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Author Topic: Der Fall Enrico Edinger  (Read 351 times)

Krik

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Der Fall Enrico Edinger
« on: February 11, 2022, 05:07:38 AM »

Enrico Edinger, vor Gericht wegen Titelmißbrauch und Betrug, verurteilt, ist im TG-1 bereits mehrfach erwähnt:

1
2020: Die Corona-Epidemie / Re: Warnung! Lebensgefährlicher Betrüger in Kiel gibt sich als Arzt aus!
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=11754.msg29616#msg29616

2
Impfgegner und Impfen / Re: Eine Zusammenrottung von Impfgegnern
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=10903.msg26384#msg26384

3
Tote Drahtzieher --- die Leichenhalle / Neue Kategorie: verurteilte Straftäter
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=10903.msg26384#msg26384

4
Lethal danger patient tourism / Tödliche Gefahr Patiententourismus / Die Gästeliste vom 25.4./26.4. 2015
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=9212.msg21878#msg21878
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Krik

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #1 on: February 11, 2022, 05:07:58 AM »

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Krik

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Der Fall Enrico Edinger und seine Akte bei Psiram
« Reply #2 on: February 11, 2022, 05:11:08 AM »

Die Angaben bei Psiram sind sehr unvollständig.

https://www.psiram.com/de/index.php/Enrico_Edinger

[*quote*]
Enrico Edinger
Enrico Edinger[1]
Praxisteam NERM
Anschrift Praxis Edinger in Remagen

Enrico Miguel Edinger (geb. 1959) ist ein deutscher Neurologe und Psychiater mit einer Praxis in Remagen-Rolandseck / INAKARB - "Internationale Akademie für Regulationsmedizin und Bewußtseinsforschung"[2]). Edinger, der nach Angaben des Amtsgerichts Sinzig aus dem Jahr 2016 inzwischen in Großbritannien leben soll,[3] gibt an, Akupunkturanwender und Energie- bzw Informationsmediziner oder "Revitalisierungsmediziner" zu sein, der sich auf Regulationsmedizin spezialisiert habe und mit der russischen Raumfahrtmedizin vertraut sei. Entsprechend wird er in der Werbung als "wissenschaftlicher Berater für das russische Marsmissionsprojekt" bezeichnet. Ein weiterer Schwerpunkt von ihm ist die Orthomolekulare Medizin. Seit 2003 ist Edinger Mitglied des "Wissenschaftsrates" der "Deutschen Gesellschaft für orthomolekulare Medizin". Edinger ist "Fachbeirat" in Hans Tolzins Deutscher Arbeitsgemeinschaft für unabhängigge Impfaufklärung.

Edinger engagiert sich im Bereich pseudomedizinischer Gerätschaften, von denen behauptet wird, diese stammten aus der russischen Raumfahrt. So arbeitet er mit "Prof. Dr. med. Wiss." Vladimir Zagriadski und einem "Prof." Viktor Zyganow zusammen. Mit Zyganow betrieb Edinger in Wiesbaden eine Privatpraxis namens NERM (New Energy Regulating Medicine). Er ist Initiator einer "Internationalen Akademie für Regulationsmedizin" in Königstein. Edinger wirkte auch an dem Film "Das Wunder in uns" von Clemens Kuby mit.

Werbefotos, die im Internet verbreitet werden, zeigen die Anwesenheit eines Firmenschildes der Inakarb in der Mallwitzstraße 1-3 in 53177 Bonn-Mehlem. Eine weitere Anschrift findet sich in Friedrichshafen "Gesundheitszentrum INAKARB" ("Am Flughafen 76" in 88048 Friedrichshafen) und in Markkleeberg. An der Anschrift in Bonn-Mehlem residiert auch die von Edinger gegründete Firma ENKI Institut GmbH von Torsten Uwe Bonikowski (ENKI: Institut für Energiemedizinische Kosmophysikalische Informationsmedizin).[4]

Zur Zeit der Coronaviruspandemie engagiert sich Edinger in der Öffentlichkeit gegen Impfungen gegen das neue Coronavirus.

2018 wurde Edinger wegen Titelmißbrauchs und Betruges vom Amtsgericht Sinzig in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 19.000 Euro verurteilt.
Inhaltsverzeichnis

    1 Pseudowissenschaftliche Behandlungsmethoden
    2 Undurchsichtige akademische Titel und Beziehungen zu Scheinuniversitäten
    3 Institut INAKARB
    4 Positionen zur Zeit der Coronaviruspandemie
    5 Verkauf von Arzneimitteln
    6 Prozess wegen Betrug
    7 Zitate
    8 Weblinks
    9 Quellennachweise

Pseudowissenschaftliche Behandlungsmethoden

In der Praxis von Zyganow und Edinger kamen zahlreiche pseudo- und außerwissenschaftliche Diagnose- und Behandlungsmethoden zum Einsatz.

Diagnostisch:

    AMSAT-HC
    Bioscan
    BioGraph
    Gasentladungsvisualisationstechnik (GDV)
    Kirlian-Fotografie
    Redox Serum Analyse
    Herzfrequenzvariations-Analyse HFA
    AgeScan
    Lüscher-Test

Therapeutisch:

    Biotron
    SCIO, eine Erfindung des flüchtigen Betrügers William Nelson (alias Desiré Dubounet)
    Scenar
    Oberon-Metatron-Diagnostik
    Anwendungen mit einem "Rife-Frequenzgenerator" des amerikanischen Hochstaplers und Scharlatans Royal Raymond Rife
    Insulinpotenzierte Therapie (IPT)
    Bionic 880, ein Gerät, das laut Zyganow und Edinger ausnutzt, dass es durch Licht der Wellenlänge 411 nm möglich sei, "genetisch veränderte, also entzündete Zellen" zu "regenerieren". Dabei werde der "Energiestoff ATP" angeregt und es könnten "über die Haut aufgenommene Photonen sich im Körper verbreiten". Abgesehen von der zweifelhaften Erklärung sendet das Bionic-Gerät gar kein Licht mit 411 nm aus, sondern Infrarotlicht von 880 nm.
    Neuroperzeptive Frequenztherapie
    Matrix-Rhythmus-Therapie, ein Verfahren, bei dem ein Gerät namens Matrixmobil eine mechanische Schwingung im Bereich von 8-12 Hz abgibt, die als Vibrationsmassage dem Patienten zu einer Entschlackung verhelfen soll.
    Tuning-Verfahren für Kinder, Manager und Piloten
    EMS-Training

Im Rahmen der "Energiemedizin" glaubt Edinger auch die Ursache von "90 Prozent aller Zivilisationserkrankungen und chronischen Erkrankungen" gefunden zu haben:

Adrenalin sei als wichtiger Botenstoff des sympathischen Nervenssystems (Sympathikus) von großer Bedeutung, weil es unter anderem zur Entsäuerung des Körpers beitrage. Da aber Adrenalin am laufenden Band "verpulvert" werde, werde der Parasympathikus "zu stark", was wiederum zu einem Ungleichgewicht im vegetativen Nervensystem führe, was letztlich 90 Prozent aller Zivilisationserkrankungen und chronischen Erkrankungen erkläre. Dem helfe die "Energiemedizin" ab. Sie ermögliche auch quasi telepathische Fernheilungen, da man einen Patienten von einem beliebigen Ort aus an einem beliebigen Ort behandeln könne. Der Patient sitze dabei in einer Kabine und werde von einer Einheit, welche Kilometer weit entfernt sei, abgescannt. Die "Frequenzen" sollen mit Normfeldern verglichen und könnten entsprechend korrigiert werden. Eine weitere Art von Ferntherapie benutzt ein kleines Gerät namens Disconder, welches der Patient in Edingers Praxis kaufen kann. Das Gerät muss mit einem Gurt auf dem Bauch befestigt und mehrere Wochen getragen werden.
Undurchsichtige akademische Titel und Beziehungen zu Scheinuniversitäten
Enrico Edinger[5]
Artikel in nature fitness 02/09
Enrico Edinger4.jpg

Edinger gibt mehrere Doktortitel an: Aus dem Jahr 1995 eine Promotion zum Dr. phil. über die Pathographie Van Goghs und aus dem Jahr 2000 eine Promotion zum Dr. med. über Die Einflussfaktoren auf die Herzfrequenz- und Blutdruckvariation (autonomes Nervensystem) beim Kipptischversuch unter besonderer Berücksichtigung des Kippwinkels. Diese zweite Dissertation lässt sich nachweisen[6], die erstgenannte jedoch nicht.

