Allaxys Communications --- Transponder V --- Allaxys Forum 1

Advanced search  

News:


Pages: [1]

Author Topic: Insekten als Beimengung in Backwaren und anderem Essen...!?  (Read 29 times)

Nimboffner

  • Newbie
  • *
  • Posts: 3
Insekten als Beimengung in Backwaren und anderem Essen...!?
« on: January 18, 2023, 09:33:44 PM »

Wem noch nicht vom Industriefraß schlecht wurde, dem kann ein Blick in die von der EU-Kommission erlaubte Panscherei des Essens mit Insekten vielleicht die Augen öffnen.

https://twitter.com/Bloominje/status/1615416235662970885

[*quote*]
Frollein B. @Bloominje

Künftig wird uns die #Acheta Domesticus (gemeine #Hausgrille) als #Pulver in alle Fertigprodukte, Kuchen, Kekse, Teigwaren gemischt. Die gemeine #EU-Heuschrecke hat das gerade verfügt - nicht zu unserem Wohl und ohne unser Einverständnis.
#VonderLeyen


https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0188
Image


https://pbs.twimg.com/media/FmscgO5XoAAA8FL?format=jpg&name=small

7:30 PM · Jan 17, 2023
·158.5K Views 1,297 Retweets 127 Quote Tweets 2,266 Likes
[*/quote*]


Das PDF-Dings wurde freundlicherweise in Bilder konvertiert, damit man den Seitenaufbau leichter lesen kann. Den Text hänge ich nach den Bildern an.






















