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Author Topic: Wo sollen Fundtiere abgegeben werden?  (Read 354 times)

Omegafant

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Wo sollen Fundtiere abgegeben werden?
« on: July 03, 2018, 06:35:40 AM »

Wir dürfen das kopieren.  8)

[*quote*]
3.07.2018
Regierung: 1.420 Tierheime in Deutschland

Berlin (hib/EIS) – Im Jahr 2016 sind insgesamt 1.420 Tierheime im Bundesgebiet gezählt worden.

Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/2972)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/029/1902972.pdf
auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2615)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/026/1902615.pdf
zum Umgang mit Fundtieren hervor. Die FDP problematisierte darin eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16; 3 C 6.16; 3 C 7.16), wonach privat organisierte Tierheime nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren geltend machen dürfen, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit der für Fundsachen zuständigen Behörde vorliegt, das Tier vorher bei der zuständigen Behörde abgegeben wurde oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Tieres bei der zuständigen Behörde entgegenstehen.

Die Regierung führt dazu aus, dass die Ablieferung von Fundtieren in Fundbüros praxisfremd sei.

Zudem berge dies die Gefahr, dass Fundtiere zeitweise nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden sowie notwendige tierärztliche Behandlungen verzögert erfolgen.

Außerdem sei aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Abgabe der Tiere in den Fundbüros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung zur Übernahme von Verantwortung für Fundtiere sinkt.

Deshalb will die Bundesregierung nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Urteilsgründe prüfen und in Gesprächen mit den Bundesländern praktische Möglichkeiten einer tierschutzgerechten Lösung für die Abgabe von Fundtieren ausloten und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
[*/quote*]

mehr:
http://www.animal-health-online.de/klein/2018/07/03/regierung-1-420-tierheime-in-deutschland/10501/


http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/029/1902972.pdf
[*quote*]
Deutscher Bundestag

Drucksache 19/2972
19. Wahlperiode
26.06.2018
Antwort der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Nicole Bauer,
Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/2615 –

Umgang mit Fundtieren

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16;
3 C 6.16; 3 C 7.16) geurteilt, dass privat organisierte Tierheime nur dann einen
Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren haben, wenn
eine vertragliche Vereinbarung der für Fundsachen zuständigen Behörde vor-
liegt, das Fundtier vorher bei der für Fundsachen zuständigen Behörde abgege-
ben wurde oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Fundtieres
bei der zuständigen Behörde entgegenstehen.
1. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet betreiben nach Erkenntnis der Bun-
desregierung ein eigenes Tierheim?
2. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet, die kein eigenes Tierheim betreiben,
haben nach Erkenntnis der Bundesregierung gegenwärtig keine Vereinba-
rung mit einem Tierheim zur Abgabe von Fundtieren geschlossen?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be-
antwortet.

Das zuständige Bundesministerium hat im Jahr 2016 eine Länderabfrage zum
Thema Tierheime durchgeführt. Laut den Rückmeldungen der Länder wurden zu
diesem Zeitpunkt 1 420 Tierheime im Bundesgebiet betrieben. Vier Bundeslän-
der haben ihre Angaben nach Betreibern der Tierheime aufgeschlüsselt. In diesen
vier Bundesländern werden 13 Tierheime von Städten bzw. Kommunen betrie-
ben. Über die Anzahl der kommunalen Tierheime in den anderen Bundesländern
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Der Bundesregierung liegen zudem keine Erkenntnisse über die Anzahl der Ver-
einbarungen zwischen Kommunen und Tierheimen vor.


3. Welche Folgen hat das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 2018 aus Sicht der Bundesregierung für Kommunen ohne eigenes
Tierheim und ohne Vereinbarung mit einem Tierheim?
4. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für Tiere, wenn Tierfinder aufgrund
fehlender Aufwandsersatzansprüche gefundene Tiere nicht mehr betreuen?
5. Wie können aus Sicht der Bundesregierung mögliche negative Folgen für
Kommunen, Tierheime und Tierfinder vermieden werden?
6. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um
möglichen negativen Folgen unkompliziert und einfach entgegenzuwirken?

Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant-
wortet.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Ablieferung von Fundtieren in
Fundbüros anstelle der Tierheime praxisfremd ist. Sie birgt zudem die Gefahr,
dass Fundtiere zeitweise nicht – wie in § 2 des Tierschutzgesetzes vorgeschrie-
ben – angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden
oder notwendige tierärztliche Behandlungen erst verzögert erfolgen. Nicht zuletzt
ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Abgabe der Tiere in den Fund-
büros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung zum Über-
nehmen von Verantwortung für Fundtiere sinkt.

Das in Frage 3 in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts
wurde bislang nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung gilt es zunächst abzu-
warten, damit die Urteilsgründe geprüft werden können. Im Anschluss wird das
zuständige Bundesministerium Gespräche mit den Ländern führen, um die prak-
tischen Möglichkeiten einer tierschutzgerechten Lösung für die Abgabe von
Fundtieren auszuloten und sich gegebenenfalls auch für eine Anpassung des
Fundrechts einsetzen.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
[*/quote*]


http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/026/1902615.pdf
[*quote*]
Deutscher Bundestag
19. Wahlperiode
Drucksache 19/ 2615
08.06.2018

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Gero Clemens Hocker,
Carina Konrad, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer,
Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler,
Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen,
Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Dr. Lukas Köhler, Konstantin Kuhle,
Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic,
Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert,
Matthias Seestern-Pauly, Benjamin Strasser, Katja Suding,
Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP

Umgang mit Fundtieren

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16;
3 C 6.16; 3 C 7.16) geurteilt, dass privat organisierte Tierheime nur dann einen
Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren haben, wenn eine
vertragliche Vereinbarung der für Fundsachen zuständigen Behörde vorliegt, das
Fundtier vorher bei der für Fundsachen zuständigen Behörde abgegeben wurde
oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Fundtieres bei der zu­
ständigen Behörde entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet betreiben nach Erkenntnis der Bun­
desregierung ein eigenes Tierheim?
2. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet, die kein eigenes Tierheim betreiben,
haben nach Erkenntnis der Bundesregierung gegenwärtig keine Vereinba­
rung mit einem Tierheim zur Abgabe von Fundtieren geschlossen?
3. Welche Folgen hat das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 2018 aus Sicht der Bundesregierung für Kommunen ohne eigenes
Tierheim und ohne Vereinbarung mit einem Tierheim?
4. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für Tiere, wenn Tierfinder aufgrund
fehlender Aufwandsersatzansprüche gefundene Tiere nicht mehr betreuen?

5. Wie können aus Sicht der Bundesregierung mögliche negative Folgen für
Kommunen, Tierheime und Tierfinder vermieden werden?
6. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um
möglichen negativen Folgen unkompliziert und einfach entgegenzuwirken?
Berlin, den 5. Juni 2018

Christian Lindner und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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« Last Edit: July 03, 2018, 06:50:21 AM by Omegafant »
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Steine kann man nicht essen!

Omegafant

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Re: Wo sollen Fundtiere abgegeben werden?
« Reply #1 on: July 03, 2018, 06:37:55 AM »

Politik ist keine Geheimsache!!!


http://www.bverwg.de/pm/2018/27

[*quote*]
Bundesverwaltungsgericht

Pres­se­mit­tei­lung Nr. 27/2018 vom 27.04.2018

Er­satz von Auf­wen­dun­gen ei­nes Tier­schutz­ver­eins für Fund­tie­re

Ste­hen der Ab­lie­fe­rung ei­nes Fund­tie­res bei der Fund­be­hör­de Grün­de des Tier­schut­zes nicht ent­ge­gen, so kann ein Tier­schutz­ver­ein den Er­satz von Auf­wen­dun­gen grund­sätz­lich nur ver­lan­gen, wenn die Fund­be­hör­de ihn be­auf­tragt hat, das Tier in Ob­hut zu neh­men. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig ent­schie­den.