Darüber hinaus behauptet Edinger, im Dezember 2007 eine Habilitationsarbeit über ein Thema aus der "Regulationsmedizin" mit dem Titel Analyse der Herzrhythmusvariabilität (HRV) in der Behandlung von Herzkreislauferkrankungen durch die Mitochondriale Energiemedizin) vorgelegt zu haben, aber bereits zuvor, ab Herbst 2007, war Edinger nach eigenen Angaben auf der Webseite seiner Praxis "Lehrstuhlinhaber für Regulationsmedizin Moskau". Des Weiteren wird Edinger auch als Leiter des "Institute for Space and Regulatory Medicine" bezeichnet. Seit Mai 2009 sei er "offizieller Professor für Regulations- und Rehabilitationsmedizin, Internationale Interakademische Vereinigung Moskau"[5] und bereits seit 2005 "Vorsitzender der Abteilung für Energie-, Informations- und biomedizinische Regulationstechnologien" der IIU. Die Internationale Interakademische Union in Moskau vergibt zahlreiche wertlose Ehrungen und Scheintitel und kooperiert dabei eng mit der St. Petersburger Scheinuniversität International University of Fundamental Studies (IUFS). Laut XING-Eintrag von Edinger verfügt er, obwohl Lehrstuhlinhaber in Moskau, erstaunlicherweise über keine Russischkenntnisse.[7] Edinger wird auch als Leiter einer "Akademie Regulationsmedizin" in Falkensee bei Berlin[8] genannt, die Bestandteil der University of Global Scaling (Homepage: www.gsuni.org) ist. Dahinter stehen die Global-Scaling-Aktivitäten von Hartmut Müller und des Ehlers Verlags. Die Global Scaling-Masche wurde für zahlreiche Betrügereien und Geschäftsmodelle genutzt, ihr Erfinder Hartmut Müller wurde wegen Betruges zu einer Haftstrafe verurteilt. An gleicher Anschrift befindet sich die 2017 aufgelöste und zuvor insolvente ENIA GmbH, die das Bioresonanzgerät Meta BioWave anbot.[9] Geschäftsführer ist Viktor Zyganow. Gegen die ENIA GmbH wurde 2017 vom Amtsgericht Potsdam wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet und später die Firma geschlossen. Geschäftsführer Zyganow wurde im Dezember 2014 vom Verwaltungsgericht Berlin aufgrund nicht erlaubter Führung von akademischen Titeln zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt. Zuletzt (2019) wird Edinger als "Prof. *Dr. nauk* Dr. med. Enrico Edinger (*VEKK-Moskau)" vorgestellt. Scheinakademische Titel, die sich auf eine russische angebliche "Oberste Interakademische Attestationskommission" (VMAK) oder ein russisches angebliches "Oberstes Sachverständigen- und Qualifikationskomitee" (VEKK) beziehen, mit den Titeln "Doktor Nauk" und "Professor" sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht staatlich anerkannt i.S.v. § 34 a BerlHG. Sie dürfen deshalb in Deutschland auch nicht mit Hinweis auf die verleihende Stelle (VEKK Moskau oder VMAK) geführt werden. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe Berlin vom 3.12.2014 im Fall (Az. 90 K 7.13 T).[10] 2020 bestätigte das Oberlandegericht Koblenz (OLG) eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Demnach ist es Edinger verboten, sich weiter als „Prof. Dr. Dr. med.“ oder „Prof.* Dr. Nauk.* Dr. med. *VEKK Moskau“ zu bezeichnen. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.[11]

Eine Suche in medizinischen Datenbanken (Medline, Cochrane und Google Scholar) konnte keine Veröffentlichungen in anerkannten Journalen mit Enrico Edinger als Autor identifizieren.
Institut INAKARB

Seine seit 2001 bestehende Praxis in Rolandseck bezeichnet Edinger auch als Gesundheits-, Ausbildungs- und Seminarzentrum und als Akademie. Diese trägt den Namen INAKARB ("Internationale Akademie für Regulationsmedizin und Bewußtseinsforschung").[12]

Geboten werden zahlreiche pseudomedizinische Behandlungen (zumeist aus Russland stammend) ohne erwiesene Wirksamkeit, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Dazu gehören Rife-Frequenzgenerator-Anwendungen, Matrix-Rhythmus-Therapie (MaRhyTe), Matrix-Regenerationstherapie (VEGA-MRT), Bioscan, Scenar, NPF-Megawave nach Dieter Broers, SCIO-Behandlung, NILISA (Nicht-Lineare Systemanalyse), Neuroperzeptive Frequenztherapie (NPF) und eine Therapielampe Bionic 880 (Zitat: "Die moderne Biophysik hat nachgewiesen, dass jede unserer Zellen Lichtfrequenzen produziert und insbesondere eine Frequenz von 411 nm sogar genetisch veränderte, entzündete Zellen, wieder regenerieren kann"). Zu pseudodiagnostischen Zwecken werden beispielsweise GDV (computergestützte Kirlianfotografie), AMSAT, BioGraph (EMG-MEDEC-BIOGRAPH, Energiemessung und Meridiananalyse nach Prof. V.A. Zagriadski) und Prognos eingesetzt, ferner verschiedene Methoden zur Ferndiagnose und Ferntherapie.

In diesem Zusammenhang werden auch Angaben zur Kooperation mit gleichgesinnten Ärzten und Behandlern gemacht und deren pompöse, akademische Titel aufgezählt. Genannt werden ein Prof. Dr. med. Roman M. Baevsky (Staatsforschungsinstitut der russischen Föderation, Zentrum für biologisch-medizinische Probleme, Moskau), der Arzt und Internist Michael Kucera, "Prof. Dr. med." Vladimir A. Zagriadski, Prof. Dr. J.J. Hurtek, Karl Hecht, Bruce Lipton, "Prof. Dr. med." Kai Börnert, "Prof. Dr." Vladimir Nesterov, "Prof." V. But, "Prof." William Nelson (vorgestellt als "Informatiker, Mathematiker und medizinischer Professor für Homeopathie"), "Prof. Dr." Alexander Vasilewitsch Trofimov, "Prof. Dr." Pjotr Garjajev, "Prof." Maria N. Kondrashova, "Prof. Dr. Sc. med." Vladimir L. Goliakov und "Prof. em. Dr." Ivan Engler.
Positionen zur Zeit der Coronaviruspandemie
Enrico Edinger erzählt bei Jo Corad im September 2021 die Falschnachricht, dass in Impfstoffen gegen das Coronavirus Graphen enthalten sei.

