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6.7. „Werbung für homöopathisches Arzneimittel außerhalb der Zulassung“ (§§ 3 S. 2 Nr. 2 a, 3
a S. 2, 5, 11 I Nr. 11 HWG; 3, 3 a, 8 I, III Nr. 2 UWG)
OLG München - 29 U 7517/20 - Urt. v. 24.02.2022
1. Ist ein homöopathisches Arzneimittel zugelassen und nicht nach §§ 38, 39 AMG registriert
oder nach § 39 III AMG von der Registrierung freigestellt, gilt § 5 HWG nicht mehr, wonach
für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetzt registriert oder von der
Registrierung freigestellt sind, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben
werden darf. Vielmehr ist Werbung mit Anwendungsgebieten zulässig, sofern sie nicht
irreführend erfolgt.
2. Die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel mit den Aussagen „Erste Hilfe bei
Mittelohrentzündung/Ohrenschmerzen“, „… lindert schnell die Schmerzen“, „… hilft bereits
seit Generationen“, „… 67 % weniger Antibiotika“ und „… wirkt
entzündungshemmend/schmerzlindernd“ ist irreführend gem. § 3 HWG und unzulässig gem.
§ 3 a S. 2 HWG, wenn das zugelassene Anwendungsgebiet lediglich lautet: „Besserung der
Beschwerden bei Mittelohrentzündung und Schnupfen“.
3. Auch im Heilmittelwerberecht gilt für die Beurteilung, ob sich ein Werbender fremde
Äußerungen zu eigen macht, ob er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für
die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, er
identifiziere sich mit ihnen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Kundenbewertungen nicht
getrennt vom Angebot des Werbenden dargestellt werden, sondern als Zitate in den
Werbeauftritt eingebunden und die Bewertungen auch nicht von den Nutzern selbständig
veröffentlicht werden.
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