Wir dürfen das kopieren.

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3.04.2018
Verbot des Schächtens nicht zulässigBerlin (hib/HLE) – Ein Verbot des Schächtens (Schlachten ohne Betäubung) ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1403)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/014/1901403.pdfauf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1171)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/011/1901171.pdfhin.
Das Tierschutzgesetz schreibe vor, dass Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen. Allerdings gebe es eine Ausnahmeregelung. Damit solle bestimmten religiösen Überzeugungen Rechnung getragen werden, erläutert die Regierung. „Für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung nur solcher Betäubungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige Behörde nach Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine Elektrokurzzeitbetäubung, unter anderem mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden, zulassen“, heißt es in der Antwort weiter.
Über die Zahl der gestellten Anträge liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Von zahlreichen Gruppen innerhalb der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland werde bei rituellen Schlachtungen eine Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Entblutungsschnittes akzeptiert und angewandt, heißt es in der Antwort weiter.
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mehr:
http://www.animal-health-online.de/gross/2018/04/03/verbot-des-schachtens-nicht-zulassig/32902/Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1171)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/011/1901171.pdf[*quote*]
Deutscher Bundestag
Drucksache 19/1171 19. Wahlperiode 13.03.2018
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion der AfD
Überblick über das Ausmaß von Schlachtungen ohne Betäubung im Sinne des
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes („Schächten“) in der
Bundesrepublik Deutschland
Seit der Einführung der Ausnahmegenehmigung vom generellen Schlachtungs-
verbot ohne vorherige Betäubung im Jahre 1998 bleibt nach Auffassung der Fra-
gesteller unklar, inwieweit sich die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen
entwickelt hat. Das Eidgenössische Bundesamt für Veterinärwesen veröffent-
lichte Informationen zum Thema rituelle Schlachtungen (BVET – Bundesamt für
Veterinärwesen, Information zum Thema rituelle Schlachtungen („Schächten“),
20. September 2001, 3003 Bern, S. 4), auf welche Bezug genommen wird. Ferner
bezieht sich die Kleine Anfrage auf eine Studie der The Future of World Religi-
ons: Population Growth Projections, 2010-2050; abgerufen am 14. Dezember
2017 (
www.pewforum.org/2015/04/02/religious-projections-2010-2050/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1.
Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der
jährlich geschächteten Tiere seit 1998 (bitte nach Bundesland und nach Nutz-
tierart aufschlüsseln)?
2.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 1998 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Ab-
satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) beantragt (bitte nach
Bundesland und nach Jahren aufschlüsseln)?
3.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland nutzen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Möglichkeit, die Tiere mittels einer Kurzzeitbetäu-
bung von 25 Sekunden ebenfalls ausbluten zu lassen (sog. legales Schäch-
ten)?
4.
Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des Tierschutzes,
die Beobachtung des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen von
2001, dass bis zu 30 Sekunden nach dem Schnitt, der Cornealreflex bei den
geschlachteten Tieren noch feststellbar war, dessen Ausbleiben als anerkann-
tes Maß für den Verlust des Bewusstseins gilt?
5.
Wären durch ein vollständiges Verbot des Schächtens ohne Ausnahme nach
Auffassung der Bundesregierung Arbeitsplätze in der Bundesrepublik
Deutschland bedroht?
Wenn ja, wie viele, und in welchen Bundesländern?
Drucksache 19/1171–2–Deutscher Bundestag–19. Wahlperiode
6.
Geht die Bundesregierung, aufgrund der Zunahme islamischer Einwande-
rung in den letzten Jahren, davon aus, dass die Zahl der Schächtungen in der
Bundesrepublik Deutschland weiter zunehmen wird?
Berlin, den 2. März 2018
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
[*/quote*]
Die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1403)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/014/1901403.pdf[*quote*]
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 22. März 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag
Drucksache 19/1403 19. Wahlperiode26.03.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion
der AfD
– Drucksache 19/1171 –
Überblick über das Ausmaß von Schlachtungen ohne Betäubung im Sinne des
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes („Schächten“) in der
Bundesrepublik Deutschland
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit der Einführung der Ausnahmegenehmigung vom generellen Schlachtungs-
verbot ohne vorherige Betäubung im Jahre 1998 bleibt nach Auffassung der
Fragesteller unklar, inwieweit sich die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmi-
gungen entwickelt hat. Das Eidgenössische Bundesamt für Veterinärwesen ver-
öffentlichte Informationen zum Thema rituelle Schlachtungen (BVET – Bun-
desamt für Veterinärwesen, Information zum Thema rituelle Schlachtungen
(„Schächten“), 20. September 2001, 3003 Bern, S. 4), auf welche Bezug genom-
men wird. Ferner bezieht sich die Kleine Anfrage auf eine Studie der The Future
of World Religions: Population Growth Projections, 2010-2050; abgerufen am
14. Dezember 2017 (
http://www.pewforum.org/2015/04/02/religious-projections-2010-2050/1.
Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl
der jährlich geschächteten Tiere seit 1998 (bitte nach Bundesland und nach
Nutztierart aufschlüsseln)?
Eine amtliche Statistik zur Anzahl der jährlich in Deutschland geschächteten
Tiere wird nicht geführt. Der Bundesregierung liegen die angefragten Informati-
onen nicht vor.
2.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 1998 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Ab-
satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) beantragt (bitte nach
Bundesland und nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das
betäubungslose Schlachten erfolgt grundsätzlich nicht durch die Inhaber eines
Schlachtbetriebs, sondern durch die Angehörigen bestimmter Religionsgemein-
schaften. Diese haben für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung der zuständi-
gen Behörde nachvollziehbar darzulegen, dass zwingende Vorschriften ihrer Re-
ligionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch
nicht geschächteter Tier untersagen. Über die Zahl gestellter Anträge liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
3.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland nutzen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Möglichkeit, die Tiere mittels einer Kurzzeitbetäu-
bung von 25 Sekunden ebenfalls ausbluten zu lassen (sog. legales Schäch-
ten)?
Der Begriff des Schächtens bezieht sich im Tierschutzrecht ausschließlich auf ein
Schlachten ohne Betäubung (vgl. § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgeset-
zes). Für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende
Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung nur solcher Betäu-
bungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige
Behörde nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine
Elektrokurzzeitbetäubung, u. a. mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekun-
den zulassen. Über die Zahl gestellter Anträge liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Nach ihrer Kenntnis wird von zahlreichen Gruppen innerhalb
der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland bei rituellen Schlachtungen
eine Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Entblutungsschnittes ak-
zeptiert und angewandt.
4.
Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des Tierschutzes,
die Beobachtung des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen von
2001, dass bis zu 30 Sekunden nach dem Schnitt, der Cornealreflex bei den
geschlachteten Tieren noch feststellbar war, dessen Ausbleiben als aner-
kanntes Maß für den Verlust des Bewusstseins gilt?
Leitgedanke des Tierschutzgesetzes ist, dass Schlachttiere grundsätzlich nur nach
einer Betäubung getötet werden dürfen und dabei die Wahrnehmungs- und Emp-
findungslosigkeit bis zum Tod des Tieres anhalten muss. Von diesem, dem Tier-
schutz dienenden Grundprinzip darf nur in Ausnahmen und unter bestimmten Vo-
raussetzungen abgewichen werden. So soll durch die Ausnahmeregelung für ein
betäubungsloses Schlachten bestimmten religiösen Überzeugungen Rechnung
getragen werden. Die Ausnahmeregelung stellt dabei einen verfassungsrechtlich
gebotenen, angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf freie Religi-
onsausübung einerseits und dem Staatsziel Tierschutz andererseits her. Eine Än-
derung der Rechtslage zu Lasten der Religionsfreiheit (Artikel 4 des Grundgeset-
zes) ist, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Ja-
nuar 2002 (BVerfGE 104, 337) ergibt, nicht zulässig.
5.
Wären durch ein vollständiges Verbot des Schächtens ohne Ausnahme nach
Auffassung der Bundesregierung Arbeitsplätze in der Bundesrepublik
Deutschland bedroht?
Wenn ja, wie viele, und in welchen Bundesländern?
Eine amtliche Statistik zur Anzahl der jährlich in Deutschland geschächteten
Tiere wird nicht geführt. Die Frage nach einem vollständigen Verbot des Schäch-
tens ist zudem eine rein hypothetische, da ein Verbot des Schächtens verfassungs-
rechtlich unzulässig wäre (siehe die Antwort zu Frage 4).
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
[*/quote*]
[Die beiden PDFs mit Fragen und Antwort eingefügt. Yulli]