Das zitiere ich ungekürzt. Der Inhalt ist so unglaublich irre, daß über die Vollverblödung und Komplizenschaft der Politik mit Gesundheitsbetrügern auch nicht der allerkleinste Zweifel bestehen kann.
https://freieheilpraktiker.com/fortbildung/fortbildung-aktuell/352-corona-praxisausfall-praxisschliessung-und-quarantaene[*quote*]
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Corona, Praxisausfall, Praxisschließung und Quarantäne
Update V 21.03.2020 11:11 Uhr Antworten auf existentielle Fragen für die Heilpraktiker-Praxen
Mögliche Folgen der staatlichen Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-COV-2
Problemstellung
Werden die Praxen geschlossen
Nach unserer Einschätzung der uns vorliegenden Informationen: Nein.
In NRW weisen Gesundheitsämter ausdrücklich darauf hin, dass Heilpraktikerpraxen offen bleiben können. Bedingung: Es werden ausschließlich Einzelpersonen behandelt.
Wir haben mit dem Gesundheitsministerium Kontakt aufgenommen und warten auf Antwort. U.a. bieten wir die Hilfe der Heilpraktiker/innen zur Bewältigung der Krise an.
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland.
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
Montag, 16. März 2020 - Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. (Hervorhebung durch uns)
Quelle:
https://www.bundesregierung.dehttps://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934NRW: Leitlinie vom 15.3.20 legt fest, welche Personen/Berufe zur kritischen Infrastruktur gehören, die im Notfall für die Versorgung der Bevölkerung eine wichtige Bedeutung haben
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-leitlinie-bestimmt-personal-kritischer-infrastrukturenAuszug: Punkt 5: Sektor Gesundheit
insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
Bayern: Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. 5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten) ... Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Problemstellung
Video-Sprechstunde über Skype, FaceTime o.ä. Medien
Im Gegensatz zu den Ärzten durften wir schon immer Videosprechstunden durchführen, müssen aber klare Regeln beachten und dürfen im Prinzip nicht damit werben. Bitte lesen Sie hierzu den Artikel des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse. Dieser Artikel ist auch für Nicht-Mitglieder einsehbar: Heilpraktikerrecht.com_Video-Sprechstunde
https://www.heilpraktikerrecht.com/bereiche-des-heilpraktikerrechts/rechtliche-infos-fuer-heilpraktiker-zum-corona-virus/fernbehandlungen-corona-virusDen Ärzten war so etwas bis vor kurzem in ihrer Berufsordnung verboten, dieses Verbot ist per Gesetz aufgehoben.
Problemstellung:
Sie haben einen massiven Verdienstausfall, weil Patienten nicht kommen
Die Bundesregierung hat am 19.03.2020 Unterstützungs-Sofortmaßnahmen im Sinne einer schnellen Unterhaltssicherungszahlung für Solo-Selbststände und ausdrücklich auch für Heilpraktiker/innn beschlossen. Sobald wir die genauen Modalitäten kennen, werden wir hier an dieser Stelle informieren. Es wird aber in Richtung einer HartzIV-ähnlichen Sofortunterstützung für die privaten Kosten gehen, die ohne weitere Prüfung ausgezahlt wird. Eine Überprüfung kommt evtl. später nach Schluss der Krise. Es soll auch eine Unterstützung für die geschäftliche Mietzahlung geben und eine Kredietvariante)
(Quelle: Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.
https://www.vgsd.de/Dieser Verband ist an den Verhandlungen beteiligt, wir sind hier Mitglied)
Kurzarbeitergeld wird weiterhin nicht an Solo-Selbstständige und Freiberufler gezahlt.
Bund und Länder haben aber einen Liquiditätsplan aufgestellt. Über Bürgschaften und zinslose Kredite sollen Unternehmen und auch Freiberufler liquide bleiben.
Diese Programme werden über die KfW-Bank, die Hausbanken und die Wirtschaftsministerien gesteuert und abgewickelt.
Bitte wenden Sie sich im Falle bedrohlicher Finanzengpässe an die KfW-Bank, Ihre Hausbank und/oder informieren Sie sich über die Landes-Wirtschaftsministerien.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.htmlStädte und Gemeinden: Sprechen Sie auch unbedingt Ihre örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. In vielen Gemeinden werden Soforthilfe-Fonds aufgelegt. Z.B. Düsseldorf: Die Stadt hat einen Unterstützungsfond zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Notlagen von Düsseldorfer Unternehmen eingerichtet. Dieser ist zunächst mit 500.000 Euro ausgestattet und soll dazu dienen, beispielsweise Veranstalter oder Geschäfte vor der Insolvenz zu bewahren. Das soll kein Ersatz für die von Bund und Land in Aussicht gestellten Hilfen, sondern eine Art Überbrückungshilfe sein, damit Unternehmen bis zur Zahlung dieser Hilfen überleben können. Das Verfahren soll unbürokratisch sein: Eine E-Mail an FinanzhilfeCorona@duesseldorf.de soll als Antrag reichen.
NRW: Das Wirtschaftsministerium informiert übersichtlich über die staatlichen Hilfen hier:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartnerWeitere Informationen sind über das Land NRW zu erhalten (u.a. mit Links zu diverssen Antragsformularen)
https://www.land.nrw/coronaAuch steuerliche Maßnahmen sind möglich. Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater/Ihre Steuerberaterin oder das Finanzamt direkt an, wie eine Stundung anstehender steuerlicher Zahlungen geregelt werden kann
Problemstellung:
Die Praxis wird aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung zeitlich begrenzt geschlossen bzw. Sie arbeiten alleine und werden unter Quarantäne gestellt.
Hier greift § 56 des IfSG:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung
in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“
Ihr Ansprechpartner ist das örtliche und für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Problemstellung:
Sie beschäftigen in Ihrer Praxis Angestellte. Mitarbeiter/innen haben sich irgendwo infiziert und sind erkrankt. Ihre Praxis ist aber nicht betroffen
Die Mitarbeiter/innen werden krank geschrieben und es greift das Lohnfortzahlungsgesetz.
Problemstellung:
Arbeitsrechtliche Fragen für sozialversicherungspflichtige Angestellte
Hier hat das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales auf ihrer Website einige Fragen beantwortet:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Informationen für freiberuflich Tätige
erhalten Sie auch hier:
Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.
https://www.vgsd.de/corona-virus-auch-selbststaendige-und-freiberufler-werden-bei-quarantaene-entschaedigt/
Link zu unserer Information "Coronavirus SARS-CoV-2 Wichtige Informationen - Update 14.03.2020"
https://freieheilpraktiker.com/fortbildung/fortbildung-aktuell/351-coronavirus-sars-cov-2-wichtige-informationen13.03.2020 15:00 Uhr
Update 16.03.2020 14:30 Uhr;
Update 16.03.2020 20:30 Uhr
Update 20.03.2020 10:30 Uhr
Update V 21.03.2020 11:11 Uhr
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Ebenfalls ungekürzt:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934[*quote*]
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Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
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Pressemitteilung 96
Montag, 16. März 2020
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
- Spielplätze.
III. Zu verbieten sind
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
IV. Zu erlassen sind
- Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
- in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
- Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
- Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
- Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.
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