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bearbeitet von:
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www.bundesregierung.deGeschäftszeichen: 123 – 029 08 – Ju 2023 – NA 001
Berlin, 12. Juni 2023
Seite 1 von 50
In der Verwaltungsstreitsache
Christian Haffner ./. Bundesrepublik Deutschland
Az: VG 2 K 19/23
bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung.
Wir beantragen weiterhin,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet, denn ein Anspruch auf Herausgabe, sofern er
denn überhaupt bestanden haben sollte, wäre jedenfalls erloschen durch die
mit diesem Schriftsatz erfolgte Herausgabe aller angeforderten Protokolle.
Die Verfügung des Gerichts vom 13. März hat die Beklagte zum Anlass ge-
nommen, im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Protokolle zu prüfen,
ob und ggf. in welchem Umfang diese nunmehr – ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht – zugänglich gemacht werden können.Seite 2 von 50
Die vorbezeichnete Überprüfung ergab, dass dem Kläger nunmehr Zugang
zu den nachbezeichneten Protokollen des Corona-ExpertInnenrats gewährt
wird (soweit nicht – lediglich punktuell – einzelne Textstellen zu schwärzen
waren):
Lf
d-
Nr.
1
Aktenzeichen Band 312-23206-
Pa009NA4
312-23206-
Pa009NA4 1 Datum des
Doku-
ments
14.12.2021 1 17.12.2021 3 312-23206-
Pa009NA4 1 21.12.2021 Protokoll der 3.
Sitzung
4 312-23206-
Pa009NA4 1 28.12.2021 Protokoll der 4.
Sitzung
5 312-23206-
Pa009NA4 1 04.01.2022 Protokoll der 5.
Sitzung
6 312-23206-
Pa009NA4 1 12.01.2022 Protokoll der 6.
Sitzung
7 312-23206-
Pa009NA4 1 18.01.2022 Protokoll der 7.
Sitzung
8 312-23206-
Pa009NA4 1 25.01.2022 Protokoll der 8.
Sitzung
9 312-23206-
Pa009NA4 1 01.02.2022 Protokoll der 9.
Sitzung
2
Bezeichnung/Be-
schreibung Schwär-
zungen
Protokoll der 1.
Sitzung
Protokoll der 2.
Sitzung -
§ 3 Nr. 2,
6 und 7
sowie §
5IFG –
s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2,
§§ 3 Nr. 3
lit. b), 4
sowie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7, §§
3 Nr. 3 lit.
b), 4 so-
wie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2,
6 und 7,
§§ 3 Nr. 3
lit. b), 4
sowie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
sowie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7so-
wie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7, so-
wie § 5
IFG – s.u.Seite 3 von 50
10 312-23206-
Pa009NA4 1 09.02.2022 Protokoll der 10.
Sitzung
11 312-23206-
Pa009NA4 1 15.02.2022 Protokoll der 11.
Sitzung
12 312-23206-
Pa009NA4 1 22.02.2022 Protokoll der 12.
Sitzung
13 312-23206-
Pa009NA4 2 02.03.2022 Protokoll der 13.
Sitzung
14 312-23206-
Pa009NA4 2 15.03.2022 Protokoll der 14.
Sitzung
15 312-23206-
Pa009NA4 2 22.03.2022 Protokoll der 15.
Sitzung
16 312-23206-
Pa009NA4 2 29.03.2022 Protokoll der 16.
Sitzung
17 312-23206-
Pa009NA4 2 05.04.2022 Protokoll der 17.
Sitzung
18 312-23206-
Pa009NA4 2 19.04.2022 Protokoll der 18.
Sitzung
19 312-23206-
Pa009NA4 2 26.04.2022 Protokoll der 19.
Sitzung
20 312-23206-
Pa009NA4 2 10.05.2022 Protokoll der 20.
Sitzung
§ 3 Nr. 2
und §§ 3
Nr. 3 lit.
b), 4 IFG -
s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7 so-
wie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
sowie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 1
lit. a, 2
und 7 so-
wie § 5
IFG– s.u.
§ 3 Nr. 1
lit. a, 2
und 6 so-
wie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 1
lit. a, 2, 6
und 7so-
wie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7 so-
wie § 5
IFG – s.u.
§ 3 Nr. 2
sowie § 5
IFG s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7 so-
wie § 5
IFG s.u.
§ 3 Nr. 2
und 6, §§
3 Nr. 3 lit.
b), 4 so-
wie § 5
IFG s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7so-
wie § 5
IFG – s.u.Seite 4 von 50
21 312-23206-
Pa009NA4 2 24.05.2022 Protokoll der 21.
Sitzung
22 312-23206-
Pa009NA4 2 31.05.2022 Protokoll der 22.
Sitzung
23 312-23206-
Pa009NA4 2 14.06.2022 Protokoll der 23.
Sitzung
24 312-23206-
Pa009NA4 2 28.06.2022 Protokoll der 24.
Sitzung
25 312-23206-
Pa009NA4 2 12.07.2022 Protokoll der 25.
Sitzung
§ 3 Nr. 2
und 6 so-
wie § 5
IFG s.u.
§ 3 Nr. 2,
§§ 3 Nr. 3
lit. b), 4
sowie § 5
IFG s.u.
§ 3 Nr.
2sowie §
5 IFG –
s.u.
§ 3 Nr.
2und
7sowie §
5 IFG –
s.u.
§ 3 Nr. 2
und 7 so-
wie § 5
IFG– s.u.
Die o.g. punktuellen Schwärzungen betreffen insbesondere die Namen der
Mitglieder, von denen einzelne Beiträge stammen, auf einzelne Mitglieder
rückführbare Informationen, die zu schützenden Quellen bestimmter Infor-
mationen (insbesondere, wenn (Zwischen-)Ergebnisse aus nicht veröffent-
lichten Studien betroffen sind), die Namen von bestimmten Pharmaunter-
nehmen/Medikamenten, wenn Einschätzungen zu deren Wirksamkeit ge-
troffen wurden sowie im Einzelfall bestimmte Vorschläge, wenn sie Teilneh-
menden zuzuordnen sind und zu befürchten ist, dass die Zuordnung eine
Gefährdung der betroffenen Person zur Folge haben könnte.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Protokolle ausschließlich der gre-
mieninternen Dokumentation seiner unabhängigen Arbeit dienen. Das
heißt, sie wurden nicht mit den Hausleitungen von Bundeskanzleramt oder
Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.Seite 5 von 50
Zum weiteren Gang der Ausführungen:
In Abschnitt Ziffer 1 („Ausschlussgründe“) werden Ausführungen zu den
Ausschlussgründen zur Vermeidung von Wiederholungen gleichsam vor die
Klammer gezogen.
Im Abschnitt Ziffer 2 („Zuordnung Schwärzung zu Ausschlussgrund“) wird
der Inhalt der geschwärzten Passagen beschrieben und werden die einzelnen
Schwärzungen den unter Ziffer 1 genannten Ausschlussgründen zugeord-
net.
Im Abschnitt Ziffer 3 („Erfüllung des klägerischen Anspruchs“) wird darge-
legt, dass kein weitergehender Informationsanspruch des Klägers besteht.
Im Abschnitt Ziffer 4 („Prozessuale Erklärungen“) erfolgen prozessuale Er-
klärungen der Beklagten.
1. Ausschlussgründe
Der punktuellen Schwärzung von Textpassagen der Protokolle des Corona-
ExpertInnenrats liegen dabei – soweit nicht ausnahmsweise anders ver-
merkt und gesondert begründet – die in diesem Abschnitt beschriebenen
Ausschlussgründe zu Grunde.
a. Versagung der Information nach § 3 Nr. 2 IFG „Schutz der öffentlichen
Sicherheit“
In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Text-
passagen – dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten des Urhe-
bers eines Beitrages – wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes ge-
mäß § 3 Nr. 2 IFG geschwärzt.
Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit ge-
fährden kann. Neben der Rechtsordnung, dem Wohl und derSeite 6 von 50
Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen schützt die öf-
fentliche Sicherheit insbesondere die Unversehrtheit von Gesundheit,
Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Individualrechtsgütern.
Bestehen einer Gefahrenlage
Die von § 3 Nr. 2 IFG geforderte konkrete Gefahrenlage liegt hier vor.
