Pfeifende Schweine kennt Jeder. Es ist wieder soweit.
Rückgratlose Quallen vernichten den Schutz der Gesundheit der Kinder, weil sie es nicht wagen, geradeheaus zu sagen, daß sie etwas gegen religiösen Wahnsinn haben.
Weil sie kein Rückgrat haben, erfinden sie eine hirnlose "Begründung", der der Schutz der Gesundheit der Kinder nolens volens geopfert wird.
Was das ist? Massenmord an Kindern!
Clikron_Pilote hat Recht:
"Wir sind die Schulsoldaten. Wir sind die letzte Generation."
http://www.allaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=11591.msg37835#msg37835 Für diese wahnsinnigen Schulprozessler ist die Pandemie natürlich vorbei. So, wie für die Kinder das Leben vorbei ist.
Das Beweisstück der Anklage gegen die Hamburger Bürgerschaft:https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/87292/gewaehrleistung_der_offenen_kommunikation_an_hamburger_schulen.pdf[*quote*]
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
22. Wahlperiode
Drucksache
22/15162
30.04.24
Antrag
der Abgeordneten Nils Hansen, Dirk Kienscherf, Julia Barth-Dworzynski,
Matthias Czech, Astrid Hennies, Clarissa Herbst, Vanessa Mohnke, Anja Quast,
Philine Sturzenbecher, Juliane Timmermann,
Ekkehard Wysocki (SPD) und Fraktion
und
der Abgeordneten Dominik Lorenzen, Maryam Blumenthal, Filiz Demirel,
Olaf Duge, René Gögge, Dr. Adrian Hector, Sina Imhof, Sina Aylin Koriath,
Farid Müller, Dennis Paustian-Döscher, Charlotte Stoffel (GRÜNE) und Fraktion
Betr.:
Gewährleistung der offenen Kommunikation an Hamburger SchulenAus dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in Artikel 7 Absatz 1 GG
und in § 2 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes verankert ist, ergibt sich die
Aufgabe, die notwendigen Voraussetzungen für das Gelingen dieses Auftrags sicher-
zustellen.
Dazu gehört auch die Bedingungen im Unterricht so auszugestalten, dass
pädagogische Prozesse erfolgreich verlaufen können. Die Grundlage für beständige
Bildungsprozesse im Unterricht wiederum ist der offene Austausch und die offene
Kommunikation.
Nur wenn sich Schüler:innen untereinander wie auch Schüler:innen
und Lehrer:innen gegenseitig ins Gesicht schauen können, ist eine vollständige Kom-
munikation gewährleistet. Zu einem vollständigen Interaktionsprozess gehört auch die
Möglichkeit, die Mimik und Gestik des Gegenübers lesen zu können, um dann auf das
verbal wie nonverbal Geäußerte eingehen zu können. Erst dieser offene Unterricht mit
einer symmetrischen Kommunikationsbeziehung zwischen den Beteiligten sichert den
nachhaltigen Erfolg von Bildungsprozessen.
Zur Wahrung des staatlichen Bildungsauftrages ist demnach eine offene Kommunika-
tion im Unterricht als Grundbedingung notwendig. Daraus erwächst nicht nur für Lehr-
kräfte, sondern auch für Schüler:innen eine Verpflichtung, dazu beizutragen, dass
dieser Bildungsprozess in seinen grundlegenden Voraussetzungen nicht systematisch
behindert wird. Eine systematische und dauerhafte Erschwernis kann sich jedoch
durch Verhaltensweisen wie auch durch Kleidung ergeben.
Das Hamburgische Schulgesetz enthält bisher keine hinreichend bestimmte Norm, die
die offene Kommunikation zwischen Schüler:innen und Lehrer:innen gewährleistet. Mit
diesem Antrag soll daher das Hamburgische Schulgesetz ergänzt werden, um Klarheit
für die Schulgemeinschaften zu schaffen und eine Handlungsgrundlage sowie Rechts-
sicherheit für die Schulleitungen sicherzustellen.