Enrico Edinger wendet sich in mindestens einem Video gegen eine Impfung gegen das neue Coronavirus. Im Werbekanal Bewusst TV von Jo Conrad erzählte Edinger im September 2021 die Falschinformation, dass die Delta-Variante des Virus nur Geimpfte infizieren könne. Dies behauptete auch Peter F. Mayer von "Reitschuster.de". Dies entspricht aber nicht den Tatsachen. Ein fact checking des bayerischen Rundfunks belegt das Gegenteil, unter Berufung auf die englische Gesundheitsbehörde Public Health England (PHE).[13] Fälschlich behauptete Edinger der Virologe und Nobelpreisträger Luc Montagnier sei der Meinung dass alle Geimpfte innerhalb von fünf Jahren sterben würden. Montagnier hat dies jedoch nie gesagt. Ein ihm fälschlich zugeschriebenes Zitat ist eine reine Erfindung.[14][15] Enrico Edinger erzählte auch Verschwörungstheorien zum DARPA-Gel weiter, welches aber lange Zeit vor der Coronaviruspandemie entwickelt wurde. Nach seiner Erfinung finde sich das DARPA-Gel auf allen PCR-Teststäbchen und werde absichtlich weit in den Nasenraum der Getesten eingebracht. Das Gel sei auch elektromagnetisch glaubt Edinger. Es sei dazu gedacht mit einer Strahlung die menschliche Zirbeldrüse zu erreichen. Zusammen mit Lithium ergebe sich daraus eine "Biowaffe".
Verkauf von Arzneimitteln

Im so genannten „Praxisshop Profedinger“ von Enrico Erdinger wurden in der Vergangenheit unter anderem verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate Arzneimittel angeboten. So konnte man das Rx-Präparat hochdosiertes Vitamin D (Dekristol 20.000 i.E., Dermapharm) oder Melatonin kaufen. Das Rx-Vitamin D ist zwar offiziell mit 36,95 Euro gelistet, Edinger hatte es für 48,06 Euro im Shop. Der Weg zum Produkt wird so beschrieben: „Rezepturarzneimittel wählen und in den Warenkorb einfügen. Einfach und sicher bezahlen. Bestellbestätigung erhalten. Anamnese-Fragebogen ausfüllen und absenden. Rezepturarzneimittel zusammen mit ihrem Rezept erhalten.“ Die Wettbewerbszentrale wurde auf das Angebot aufmerksam und mahnte Edinger wegen des Angebots ab.
Prozess wegen Betrug

2016 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Sinzig einen Strafbefehl wegen Titelmissbrauch und Betrug und forderte eine Geldstrafe von 15.000 Euro.[3] Edinger hatte einer 2015 verstorbenen Tumorpatientin etwa ein Jahr zuvor fälschlich erklärt, ihre private Krankenkasse werde 80 % der Therapiekosten übernehmen. Nachdem sich der Zustand der Patientin im Verlauf einiger Monate der Therapie kontinuierlich verschlechterte, brach sie die Therapie ab. Edingers Rechnung reichte sie bei ihrer Krankenversicherung ein, die nicht zahlte. 2018 wurde Edinger wegen Titelmißbrauchs und Betruges vom Amtsgericht Sinzig in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 19.000 Euro verurteilt.[16] Die Berufung ist mit der Maßgabe als unbegründet verworfen worden, dass Edinger zu einer Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt wird. Gegen das Berufungsurteil hat er wiederum Revision eingelegt. Hierüber hat das Oberlandesgericht Koblenz zu befinden.
Zitate

    „Elektroautos sind Mord für den Menschen. Also, auch von der Tumorbildung her.“

Weblinks

    https://m.apotheke-adhoc.de/nc/nachrichten/detail/panorama/arzt-mit-onlineshop-und-falschen-titeln-taeuschung-im-netz/
    https://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/bad-neuenahr_artikel,-todkranke-betrogen-weltraumarzt-aus-remagen-droht-15000eurostrafe-_arid,1519551.html
    Rolandseck: Medizin aus dem Weltraum soll jede Krankheit schnell heilen. Rhein-Zeitung, 6. Oktober 2012
    Kommentar zum vorstehenden Artikel
    Enrico Edinger: Regulation der Steuersysteme im Gehirn des Menschen. online-artikel.de, 22. Januar 2010
    http://www.xing.com/profile/Enrico_Edinger

Quellennachweise

Bildquelle: http://www.bioresonanz-3000.com/resources/Prof._Edinger.NatureFitness.pdf
INAKARB - Internationale Akademie für Regulationsmedizin und Bewußtseinsforschung, Bonner Str. 10, 53424 Remagen
Todkranke betrogen? "Weltraum"-Arzt aus Remagen droht 15.000-Euro-Strafe. Rhein-Zeitung, 21. Juli 2016
ENKI Institut GmbH, Mallwitzstraße 1-3, D-53177 Bonn-Mehlem
Geschäftsführer: Torsten Bonikowski, Amtsgericht Koblenz, HRB 22854
Zweck: Der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln; die Dienstleistung für ärztliche Praxen, Kliniken, Hotels und Gesundheitseinrichtungen; die Ausbildung von Personal im Gesundheitswesen; die Organisation von Marketing und Vortragsveranstaltungen für Gesundheitseinrichtungen und Betriebe; Konzeption, Errichtung und Betrieb von medizinischen Zentren auf dem Gebiet der Regulationsmedizin
Quelle: http://www.newenrem.com/index.php?id=33 (die Seite existierte 2012 nicht mehr)
http://www.worldcat.org/search?q=Enrico+Edinger&qt=results_page
http://www.xing.com/profile/Enrico_Edinger
Akademie Regulationsmedizin, Leiter: Prof. Dr. med./RUS Dr. phil. Enrico Edinger, Havelländerweg 10, 14612 Falkensee
ENIA GmbH, Havelländer Weg 10, 14612 Falkensee
Vor der Obersten Interakademischen Attestationskommission (VMAK) verteidigte und von dem Obersten Sachverständigen- und Qualifikationskomitee (VEKK) verliehene akademische Grade (Doktor Nauk) und Titel (Professor) sind nicht staatlich anerkannt i.S.v. § 34 a BerlHG. Sie dürfen deshalb in Deutschland auch nicht mit Hinweis auf die verleihende Stelle (VEKK Moskau) geführt werden. § 34a Abs 1 HSchulG BE, § 34a Abs 5 HSchulG BE, § 2 Abs 5 ÄBerufsO
https://www.juris.de/jportal/prev/JURE150000341
https://m.apotheke-adhoc.de/nc/nachrichten/detail/panorama/arzt-mit-onlineshop-und-falschen-titeln-taeuschung-im-netz/
Internationale Akademie für Regulationsmedizin und Bewußtseinsforschung - INAKARB
Prof. Dr. Dr. med. Enrico Edinger
Bonner Straße 10
D-53424 Rolandseck
https://www.br.de/nachrichten/wissen/corona-und-impfung-delta-variante-fuer-geimpfte-nicht-gefaehrlicher-faktenfuchs,SdbgpsH
https://correctiv.org/faktencheck/2021/06/29/nein-der-virologe-luc-montagnier-sagte-nicht-dass-in-zwei-jahren-alle-geimpften-tot-sein-wuerden/
https://web.de/magazine/news/coronavirus/franzoesischer-virologe-geimpfte-jahren-sterben-35968264

    https://www.psiram.com/de/images/1/1b/Enrico_Edinger_Rhein-Zeitung_2017_11_30.pdf

Kategorien:

    Arzt Global Scaling Rechtskräftig und nicht-rechtskräftig verurteilt

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #3 on: February 11, 2022, 05:48:13 AM »

Dieses Urteil ist sowohl für den Fall Enrico Edinger als auch andere sehr wichtig und wird noch im Detail untersucht werden. Hier erst einmal als vollständiges Beweisstück. Das Ding hat es in sich!!!