Denn aus ex ante Sicht könnte bei ungehindertem Geschehensablauf –
d.h. bei Informationsgewährung – unter verständiger Würdigung der
Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schaden für das Schutzgut eintreten. Bezüglich der behördlichen Prog-
noseeinschätzung sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit
umso geringer, je größer – wie vorliegend – die Bedeutung des Schutz-
gutes ist.
Die Gefahrenlage für Spitzenpolitikerinnen und Spitzenpolitiker, Staats-
organe sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird durch die
bereits in der Klageerwiderung dargestellte Berichterstattung belegt. Zu-
mindest einzelne umgesetzte oder diskutierte „Corona-Maßnahmen“
der Bundesregierung werden noch heute sehr kontrovers diskutiert. Die
diesbezügliche Debatte ist weiterhin emotional und politisch stark auf-
geladen, so dass einzelne Corona-Themen weiterhin als „Aufregerthe-
men“ mit nicht verlässlich abschätzbarem Mobilisierungspotential ein-
zuordnen sind. Hier sind politische Entscheidungsträger oder wissen-
schaftliche Berater in Bezug auf Ihre Mitwirkung an der Corona-Politik
der Bundesregierung weiterhin Angriffen aus der Reichsbürger- und
Querdenkerszene ausgesetzt. Hierbei handelt es sich nicht nur um „ver-
bale Ausfälle“ im Internet, sondern es liegt in Teilen dieser Szene eine er-
hebliche Gewaltbereitschaft vor, die für einzelne exponierte Personen
sogar ständigen Personenschutz erfordert.
Eine Gewährung des Informationszugangs ohne Schwärzung des Urhe-
bers von Sitzungsbeiträgen würde in Bezug auf Einschätzungen zuSeite 7 von 50
Corona-relevanten Themen die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit
und das Leben der Mitglieder und Gäste des Corona-ExpertInnenrats
derart konkret gefährden, dass die Informationsbelange des Klägers da-
hinter zurückstehen müssen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass im
Falle einer Gewährung des Informationszugangs ohne Schwärzung des
Urhebers von Sitzungsbeiträgen dieser für seine/ihre Einschätzung zu
Corona-relevanten Themen von der Öffentlichkeit quasi haftbar ge-
macht werden könnte bzw. diese Einschätzung und Bewertung allein
ihm/ihr zugeordnet werden würde. Es ist davon auszugehen, dass die
Reichsbürger- und Querdenkerszene durch Kenntnisnahme entspre-
chender Informationen einzelne Mitglieder, die möglicherweise für be-
sonders einschneidende Maßnahmen plädiert haben, zur Zielscheibe ih-
rer Gewalt nimmt.
Die beschriebene Gefährdung gilt insbesondere für dieses Verfahren, das
durch die Plattform fragdenstaat.de begleitet wird, womit eine unmittel-
bare online-Stellung der herausgegebenen Dokumente und entspre-
chende Verlinkbarkeit und sehr breite Zugänglichkeit entsteht.
Sollten Zweifel an der Einschätzung einer fortbestehenden Gefahrenlage
für Mitglieder oder Gäste des Corona-ExpertInnenrats bestehen, wird
um Hinweis des Gerichts gebeten. Die Beklagte wird dann die Gefahren-
lage durch weitere Berichterstattung in den Medien und sozialen Netz-
werken belegen.
Zwar ist öffentlich bekannt, aus welchen Mitgliedern sich der Corona-
ExpertInnenrat zusammensetzt, aber aktuell sind seine Empfehlungen
und Stellungnahmen weder einzelnen Mitgliedern noch einer individu-
alisierbaren Gruppe von Mitgliedern zuzuordnen. Auch sind keine von
einzelnen oder einer individualisierbaren Gruppe von Mitgliedern vor-
geschlagene, aber durch das Gremium verworfene Maßnahmen öffent-
lich bekannt geworden. Dies basiert auf einer bewussten EntscheidungSeite 8 von 50
des Gremiums. Es ist vorliegend – insbesondere mit Blick auf die Akzep-
tanz der Stellungnahmen – essentiell, dass der ExpertInnenrat mit einer
Stimme spricht. Daher erfolgt die Entscheidung über Empfehlungen und
Stellungnahmen gemäß § 6 Abs. 2 GO erfolgt grundsätzlich konsensual.
Es ist evident, dass die Mitglieder des ExpertInnenrates dazu in hohem
Maße zu Kompromissen bereit sein müssen. Der ExpertInnenrat kann
die ihm zugewiesene Aufgabe nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in ei-
nem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und unbefan-
gen beraten und diskutieren können; das wurde für grundsätzlich ver-
gleichbare wissenschaftliche Beratungsgremien bereits bestätigt (vgl.
auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006, 8 A
2190/04, NWVBl. 2007, 184). Dieser geschützte Raum wird durch die Ver-
traulichkeit der Beratungen des ExpertInnenrates gesichert. Nach § 2 II
seiner Geschäftsordnung sind die Ratsmitglieder, auch nach Beendigung
ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet über den Inhalt der Beratungen, Bera-
tungsunterlagen und Entwürfen von Empfehlungen Verschwiegenheit
zu wahren. Das Bundeskanzleramt veröffentlicht nach § 1 III der Ge-
schäftsordnung nur die Ergebnisse der Beratungen, die in eine Empfeh-
lung Eingang gefunden haben , nicht aber die streitgegenständlichen Un-
terlagen, zu denen der Kläger Informationszugang begehrt. Erst durch
die Vertraulichkeit kann auf den Sitzungen des Corona-ExpertInnenrats
eine Arbeitsatmosphäre geschaffen werden, die es den Ratsmitgliedern
als Expertinnen und Experten auf ihren jeweiligen Gebieten ermöglicht,
ihre Bewertungen frei von gesellschaftlichen und politischen Repressio-
nen zu teilen. Das wäre nicht der Fall, wenn aufgrund von Veröffentli-
chungen von Wortprotokollen einzelne wissenschaftliche Auffassungen
einem einzelnen Gremiumsmitglied zuzuordnen wären.
Konsequenzen aus der Gefahrenlage
Der vorbezeichneten Gefährdungslage wurde regelmäßig durch Schwär-
zung des Urhebers einer Darstellung Rechnung getragen.Seite 9 von 50
Hierbei kann es sich um eine Person, eine Personenmehrheit oder einen
institutionellen Hinweis auf den Tätigkeitskontext von Mitgliedern
(i.d.R. Arbeitgeber) handeln, der eine Zuordnung ermöglichen würde.
Vereinzelt wurde der vorbezeichneten Gefährdungslage durch Schwär-
zung einer Datenquelle oder von Einzelaussagen Rechnung getragen, so-
fern die Darstellung beispielsweise auf Grund eines medialen Diskurses
hierzu verlässliche Rückschlüsse auf den Urheber zuließ beziehungs-
weise den Kreis potentieller Urheber der Darstellung stark eingrenzt.
Bei Textpassagen mit Bezug zu weiterhin emotional hoch aufgeladenen
Themen oder betreffend die Diskussion zu besonders einschneiden-
den und damit polarisierenden Corona-Maßnahmen, wie z. B. im Zu-
sammenhang mit Impfungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung der
körperlichen Integrität ggf. einzelner Mitglieder des Corona-ExpertIn-
nenrats sogar weiterhin eine Schwärzung einzelner Textpassagen ange-
zeigt. Der Inhalt der geschwärzten Passagen wird in dem betreffenden
Protokoll jeweils näher erläutert.
b. Versagung von Informationen nach 5 Absatz 1 IFG („Schutz personen-
bezogener Daten“)
In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Text-
passagen wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 5 Absatz
1 IFG geschwärzt.
Gemäß § 5 Absatz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur
gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das
schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszu-
gangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Da keine Einwilligung
der Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats vorliegt und keine Anhalts-
punkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses des Antragsstel-
lers ersichtlich sind, ist der Informationszugang im Hinblick auf denSeite 10 von 50
Urheber einer Äußerung im Rahmen der Sitzung des Corona-ExpertIn-
nenrats zu versagen.
Soweit von einer Schwärzung eine Personenmehrheit betroffen ist, gilt
nichts Abweichendes, da die Bezeichnung der Personenmehrheit (z.B.