Die Änderung sieht vor, dass Schü-
ler:innen in der Schule und bei Schulveranstaltungen jeder Art ihr Gesicht nicht verhül-
len dürfen, da dies die offene Kommunikation in besonderer Weise erschwert.Schul-
leitungen können im Einzelfall begründete abweichende Entscheidungen treffen. Die-
se können im individuellen Gesundheitsschutz begründet sein oder sich aus anderen
individuellen besonderen Härten ergeben, die das Verbot der Gesichtsverhüllung als
unzumutbar erscheinen lassen. Zudem können schulpflichtige Schüler:innen auf dem
Klageweg einen Härtefall geltend machen. Es wird berücksichtigt, dass die Verhüllung
des Gesichts durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet werden kann, wie es
beispielsweise
während der Corona-Pandemie mit dem Tragen von Masken zum
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Infektionsschutz
vorgeschrieben war. Ausnahmen aus schulischen Gründen, wie das
Tragen von Schutzmasken im Chemieunterricht, sind zudem möglich.
Die Einführung der Neuregelung soll eng begleitet werden und in Konfliktfällen an
individuellen Lösungen gearbeitet werden. Die Neuregelung soll nicht zu einer sozia-
len Isolation oder Separation einzelner Schüler:innen führen. Dafür ist es wichtig, dass
zuständige Ämter und Beratungsangebote in den Schulen bekannt sind und die
Zusammenarbeit gefördert wird.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen SchulgesetzesVom ...
In § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 19. März 2024 (HmbGVBI. S. 77), werden folgende Sätze
angefügt:
„Sie dürfen in der Schule und bei Schulveranstaltungen jeder Art ihr Gesicht nicht
verhüllen, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsver-
ordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich. Ausgenommen davon ist das
Tragen einer medizinischen Maske bei Vorliegen einer medizinischen Indikation.
Die Schulleitung kann aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen oder bei
schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung einer unbilligen Härte
im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“Begründung:
Allgemein
Die Änderung verankert ein Verbot der Gesichtsverhüllung auf formal-gesetzlicher
Ebene und genügt damit Vorgaben aus dem Beschluss des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 29.01.2020 (Az. 1 Bs 6/20). Hiernach bedarf es für die Anord-
nung an eine Schülerin, die aus religiösen Gründen einen Niqab oder eine vergleich-
bare Gesichtsverhüllung trägt, im Unterricht ihr Gesicht zu zeigen, einer klaren gesetz-
lichen Regelung. Ohne eine solche Regelung besteht auch keine rechtliche Grundla-
ge, von den Sorgeberechtigten der Schülerin zu verlangen, dass sie auf diese einwir-
ken, im Unterricht ihr Gesicht zu zeigen. Eine solche gesetzliche Grundlage wird
durch Ergänzung von § 28 HmbSG, der allgemein die Rechte und Pflichten aus dem
Schulverhältnis regelt, nun geschaffen.
§ 28 HmbSG stellt sicher, dass die Schule ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag
angemessen und effizient nachkommen kann. Erziehung und Bildung beruhen auf
einer offenen Kommunikation zwischen Lehrkraft und Schüler:in und setzen diese
voraus. Die Wahrnehmung der Mimik als einem wesentlichen Teil des responsiven
Verhaltens ist hierbei von einer solch zentralen Bedeutung, dass auf sie nur aus zwin-
genden Gründen verzichtet werden kann. Dies gilt für die Vermittlung von Bildungsin-
halten im Unterricht im engeren Sinne ebenso wie für erzieherische Inhalte, die auch
während der Schulpausen, auf Schulfahrten oder in den Ganztagsangeboten vermit-
telt werden (müssen). Zwar verhindert die Verhüllung des Gesichts nicht sämtliche
Kommunikation vollständig, da die Augen zum Teil zu sehen sind und verbale Äuße-
rungen und Gesten wie Kopfschütteln oder Armbewegungen möglich sind. Doch ist
die gegenseitige Wahrnehmung von Gesichtszügen und -ausdruck das Kernstück
einer offenen und gleichberechtigten Kommunikation. Eine solche ist nicht nur
Voraussetzung für einen gelingenden Unterricht mit aktiver Interaktion zwischen Leh-
renden und Lernenden, sondern auch unerlässlich, um die Aufgabe der Schule zu
erfüllen, die Fähigkeiten und die Bereitschaft der Schüler:innen zu stärken sowie ihre
Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz
zu gestalten.
