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Author Topic: Vogelgrippe - Bekämpfung: Mitteilungspflicht für Geflügelhalter  (Read 2449 times)

ama

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Ich darf das kopieren.

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AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit

Vogelgrippe - Bekämpfung: Mitteilungspflicht für Geflügelhalter (21.07.2007)

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Worms (aho) - Nachdem es in den letzten Tagen und Wochen in Bayern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einzelnen von Geflügelpest
infizierten Wildvogelfunden gekommen ist, fordert das
Rheinland-Pfälzische Ministerium für Umwelt, Forsten und
Verbraucherschutz als Präventivmaßnahme alle Geflügelhalter im Rahmen
der entsprechenden Gesetzte um aktive Mithilfe auf. Auch nicht
registrierte Geflügelhalter werden angehalten ihre Tierbestände der
Behörde formlos mitzuteilen.
 
In den letzten Tagen wurden alle der Stadtverwaltung Worms bekannten
Geflügelhalter angeschrieben und aufgefordert der Behörde ihre
aktuellen Geflügelbestandszahlen mitzuteilen.

Die Stadtverwaltung Worms, Bereich Öffentliche Sicherheit und
Ordnung, Abteilung Umweltschutz und Landwirtschaft weist die
Geflügelhalter auf wichtige gesetzlichen Pflichten hin. Hier einige
Auszüge und Hinweise aus den gesetzlichen Bestimmungen:

Nach § 26 Abs.1 der Viehverkehrsverordnung und § 3 Abs. 1 der
Wildvogel- Geflügelpestschutzverordnung müssen Halter von Hühnern,
Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern
und Wachteln ihren Betrieb der zuständigen Behörde unter Angabe ihres
Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzart und ihres Standortes anzeigen. Auch
Änderungen sind unverzüglich meldepflichtig. Geflügelhalter, die ihre
Tierhaltung oder Änderungen der Tierhaltung noch nicht gemeldet haben,
müssen dies in eigenem Interesse bis 04.08.2007 bei der Abteilung
Umweltschutz und Landwirtschaft der Stadtverwaltung Worms nachholen.

Erfolgt keine Angabe eines Geflügel haltenden Betriebes, hat der
Betrieb keinen Anspruch auf Entschädigung nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften gemäß §§ 66 ff Tierseuchengesetz.

Darüber hinaus handeln Geflügelhalter ordnungswidrig, wenn sie
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Satz 1 der
Viehverkehrsverordnung bzw. § 3 Satz 1 der Wildvogel-
Geflügelpestschutzverordnung keine, nicht richtige, nicht
vollständige oder nicht rechtzeitige Meldeanzeigen der zuständigen
Behörde erstatten. Weiterhin können Schadensersatzansprüche nach
privatrechtlichen Rechtsvorschriften ebenfalls nicht ausgeschlossen
werden.


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