Download des PDF:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0188

[*quote*]
L 30/108
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
11.2.2022
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/188 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2022
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und
pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der
Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 1852/2001 der Kommission ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte
neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der
Kommission ( 2 ) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Am 28. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Fair Insects B.V. (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission
gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens
von Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel in
der Union. In dem Antrag wurde beantragt, Acheta domesticus, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig
(gemahlen), zur Verwendung als Snacks und Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine
Bevölkerung zu verwenden.
(4) Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter wissenschaftlicher Daten für
eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um eine genaue
Beschreibung des Herstellungsverfahrens ( 3 ), Ergebnisse von Immediatanalysen ( 4 ), analytische Daten zu
Kontaminanten ( 5 ), die Ergebnisse der Stabilitätsprüfungen ( 6 ), die analytischen Daten zu mikrobiologischen
Parametern ( 7 ), Informationen über die Verkäufe des neuartigen Lebensmittels durch das Unternehmen ( 8 ), die
Ergebnisse des Löslichkeitstests des neuartigen Lebensmittels für die Genotoxizitätsstudie ( 9 ), die Ergebnisse der
Studien zur Proteinverdaulichkeit ( 10 ) und die Prüfung auf Zytotoxizität/Zelltoxizität ( 11 ).
(5) Am 4. September 2019 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte sie um ein
wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Bewertung von Acheta domesticus, gefroren und getrocknet, als
neuartiges Lebensmittel.
( 1 ) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen
Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
( 3 ) Fair Insects B.V. 2017 und 2019 (nicht veröffentlicht).
( 4 ) Fair Insects B.V. 2018 und 2019 (nicht veröffentlicht).
( 5 ) Fair Insects B.V. 2018 und 2019 (nicht veröffentlicht).
( 6 ) Fair Insects B.V. 2018 und 2019 (nicht veröffentlicht).
( 7 ) Fair Insects B.V. 2018 und 2019 (nicht veröffentlicht).
( 8 ) Fair Insects B.V. 2018 (nicht veröffentlicht).
( 9 ) Fair Insects B.V. 2018 (nicht veröffentlicht).
( 10 ) Fair Insects B.V. 2018 (nicht veröffentlicht).
( 11 ) Fair Insects B.V. 2018 und 2019 (nicht veröffentlicht).11.2.2022
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 30/109
(6) Am 7. Juli 2021 nahm die Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 ein wissenschaftliches
Gutachten mit dem Titel „Safety of frozen and dried formulations from whole crickets (Acheta domesticus) as a novel
food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ ( 12 ) an.
(7) In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig,
bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher ist. Das Gutachten der Behörde bietet
somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, unter den
bewerteten Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(8) In ihrem Gutachten kam die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu
Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen, die den Verzehr von Acheta domesticus nicht
eindeutig mit einer Reihe von anaphylaktischen Ereignissen in Verbindung brachten, sowie auf der Grundlage von
Daten, die nachweisen, dass Acheta domesticus eine Reihe potenziell allergener Proteine enthält, zu dem Schluss, dass
der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Proteine von Acheta domesticus auslösen
kann. Die Behörde empfahl, weitere Studien zur Allergenität von Acheta domesticus durchzuführen.
(9) Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit Möglichkeiten, die erforderlichen
Forschungsarbeiten zur Allergenität von Acheta domesticus durchzuführen. Bis zur Bewertung der durch die
Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und da bisher Nachweise, die den Verzehr von Acheta domesticus
direkt mit Fällen von primärer Sensibilisierung und Allergien in Verbindung bringen, keine eindeutigen Schlüsse
zulassen, ist die Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich des
Potenzials von Acheta domesticus, eine primäre Sensibilisierung zu verursachen, in die Unionsliste zugelassener
neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten.
(10) Die Behörde vertrat in ihrem Gutachten ferner die Auffassung, dass der Verzehr von Acheta domesticus, gefroren,
getrocknet und pulverförmig, allergische Reaktionen bei Personen hervorrufen kann, die gegenüber Krebs- und
Weichtieren sowie Hausstaubmilben allergisch sind. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass weitere Allergene
in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die
Insekten verfüttert wird. Es ist daher angezeigt, dass das Insekt Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und
pulverförmig, das als solches zum Verbrauch verkauft wird, und Lebensmittel, die es enthalten, entsprechend den
Anforderungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 gekennzeichnet werden.
(11) In ihrem Gutachten wies die Behörde darauf hin, dass sie ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit des
neuartigen Lebensmittels auf Folgendem beruhte: einer genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
Ergebnissen von Immediatanalysen, analytischen Daten zu Kontaminanten, den Ergebnissen der Stabilität­
sprüfungen, den analytischen Daten zu mikrobiologischen Parametern, Informationen über die Verkäufe des
neuartigen Lebensmittels durch das Unternehmen, den Ergebnissen des Löslichkeitstests des neuartigen
Lebensmittels für die Genotoxizitätsstudie, den Ergebnissen der Studien zur Proteinverdaulichkeit sowie auf der
Prüfung auf Zytotoxizität/Zelltoxizität; sie wies ferner darauf hin, dass sie ohne die Daten aus den in den Antragsun­
terlagen enthaltenen, nicht veröffentlichten Berichten über die Studien nicht hätte zu dieser Schlussfolgerung
gelangen können.
(12) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der Daten sowie
für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf ihre Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.
(13) Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte und das ausschließliche Recht auf
die Nutzung der Daten aus der genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Ergebnisse von
Immediatanalysen, der analytischen Daten zu Kontaminanten, der Ergebnisse der Stabilitätsprüfungen, der
analytischen Daten zu mikrobiologischen Parametern, der Informationen über die Verkäufe des neuartigen
Lebensmittels durch das Unternehmen, der Ergebnisse des Löslichkeitstests des neuartigen Lebensmittels für die
Genotoxizitätsstudie, der Ergebnisse der Studien zur Proteinverdaulichkeit sowie der Prüfung auf Zytotoxizität/
Zelltoxizität hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen können.
( 12 ) Safety of frozen and dried formulations from whole crickets (Acheta domesticus) as a novel food pursuant to Regulation (EU)
2015/2283; EFSA Journal 2021:19(8):6779.L 30/110
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
11.2.2022
(14) Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass
der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten
Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Daten aus dem Herstellungsverfahren, die Ergebnisse von
Immediatanalysen, die analytischen Daten zu Kontaminanten, die Ergebnisse der Stabilitätsprüfungen, die
analytischen Daten zu mikrobiologischen Parametern, die Informationen über die Verkäufe des neuartigen
Lebensmittels durch das Unternehmen, die Ergebnisse des Löslichkeitstests des neuartigen Lebensmittels für die