„Epidemiologen im Gremium“) auf Grund der hohen Spezialisierung der
bekannten Mitglieder des ExpertInnenrats unschwer einen Rückschluss
auf zwei oder drei Personen zulassen würde. Es handelt sich damit auch
bei einer Personenmehrheit um ein personenbezogenes Datum, da die
von der Personenmehrheit erfassten Personen identifizierbar bleiben.
Es ist vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich aus § 5 Absatz 3 IFG
nichts Abweichendes ergibt. Als Stellungnahmen in diesem gesetzlichen
Sinn wären allenfalls die veröffentlichten Stellungnahmen des Exper-
tenrats aufzufassen, die aber das Gremium als Ganzes veröffentlicht,
ohne dabei etwaig abweichende Meinungen erkennbar zu machen.
Überdies würde hier die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 IFG auch des-
halb nicht greifen, da vorliegend ein Ausnahmefall gegeben ist. Maßge-
bend für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls ist, ob der Dritte
durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer
Nachteile ausgesetzt würde“ (BT-Drs. 15/4493, 13 f.; so auch VG Berlin
BeckRS 2015, 42231; Auernhammer/Schimanek Rn. 32) (BeckOK Info-
MedienR/Guckelberger, 39. Ed. 1.2.2023, IFG § 5 Rn. 21, 22).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls liegen hier vor. Wie
oben bereits ausgeführt, würde die Offenlegung des Urhebers einzelner
Beiträge im Rahmen des Corona-ExpertInnenrats für die Mitglieder zu
erheblichen Nachteilen führen. Insoweit verweisen wir auf die Ausfüh-
rungen oben unter 1. a.Seite 11 von 50
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gremium ganz bewusst nur
konsensual entscheidet und mit einer Stimme spricht und die Bereit-
schaft der ExpertInenratsmitglieder, sich offen und unbefangen zu äu-
ßern, auch davon abhängt, ob ihr Redebeitrag auf sie persönlich zurück-
geführt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. No-
vember 2020, BeckRS 2020, 35614, vgl. auch hierzu bereits oben).
Die Versagung des Informationszugangs ist im Hinblick auf die Schutz-
gutgefährdung angemessen und daher verhältnismäßig, da sie regelmä-
ßig nicht die Information respektive Darstellung selbst betrifft, sondern
lediglich den Urheber einer Darstellung.
Die vorbezeichneten Schwärzungen tragen dem Umstand Rechnung,
dass das klägerische Interesse am Informationszugang sowohl als
Rechtsgut, aber auch angesichts des Grades seiner Beeinträchtigung weit
unter den ansonsten gefährdeten Individualrechtsgütern der Mitglieder
des Corona-ExpertInnenrats anzusiedeln ist. Daneben handelt es sich bei
den betroffenen Rechtsgütern um hochrangige Schutzgüter, die einem
einfachen Informationsinteresse überwiegen.
c. Versagung der Information nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“)
In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Text-
stellen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Nr. 7 IFG ge-
schwärzt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 7 IFG nicht
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das In-
teresse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des
Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.Seite 12 von 50
Wie in der Klageerwiderung bereits dargestellt wurde, enthalten die Sit-
zungsprotokolle an bestimmten Stellen vertrauliche Informationen der
vom Schutzbereich der Norm als „Dritte“ umfassten Mitglieder des
Corona-ExpertInnenrats, so dass nicht nur das Bundeskanzleramt, son-
dern auch die Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats noch zum jetzigen
Zeitpunkt ein Interesse am Fortbestand der Vertraulichkeit dieser Unter-
lagen haben. Auf den Vortrag in der Klageerwiderung nehmen wir Bezug.
Ergänzend und vertiefend weisen wir auf Folgendes hin:
Vertraulichkeit der Informationen
Dass die Beratungen des Corona-ExpertInnenrats grundsätzlich als ver-
traulich zu qualifizieren sind, ergibt sich nicht nur aus der Geschäftsord-
nung, sondern auch aus den Beratungsgegenständen und der besonde-
ren Beratungssituation.
Die Mitglieder des Corona-ExpertInnenrats haben als essentiellen fach-
lichen Beitrag zu einer möglichst schnellen exekutiven Entscheidungs-
findung im Rahmen der Sitzungen des Corona-ExpertInnenrats die
(Zwischen-)Ergebnisse von Forschungsvorhaben und Studien vorge-
stellt, die teilweise zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Pre-Print o-
der regulär begutachtete wissenschaftliche Publikation veröffentlicht
wurden. Auf dieser Grundlage leiteten die Mitglieder des Corona-Exper-
tInnenrats nach bestem Wissen und Gewissen mögliche Voten und
Schlussfolgerungen für eine effektive Pandemiebekämpfung ab (vgl.
BVerwG, Urt. V. 9.5.2019 – 7 C 34/17).
Dieses Vorgehen war den Besonderheiten der pandemischen Notlage
mit einem erheblichen Zeitdruck in Bezug auf Lagebewertungen und da-
rauf gestützte politische Entscheidungen geschuldet. Die Mitglieder des
ExpertInnenrats hätten eine derartige Auswertung und Präsentation von
unveröffentlichten (Zwischen-)Ergebnissen nicht vorgenommen, wenn
sie gewusst hätten, dass ihnen dies durch Preisgabe des relevantenSeite 13 von 50
Protokollteils der Gremiensitzung zu einem späteren Zeitpunkt zuge-
ordnet werden könnte.
Fortwirken der Vertraulichkeitsgesichtspunkte
Angesichts der derzeitigen Diskussion zu den Folgen der Corona-Pande-
mie sowie zu Maßnahmen zur Vorbeugung künftiger Pandemien und
Endemien, zu denen auch die Einrichtung eines Nachfolgegremiums des
Corona-ExpertInnenrats gehört, wirken die Vertraulichkeitsgesichts-
punkte bis heute fort.
Wie bereits ausgeführt, wird die Bundesregierung keine geeigneten Mit-
glieder für die künftige Teilnahme an derartigen Expertenrunden zur
Pandemiebekämpfung und -vorbeugung finden, wenn die (Kern-)Zu-
sage der vertraulichen Handhabung der Gespräche und Diskussionen
aus dem „wissenschaftlichen Maschinenraum“ durch die spätere Frei-
gabe der preisgebenden Person derartiger Informationen konterkariert
wird.
Daneben wäre vor dem Hintergrund der Vorbereitungen für ein Nach-
folgegremium des Corona-ExpertInnenrats eine Preisgabe einzelner Bei-
träge innerhalb des Corona-ExpertInnenrats auch der offenen Mei-
nungsbildung in einem künftigen ExpertInnenrat und zwischen diesem
und der Bundesregierung abträglich. Dies hätte negative Wirkungen für
die Bevölkerung, da die Bundesregierung bei möglicherweise weitgehen-
den Entscheidungen nicht mehr ohne weiteres auf das Knowhow von
Expertinnen und Experten zurückgreifen könnte.
So wäre der Prozess der Meinungsbildung auch über den Abschluss des
konkreten Verfahrens hinaus gefährdet, wenn der Urheber eines be-
stimmten Beratungsbeitrags veröffentlicht würde und der getroffenen
Entscheidung zugeordnet werden könnte. Im Wissen um die spätere
Publizität wäre ein offener und unbefangener Meinungsaustausch, in
dessen Rahmen auch noch nicht abschließend durchdachte ArgumenteSeite 14 von 50
und Vorschläge, auch auf der Basis vorläufiger Erkenntnisse in die Dis-
kussion einfließen, nicht gewährleistet. Das würde auch die Qualität der
Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Ein Mitglied des ExpertInnen-
rats wäre bei seiner Gremienbeteiligung gezwungen, nicht nur die für das
konkrete Thema maßgeblichen Aspekte in den Blick zu nehmen, son-
dern er/sie müsste zugleich erwägen, welchen Einfluss die nachträgliche
Publizität der getätigten Aussagen auf andere Verfahren und beispiels-
weise in die wissenschaftliche Community hinein haben könnte. Diese
Erwägungen gelten weiterhin fort.