Einen herzlichen Dank an den openjur e.V.

https://openjur.de/u/602258.html
als PDF:
https://openjur.de/u/602258.ppdf

[*quote*]
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    Urteil vom 07.02.2013 - 21 K 555/11.GI.B

VG Gießen, Urteil vom 07.02.2013 - 21 K 555/11.GI.B
Fundstelle
openJur 2013, 6013


    Rkr: AmtlSlg: PM:

1. In der Russischen Förderation sind ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft verliehenen Professorentitel und Doktorgrade staatlich anerkannt.2. Von der "Höheren Zwischenakademischen Prüfungskommission" des "Internationalen Zwischenakademischen Verbandes" in Moskau verliehene Bezeichnungen entsprechen nicht den Vorgaben des § 22 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz.3. Die Ärztekammer hält auf der Grundlage des § 27 Ziffer 7 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen zu Recht eine Bezeichnung gemäß oben Ziffer 2 nicht für gleichwertig mit der deutschen Bezeichnung "Professor".
Tenor

Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- Euro auferlegt.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Gebühr wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde im Jahr 1958 in D geboren. Er studierte im Saarland Medizin und legte im Jahre 1995 die ärztliche Prüfung ab. Das zuständige Ministerium des Saarlandes erteilte ihm im November 1996 die ärztliche Approbation. Die Promotionsprüfung legte er im August 2002 an der Universität Saarbrücken ab. Im Jahre 2002 erhielt er von der Bezirksärztekammer Rheinhessen sowohl die Genehmigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Neurologie“ als auch der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.

Der Beschuldigte ließ sich im Jahre 2003 in Privatpraxis in E am Taunus nieder. Diese Praxis betrieb er unter der Firmierung „F Praxisklinik und Gesundheitszentrum E“. Das Amtsgericht G hat mit Beschluss vom 04.07.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschuldigten, handelnd unter „F Praxisklinik und Gesundheitszentrum E“eröffnet. Der Beschuldigte meldete der Bezirksärztekammer L am 04.09.2007, er habe seine Tätigkeit in E am 31.05.2007 beendet. Er meldete am 19.06.2008 der Bezirksärztekammer L, dass er seit dem 27.08.2007 als Honorarkraft in der Praxis „Prof. Dr. H“beschäftigt sei.

Nach einer Einwohnermeldeamt-Auskunft vom 2. Februar 2012 (Bl.14 der Akte des Amtsgerichts A-Stadt mit dem Aktenzeichen 80 CS504/12) verlegte der Beschuldigte am 10.03.2011 seinen Wohnsitz nach A-Stadt, Ortsteil I. Als Einzugsdatum in der dortigen Wohnung ist der 01.03.2011 in der Auskunft angegeben. Die Bezirksärztekammer Koblenz teilte der Bezirksärztekammer L mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit, dass „Herr Prof. Dr. med.A.“ seit dem 25.04.2011 in J, K Straße 10, als niedergelassener Arzt tätig sei und der dortigen Kammer als Pflichtmitglied angehöre. Die Bezirksärztekammer Koblenz erbat mit diesem Schreiben die Übersendung der Personalakte des Beschuldigten.

Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bisher noch nicht in Erscheinung getreten, soweit dies ersichtlich ist.

Strafrechtlich gilt folgendes:

Zunächst ermittelte die Staatsanwalt München I und sodann die Staatsanwaltschaft L unter dem Az. 4410 Js 29885/09 gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der unerlaubten Titelführung.Unter dem Datum des 15.10.2009 erließ das Amtsgericht L folgenden Strafbefehl gegenüber dem Beschuldigten:

„ Die Staatsanwaltschaft L klagt Sie an, am 12.11.2008 in L und anderenorts unbefugt einen ausländischen akademischen Grad geführt zu haben.

Auf der Homepage der Privatpraxis des Prof. Dr. med./RUS H,ansässig in der M Straße 38 in L, präsentierten Sie sich zumindest am Tattag unter www.N.com in der Rubrik medizinische Leitung als Dr. habil. d. med. Wiss. Sie wussten aber, dass Ihnen in Russland kein akademischer Grad des Doktors verliehen wurde, sondern nur ein Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften.

Auch war Ihnen bekannt, dass dieser akademische Grad von einer ausländischen Institution verliehen wurde, führten aber dennoch willentlich keinen diese verleihende Institution kenntlich machenden Zusatz.“

Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen á100,- Euro fest. Mit Beschluss vom 21.09.2010 stellte das Amtsgericht L das Verfahren gemäß § 153a StPO vorläufig unter der Auflage ein, dass der Beschuldigte innerhalb von sechs Monaten den Geldbetrag von 1.500,- Euro in monatlichen Raten von mindestens 200,- Euro an eine gemeinnützige Vereinigung zahlte. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az.: 81 Cs 4410 Js 29885/09) stellte das Amtsgericht L das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig ein, nachdem der Beschuldigte seine Verpflichtung aus dem Beschluss vom 21.09.2010 erfüllt hatte.

Mit der am 10. März 2011 beim erkennenden Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 2. März 2011schuldigt die Landesärztekammer Hessen ihn an, seinen Beruf nicht gewissenhaft und nicht gemäß des Vertrauens auszuüben, das dem Beruf entgegengebracht wird, indem er mindestens seit Mai 2010 in Lund anderen Orten die Titel „Prof.“ und „Dr. der med. Wissenschaften“ berufswidrig und unkollegial führe,Berufsvergehen gemäß §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz –HeilBG -, 2 Abs. 2, 27 Ziffer 6 und 7, 29 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen - BO- i. V. m. § 22 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz. Mit Beschluss vom 10. September 2012 hat die Vorsitzende das Hauptverfahren eröffnet und die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 2. März 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen.

II.

Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2013 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

Der Beschuldigte verwandte in der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen zwischen Mai 2010 und Februar 2011 sowohl im Rahmen des Internetauftrittes www.P.de – welcher zwischenzeitlich gelöscht ist –, wie auch auf Briefpapier und in Veranstaltungsankündigungen sowohl im Internet als auch in Papierform folgenden Briefkopf bzw. folgende Briefköpfe:

„ Prof.*Dr. med. Dr. phil. A.Dr. d. med. Wissenschaften*)Internationale Interakademische Union (RUS).“

„ Prof.* Dr. der med. Wiss.* Dr. med. A.Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapiec/o Privatpraxis Prof. Dr. HM Str. 38, 65191 L.“

Nach den von ihm vorgelegten Kopien von Zeugnissen in russischer Sprache und deutscher Übersetzung wurden ihm von der Organisation „Internationaler Zwischenakademischer Verband“ unter dem Datum des 29. Mai 2009 „der akademische Titel des Professors in der Fachrichtung Wiederherstellungsmedizin,Bäderheilkunde und Physiotherapie“ verliehen; unter dem Datum des 1. Februar 2008 wurde ihm von dem selben Verband das „Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften“verliehen. In beiden Fällen ist eine Prüfnummer vergeben und die Russische Föderation Moskau benannt.Nach einem von der Landesärztekammer Hessen am 26.10.2010gefertigten Telefonvermerk über ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – teilte dieser Mitarbeiter der Landesärztekammer mit, die Interakademische Union sei eine Kommission in Moskau, keine akademische Lehreinrichtung. Es gebe von dort keine anerkennungsfähigen Titel oder Professorenberufungen. Die von dem Mitarbeiter zugesagte schriftliche Auskunft des vorgenannten Sekretariats –Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – an die Landesärztekammer Hessen erging unter dem Datum des 29.12.2010. Sie lautet wie folgt:

„ der von Herrn A. in der russischen Föderation erworbene Professortitel kann nicht geführt werden, da er nicht von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehen wurde, sondern von einer nichtstaatlichen "Obersten Interakademischen Attestationskommission".

