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Author Topic: VERBRAUCHERTELEGRAMM EUROPA-AUSGABE JANUAR 2009  (Read 1119 times)

ama

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VERBRAUCHERTELEGRAMM EUROPA-AUSGABE JANUAR 2009
« on: January 17, 2009, 01:04:54 PM »

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VERBRAUCHERTELEGRAMM EUROPA-AUSGABE JÄNNER 2009

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 4 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)


VERBRAUCHERBILDUNG
http://www.dolceta.eu - Die EU-Kommission informiert

Die Europäische Kommission hat in Zusammenarbeit mit verschiedenen Universitäten mit der Seite http://www.dolceta.eu ein neues Werkzeug für die Aufklärung der EU-Bürger über ihre Rechte als Verbraucher geschaffen. Die Seite ist sowohl als Lernprogramm für interessierte Verbraucher als auch als Materialquelle für Lehrende und Ausbilder gedacht. Sie beinhaltet neben allgemeinen Informationen auch verschiedene Übungen und anderes interaktives Material. Die Informationen sind auf zwei Module aufgeteilt. Das Modul 1 "Verbraucherrechte" befasst sich unter anderem mit den Themen Kaufvertrag, Fernabsatz, Werbung, Produktsicherheit und Streitbeilegung, das Modul 2 "Finanzdienstleistungen" behandelt z. B. die Bereiche Kredite, Zahlungsmittel und Geldanlagen.
Die Webseite ist in allen offiziellen Sprachen der EU abrufbar. Die rechtlichen und praktischen Angaben wurden jeweils an die Situation in den einzelnen Mitgliedsstaaten angepasst.
Die Webseite beinhaltet schließlich auch weiterführende Links für all jene Nutzer, die ihr Wissen in den verschiedenen Bereichen vertiefen möchten.


VERBRAUCHERRECHT
Was man zum Thema Gewährleistung wissen sollte

Mittlerweile haben die Konsumenten alle Weihnachtsgeschenke ausgepackt und können sich daran erfreuen. Was kann man jedoch tun, wenn der nagelneue Fernseher kein Bild mehr anzeigt? Oder die Kamera nicht die im Prospekt angepriesene Auflösung hat? In diesen Fällen kommt die EU-weit geltende und mindestens 2 Jahre dauernde Gewährleistung zum Tragen. Ein Mangel ist dann gegeben, wenn die Ware nicht mehr für den ursprünglichen Zweck zu gebrauchen ist und wenn dieser Mangel den Wert der Ware wesentlich mindert. Der Mangel muss innerhalb von 2 Monaten ab Entdeckung (am besten mittels Einschreiben mit Rückantwort) dem Verkäufer gemeldet werden. Der Verbraucher hat ein Recht auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Umtausch. Eine Reduzierung des Kaufpreises oder gar eine Vertragsauflösung (Geld zurück) gibt es nur in Ausnahmefällen, wenn Reparatur oder Umtausch nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher möglich sind, oder der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe schafft. Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch des Käufers hervorgerufen worden ist. Danach wird es für den Verbraucher schwieriger, zu seinem Recht zu kommen; die Beweislast liegt dann bei ihm.
Was kann man aber tun, wenn das Christkind eine Hose in der falschen Farbe oder in der falschen Größe gebracht hat? Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht! Viele Verkäufer kommen den Verbrauchern entgegen und tauschen die Ware ohne Weiteres um; es gibt aber kein Gesetz, das sie dazu verpflichtet. Wenn beim Kauf ein Umtauschrecht mit dem Händler vereinbart wird, ist der Verbraucher also gut beraten, sich dies schriftlich, z. B. mit einem Vermerk auf dem Kassenbon, bestätigen zu lassen.


Der Fall des Monats

Ein portugiesischer Verbraucher hat sich an das Bozner Büro des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) gewandt, weil er während seines Aufenthalts in einem italienischen Hotel Opfer eines Diebstahls geworden war. Nach dem Check-out hatte der Verbraucher vier Gepäckstücke zur Verwahrung hinterlegt, indem er diese in den eigens zu diesem Zweck vom Hotel für die Gäste bereitgestellten Abstellraum gestellt hatte. Als er am selben Nachmittag ins Hotel zurückkam, um sein Gepäck abzuholen, war einer seiner Koffer verschwunden. Die Mitarbeiter des Hotels machten sich sofort auf die Suche nach dem fehlenden Gepäckstück, jedoch vergeblich: nur drei der Koffer konnten ihm zurückgegeben werden. Der Verbraucher stellte daraufhin umgehend einen formellen Antrag auf Schadensersatz. Trotz mehrerer Mahnschreiben erhielt er nie eine Antwort oder eine Stellungnahme seitens des Hotels. Auch das EVZ versandte mehrere Schreiben mit Schadensersatzforderungen sowie einige Mahnschreiben; auch diese blieben unbeantwortet. Die Beraterinnen des EVZ gaben aber nicht auf und beschlossen, einen Schlichtungsversuch in die Wege zu leiten. Sie schickten den Fall an RisolviOnline, die Online-Schlichtungsstelle des Schiedsgerichts Mailand. RisolviOnline kontaktierte ihrerseits das Hotel, welches sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit erklärte. Dieses Verfahren nahm schließlich einen für den Verbraucher positiven Ausgang: nach dem Austausch von einigen wenigen E-Mails zwischen dem EVZ, dem Hotel und dem Schlichter, hat das Hotel den vollen Wert des Gepäckstücks ersetzt!

Weitere Informationen über alternative Verfahren zur Streitbeilegung, finden Sie auf unserer Website unter http://www.euroconsumatori.org/16839.htm

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Verbrauchertelegramm der Verbraucherzentrale Südtirol - Europa Ausgabe
Redaktion:
Europäisches Verbraucherzentrum
I-39100 Bozen, Brennerstraße 3
http://www.euroconsumatori.org

Veröffentlichung oder Vervielfältigung nur gegen Quellenangabe.
Eingetragen beim Landesgericht Bz unter Nr. 7/95 am 27.02.95.
Verantwortlicher Direktor W. Andreaus.
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Kinderklinik Gelsenkirchen verstößt gegen die Leitlinien

Der Skandal in Gelsenkirchen
Hamer-Anhänger in der Kinderklinik
http://www.klinikskandal.com

http://www.reimbibel.de/GBV-Kinderklinik-Gelsenkirchen.htm
http://www.kinderklinik-gelsenkirchen-kritik.de
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