Umsetzung der Vertraulichkeitsgesichtspunkte
Der Vertraulichkeit der Auswertung und Präsentation von noch nicht
veröffentlichten (Zwischen-)Ergebnissen von Forschungsvorhaben
wurde durch Schwärzung der Datenquellen sowie des Ergebnisses der
Auswertung der Datenquellen, soweit dieses einen Rückschluss auf die
jeweilige Datenquelle zulässt, Rechnung getragen.
d. Versagung von Informationen nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG („Schutz der
Beratungen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozesses
und des exekutiven Kernbereichs“)
In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden vereinzelt Text-
passagen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß §§ 3 Nr. 3 lit.
b), 4 IFG geschwärzt. Insoweit nehmen wir zunächst Bezug auf die Aus-
führungen in der Klageerwiderung.
Dem Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs-
und Handlungsbereichs war im vorliegenden Fall durch die Schwärzung
solcher Textpassagen Rechnung zu tragen, die den Diskussionsverlauf zu
Vorschlägen für (Schutz-)maßnahmen enthalten, die diskutiert, abgewo-
gen und ggf. auch wieder verworfen wurden. Dabei ist im vorliegenden
Zusammenhang der auch für Wissenschaftler nicht alltäglicheSeite 15 von 50
besondere Umstand zu berücksichtigen, dass typischerweise Vorschläge
auf der Basis noch nicht vorläufiger Forschungsergebnisse und sich teil-
weise wöchentlich ändernder Erkenntnisse eingebracht wurden. Weiter
ist zu würdigen, dass die Einbringung solcher Vorschläge, die mit Blick
auf ihre Wirkung in der Öffentlichkeit eine besondere Vertraulichkeit er-
fordern, bei dem hier in Rede stehenden Themen die Regel ist (siehe
hierzu auch bereits oben unter 1. c.).
Geschwärzt wurden ferner solche Textpassagen, die betreffend Sonder-
situationen wie Pandemien Rückschlüsse auf die zukünftigen Entschei-
dungsabläufe (betreffend die Einbindung der für eine exekutive Ent-
scheidungsfindung erforderlichen fachlichen Beiträge in den politischen
Willensbildungsprozess zulassen. Die Sitzungsprotokolle enthalten
demnach an den geschwärzten Stellen Informationen zu Überlegungen
hinsichtlich Aufgaben, Zusammensetzung und Zuständigkeit eines der-
zeit in Regierungskreisen diskutierten Nachfolgegremiums. Die diesbe-
züglichen Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen. Damit dieses
Gremium ohne Einflussnahme Dritter etabliert werden kann, müssen
die dahingehenden Überlegungen weiterhin geschützt werden.
Die vorstehenden Erwägungen gelten nach Auffassung der Beklagten
auch für den Fall, dass das Gericht die Bekämpfung von Covid-19 und die
Beratungen hierzu als abgeschlossen betrachten sollte, weil die Beratun-
gen über ein wissenschaftliches Beratungsgremium noch nicht abge-
schlossen sind.
e. Versagung der Information nach § 3 Nr. 6 IFG („Beeinträchtigung fis-
kalischer oder wirtschaftlicher Interessen“)
In den Protokollen des Corona-ExpertInnenrats werden des Weiteren
vereinzelt
Namen
von
Pharmaherstellern,
PharmapräparatenSeite 16 von 50
(Medikamente oder Impfstoffe) oder Bezugsquellen von Medikamen-
ten wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Nr. 6 IFG ge-
schwärzt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 6 IFG nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische In-
teressen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interes-
sen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Der Ausnahmetatbe-
stand des § 3 Nr. 6 IFG dient dazu, in beiden von der Regelung erfassten
Bereichen einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Insoweit entspricht
die Regelung dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter
nach § 6 IFG, womit die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit
nach Art. 12 und 14 GG geschützt werden (BT-Drs. 15/4493, 11). Auch der
Bund soll wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr
und am Wirtschaftsleben teilnehmen können, wobei seine wirtschaftli-
chen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater (so BT-
Drs. 15/4493, 11; vgl. VG Köln BeckRS 2016, 109910; VG Frankfurt a. M.
WM 2020, 229 Rn. 26; VG Darmstadt BeckRS 2019, 17014). Entscheidend
ist die Relevanz der Informationen für den Bundeshaushalt, die fiskali-
schen Interessen des Bundes werden also maßgeblich durch das Haus-
haltsrecht bestimmt (BVerwGE 150, 383 Rn. 22). Fiskalische Interessen
können in vielfältigen Zusammenhängen berührt sein. Nicht notwendig
ist dabei, dass der Bund selbst als Wettbewerber auftritt (BT-Drs. 15/5606,
5; BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 39. Ed. 1.2.2023, IFG § 3 Rn. 172-176).
Gemessen an diesen Voraussetzungen können im vorliegenden Fall Na-
men von Pharmaherstellern, Pharmapräparaten (Medikamente oder
Impfstoffe) oder Bezugsquellen von Medikamenten geschwärzt werden.
Die Preisgabe derartiger Informationen ist dazu geeignet, die wirtschaft-
lichen Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland bei der
Beschaffung von Impfstoffen sowie Medikamenten und damit fiskali-
sche Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.Seite 17 von 50
Informationen aus dem ExpertInnenrat zur Einschätzung von Pharma-
herstellern, Pharmapräparaten sowie Bezugsquellen können im Falle ih-
rer Veröffentlichung unmittelbare Auswirkungen auf die von der Nen-
nung betroffenen Firmen bzw. den Wettbewerb haben, die dann auf die
Beklagte im Rahmen der (Vertrags-)Verhandlungen mit Pharmaherstel-
lern zu Ungunsten der Beklagten zurückwirken. Gerade während der
Pandemie wurde primär der Weg der zentralen Beschaffung gewählt.
Mithin kann eine Informationspreisgabe zu Einschätzungen des Corona-
ExpertInnenrats zu Pharmaherstellern, Pharmapräparten sowie Bezugs-
quellen zu Nachteilen bei der zukünftigen Impfstoffbeschaffung führen,
beispielweise durch Preisaufschläge der Pharmahersteller, deren Präpa-
rate vom Corona-ExpertInnenrats als wirksamer eingeschätzt werden als
die von anderen Pharmaherstellern. Insgesamt würde durch eine Infor-
mationspreisgabe
die
Verhandlungsposition
der
Bundesrepublik
Deutschland im Hinblick auf den Bezug von Impfstoffen und Medika-
menten, die zentral beschafft werden, erheblich geschwächt werden.
2. Zuordnung Schwärzung zu Ausschlussgründen
Die vereinzelten Schwärzungen der Protokolle der Sitzungen des
Corona-ExpertInnenrats basieren – soweit nicht anders vermerkt und
gesondert begründet – auf folgenden Ausschlussgründen:
a. Protokoll der 2. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 2 – B.1.1.529
aus virologischer Sicht“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zu Daten zur Omikron-Variante sowie Schlussfolgerung
hieraus und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausfüh-
rungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nachSeite 18 von 50
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und
zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz
1 IFG.
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Modelle
zur Verbreitung von B.1.1.529“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zu Modellen zur Infektionsentwicklung und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen gemäß § 3 Nr. 2 IFG
(„Schutz der öffentlichen Sicherheit“) sowie zum Schutz
personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
iii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 4 – Präven-
tions- und Infektionsmöglichkeiten bei B.1.1.529“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
u.a. zu Wirkungsweisen von Impfstoffen und erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezoge-
ner Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung eines Teils der vierten Zeile und eines
Teils der fünften Zeile bezieht sich auf frühe, vorläufige
und nicht veröffentlichte Erkenntnisse zur Wirksamkeit
bestimmter Medikamente und erfolgt nach Maßgabe der
obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschluss-
grundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich erhobener
oder übermittelter Informationen“) sowie nach § 3 Nr. 6
IFG („Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher
Interessen“).Seite 19 von 50
iv. Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 5 – Krank-
heitsverläufe bei Kindern und Jugendlichen“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
u.a. zu Daten zu den Krankheitsverläufen bei Kindern
und Jugendlichen sowie Schlussfolgerungen hieraus und
erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
v. Schwärzungen von Textpassagen unter „TOP 6 – Krisen-
kommunikation“
Die Schwärzung eines Teils der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit von Darstellun-
gen zu Datenquellen (Befragungen im Rahmen einer be-
stimmten Studie) und erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich erhobener oder über-
mittelter Informationen“) und zum Schutz personenbe-
zogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG. Die vorbezeich-
nete Schwärzung ist ferner im Zusammenhang mit der
Schwärzung eines Großteils der neunten Zeile und der
gesamten zehnten Zeile zu sehen und wird wie diese zu-
dem auf § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) gestützt. Diese Passage bezieht sich auf Empfehlun-
gen und Überlegungen zum Umgang mit Impfskeptikern
und berührt damit weiterhin emotional hoch aufgela-
dene Corona-Themen respektive die Diskussion beson-
ders einschneidender und damit polarisierender Corona-Seite 20 von 50
Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der
obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschluss-
grundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“).