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Durch diese Regelung werden die Grundrechtspositionen der Schüler:innen und der
ebenfalls grundrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates in
einen angemessenen Ausgleich gebracht. Aufseiten der Schüler:innen beziehungs-
weise ihrer Sorgeberechtigten sind neben der Religions- und Glaubensfreiheit (Artikel
4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz (GG)) das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG sowie das elterliche Erzie-
hungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Artikel 3
Absatz 2 und 3 Satz 1 GG) sowie das Grundrecht auf schulische Bildung (Artikel 2
Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 GG) betroffen. Den genannten
Grundrechten der Schüler:innen und der Sorgeberechtigten steht der Erziehungs- und
Bildungsauftrag des Staates aus Artikel 7 Absatz 1 GG gegenüber. Dieser ist ausge-
formt durch den gesetzlich normierten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
und die Schulpflicht der Schüler:innen und korrespondiert wiederum mit dem verfas-
sungsrechtlich garantierten Recht junger Menschen auf schulische Bildung aus Artikel
2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 GG (dazu BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 19. November 2021, 1 BvR 971/21). Der Bildungs- und Erzie-
hungsauftrag gewährt dem Staat das Recht, sich für die Unterrichtsmethode der offe-
nen Kommunikation zu entscheiden, bei der Lernende untereinander in der Lerngrup-
pe aber auch mit der Lehrperson kommunizieren und diese mit den Lernenden offen
kommuniziert. Da bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin eine
nonverbale Kommunikation zwar nicht vollständig, aber im Wesentlichen unterbunden
wird, ist die offene Kommunikation im Rahmen der Unterrichtsgestaltung nicht möglich
und läuft folglich dem fachlichen Konzept zuwider.
Die Pflicht zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ist nicht allein dadurch
erfüllt, dass Schüler:innen ihre Rolle auf eine rein physische Anwesenheit reduzieren.
Sie müssen mit ihrem Erscheinen zumindest auch die Möglichkeit einer offenen
Kommunikation verbinden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot können Erziehungs- und Ordnungsmaß-
nahmen nach § 49 HmbSG ergriffen werden oder ein Bußgeld nach § 113 HmbSG
erlassen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine schulpflichtige Schü-
lerin beziehungsweise einen schulpflichtigen Schüler handelt oder ob keine Schul-
pflicht mehr besteht. Bei schulpflichtigen Personen dürften als angemessene Ord-
nungsmaßnahmen wohl nur der schriftliche Verweis sowie der Ausschluss vom Unter-
richt für bis zu zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt in Betracht kommen.
Bei nicht mehr schulpflichtigen Schüler:innen käme dagegen bei fortdauerndem Ver-
stoß gegen das Verhüllungsverbot auch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung aus
der allgemeinbildenden Schule und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen
in Betracht. Daneben kommt die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht, da ord-
nungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen über die Schulbe-
suchspflicht gemäß § 28 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz verstößt. Ein Bußgeld
kann unter Umständen auch gegen Sorgeberechtigte verhängt werden.