Das gleiche gilt für den ebenfalls von der "Obersten Interakademischen Attestationskommission" verliehenen Grad "doktor medicinskich nauk" (Doktor der medizinischen Wissenschaften).

Von der "Obersten Interakademischen Attestationskommission" verliehene Grade und Titel sind in der Russischen Föderation nicht staatlich anerkannt. Daher können von dieser Einrichtung verliehene Grade und Titel nicht anerkannt (geführt) werden.

In der russischen Föderation sind ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professortitel und Doktorgrade staatlich anerkannt. S. bitte Anlage: Schreiben von Herrn O vom Moskauer National Information Center for Academic Recognition and Mobility (Russian ENIC) vom 25. März 2008.“

Gemäß einer Patientenbeschwerde vom 27. Januar 2010, die am 2.Februar 2010 bei der Landesärztekammer Hessen einging, war der Beschuldigte, über dessen Praxis „P Praxisklinik und Gesundheitszentrum“ zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, für die Teilnahme an einer Veranstaltung,welche am 04.02.2010 in L stattfinden sollte, zum Thema Dauerbelastung und dennoch Leistungssteigerung, Prävention und biologische Verjüngung, erfolgreiche Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen wie folgt bezeichnet:

„Prof. Dr. med. Dr. phil. A.Facharzt für Neurologie u. Psychiatrie, Psychotherapie,Akupunktur,Energie- u. InformationsmedizinDirektor der Abteilung für medizinische Energie- undRegulationstechnologien der Internationalen InterakademischenVereinigung in Moskau und Lehrstuhlinhaber für Quantenmedizin undNeurowissenschaften der Europa-Universität Q“.

Die Anmeldung und Zahlung der Teilnehmergebühr über 119,-Euro sollten über die Privatpraxis und Gesundheitszentrum „Prof. Dr. H“ in L erfolgen, als deren Angestellter der Beschuldigte damals tätig gewesen sein wollte, wobei die Verleihung der Bezeichnung „Prof.“ für den vorgenannten Praxisinhaber ausweislich einer Internetfundstelle zur „Internationalen Interakademischen Vereinigung“ebenfalls von dieser Organisation erfolgt sein soll.

III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen (Band I), der beigezogenen Akte des Amtsgerichts A-Stadt mit dem Aktenzeichen 80CS 504/12 sowie den in der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und Stellungnahmen des Beschuldigten, soweit ihnen zu folgen ist.

IV.

Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten verstößt gegen seine Berufspflichten aus § 22 HeilBG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 3Hessisches Hochschulgesetz, § 2 Abs. 2, § 27 Ziffer 6 und 7 sowie §29 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO).

Der Beschuldigte hat sowohl unberechtigt den Titel "Prof." sowie den Grad "Dr. d. med.Wissenschaften" geführt.

Nach § 22 HeilBG sind die Kammerangehörigen – vorliegend Ärztinnen und Ärzte – verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört auch,dass die in diesem Zusammenhang einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Gemäß § 22 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz kann ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach Europäischen Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.

Aufgrund dieser Vorschrift ist der Beschuldigte bereits nicht berechtigt, den Grad "Dr. d. med. Wissenschaften" zu führen, da ausweislich der von ihm vorgelegten Kopie einer entsprechenden Urkunde ihm die "Höhere Zwischenakademische Prüfungskommission" des "Internationalen Zwischenakademischen Verbandes" folgende Bezeichnung am 1.Februar 2008 verliehen hat: "Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften DM Nr. 08004 Russische Föderation Moskau".Nach diesem Diplom soll ihm durch Beschluss "der Höheren zwischenakademischen Prüfungskommission unter der Nummer 08002-2Dder wissenschaftliche Grad "des habilitierten Doktors der medizinischen Wissenschaften" verliehen worden sein.Allerdings lautet die Bezeichnung in der Originalfassung –also in der Form in der er verliehen wurde – wie folgt:"doktor medicinskich nauk". Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2Hessisches Hochschulgesetz kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt werden und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bereits hiergegen hat der Beschuldigte verstoßen, indem er,dem deutschen Gebrauch solcher akademischer Titel folgend, die Bezeichnung verwandte: "Dr. d. med. Wissenschaften".

Entsprechendes gilt auch für das Führen der Bezeichnung "Prof.", vorangestellt vor dem deutschen Hochschulgrad "Dr. med.". Gemäß § 22 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz gelten nämlich die Vorschriften des Absatz 1 entsprechend auch für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Die Angabe "Prof." erweckt eindeutig den Eindruck, zum Führen der entsprechenden deutschen Hochschultätigkeitsbezeichnung berechtigt zu sein.

Da gemäß der Sachverständigenauskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen – vom 29. Dezember 2010 wie von der "Obersten Interakademischen Attestationskommission"verliehenen Grade und Titel in der Russischen Föderation nicht staatlich anerkannt sind, dort vielmehr ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professortitel und Doktorgrade staatlich anerkannt sind, handelt es sich bei den beiden inkriminierten Bezeichnungen nicht um "nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschulabschlüsse bzw.Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Sinne des § 22 Abs. 1Hessisches Hochschulgesetz. Demzufolge geht auch das Vorbringen des Beschuldigten über seinen Verteidiger im Schriftsatz vom 14.Dezember 2012, mit welchem er einen Schriftsatz vom 9. Dezember 2012, der an das Amtsgericht A-Stadt gerichtet war, übersandte, ins Leere, wonach die von ihm geführten Bezeichnungen aufgrund einer gegenseitigen staatlichen Anerkennung geführt werden dürften. Die von ihm im Schriftsatz nicht beigefügte Anlage befindet sich in der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 80 CS 104/12,dort Blatt 49 ff.) und ergibt folgendes. Nach der "gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen akademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich sowie von Urkunden über russische wissenschaftliche Grade und deutsche akademische Qualifikationen" der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Hochschulrektorenkonferenz auf der einen Seite und des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung der Russischen Föderation für die andere Seite ist in der Russischen Föderation zuständig für die Anerkennung das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Ministerien der Länder zuständig, sofern es um die Genehmigung zur Führung wissenschaftlicher Grade in der Öffentlichkeit geht, und die Hochschulen, sofern akademische Belange einschließlich der Forschung betroffen sind (Abschnitt I Ziffer 1 Abs. 2 der Übereinkunft). Danach liegen eindeutig die Voraussetzungen für das Führen der in Rede stehenden Bezeichnungen nicht vor, da keine der dort genannten Institutionen vom Beschuldigten zwecks Anerkennung befasst worden, geschweige denn, die Zustimmung erteilt worden ist.

