http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/verbraucherzentrale-sachsen-verklagt-primacom[*QUOTE*]
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04.11.2014
Verbraucherzentrale Sachsen verklagt PrimacomVorwurf: Unzulässig untergeschobene Leistungen und irreführende Preisangaben
Viele sächsische Verbraucherinnen und Verbraucher staunten in den vergangenen Monaten nicht schlecht. Die Firma Primacom mit Sitz in Leipzig warb im Freistaat mit einem Preis von sagenhaften „0 Euro“ für ihre Anschlüsse. Auch von „6 Monaten GRATIS für Neukunden“ war die Rede.
Wer den beworbenen Zweijahresvertrag abschloss, staunte das nächste Mal beim Lesen seiner Rechnung. Kostenlos war nämlich tatsächlich gar nichts. Zwar fielen in den ersten zwei Monaten keine regelmäßigen Kosten an. Es wurden aber eine einmalige Versandkostenpauschale von 12 Euro fällig sowie ein einmaliger Einrichtungspreis von 29,90 Euro, falls man den Vertrag nicht über das Internet abschloss. „Bei einer Bestellung im Internet bekamen Verbraucherinnen und Verbraucher kostenpflichtige Nebenleistungen wie das Programmpaket „Familie HD“ und eine „Sicherheitspaket“ genannte Software untergeschoben.“, informiert Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Diese Nebenleistungen waren zwar in den ersten zwei Monaten kostenlos, schlugen aber anschließend mit insgesamt 18,99 Euro monatlich zu Buche, falls man sie nicht innerhalb eines Monats kündigte. Das ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen ein Verstoß gegen das seit 13. Juni 2014 geltende neue Verbraucherrecht, welches solche
Voreinstellungen verbietet.“
In den beworbenen Preisen waren diese Zusatzkosten nicht einberechnet. Zudem wurden ab dem 6. und 13. Monat für die geschlossenen Verträge deutliche höhere monatliche Beträge fällig. Das beworbene „2er Paket 100“ kostete zum Beispiel 19,99 Euro und anschließend 34,99 Euro. Verbraucher müssen statt der beworbenen „0 Euro“ also ab dem 13. Monat 53,98 Euro zahlen – ein erheblicher Unterschied. Groß hervorgehoben wurde in der Werbung nur der günstigste monatliche Preis, die anderen wurden lediglich kleingedruckt erwähnt.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deshalb nach erfolgloser Abmahnung beim Landgericht Leipzig Klage wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken und irreführender Werbung erhoben. Sollte die Primacom im Verfahren unterliegen, so dürfte sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Gebühren für die Nebenleistungen „Familie HD“ und das „Sicherheitspaket“ fordern, wenn diese ihren Vertrag nach dem 13.06.2014 im Internet abgeschlossen haben.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Stand: 04.11.2014
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Google liefert für die Domain
http://www.gesetze-im-internet.dezum Suchbegriff "Voreinstellung" bloß 9 Treffer. Der einzige sinnvolle Zusammenhang besteht mit dem Paragraphen 312a:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312a.html[*QUOTE*]
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§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine
Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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Demnach betrifft das Wort "Voreinstellung" die automatische Preiserhöhung bzw. Waren/Dienste, die dem Kunden ab einem bestimmten Datum automatisch berechnet werden. Also: vorher 0 Euro, dann 20 Euro. Oder vorher kostenlos, dann 10 Euro für eine Softwarenutzung.
Die Bundestagler würden sich keine Zacken aus der Krone brechen, wenn sie so etwas im Gesetz VERSTÄNDLICH schreiben würden.