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Author Topic: Juristische Leitsätze aus Urteilen gegen Gesundheitsbetrug  (Read 69 times)

Rhokia

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Diese URL existiert seit etlichen Jahren. Aber der Inhalt der Webseite wird ständig geändert. Daß dort heute der Text zu finden ist, heißt nicht, daß er morgen noch vorhanden sein wird.


https://vsw.info/downloads/leitsatz.pdf

[*quote*]
6.7. „Werbung für homöopathisches Arzneimittel außerhalb der Zulassung“ (§§ 3 S. 2 Nr. 2 a, 3
a S. 2, 5, 11 I Nr. 11 HWG; 3, 3 a, 8 I, III Nr. 2 UWG)
OLG München - 29 U 7517/20 - Urt. v. 24.02.2022

1. Ist ein homöopathisches Arzneimittel zugelassen und nicht nach §§ 38, 39 AMG registriert
oder nach § 39 III AMG von der Registrierung freigestellt, gilt § 5 HWG nicht mehr, wonach
für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetzt registriert oder von der
Registrierung freigestellt sind, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben
werden darf. Vielmehr ist Werbung mit Anwendungsgebieten zulässig, sofern sie nicht
irreführend erfolgt.

2. Die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel mit den Aussagen „Erste Hilfe bei
Mittelohrentzündung/Ohrenschmerzen“, „… lindert schnell die Schmerzen“, „… hilft bereits
seit Generationen“, „… 67 % weniger Antibiotika“ und „… wirkt
entzündungshemmend/schmerzlindernd“ ist irreführend gem. § 3 HWG und unzulässig gem.
§ 3 a S. 2 HWG, wenn das zugelassene Anwendungsgebiet lediglich lautet: „Besserung der
Beschwerden bei Mittelohrentzündung und Schnupfen“.

3. Auch im Heilmittelwerberecht gilt für die Beurteilung, ob sich ein Werbender fremde
Äußerungen zu eigen macht, ob er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für
die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, er
identifiziere sich mit ihnen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Kundenbewertungen nicht
getrennt vom Angebot des Werbenden dargestellt werden, sondern als Zitate in den
Werbeauftritt eingebunden und die Bewertungen auch nicht von den Nutzern selbständig
veröffentlicht werden.
[*/quote*]
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Rhokia

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Re: Juristische Leitsätze aus Urteilen gegen Gesundheitsbetrug
« Reply #1 on: June 28, 2022, 02:32:19 PM »

Hier ist ein älterer Text, noch aus 2009.

Der ist bereits seit 2010 im Archiv: http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=6136.msg13939#msg13939


http://www.vsw.info/downloads/leitsatz.pdf

[*QUOTE*]
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1.29. Bewerbung wissenschaftlich nicht gesicherter Therapie- und Diagnoseverfahren (§§ 3, 4 Nr.
11 UWG, 3 HWG)
LG Hildesheim - 11 0 19/09 - Urt. v. 04.11.09
1. Die Bewerbung einer Therapie - die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-
Diagnose und einem Gespräch beruht sowie die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Ho-
möopathie enthält - durch einen Heilpraktiker u. a. mit den Anwendungsgebieten "Herz-Page 11
Kreislauf-Leiden wie Herzinfarkt", "Schlaganfälle", "Thrombosen jeglicher Art", "Makuladege-
neration", "Alzheimer und Parkinson", "Leberzirrhose" resp. "Depressionen" ist zur Irrefüh-
rung geeignet, sofern es der Methode an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt.

2. Die Irreführung entfällt auch nicht durch einen vom Werbenden angebotenen einschränkenden
Zusatz, dass seine Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien.
Ein derar-
tiger Zusatz erweckte den unrichtigen Eindruck, dass die beworbenen Methoden die zuge-
sprochenen Wirkungen auslösten, es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis feh-
le. Dies widerspricht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch
nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Methoden krankheitslindernde oder
krankheitsheilende Wirkungen haben.
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[*/QUOTE*]


Dieser Absatz ist reinster Sprengstoff:

[*QUOTE*]
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2. Die Irreführung entfällt auch nicht durch einen vom Werbenden angebotenen
einschränkenden Zusatz, dass seine Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien.


Ein derartiger Zusatz erweckte den unrichtigen Eindruck, dass die beworbenen Methoden die
zugesprochenen Wirkungen auslösten, es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehle.

Dies widerspricht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch
nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Methoden krankheitslindernde oder
krankheitsheilende Wirkungen haben.

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[*/QUOTE*]
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