Genotoxizitätsstudie, die Ergebnisse der Studien zur Proteinverdaulichkeit sowie die Prüfung auf Zytotoxizität/
Zelltoxizität, die in den Unterlagen des Antragstellers enthalten sind und auf die die Behörde ihre Schlussfolgerung
über die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels gestützt hat und ohne die sie das neuartige Lebensmittel nicht hätte
bewerten können, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht
zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte es während dieses Zeitraums nur dem
Antragsteller gestattet sein, Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, in der Union in Verkehr zu
bringen.
(15) Die Beschränkung der Zulassung von Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, und der Nutzung der
in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller
jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen,
sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.
(16) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1)
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, gemäß den Angaben im Anhang dieser Verordnung, wird
in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
aufgenommen.
(2)
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur der ursprüngliche
Antragsteller:
Unternehmen: Fair Insects B.V.
Anschrift: Industriestraat 3, 5107 NC, Dongen, Niederlande,
das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller
erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten
Daten oder mit Zustimmung von Fair Insects B.V.
(3)
Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung
festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel
von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel
nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung nicht ohne Zustimmung von Fair Insects B.V. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Artikel 3
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung
geändert.11.2.2022
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
L 30/111ANHANGD
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
Zugelassenes
neuartiges
Lebensmittel
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf
1. In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
zusätzliche spezifische
Kennzeichnungsvorschriften
Höchstgehalt (g/100 g)
Spezifizierte Lebensmittelkategorie
„Acheta
domesticus
(Hausgrille,
Heimchen),
gefroren,
getrocknet und
pulverförmig
40 20
Brot und Brötchen 30 10
Backwaren, Getreideriegel und gefüllte
Teigwaren 30 15
Kekse 30 8
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3 1
Suppen und Suppenkonzentrate oder
-pulver 20 5
Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte
aus Leguminosen und Gemüse sowie
Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf
Pizza-Basis 15 5
Snacks auf Maismehlbasis 40 20
Bierähnliche Getränke, Mischungen für
alkoholische Getränke 1 1
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 25
2. Die Kennzeichnung der Lebens­
mittel, die Acheta domesticus
(Hausgrille, Heimchen), gefroren,
getrocknet oder pulverförmig,
enthalten, muss mit dem Hinweis
versehen sein, dass diese Zutat bei
Verbrauchern mit bekannten Al­
lergien gegen Krebs- oder Weich­
tiere und ihre Erzeugnisse sowie
gegen Hausstaubmilben allergi­
sche Reaktionen hervorrufen
kann.
Dieser Hinweis muss in
unmittelbarer Nähe der
Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 3. März 2022. Diese
Aufnahme erfolgt auf der Grundlage
geschützter wissenschaftlicher
Erkenntnisse und wissenschaftlicher
Daten, die dem Datenschutz gemäß
Artikel 26 der Verordnung (EU)
2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV,
Industriestraat 3, 5107 NC Dongen,
Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf
das neuartige Lebensmittel nur von
Fair Insects BV in der Union in
Verkehr gebracht werden, es sei
denn, ein späterer Antragsteller
erhält die Zulassung für das
neuartige Lebensmittel ohne
Bezugnahme auf die
wissenschaftlichen Erkenntnisse
oder wissenschaftlichen Daten, die
dem Datenschutz gemäß Artikel 26
der Verordnung (EU) 2015/2283
unterliegen, oder er hat die
Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz
erlischt: 3. März 2027.“
Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-
Analoge
Datenschutz
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet
und pulverförmig
1. Die Bezeichnung des neuartigen
Lebensmittels, die in der Kenn­
(als solche in Verkehr
zeichnung des jeweiligen Lebens­
gebracht oder nach den
mittels anzugeben ist, lautet je
Anweisungen rekonstituiert)
nach der verwendeten Form
‚Acheta domesticus (Hausgrille,
Getrocknet
Heimchen), gefroren‘ und ‚Acheta
Gefroren
oder
domesticus (Hausgrille, Heim­
pulverförmig
chen), getrocknet/pulverförmig‘.
sonstige
Anforderungen10
Fleischzubereitungen 40 16
Fleisch-Analoge 80 50
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf
Milchbasis 15 5
30 Soßen
2. In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Spezifikation
Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt und
gefroren (AD, gefroren), ii) A. domesticus, thermisch behandelt und gefriergetrocknet (AD, getrocknet) und iii) A. domesticus, ganz, thermisch
behandelt, gefriergetrocknet und gemahlen (Pulver von AD, ganz).
„Acheta domesticus (Hausgrille,
Heimchen), gefroren, getrocknet
und pulverförmig
Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres
Darminhalts entledigen können.
Merkmale/Zusammensetzung (AD, gefroren):
Merkmale/Zusammensetzung (AD, getrocknet oder
pulverförmig):
Asche (% Massenanteil): 0,6-1,2
Asche (% Massenanteil): 2,9-5,1
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 76-82
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): ≤5
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 12-21
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 55-65
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,1-2
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1-4
Fett (% Massenanteil): 3-12
Fett (% Massenanteil): 29-35
davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45
davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45
Peroxidzahl (Meq O 2 /kg Fett): ≤5
Peroxidzahl (Meq O 2 /kg Fett): ≤5
Ballaststoffe (% Massenanteil): 0,8-3
Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6
*Chitin (% Massenanteil): 0,7-3,0
*Chitin (% Massenanteil): 5,3-10,0
Schwermetalle:
Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,05 mg/kg
Blei: ≤ 0,05 mg/kg
Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg
Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg
Mykotoxine:
Mykotoxine:
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Das neuartige Lebensmittel besteht aus Hausgrillen bzw. Heimchen, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig. Der Begriff ‚Hausgrille bzw.
Heimchen‘ bezieht sich auf das adulte Tier von Acheta domesticus, einer Insektenart aus der Familie der Gryllidae.Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg
Dioxine und dioxinähnliche PCB: Dioxine und dioxinähnliche PCB:
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze,
( **WHO 2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze,
( **WHO 2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett
Mikrobiologische Kriterien: Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 10 5 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g
* Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein.
** Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent
der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).
*** KBE: koloniebildende Einheiten.“
Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 10 ***KBE/g
5
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
[*/quote*]
Logged

Nimboffner

  • Newbie
  • *
  • Posts: 3
Re: Insekten als Beimengung in Backwaren und anderem Essen...!?
« Reply #1 on: January 18, 2023, 09:49:34 PM »

Download des PDF:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0188

Wer es gerner größer hätte zum Lesen: dies sind die großen konvertierten Scans:




















Logged
Pages: [1]