Der Beschuldigte hat insbesondere auch im Zusammenhang mit der Führung dieser Bezeichnungen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung gegen die von der Landesärztekammer Hessen in der Anschuldigungsschrift benannten Vorschriften (§§ 2 Abs. 2, 27Ziffer 6 und Ziffer 7, 29 Abs. 1 BO) verstoßen.

Gemäß § 27 der Berufsordnung hat die Landesärztekammer Hessen durch die Überwachung der Verwendung nur erlaubter Informationen und zur Vermeidung berufswidriger Werbung zu gewährleisten, dass im Sinne des Patientenschutzes nur sachgerechte und angemessene Informationen erfolgen und ein dem Selbstverständnis der Ärzteschaft zuwiderlaufendes Kommerzialisierungsbestreben in der ärztlichen Berufsausübung verhindert wird. Dementsprechend regelt §27 Abs. 6, dass andere als in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte medizinische akademische Grade und ärztliche Titel nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden.Vorstehend handelt es sich aber, wie oben ausgeführt, bei der Verwendung der Bezeichnung "Dr. d. med. Wissenschaften"gerade nicht um einen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten akademischen Grad, sodass er überhaupt nicht, auch nicht in Verbindung mit einer - hier nicht existierenden -Fakultätsbezeichnung, verwandt werden durfte.

Auch die Bezeichnung "Professor", welche die vom Beschuldigten im Schriftverkehr verwandte übliche Abkürzung "Prof." für die Allgemeinheit bedeutet, war dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 BO nicht erlaubt. Insoweit hat die Landesärztekammer Hessen von ihrem Auslegungsspielraum auf der Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 2 BO zutreffend Gebrauch gemacht.Danach darf die Bezeichnung "Prof." geführt werden, wenn sie nach der Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung "Prof." gleichwertig ist. Zu Recht hat im vorliegenden Fall die Landesärztekammer Hessen auf der Grundlage der oben aufgezeigten Stellungnahme der insoweit fachlich zuständigen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder die Verleihung durch den "Internationalen Zwischenakademischen Verband","Höhere Zwischenakademische Prüfungskommission" nicht für ausreichend erachtet. Vor dem Hintergrund der telefonischen Auskunft der vorbezeichneten Stelle, wonach die Interakademische Union eine Kommission in Moskau und keine akademische Lehreinrichtung sei und es von dort keine anerkennungsfähigen Titel oder Professorenberufung gebe, ist diese Haltung der Landesärztekammer Hessen nicht zu beanstanden. Mithin ist völlig unerheblich, dass der Beschuldigte durch Hinzufügen der Worte "Internationale Interakademische Union (…)" den Versuch unternommen hat, den Anschein der Angabe einer Fakultäts-und Hochschulbezeichnung zu erwecken.

Die Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung birgt das Risiko unangemessener Information von Patienten, die sich eigentlich Hilfe durch besonders fachkundige Berufsangehörige versprechen, in sich (vgl. §27 Abs. 1 HeilBG).

Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BO vor,wonach Ärzte sich untereinander kollegial zu verhalten haben. Der Beschuldigte verschafft sich durch die unerlaubte Verwendung der Hochschultätigkeitsbezeichnung bzw. des Doktor-Titels im Verhältnis zu denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich insoweit an das Berufsrecht halten, einen unberechtigten Vorteil. Das Führen dieser Bezeichnungen kann nämlich bei (potentiellen) Patienten den unberechtigten Eindruck einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation erwecken, der werbewirksame Bedeutung hat und somit zu einer dem Selbstverständnis der Ärzteschaft zuwiderlaufenden Kommerzialisierung führen kann.

Der Beschuldigte hat auch schuldhaft, insbesondere vorsätzlich gegen die vorbezeichneten Berufspflichten verstoßen.Schuldausschließungs- oder Minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Das erkennende Gericht war auf der Grundlage des § 49 Abs. 1Satz 1 HeilBG auch zur Sanktionierung des berufswidrigen Verhalten befugt, obwohl der Beschuldigte seit April 2011 seinen ärztlichen Beruf nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen ausübt. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 18. Oktober 2012 liegen die vor dem Amtsgericht A-Stadt aufgrund des Einspruchs des Beschuldigten gegen den vorbezeichneten Strafbefehl anhängigen Taten in dem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte weder im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen wohnte, noch dort seiner beruflichen Tätigkeit nachging. Es sind nämlich Handlungen angeschuldigt, die am 6. November 2011 und 11. September 2012 – also nach dem Wegzug aus Hessen -begangen worden sind. Der Vertreter der Landesärztekammer Hessen hat auch diese Taten in der Hauptverhandlung nicht durch Nachtragsanschuldigung in das vorliegende Verfahren mit einbezogen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilBG). Mithin bestand wegen dieses Verfahrens kein Anlass zur Aussetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2HeilBG. Das frühere, vor dem Amtsgericht L geführte Verfahren ist aber zwischenzeitlich abgeschlossen, sodass diesbezüglich ebenfalls keine Aussetzung zu erfolgen hatte.

Das Gericht hat aufgrund des sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergebenden Gesamtbildes über das Verhalten des Beschuldigten auch die Überzeugung gewonnen, dass neben der vorerwähnten strafrechtlichen Ahndung zusätzlich eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufstandes zu wahren (vgl. § 50 Abs. 3 HeilBG).

V.

Bei der Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar erstmals berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist, im Hinblick auf die wiederholte und hartnäckige Zuwiderhandlung aber die Erteilung eines Verweises nicht als ausreichend erscheint, dem Zweck des Disziplinarrechts zu genügen,welcher in der individuellen Pflichtenmahnung wie auch der Wiederherstellung und der Erhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des Berufsstandes der Ärzte besteht, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte sich hartnäckig den Belehrungen und juristischen Bewertungen der berufsständigen Kammer verschloss und auch eine entsprechende Klärung in der Hauptverhandlung offenbar nicht für erforderlich hielt, wie sein Nichterscheinen anzeigt, erschien die Verhängung einer Geldbuße neben der Erteilung eines Verweises erforderlich, um ihm nachdrücklich das berufswidrige Verhalten vor Augen zu führen. Im Hinblick auf die erstmalige berufsrechtliche Ahndung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen hielt es das Gericht, auch im Hinblick auf die bereits getätigten Zahlungen im Strafverfahren,für ausreichend, die Höhe der Geldbuße entsprechend dem Antrag des Vertreters der Landesärztekammer Hessen festzusetzen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG, die Festsetzung der Gebühr auf § 78 Abs. 2 Satz 1 HeilBG.
Permalink: https://openjur.de/u/602258.html (https://oj.is/602258)
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« Last Edit: February 12, 2022, 06:31:16 PM by Pangwall »
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Krik

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #4 on: February 11, 2022, 06:26:08 AM »

Zu diesem Abschnitt gibt es ein zweites Beweisstück.

Hier der Abschnitt:

https://openjur.de/u/602258.html
als PDF:
https://openjur.de/u/602258.ppdf

[*quote*]
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VG Gießen, Urteil vom 07.02.2013 - 21 K 555/11.GI.B
Fundstelle
openJur 2013, 6013

[...]

„ Die Staatsanwaltschaft L klagt Sie an, am 12.11.2008 in L und anderenorts unbefugt einen ausländischen akademischen Grad geführt zu haben.

