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Author Topic: Der Fall des Monats: Kauf einer Waschmaschine in Sizilien  (Read 960 times)

ama

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Der Fall des Monats: Kauf einer Waschmaschine in Sizilien
« on: April 02, 2010, 04:59:11 PM »

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Fri, April 2, 2010 10:30 pm

VERBRAUCHERTELEGRAMM EUROPA-AUSGABE APRIL 2010

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 26 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)


TIMESHARING-QUOTEN
Wiederverkauf – ein unmögliches Unterfangen

Es gibt unzählige Verbraucher, die vor allem in den 90er Jahren ein Timesharingrecht, also das Recht über einen langen Zeitraum (auf jeden Fall mindestens 3 Jahre lang) eine Immobilie in einer Ferienanlage während eines bestimmten Zeitraum des Jahres (eine Kalenderwoche oder länger) zu nutzen, erstanden haben.
Nur sehr wenige hatten sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge Gedanken über die erheblichen jährlichen Betriebskosten, die Kosten für die eventuelle Teilnahme an Tauschbörsen, usw., gemacht.
Zahlreiche Verbraucher wenden sich nun mit der Frage an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen: "Wie kann ich meine Timesharing-Quote verkaufen?“
Dem EVZ in Bozen ist bislang noch kein einziger Fall bekannt, bei welchem ein Verbraucher tatsächlich in der Lage war, seine Timesharing-Quote zu verkaufen. Eine kurze Internetrecherche genügt, um herauszufinden, dass es zwar Hunderte von Verbrauchern gibt, die ihre Quoten zum Verkauf anbieten, aber praktisch niemanden, der an einem Kauf interessiert wäre! Unser Rat ist natürlich, Vorsicht walten zu lassen, wenn man Angebote, die Quoten weiter zu verkaufen oder gegen Urlaubspunkte einzutauschen, bekommt. Das kleinere Übel ist sicherlich, seine Quote kostenlos den Timesharing-Unternehmen zu überlassen, und somit wenigstens die weitere Zahlung der Betriebskosten zu vermeiden, und vor allem neuen Verträgen mit weiteren Kosten auszuweichen! Weitere Informationen finden sie auf unserer Webseite: http://www.euroconsumatori.org/16842v24457d56684.html.


DATEN  ROAMING
Schutz vor Horror-Rechnungen

2009 erhielt ein deutscher Verbraucher, der in Frankreich auf Reisen war und von dort eine TV-Sendung heruntergeladen hatte, eine astronomische Rechnung über 46.000 Euro.
Seit 1. März 2010 kann dies nicht mehr so leicht passieren, denn seit diesem Datum müssen europäische Mobilfunknetzbetreiber ihren Kunden die Möglichkeit einer Rechnungsobergrenze anbieten, um sie bei der Nutzung des Internets auf Reisen in anderen EU-Ländern über ihre Mobiltelefone und Laptops vor Horror-Rechnungen zu schützen. Durch diesen Mechanismus muss nach einer Warnung die Verbindung ins Internet auf Reisen im Ausland unterbrochen werden, sobald die Rechnung eine bestimmte Höhe erreicht hat. Dies sehen die neuen EU-Roaming-Vorschriften vor. Bis zum 1. Juli 2010 müssen sich die Kunden bewusst für die Nutzung dieses Mechanismus entscheiden. Für Kunden, die bis zum 1. Juli 2010 nicht von sich aus eine Obergrenze festgelegt haben, gilt ab diesem Datum pauschal die Obergrenze von 50 Euro ohne Mehrwertsteuer, in Italien also von 60 Euro.
Weitere Informationen (nur in englischer Sprache) finden Sie auf den Roaming-Webseiten der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/index_en.htm


Fall des Monats

Beim Kauf seiner neuen Waschmaschine in einem Geschäft in Sizilien lies sich ein Verbraucher aus Malta mündlich vom Verkäufer bestätigen, dass die angepriesene zweijährige Herstellergarantie auch für Malta gelte. Der Verbraucher wollte nämlich sicher gehen, im Falle des Auftretens eines Defekts, seine Waschmaschine nicht wieder umständlich per Schiff zum Geschäft nach Sizilien transportieren und beim Verkäufer sein Gewährleistungsrecht einfordern zu müssen.
Tatsächlich trat der gefürchtete Fall ein: zwei Wochen vor Ablauf der Zweijahresfrist ging die Waschmaschine kaputt. Der Verbraucher wandte sich an den Kundendienst in Malta, der die Waschmaschine auch prompt reparierte, aber zum Erstaunen und zum Ärger des Verbrauchers einen Betrag über 150 Euro in Rechnung stellte. Hätte sich der Verbraucher nicht auf die Aussage des italienischen Verkäufer verlassen und das der Waschmaschine beigelegte Garantieheft gelesen, hätte er gesehen, dass die Herstellergarantie in Malta doch nicht gültig war.
Der erzürnte Verbraucher suchte daraufhin über das maltesische Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Hilfe beim EVZ in Bozen. Dieses kontaktierte den Händler in Sizilien, wies ihn darauf hin, dass er den Verbraucher falsch über die Herstellergarantie informiert hatte, dass er zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels noch gewährleistungspflichtig war und forderte die Erstattung des für die Reparatur bezahlten Betrags. Der Verkäufer erkannte die Forderung an und erstattete dem Verbraucher die Reparaturkosten.


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Verbrauchertelegramm der Verbraucherzentrale Südtirol - Europa Ausgabe
Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum,
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