vi. Schwärzungen einer Textpassage unter „TOP 7 – Prepa-
ration for Impact“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
u.a. zur Situation in der medizinischen Versorgung und
erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
b. Protokoll der 3. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen von Textpassagen unter „TOP 3 – Ak-
tuelle Lageentwicklung und Notwendigkeit weiterer
Stellungnahmen“ haben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzung eines Teils der ersten Zeile bezieht sich
auf die Quelle von vorläufigen und nicht veröffentlich-
ten Studienergebnissen (Benennung der Regionen, aus
welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maß-gabe
der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“).
Die Schwärzung in der fünften Zeile und eines Teils der
sechsten Zeile bezieht sich auf Darstellungen zur Wirk-
samkeit von Booster-Impfungen und berührt damitSeite 21 von 50
weiterhin emotional hoch aufgeladene Corona-Themen
respektive die Diskussion besonders einschneidender
und damit polarisierender Corona-Maßnahmen. Die
Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausfüh-
rungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr.
2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“).
c. Protokoll der 4. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung einer Textpasse unter „Einleitung“
Die Schwärzung am Anfang der zweiten Zeile bezieht
sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstel-
lungen zu einem Vorschlag und erfolgt nach Maßgabe
der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Si-
cherheit“).
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am An-
fang des zweiten Absatzes (Zeile 21), am Anfang des drit-
ten Absatzes (Zeile 28) sowie am Anfang des vierten Ab-
satzes (Zeile 31) beziehen sich auf die Person oder Perso-
nenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen
über die Krankheitsschwere, aktuellen Daten, Erklärun-
gen für den schnelleren An- und Abstieg der Inzidenz bei
der Omikron-Variante beziehungsweise zur unzu-
reichenden Belastbarkeit der Daten aus ZAF und erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz derSeite 22 von 50
öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezo-
gener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung nach Zeile 50 sowie die Schwärzung in
der viertletzten Zeile sowie der drittletzten Zeile betrifft
einen zur Diskussion gestellten Vorschlag für eine weit-
reichende und einschneidende gesetzliche Maßnahme
zur Eindämmung der Verbreitung von Corona und den
anschließenden Austausch hierzu, in der Argumente pro
und contra geteilt werden und berührt damit die Diskus-
sion besonders einschneidender und damit polarisieren-
der Corona-Maßnahmen. Die Schwärzung erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens
des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffent-
lichen Sicherheit“) sowie §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG („Schutz
der Beratungen von Behörden, des behördlichen Ent-
scheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs“).
d. Protokoll der 5. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
i.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle Lage-
entwicklung“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf
die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu
Erkenntnissen über die Krankheitsschwere und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Si-
cherheit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß
§ 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzungen am Anfang und am Ende der 21. Zeile be-
ziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regionen, ausSeite 23 von 50
welcher die Daten stammen sowie das Ergebnis der noch
nicht veröffentlichten Datenauswertung) und erfolgen nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“).
ii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Update zur
Impfung“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf
die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu ak-
tuellen Erkenntnissen und erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3
Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzungen am Ende der siebten Zeile sowie am
Ende der achten Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Be-
nennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen so-
wie das Ergebnis der Datenauswertung) und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“).
iii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3a – Vorhersage
weitere Entwicklung“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf
die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu mit-
telfristigen Szenarien und erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3
Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
iv.
Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 4 [Schwärzung]“Seite 24 von 50
Die Schwärzung von TOP 4 bezieht sich auf die erneute Dar-
stellung zu einem zur Diskussion gestellten Vorschlag für
eine weitreichende gesetzliche Maßnahme zur Eindämmung
der Verbreitung von Corona und die anschließende Diskus-
sion hierzu. Damit wird die Diskussion polarisierende
Corona-Maßnahmen berührt. Die Schwärzung erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Si-
cherheit“) sowie §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG („Schutz der Beratun-
gen von Behörden, des behördlichen Entscheidungsprozes-
ses und des exekutiven Kernbereichs“).
v.
Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 5 – neue Themen
(Paxlovid, Digitalisierung, Öffentlichkeitsarbeit)“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich auf
die Person oder Personenmehrheiten, die Vorschläge zum
Thema Öffentlichkeitsarbeit machen sollen und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Si-
cherheit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß
§ 5 Absatz 1 IFG.
e. Protokoll der 6. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
i.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am An-
fang der 40. Zeile beziehen sich auf die Person oder Per-
sonenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen
über
die
Krankheitsschwere
beziehungsweise
zurSeite 25 von 50
Viruslast und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausfüh-
rungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr.
2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1
IFG.
Die Schwärzungen in der siebten Zeile, in der zwölften
Zeile in der 53. Zeile sowie die zwei Schwärzungen in der
54. Zeile beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der
Regionen, aus welcher die noch nicht veröffentlichten
Daten stammen) und erfolgen nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich erhobener oder
übermittelter Informationen“).
Die Schwärzung von der 15. Zeile bis fast zum Ende der
17. Zeile bezieht sich auf einen (im Ergebnis nicht umge-
setzten) Vorschlag zur (datenschutz-)rechtlich problema-
tischen und technisch schwierigen Erhebung von Daten
zur Hospitalisierung und berührt damit die Diskussion
um die (mittelbaren) Voraussetzungen für besonders ein-
schneidende und damit polarisierende Corona-Maßnah-
men. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) sowie
§§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG („Schutz der Beratungen von Behör-
den, des behördlichen Entscheidungsprozesses und des
exekutiven Kernbereichs“)
Die Schwärzungen in der 51. Zeile und 52. Zeile beziehen
sich auf den Namen von Impfstoffherstellern und erfol-
gen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vor-
liegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG („Beein-
trächtigung
fiskalischer
oder
wirtschaftlicherSeite 26 von 50
Interessen“), da eine Bewertung der Impfstoffe vorge-
nommen wird.
ii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Grund-
sätzliche Überlegungen zur Kommunikation“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheiten, die Erkennt-
nisse zur Kommunikation vorgestellt haben und erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezoge-
ner Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
f.
Protokoll der 7. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
i.
Schwärzung von Textpassagen unter „Einleitung“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellung
zum Versand einer E-Mail und erfolgt nach Maßgabe der
obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschluss-
grundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß
§ 5 Absatz 1 IFG.
ii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Stellung-
nahme zu Kommunikation“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile sowie am
Anfang der 13. Zeile bezieht sich auf die Person oder Per-
sonenmehrheit, die Erkenntnisse zur Kommunikation
vorgestellt haben und erfolgt nach Maßgabe der obigenSeite 27 von 50
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und
zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz
1 IFG.
iii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile sowie am
Anfang der 17. Zeile beziehen sich auf die Person oder
Personenmehrheit der Darstellungen u.a. zu Erkenntnis-
sen über die Krankheitsschwere, zu Erkenntnissen über
die Aussagekraft von Antigenschnelltests beziehungs-
weise zu Auswirkungen und Folgen einer Corona-Infek-
tion und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführun-
gen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2
IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung ab Ende von Zeile 14 sowie der Zeilen
15 und 16 bezieht sich auf einen Vorschlag zur statisti-
schen Erfassung von Corona-Erkrankungen bzw. Infekti-
onszahlen und berührt ein weiterhin emotional hoch
aufgeladenes Corona-Thema. Die Schwärzung erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit“).
iv.
Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 4 – Gefähr-
dung der KRITIS durch Pandemiegeschehen“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der DarstellungenSeite 28 von 50
u.a. zur Entwicklung des Pandemiegeschehens und er-
folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
v.
Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 5 – Vorstel-
lung Stellungnahme zu Kindern und Jugendlichen in der
Pandemie“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zu Maßnahmen betreffend Kinder und Jugendliche und
erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
vi.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 6 – Verschie-
denes“
Die Schwärzung am Anfang der dritten Zeile bezieht
sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstel-
lungen zum Thema Digitalisierung des Gesundheitssys-
tems und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführun-
gen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2
IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
g. Protokoll der 8. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 PandemieSeite 29 von 50
i.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – „Stellung-
nahme zu Pädiatrie“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile sowie in
der elften Zeile beziehen sich auf die Person oder Perso-
nenmehrheit der Darstellungen zu aktuellen wissen-
schaftlichen Ergebnissen zur Betroffenheit von Kindern
und Jugendlichen und erfolgen nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und
zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz
1 IFG.
ii.
Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 3 – Stellung-
nahme zu Kommunikation“
Die Schwärzung in der ersten Zeile bezieht sich auf die
Person oder Personenmehrheit der Stellungnahme zu
Kommunikation und erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und
zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz
1 IFG.
iii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 4 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere und er-
folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („SchutzSeite 30 von 50
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzungen in der dritten Zeile und der 19. Zeile
beziehen sich auf Datenquellen (Benennung der Regio-
nen, aus welcher die Daten stammen) und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich
erhobener oder übermittelter Informationen“).
iv.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 5 – Verschie-
denes“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen
Sicherheit“) und zum Schutz personenbezogener Daten
gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
h. Protokoll der 9. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen unter „Top 3 – Aktuelle Lageentwicklung“ ha-
ben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile und in der
30. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der
Darstellungen u.a. zu Erkenntnissen über die Krankheitsschwere
bzw. zur Beschäftigung mit der vierten Impfung und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Ab-
satz 1 IFG.Seite 31 von 50
Die Schwärzungen in der 19. Zeile beziehen sich auf Datenquel-
len (Benennung der Regionen, aus welcher die Daten stammen)
und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vor-
liegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz ver-
traulich erhobener oder übermittelter Informationen“).
i.
Protokoll der 10. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 2 – Diskus-
sion mit dem Bundesjustizminister Buschmann – Bereich 3 -
Impfung“ ab der 13. Zeile bis zum Ende der 16. Zeile betrifft
die Diskussion relevanter Parameter bei der Kommunikation
im Zusammenhang mit dem Thema „Impfpflicht“ und be-
rührt damit sowohl weiterhin emotional hoch aufgeladene
Corona-Themen als auch die Diskussion besonders ein-
schneidender und damit polarisierender Corona-Maßnah-
men. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Aus-
führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2
IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) sowie §§ 3 Nr. 3 lit.
b), 4 IFG („Schutz der Beratungen von Behörden, des behörd-
lichen Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbe-
reichs“).
j.
Protokoll der 11. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
i.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am An-
fang der zehnten Zeile, am Anfang der 20. Zeile, am An-
fang der 35. Zeile sowie gegen Ende der 35. Zeile bezie-
hen sich auf die Person oder Personenmehrheit derSeite 32 von 50
Darstellungen zu aktuellen Entwicklungen (u.a. Krank-
heitsschwere) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Aus-
führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3
Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung am Ende der 20. Zeile bezieht sich auf
Datenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die
Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich erhobener oder
übermittelter Informationen“).
ii.
Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 4 – Grund-
sätzlicher Ablauf bei Stellungnahmen“
Die Schwärzung in der vierten Zeile bezieht sich auf die
Person oder Personenmehrheit der Darstellungen einem
Umsetzungsvorschlag und erfolgt nach Maßgabe der obi-
gen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschluss-
grundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß
§ 5 Absatz 1 IFG.
iii.
Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 5 – neue Stel-
lungnahmen (in Vorbereitung)“
Die Schwärzungen in der ersten, zweiten, vierten, fünf-
ten und sechsten Zeile beziehen sich auf die Person oder
Personenmehrheit, von welchen Stellungnahmen erfolg-
ten sollen und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausfüh-
rungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr.Seite 33 von 50
2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
k. Protokoll der 12. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung, Fokus BA.2.“ (Anfang der ersten Zeile, in der
siebten Zeile, in der achten Zeile, am Anfang der 16. Zeile, in der
20. Zeile, in der 22. Zeile und in der 26. Zeile), unter „TOP 3 –
Stellungnahme Vorbereitung Herbst“ (Anfang der achten Zeile,
Anfang der zehnten Zeile, in der 27. Zeile, in der Zeile 33, in der
Zeile 34, in der Zeile 35 sowie in der Zeile 36) und unter „TOP 4
– Verschiedenes“ (Anfang der dritten und Anfang der vierten
Zeile) beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der
Darstellungen zu aktuellen Entwicklungen (u.a. zu Eigenschaften
von BA.2.) und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen
wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezoge-
ner Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
l.
Protokoll der 13. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
klinische Lageentwicklung; Fokus Omikron BA.2; Viro-
logie, Modellierung; Aktuelle Entwicklung Deltacron“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der
zehnten Zeile, in der 13. Zeile, in der 16. Zeile, in der 22.
Zeile, in der 23. Zeile, in der 24. Zeile, in der 25. Zeile, in
der 31. Zeile, in der 33. Zeile, in der 38. Zeile, in der 40.
Zeile sowie der 42. Zeile beziehen sich auf die Person o-
der Personenmehrheit der Darstellungen zu aktuellenSeite 34 von 50
Entwicklungen (u.a. aktuelle Lageentwicklung) und er-
folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung in der 35. Zeile bezieht sich auf die Dar-
stellung einer vorläufigen Einschätzung auf unsicherer
Datengrundlage (inkl. Benennung der Quelle, aus wel-
cher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe der
obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschluss-
grundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich erhobener
oder übermittelter Informationen“).
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Herbst
Winter aus Sicht von [Schwärzung]“
Die Schwärzungen unter TOP 3 beziehen sich auf die
Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zu ak-
tuellen Entwicklungen betreffend „Herbst Winter“ und
erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
iii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 4 – Stellung-
nahme Vorbereitung Herbst“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am Ende
der siebten Zeile sowie am Anfang der achten Zeile be-
ziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der
Darstellungen zu Thema „Vorbereitung Herbst“ und er-
folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegenSeite 35 von 50
Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
iv. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 5 – Infektio-
logische Situation in der Ukraine, mögliche Konsequen-
zen“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der
fünften Zeile, in der achten Zeile, in der zwölften Zeile,
in der 18. Zeile sowie der 19. Zeile beziehen sich auf die
Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur in-
fektiologischen Situation in der Ukraine und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens
des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffent-
lichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezogener
Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung der 14. Zeile sowie eines Teils der 15.
Zeile bezieht sich auf die Zusammenarbeit und Abspra-
che der Bundesrepublik Deutschland mit der Ukraine im
Zusammenhang mit der Bewältigung des Infektionsge-
schehens und Einschätzungen zu diesbezüglichen recht-
lichen Rahmenbedingungen und erfolgt auf Basis von
§ 3 Nr. 1 lit. a IFG. Gemäß § 3 Nr. 1 lit. a IFG besteht der
Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Be-
kanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen
haben kann auf internationale Beziehungen. Durch eine
Herausgabe der begehrten Informationen können nach
der dem Bundeskanzleramt zustehenden prognostischen
Einschätzung die diplomatischen Beziehungen zur Ukra-
ine, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen (si-
cherheits-)politischen Lage, belastet werden.Seite 36 von 50
v. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 5 – Vorberei-
tung Stellungnahme zu Alten- und Pflegeheimen“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, am An-
fang der siebten Zeile sowie in der achten Zeile beziehen
sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstel-
lungen zur infektiologischen Situation in der Ukraine
und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen we-
gen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG
(„Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz
personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
vi. Schwärzung einer Textpassage unter „TOP 6 – Verschie-
denes
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zum Umgang mit möglichen Anpassungen bei der Impf-
stoffbeschaffung und erfolgt nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und
zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz
1 IFG.
m. Protokoll der 14. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der
fünften Zeile in der Mitte der 15. Zeile sowie in der 19.Seite 37 von 50
Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehr-
heit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung
(u.a. Situation in den Krankenhäusern) beziehungsweise
zum aktuellen Stand der Änderungen des IfSG und erfol-
gen nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vor-
liegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der
öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezo-
gener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung am Ende der elften Zeile und der zwölf-
ten und 13. Zeile bezieht sich auf Darstellungen zur Be-
schaffung eines bestimmten Medikaments sowie dessen
Wirksamkeit und erfolgt nach Maßgabe der obigen Aus-
führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
nach § 3 Nr. 6 IFG („Beeinträchtigung fiskalischer oder
wirtschaftlicher Interessen“).