Auf der Homepage der Privatpraxis des Prof. Dr. med./RUS H,ansässig in der M Straße 38 in L, präsentierten Sie sich zumindest am Tattag unter www.N.com in der Rubrik medizinische Leitung als Dr. habil. d. med. Wiss. Sie wussten aber, dass Ihnen in Russland kein akademischer Grad des Doktors verliehen wurde, sondern nur ein Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften.

Auch war Ihnen bekannt, dass dieser akademische Grad von einer ausländischen Institution verliehen wurde, führten aber dennoch willentlich keinen diese verleihende Institution kenntlich machenden Zusatz.“

Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen á100,- Euro fest. Mit Beschluss vom 21.09.2010 stellte das Amtsgericht L das Verfahren gemäß § 153a StPO vorläufig unter der Auflage ein, dass der Beschuldigte innerhalb von sechs Monaten den Geldbetrag von 1.500,- Euro in monatlichen Raten von mindestens 200,- Euro an eine gemeinnützige Vereinigung zahlte. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az.: 81 Cs 4410 Js 29885/09) stellte das Amtsgericht L das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig ein, nachdem der Beschuldigte seine Verpflichtung aus dem Beschluss vom 21.09.2010 erfüllt hatte.

[...]

Permalink: https://openjur.de/u/602258.html (https://oj.is/602258)
[*/quote*]


"ansässig in der M Straße 38 in L" Eiskalt gelogen. Es ist die "L Straße in W": Leipziger Straße 38 in Wiesbaden. Hier das zweite Beweisstück:

https://www.docinsider.de/enrico-edinger

SCREENSHOT:



Fullsize:
http://www.transgallaxys.com/~aktenschrank/Akten_fuer_die_Staatsanwaltschaft/Enrico_Edinger-Leipziger_Strasse_38_Wiesbaden_1324.jpg

TEXT:

[*quote*]
Dr. d. med. Wiss. Dr. med. Dr. phil. Enrico Edinger
FA Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, FA Psychiatrie und Psychotherapie
Praxis Leipziger Str. 38 in Wiesbaden

Anschrift
Leipziger Strasse 38
65919 Wiesbaden
Telefon 0611 2675630
Fax 0611 26756320
Email praxis@newenrem.com
Website www.newenrem.com
[*/quote*]


"www.N.com " ist in Wahrheit www.newenrem.com


Das Web Archive pfuscht:

http://web.archive.org/web/*/www.docinsider.de/enrico-e*

[*quote*]
Wayback Machine has not archived that URL.
This page is available on the web!
[*/quote*]
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Pangwall

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #5 on: February 12, 2022, 07:11:54 PM »

Dieses Urteil aus 2013 (!) ist nicht das einzige gegen Edinger.

https://openjur.de/u/602258.html
als PDF:
https://openjur.de/u/602258.ppdf

[*quote*]
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VG Gießen, Urteil vom 07.02.2013 - 21 K 555/11.GI.B
Fundstelle
openJur 2013, 6013

[*/quote*]

Die Rhein-Zeitung berichtet, daß Enrico Edinger im November 2017 (gar nicht so lange her!) wegen Titelmißbrauch und Betrug verurteilt wurde:

https://www.psiram.com/de/images/1/1b/Enrico_Edinger_Rhein-Zeitung_2017_11_30.pdf

Verurteilt 2013 und verurteilt 2017. Wohin das führt, sieht man: zu nichts. Wenn Enrico Edinger EINEN Patienten um 27.000 Euo betrügen kann, bleiben ihm nach Zahlung der Strafe immer noch 8000 Euro. Und die Millionen (?), die er anderen Kranken abnimmt. Herrje! Solche "Strafen" zahlt Edinger aus der Portokasse.

Man muß sich das einmal vorstellen: Edinger wurde verurteilt zu "190 Tagessätzen". Das macht? 19.000 Euro. Ein Tagessatz ist 100 Euro!? Das ist doch kein Urteil, das ist Bockmist.


Einen Einblick in die Kosten gibt es durch eine Bewertung bei Jameda:

https://www.jameda.de/remagen/aerzte/neurologen-nervenaerzte/prof-dr-enrico-edinger/uebersicht/80345289_1/#bewertungen

[*quote*]
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Profesionell, exklusiv und mit excellentem Bollwerk gegen jedwegliche juristische Einwände.

Die Abrechnung ist nur zum Teil GOÄ kompatiebel, dafür im voraus die schriftliche Einwilligung. Expansive Endabrechnung mit dem Angebot einer fünf-tägigen Therapie für Rund 10000€. Den Professor bekommt man nicht zu Gesicht, dafür einen syrischen Urologen, welcher auf Errektionsprobleme spezialisiert zu sein scheint.

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Behandlung
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Aufklärung
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"Patient nach Behandlung in lebensbedrohlichem Zustand" Immer noch besser als ganz tot... Andere Patienten würden gerne davon erzählen. Wenn sie noch am Leben wären...

"Expansive Endabrechnung mit dem Angebot einer fünf-tägigen Therapie für Rund 10000€." Das ist dann doch wohl ein Tagessatz 2000 Euro!
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Stoppt die deutschen Massenmörder!
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Revolution jetzt. Sonst ist es zu spät.

Yuriki

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Der Fall Viktor Zyganow
« Reply #6 on: May 09, 2022, 02:28:13 AM »

Dieses Zitat bezieht sich nicht auf Enrico Edinger, sondern auf Viktor Zyganow:

[*quote*]
Im Jahr 2007 verlegte der Beschuldigte den Sitz seiner Privatpraxis für „Holistic Medicine“ in B... vom K... in die R..., von dort später in die F... und vor einigen Monaten in die K... Im Dezember 2007 meldete er als „Prof. Dr. d. med. Wiss.“ eine Einzelpraxis in W... an, um seinem in Insolvenz geratenen Kollegen E... eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen. Im Jahr 2007 Betrieb er unter Verwendung des Titels „Prof. Dr. d. med. Wiss“ in F... unter der Anschrift N..., später im Jahr 2008 unter der Anschrift H... eine Privatpraxis für Holistic-Medicine (www.p...de, Stand: 13.5.2008). Unter derselben Anschrift firmierte die von dem Beschuldigten geleitete Global Scaling Akademie, Europäisches Forschungs- und Ausbildungszentrum LLC.
[*/quote*]

Ist das nicht seltsam? Aber schauen wir uns die vollständige Quelle an. Die ist sehr beredt:


https://openjur.de/u/754055.html

[*quote*]
openJur
Rechtsprechung

Berlin
Verwaltungsgerichtsbarkeit
VG Berlin
Rechtsprechung
Urteil vom 03.12.2014 - 90 K 7.13 T
VG Berlin, Urteil vom 03.12.2014 - 90 K 7.13 T
Fundstelle
openJur 2015, 495
Rkr:  AmtlSlg:  PM:   
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 3.000 € verhängt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
Der am 5. November 1955 in A... geborene Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder, geboren 1..., die nicht mehr in seinem Haushalt leben. Er wohnt in F... und betreibt u.a. in Berlin eine privatärztliche Praxis.

Von 1973 bis 1979 studierte der Beschuldigte in L..., heute S..., Medizin und schloss dieses Studium als Arzt für Allgemeinmedizin ab. Er arbeitete seit 1980, anerkannt als Diplommediziner (Dipl.-Med.) durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der früheren DDR, am Bezirkskrankenhaus P... 1985 erhielt er vom Rat des Bezirks P... die Facharztanerkennung für Urologie. Anschließend arbeitete er bis 1992 als Urologe an einer Poliklinik in B... Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt, jedoch spätestens im Jahr 1995 eröffnete er in Berlin eine Privatpraxis für Energiemedizin. Am 26. August 1996 erhielt er die Approbation in Berlin.

