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Author Topic: BGH: Keine Auslistung bei fehlendem Nachweis der Unrichtigkeit eines Inhalts  (Read 25 times)

Ayumi

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Das Mainzer Medieninstitut beriichtet über ein neues Urteil des BHG:

https://www.mainzer-medieninstitut.de/bgh-keine-auslistung-bei-fehlendem-nachweis-der-unrichtigkeit-eines-inhalts/

[*quote*]
BGH: Keine Auslistung bei fehlendem Nachweis der Unrichtigkeit eines Inhalts

Wer einen Löschantrag gegen Suchmaschinen durchsetzen will, der auf der Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Inhalts aufbaut, muss nachweisen, dass der verlinkte Bericht tatsächlich fehlerhaft ist.

BGH Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18

In dem Verfahren ging es um verschiedene Artikel auf der Website eines US-amerikanischen Unternehmens, das sich selbst dem Ziel verschreibt, durch Aufklärung und Transparenz Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben. Diese Artikel setzen sich kritisch mit Finanzdienstleistern auseinander. Unter den Dienstleistern, über die auf diese Weise berichtet wurde, sind auch Unternehmen, für die ein Paar aus der Branche in verschiedenen Positionen tätig ist. Die beiden sehen sich durch die Berichte, von denen einer auch ein Foto des Mannes, der als Kläger auftrat, enthält, verleumdet. Deshalb begehrten sie von Google, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in den Ergebnissen anzuzeigen, also die Auslistung der Artikel. Zudem begehrten sie ein Unterlassen von Google, das Foto des Mannes aus einem der Artikel als Vorschaubild (thumbnail) anzuzeigen. Dem Unternehmen, bei dem die streitigen Artikel erschienen waren, warfen sie wiederum problematische Geschäftspraktiken vor. Es erpresse andere Unternehmen, indem es negative Artikel über sie schreibe und dann anbiete, diese gegen Zahlung eines Schutzgeldes zu löschen und künftige negative Berichterstattung zu unterlassen. Google erklärte, man könne die Wahrheit der in den verlinkten Berichten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen und verweigerte aus diesem Grund die Löschung.

Nachdem das Landgericht Köln die Klage ...
[...]
[*/quote*]

mehr:
https://www.mainzer-medieninstitut.de/bgh-keine-auslistung-bei-fehlendem-nachweis-der-unrichtigkeit-eines-inhalts/


Der BGH hat inzwischen eine Pressemitteilung zu dem Urteil veröffentlicht. Es wäre schon interessant zu wissen, wer das amerikanische Unternehmen ist, das über Betrug berichtet. 


https://twitter.com/IchBin_RO/status/1664301434525954050

[*quote*]
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 84/2023

Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren

gegen den Internet-Suchdienst von Google


Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18

Sachverhalt:

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin war seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder ("thumbnails") anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2020 zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-460/20, NJW 2023, 747 = AfP 2023, 42) beantwortet. Die Auslistung hänge nicht davon ab, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist. Der Betreiber der Suchmaschine sei verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlege, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei. Hinsichtlich der Vorschaubilder sei dem Informationswert dieser Fotos - unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann - Rechnung zu tragen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die Revision war teilweise erfolgreich.

Bezüglich der beanstandeten Verweise auf die genannten Artikel hat der Bundesgerichtshof die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einem Artikel fehlte es bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers. Hinsichtlich der beiden anderen Artikel haben es die Kläger versäumt, gegenüber der Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Bezüglich der Vorschaubilder hatte die Revision der Kläger hingegen Erfolg und der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten Form verpflichtet. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17

Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)

Karlsruhe, den 23. Mai 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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