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Stellung-
nahme Vorbereitung Herbst [Schwärzung] und mögliche
Szenarien zu zukünftigen Virusvarianten [Schwärzung]“
Die Schwärzungen in den Überschriftenzeilen von
TOP 3 beziehen sich auf die Person oder Personenmehr-
heit der Darstellungen zum Thema „Vorbereitung
Herbst“ beziehungsweise „mögliche Szenarien zu zu-
künftigen Virusvarianten“ und erfolgt nach Maßgabe der
obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschluss-
grundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß
§ 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung der neunten bis zur 16. Zeile betrifft die
Einschätzung
von
Maßnahmen
der
chinesischenSeite 38 von 50
Regierung zur Bekämpfung von Corona und erfolgt auf
Basis von § 3 Nr. 1 lit. a IFG. Durch eine Herausgabe der
begehrten Informationen können die diplomatischen
Beziehungen zu China, insbesondere vor dem Hinter-
grund der aktuellen (sicherheits-)politischen Lage, erheb-
lich belastet werden. Die chinesische Regierung hat im
Hinblick auf ihre Corona-Politik in der Vergangenheit
große Sensibilitäten gezeigt, so dass es nicht ausschließ-
bar ist, dass die Veröffentlichung der Sichtweise des
Corona-ExpertInnenrats auf die Maßnahmen der chine-
sischen Regierung zur Bekämpfung von Corona von der
chinesischen Regierung negativ aufgenommen wird, was
erhebliche sicherheitspolitische oder wirtschaftspoliti-
sche Auswirkungen für die Bundesrepublik haben
könnte.
n. Protokoll der 15. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle La-
geentwicklung“ haben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile, in der siebten
,der achten Zeile, am Anfang der 16. Zeile sowie in Zeilen 27 und
29 beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit der Dar-
stellungen zur aktuellen Lageentwicklung, Modellierungsdaten
beziehungsweise Impfkommunikation und erfolgen nach Maß-
gabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Ab-
satz 1 IFG.Seite 39 von 50
Die Schwärzungen in der Mitte der 16. Zeile sowie ab Ende der
18. Zeile bis Anfang der 19. Zeile beziehen sich auf ausländische
Datenquellen. Durch eine Herausgabe der begehrten Informati-
onen, die eine Bewertung enthalten, können diplomatische Be-
ziehungen erheblich belastet werden. Auf die obigen Ausführun-
gen unter m) ii) wird Bezug genommen. Die Schwärzung erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich erho-
bener oder übermittelter Informationen“) sowie § 3 Nr. 1 lit. a IFG
(„Schutz internationaler Beziehungen“).
Die Schwärzung ab Ende der Zeile 18 bis Ende Zeile 22 bezieht
sich des Weiteren auch auf Ausführungen zur Effizienz bestimm-
ter Impfstoffe und berührt weiterhin emotional hoch aufgela-
dene Corona-Themen respektive die Diskussion besonders ein-
schneidender und damit polarisierender Corona-Maßnahmen.
Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen
wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz
der öffentlichen Sicherheit“). Daneben bezieht sich die vorbe-
zeichnete Schwärzung auf die Wirksamkeit von Impfstoffen und
erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG („Beeinträchtigung
fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen“).
Die Schwärzungen am Anfang der 35. Zeile sowie ab etwa Mitte
der 35. Zeile bis Ende der 37. Zeile beziehen sich auf die Einschät-
zung zur Wirksamkeit eines Impfstoffs sowie die Empfehlung
zum Einsatz eines bestimmten Medikaments und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG („Beeinträchtigung fiskalischer
oder wirtschaftlicher Interessen“).Seite 40 von 50
o. Protokoll der 16. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maß-
gabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen
Sicherheit“) und zum Schutz personenbezogener Daten
gemäß § 5 Absatz 1 IFG. Die Schwärzungen am Ende der
elften Zeile und dem Anfang der zwölften Zeile bezie-
hen sich auf Datenquellen (Benennung der Quelle, aus
welcher die Daten stammen) und erfolgt nach Maßgabe
der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“).
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 4 – Stellung-
nahme Long Covid [Schwärzung]“ und unter „TOP 5 –
Stellungnahme Lessons learned [Schwärzung]“
Die Schwärzungen in der Überschriftenzeile von TOP 4
und von TOP 5 beziehen sich auf die Person oder Perso-
nenmehrheit der Darstellungen zum Thema „Long Co-
vid“ beziehungsweise „Lessons learned“ und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens
des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffent-
lichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezogener
Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.Seite 41 von 50
p. Protokoll der 17. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen unter „TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung“
haben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzungen in der ersten Zeile, in der achten Zeile sowie
in der 14. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehr-
heit der Darstellungen zum aktuellen Lagebild, zu Rekombinati-
onen beziehungsweise zur aktuellen Lageentwicklung und er-
folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens
des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Si-
cherheit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5
Absatz 1 IFG.
q. Protokoll der 18. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen unter „TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung“
haben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzungen in der Mitte der ersten Zeile, am Anfang der
zehnten Zeile sowie am Anfang der 14. Zeile beziehen sich auf
die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen zur aktuel-
len Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Aus-
führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG
(„Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personen-
bezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzung in der 16. Zeile bezieht sich auf Datenquellen
(Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stammen) und er-
folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen VorliegensSeite 42 von 50
des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“).
r.
Protokoll der 19. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen in der ersten Zeile sowie in der
sechsten Zeile beziehen sich auf die Person oder Perso-
nenmehrheit der Darstellungen zur aktuellen Lageent-
wicklung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausfüh-
rungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr.
2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1
IFG.
Die Schwärzung in der 20. Zeile bezieht sich auf den Na-
men eines Impfstoffherstellers und erfolgt nach Maßgabe
der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes nach § 3 Nr. 6 IFG („Beeinträchtigung fis-
kalischer oder wirtschaftlicher Interessen“).
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 5 – Stellung-
nahme Vorbereitung Herbst“
Die Schwärzung ab etwa Mitte der elften Zeile bis etwa
Mitte der zwölften Zeile bezieht sich auf einen kontro-
versen Vorschlag zur Überwindung des Pflegemangels
und damit auf weiterhin emotional hochaufgeladene
Corona-Themen. Die Schwärzung erfolgt nach Maßgabe
der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichenSeite 43 von 50
Sicherheit“). Da inhaltlich aktuelle politische Reformpro-
zesse im Gesundheitsbereich betroffen sind und Mitglie-
der im Corona-ExpertInnenrat hier auch über ihr Enga-
gement im Corona-ExpertInnenrat eine Rolle spielen, er-
folgt eine Versagung auch auf Basis §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG
(„Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen
Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbe-
reichs“).
s.
Protokoll der 20. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
Die Schwärzungen von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle La-
geentwicklung“ haben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzungen am Anfang der ersten Zeile sowie am An-
fang der siebten Zeile, am Anfang der 27. Zeile sowie am Anfang
der 31. Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehrheit
der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicher-
heit“) und zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Ab-
satz 1 IFG.
Dies gilt auch für eine Schwärzung in der Mitte der 22. Zeile. Die
übrigen Schwärzungen der Zeilen 22 bis 26 bezieht sich auf Da-
tenquellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten stam-
men sowie Auswertung der noch nicht veröffentlichten Daten)
und erfolgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vor-
liegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz ver-
traulich erhobener oder übermittelter Informationen“).
t.