Mit ih­ren Kla­gen for­dern zwei Tier­schutz­ver­ei­ne den Er­satz von Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­brin­gung und tier­ärzt­li­che Be­hand­lung von ins­ge­samt elf Kat­zen, die bei ih­nen als Fund­tie­re ab­ge­ge­ben wor­den wa­ren. Die Klä­ger zeig­ten dies bei den be­klag­ten Ge­mein­den als Fund an und wie­sen mit Blick auf an­fal­len­de Kos­ten auf die Mög­lich­keit hin, die Kat­zen an­der­wei­tig un­ter­zu­brin­gen. Die Be­klag­ten re­agier­ten dar­auf nicht und lehn­ten es nach­fol­gend ab, Auf­wen­dun­gen zu er­set­zen. Ei­ne Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Tier­schutz­ver­ei­nen und den be­klag­ten Ge­mein­den über die Ver­wah­rung von Fund­tie­ren be­stand nicht.

Nach un­ter­schied­li­chen Ur­tei­len der Ver­wal­tungs­ge­rich­te hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof die Kla­gen ab­ge­wie­sen. Ein Er­satz­an­spruch auf der Grund­la­ge ei­ner öf­fent­lich-recht­li­chen Ge­schäfts­füh­rung oh­ne Auf­trag be­stehe nicht, da die Fund­be­hör­den für die Ver­wah­rung und Ver­sor­gung ei­nes Fund­tie­res grund­sätz­lich erst zu­stän­dig wür­den, wenn es bei ih­nen ab­ge­lie­fert wer­de. Das sei hier nicht ge­sche­hen. Es sei nichts da­für er­sicht­lich, dass die Kat­zen nicht hät­ten ab­ge­lie­fert wer­den kön­nen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die­se Ent­schei­dun­gen auf der Grund­la­ge der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stanz be­stä­tigt. Tie­re sind kei­ne Sa­chen; die Vor­schrif­ten des Fund­rechts sind auf sie aber ent­spre­chend an­zu­wen­den (§ 90a BGB). Nach dem Fund­recht ob­liegt es dem Fin­der, den Fund an­zu­zei­gen und die Fund­sa­che in Ver­wah­rung zu neh­men (§§ 965, 966 BGB). Der Fin­der ist al­ler­dings be­rech­tigt und auf An­ord­nung ver­pflich­tet, die Sa­che der Fund­be­hör­de ab­zu­lie­fern (§ 967 BGB). Ei­ne Ver­wah­rungs­pflicht der Fund­be­hör­de, die als Grund­la­ge ei­ner Ge­schäfts­füh­rung oh­ne Auf­trag in Be­tracht kom­men kann, ent­steht da­nach grund­sätz­lich erst mit der Ab­lie­fe­rung der Fund­sa­che. Be­son­de­re Um­stän­de, die es aus Grün­den des Tier­schut­zes ge­bie­ten könn­ten, ei­ne Ver­wah­rungs­pflicht der Fund­be­hör­de auch oh­ne Ab­lie­fe­rung an­zu­neh­men, la­gen hier je­doch nicht vor. Nach den Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs ist nichts da­für er­sicht­lich, dass es nicht tier­schutz­ge­recht ge­we­sen wä­re, die Kat­zen bei den Be­klag­ten ab­zu­lie­fern.

BVer­wG 3 C 5.16 - Ur­teil vom 26. April 2018

Vor­in­stan­zen:

VGH Mün­chen, 5 BV 14.1737 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2015 -

VG Re­gens­burg, RO 4 K 13.1231 - Ur­teil vom 05. Au­gust 2014 -

BVer­wG 3 C 6.16 - Ur­teil vom 26. April 2018

Vor­in­stan­zen:

VGH Mün­chen, 5 BV 15.1284 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2015 -

VG Mün­chen, M 10 K 14.5098 - Ur­teil vom 16. April 2015 -

BVer­wG 3 C 7.16 - Ur­teil vom 26. April 2018

Vor­in­stan­zen:

VGH Mün­chen, 5 BV 15.1409 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2015 -

VG Mün­chen, M 10 K 14.5633 - Ur­teil vom 16. April 2015 -

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Steine kann man nicht essen!
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