Bei einer Kollision zwischen der Glaubensfreiheit der Schüler:innen beziehungsweise
dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern und dem staatlichen Bildungs- und Erzie-
hungsrecht sind gewisse Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit zunächst hinzu-
nehmen. Nur wenn die Beeinträchtigung den Umständen nach eine „besonders gra-
vierende Intensität“ aufweist, kann es erforderlich sein, die religiöse Position in eine
individuelle weiter gehende Abwägung gegen das staatliche Bestimmungsrecht zu
bringen. Daher ist für schulpflichtige Schüler:innen die Möglichkeit vorgesehen, in
ganz besonders gelagerten Härtefällen eine Ausnahme vom Verbot der Gesichtsver-
hüllung zu machen. Dabei obliegt die Darlegung und Glaubhaftmachung dieser
besonderen Härtefallsituation, die sich von anderen vergleichbaren Konstellationen
abhebt, denjenigen, die sich auf ihre Grundrechtsposition berufen. Die Belastungen
und Gewissenskonflikte, die mit dem gesetzlich verlangten Abweichen von der durch
die eigene religiöse Überzeugung als zwingend empfundenen Gesichtsverhüllung
regelmäßig einhergehen dürften, stellen dabei keine Härte der hier gemeinten außer-
gewöhnlichen Art dar. Hinzukommen müssen ganz besondere Eigenheiten des Ein-
zelfalls, die beispielweise die betroffene Schülerin in Gesundheit oder Leben gefähr-
det erscheinen lassen. Durch die Härteklausel ist diese grundrechtlich gebotene
Abwägung im Einzelfall für schulpflichtige Schüler:innen im Gesetz vorgesehen. Für
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nicht mehr schulpflichtige Schüler:innen ergibt sich allerdings anders als für schul-
pflichtige Personen die Alternative, den Schulbesuch zu beenden, wenn der mit dem
Schulbesuch verbundene Verzicht auf die Gesichtsverhüllung subjektiv als unzumut-
bar erachtet wird. Regelmäßig dürfte zudem der angestrebte Bildungserfolg auch
anders als durch den Besuch einer Präsenzschule erreicht werden. Für diese Schü-
ler:innen ist eine besondere Härtefallklausel damit auch unter grundrechtlichen Aspek-
ten nicht geboten.
Einzelbegründung
Der Begriff der Gesichtsverhüllung im Sinne der Vorschrift entspricht im Wesentlichen
dem in § 34 Absatz 2 Satz 6 des Beamtenstatusgesetzes. Er bezieht sich auf das
vollständige Bedecken des Gesichts oder ein Bedecken wesentlicher Gesichtspartien
von der unteren Kinnkante bis zum unteren Rand der Stirn. Kleidung, die diese Par-
tien unverhüllt lässt, verstößt nicht gegen das Verbot.
Das Verbot gilt nicht allein im Unterricht, sondern auch in sonstigen schulischen Ver-
anstaltungen, in Pausen, auf Schulfahrten oder bei der Inanspruchnahme von Ganz-
tagsangeboten, einschließlich der Teilnahme an der ganztägigen Bildung und Betreu-
ung gemäß § 13 HmbSG. Es richtet sich allein an Schüler:innen. Andere Personen
der Schulgemeinschaft sind nicht erfasst. Für Beschäftigte gelten insoweit allerdings
eigene dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche Vorgaben.
Ausnahmen von dem Verbot bestehen zum einen, soweit das Tragen einer Maske
durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet ist. In Betracht kommen hier insbe-
sondere Maßnahmen des Infektionsschutzrechts oder auch allgemein des Gesund-
heitsschutzes. Satz 2 der Regelung ermöglicht der Schulleitung zum einen, im Einzel-
fall Ausnahmen aus schulischen Gründen zu machen, etwa wenn im Chemieunterricht
das Tragen einer Maske erforderlich ist, wenn im Fach Theater oder bei sonstigen
schulischen Aufführungen die gespielte Rolle eine Bedeckung des Gesichts erfordert
oder wenn es bei schulischen Karnevalsfeiern zu einer Verkleidung mit Gesichtsbede-
ckung kommt. Zum anderen sind Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen möglich.
Individuelle medizinische Gründe können auch vorliegen, wenn das Tragen einer
medizinischen Maske zum Schutz eines Menschen aus dem nahen Umfeld dient,
etwa weil Eltern, Geschwister, andere Familienmitglieder im nahen Umfeld vulnerabel
sind, beispielsweise aufgrund schwerer oder chronischer Erkrankungen, Chemothera-
pie oder Ähnlichem. Daneben ist bei schulpflichtigen Schüler:innen auch dann eine
Ausnahme möglich, wenn sonstige ganz besondere Umstände des Einzelfalls das
Verbot der Gesichtsverhüllung als schlichtweg unzumutbar erscheinen lassen.
Der Senat wird ersucht,
1. im engen Austausch mit den Schulen die Gesetzesänderung zu begleiten, für die
Anwendung der Neuregelung eine Arbeitshilfe zu entwickeln, in Konfliktfällen zu
unterstützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass außerschulische Beratungs-
möglichkeiten in den Schulen bekannt sind und es Leitlinien zu deren Einbezie-
hung gibt.
2. der Bürgerschaft bis zum 30.11.2024 zu berichten.
4
[*/quote*]