Protokoll der 21. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 PandemieSeite 44 von 50
Die Schwärzungen unter „TOP 2 – Aktuelle Lageentwicklung“
haben folgenden Hintergrund:
Die Schwärzungen gegen Ende der zweiten Zeile, am Anfang
der vierten Zeile sowie am Anfang der achten Zeile beziehen
sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maßgabe der
obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes
§ 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
Die Schwärzungen in der 25. Zeile und 26. Zeile beziehen sich
auf den Namen eines Medikaments beziehungsweise der Bezugs-
quelle des Medikaments und erfolgen nach Maßgabe der obigen
Ausführungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3
Nr. 6 IFG („Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher
Interessen“).
u. Protokoll der 22. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Verab-
schiedung Stellungnahme Alten- und Pflegeheime“
Die Schwärzung am Anfang der ersten Zeile bezieht sich
auf die Person oder Personenmehrheit der Darstellungen
zur aktuellen Lageentwicklung und erfolgt nach Maß-
gabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen
Sicherheit“) und zum Schutz personenbezogener Daten
gemäß § 5 Absatz 1 IFG.Seite 45 von 50
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 3 – Interne
Bewertung der bisherigen Arbeit und Entwicklungsmög-
lichkeiten“
Die Schwärzung der siebten bis zur zehnten Zeile be-
zieht sich auf Vorschläge und Überlegungen bezüglich
der (künftigen) Arbeitsweise und Aufgabenstellung von
Expertengremien, deren Veröffentlichung anstehende
Überlegungen zur Arbeitsweise eines Nachfolgegremi-
ums beeinträchtigten könnten. Die Schwärzung erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG
(„Schutz der Beratungen von Behörden, des behördlichen
Entscheidungsprozesses und des exekutiven Kernbe-
reichs“).
iii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 4 – Bewer-
tung der bisherigen Arbeit durch den Auftraggeber inklu-
sive Vorstellungen für die Zukunft“
Die Schwärzung der achten Zeile bis etwa Mitte der
neunten Zeile bezieht sich noch nicht abgeschlossene
Überlegungen innerhalb der Bundesregierung hinsicht-
lich der Richtung einer möglichen Weiterentwicklung
des Corona-ExpertInnenrats. Eine Veröffentlichung ließe
Rückschlüsse auf die aktuell noch stattfindende Mei-
nungsbildung zu. Die Schwärzung erfolgt daher nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des
Ausschlussgrundes nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 IFG („Schutz
der Beratungen von Behörden, des behördlichen Ent-
scheidungsprozesses und des exekutiven Kernbereichs“).
v. Protokoll der 23. Sitzung des Expertengremiums der Bundesre-
gierung zur Covid-19 PandemieSeite 46 von 50
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen in der zweiten Zeile sowie der sechs-
ten Zeile, in der 44. Zeile sowie der 50. Zeile beziehen
sich auf die Person oder Personenmehrheit der Darstel-
lungen zur aktuellen Lageentwicklung, zur Effektivität
einer 4. Impfung beziehungsweise zu monoklonalen An-
tikörpern und erfolgen nach Maßgabe der obigen Aus-
führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3
Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1
IFG.
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 5 – Nächste
Schritte zur „Lessons learned/Debriefing“-Stellung-
nahme“
Die Schwärzung in der zweiten Zeile bezieht sich auf
eine Person oder Personenmehrheit. Bei einer Veröffent-
lichung würde erkennbar, welches Mitglied maßgeblich
für die in Rede stehende „Lessons learned/Debriefing“-
Stellungnahme zuständig war. Die Schwärzung erfolgt
nach Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorlie-
gens des Ausschlussgrundes § 3 Nr. 2 IFG („Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit“) und zum Schutz personenbezoge-
ner Daten gemäß § 5 Absatz 1 IFG.
w. Protokoll der 24. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 PandemieSeite 47 von 50
i. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lageentwicklung“
Die Schwärzungen in der ersten Zeile sowie in der 33.
Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehr-
heit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung
beziehungsweise zur Aufbereitung der Literatur zur
4. Impfung und erfolgt nach Maßgabe der obigen Aus-
führungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3
Nr. 2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1
IFG.
Die Schwärzungen ab dem zehnten Wort der zwölften
Zeile bis zum Ende der 18. Zeile beziehen sich auf vorläu-
fige Daten und deren Quellen und erfolgt nach Maßgabe
der obigen Ausführungen wegen Vorliegens des Aus-
schlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz vertraulich er-
hobener oder übermittelter Informationen“).
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 4 – Verschie-
denes (Stand AG Infektionsschutzgesetz; Einladung von
SprecherInnen in den ExpertInnenrat (aus Israel, UK,
France)
Die Schwärzung in der sechsten Zeile bezieht sich auf ei-
nen Gastteilnehmer des Corona-ExpertInnenrats und er-
folgt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG. Nach § 5
Absatz 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen
Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinte-
resse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des
Dritten am Ausschluss des Informationszugangs über-
wiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Da keineSeite 48 von 50
Einwilligung des Dritten vorliegt und keine Anhalts-
punkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses
des Antragsstellers ersichtlich sind, ist der Informations-
zugang zum Namen des Gastteilnehmers des Corona-Ex-
pertInnenrats zu versagen.
x. Protokoll der 25. Sitzung des Expertengremiums der Bundes-
regierung zur Covid-19 Pandemie
i. Schwärzung einer Textpassage im Einleitungsbereich
Die Schwärzung in der neunten Zeile bezieht sich auf ei-
nen Gastteilnehmer des Corona-ExpertInnenrats und er-
folgt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG. Da keine
Einwilligung des Dritten vorliegt und keine Anhalts-
punkte für ein Überwiegen des Informationsinteresses
des Antragsstellers ersichtlich sind, ist der Informations-
zugang zum Namen des Gastteilnehmers des Corona-Ex-
pertInnenrats zu versagen.
ii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 1 – Pande-
miebekämpfung in Israel“
Die Schwärzungen ab etwa Mitte der ersten Zeile bis
etwa Mitte der zweiten Zeile beziehen sich auf einen
Gast des Corona-ExpertInnenrats und erfolgt nach Maß-
gabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG. Da keine Einwilligung
des Dritten vorliegt und keine Anhaltspunkte für ein
Überwiegen des Informationsinteresses des Antragsstel-
lers ersichtlich sind, ist der Informationszugang zum Na-
men des Gastteilnehmers des Corona-ExpertInnenrats
zu versagen.Seite 49 von 50
iii. Schwärzung von Textpassagen unter „TOP 2 – Aktuelle
Lage; Schwerpunkt BA2.75“
Die Schwärzungen in der ersten Zeile sowie in der 32.
Zeile beziehen sich auf die Person oder Personenmehr-
heit der Darstellungen zur aktuellen Lageentwicklung
beziehungsweise
zur
Informationshäufigkeit
über
Corona und erfolgen nach Maßgabe der obigen Ausfüh-
rungen wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes § 3 Nr.
2 IFG („Schutz der öffentlichen Sicherheit“) und zum
Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Absatz 1
IFG.
Die Schwärzungen in der 14. Zeile bis Mitte der 17. Zeile
sowie der 27. Zeile bis 31. Zeile beziehen sich auf Daten-
quellen (Benennung der Quelle, aus welcher die Daten
stammen, eine vorläufige Auswertung der Daten und
mögliche Schlussfolgerungen hieraus) und erfolgt nach
Maßgabe der obigen Ausführungen wegen Vorliegens
des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 IFG („Schutz ver-
traulich erhobener oder übermittelter Informationen“).
3. Erfüllung des klägerischen Anspruchs
Mit Zugang des mit diesem Schriftsatz als einfacher Kopie als Anlage 1 über-
sandten Konvoluts sämtlicher streitgegenständlicher Protokolle des Corona-
ExpertInnenrats beim Kläger wird dessen Informationsanspruch gemäß § 1
Absatz 1 Satz 1 IFG vollumfänglich erfüllt.
Die Klage ist somit aus den oben genannten Gründen, sollte der Kläger diese
nicht für erledigt erklären – spätestens nunmehr – abzuweisen.
4. Prozessuale ErklärungenSeite 50 von 50
Die Beklagte schließt sich der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klä-
gers bereits jetzt vorsorglich an und erklärt Kostenübernahme.
Im Auftrag
Baumann
[*/quote*]