1. Berufsrechtlich oder strafrechtlich ist der Beschuldigte nicht vorbelastet.

Eine mit Bescheid vom 26. November 2008 durch die B... Wissenschaftsverwaltung gegenüber dem Beschuldigten erlassene Untersagungsverfügung (bzgl. der Titel „Prof. Dr. d. med. Wiss“ und „Prof. Dr. med. Wiss./Russ“) war vom Verwaltungsgericht P... mit Urteil vom 23. Juni 2011 mit der Begründung aufgehoben worden, dass das B... Hochschulgesetz eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Untersagung nicht enthalte (VG 1...).

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wies den Beschuldigten durch ein Schreiben im Jahr 2008 und wiederholte Schreiben im Jahr 2013 auf die nach ihrer Ansicht fehlende Berechtigung zur Führung der Titel „Prof.“, „Prof. Dr. med.“ und „Dr. med. habil.“ hin. Mit Bescheid vom 2. September 2013 wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Führung des Titels „Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS“ aus Internet, Papieren, Urkunden, Registern, öffentlichen Büchern, Werbematerial u.ä. zu entfernen. Dagegen richtete sich seine bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage vom 2. Oktober 2013 (VG 1...). Diese gilt mangels Betreibens des Verfahrens als zurückgenommen (Beschluss vom 20. August 2014).

Die Staatsanwaltschaft W... stellte ein gegen den Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren wegen Titelmissbrauchs (Prof. Dr. med.) mit Beschluss vom 24. Juli 2014 nach § 153 StPO ein (2...).

Ein bei der Staatsanwaltschaft in B... geführtes Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Titelmissbrauchs (Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS) ist in Hinblick auf das Verfahren VG 1... vorläufig ausgesetzt worden (2...).

2. Seit 2001 ist der Beschuldigte Mitglied der Obersten Interakademischen Attestationskommission (VMAK Moskau) – deren Vorsitzender Prof. Dr. sc. Med. V.A. Zagrjadskij ist – und war „Anwärter für wissenschaftliche Arbeiten“. Im selben Jahr schloss er nach seinen Angaben die Promotion vor der VMAK (Kandidat medizinskich Nauk) ab – eine Urkunde darüber befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang der Ärztekammer. Am 4. Dezember 2002 habilitierte er – nach seinen Angaben über Pulsierende Energie Resonanz-Therapie –, verliehen durch Urkunde des „Oberster Sachverständigen- und Qualifikationsausschuss (VEKK)“ in Russland (Doktor medizinskich Nauk).

Generell wird darauf hingewiesen, dass im Folgenden unterschiedliche Bezeichnungen wie ~ausschuss, ~kommission, ~komitee Synonyme sind und die Unterschiede sich nur aus unterschiedlichen Übersetzungen ergeben.

Im Jahr 2007 gehörte der Beschuldigte zu den Gründern der University of Global Scaling LLC (UGS), Santa Fe, mit weiteren Sitzen in M..., F... und M... (www.g...de) . Die UGS berief am 2. April 2007 Dr. M... zum „Professor“ für das Fachgebiet „G...“. Die Urkunde unterschrieb als Vizepräsident der UGS „Prof. Dr.“ . Z... und als Vorsitzender des Council: Prof. Dr. . Za...

Am 25. Mai 2007 verlieh der „Oberste Sachverständigen und Qualifikationsausschuss VEKK“ dem Beschuldigten den Titel Professor für das Fachgebiet R...

Im Jahr 2007 verlegte der Beschuldigte den Sitz seiner Privatpraxis für „Holistic Medicine“ in B... vom K... in die R..., von dort später in die F... und vor einigen Monaten in die K... Im Dezember 2007 meldete er als „Prof. Dr. d. med. Wiss.“ eine Einzelpraxis in W... an, um seinem in Insolvenz geratenen Kollegen E... eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen. Im Jahr 2007 Betrieb er unter Verwendung des Titels „Prof. Dr. d. med. Wiss“ in F... unter der Anschrift N..., später im Jahr 2008 unter der Anschrift H... eine Privatpraxis für Holistic-Medicine (www.p...de, Stand: 13.5.2008). Unter derselben Anschrift firmierte die von dem Beschuldigten geleitete Global Scaling Akademie, Europäisches Forschungs- und Ausbildungszentrum LLC.

Seit Januar 2008 tritt der Beschuldigte als Vertreter der Obersten Interakademischen Attestationskommission (VMAK) in Europa auf.

Im Jahr 2007 wurde der Beschuldigte auf der Hompage des im Jahr 1996 gegründeten Instituts f... e.V. (www.e...de) als „Dr. med. habil.“ geführt und im Veranstaltungsverzeichnis eines vom Zentralverband der Ä... e.V. ausgerichteten Kongresses im Internet (www.z...de) mit dem Titel „Prof. Dr.“ angekündigt. Diesen Sachverhalt verfolgte die Ärztekammer in der irrigen Annahme nicht weiter, dass der Beschuldigte seine ärztliche Tätigkeit zum 1. Dezember 2007 in den Bereich der Ärztekammer Hessen verlegt habe.

Im Mai 2008 lud die University of Global Scaling LLC –... zu einer „I...“ nach B... ein. Die Einladung war unterschrieben von „Prof. Dr. M... als Präsident der UGS und „Prof. Dr. d. med. Wiss“ V. Z... als Vizepräsident der UGS. So auch auf deren Hompage www.u...org, Stand: 13.5.2008)

3. Eine erneute Überprüfung durch die Ärztekammer im Jahr 2011 ergab, dass der Beschuldigte auf der Hompage seiner Praxis (damals K...) – www.p...de – die Bezeichnung „Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS“ führte. Darauf holte die Ärztekammer sachverständige Stellungnahmen dazu ein, ob dies zulässig sei. Auf den Hinweis der Ärztekammer vom 20. März 2013 an den Beschuldigten, dass das Führen dieser Bezeichnungen nach Mitteilung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) – Sekretariat der ständigen Konferenz der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – nicht zulässig sei und die Aufforderung, diese Titelführung zu unterlassen, teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. April 2013 mit, zukünftig – wie auch in diesem Schreiben – den Titel „Prof.* Doktor medizinskich Nauk (Doktor d. medizinischen Wissenschaften)* *VEKK-Moskau“ zu verwenden. Auf Schreiben der Ärztekammer vom 4. Juli 2013, dass auch diese Titelführung nicht zulässig und zu beenden sei, antwortete der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juni 2013 und vom 22. Juli 2013, in denen er jeweils die letztgenannte Bezeichnung führte, ablehnend und führt diese Bezeichnung auch weiter auf seiner Hompage www.p...de (so Stand 7.8.2013).

Mit Rügebescheid vom 29. August 2013, mit dem sie eine Geldauflage i. Höhe von 2000,- € verband, legte die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten als Berufsvergehen zur Last:

Durch die Verwendung der Bezeichnung „Prof. Doktor medizinskich Nauk (Doktor der medizinischen Wissenschaften) VEKK-Moskau“ in seinen Schreiben an die Ärztekammer vom 4. April 2013, 1. Juni 2013 und 22. Juli 2013 sowie auf der Interseite www.p...de habe er zum wiederholten Mal gegen seine Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 und 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin i.V.m. § 34a Abs. 1 BerlHG verstoßen.

Dem Einspruch des Beschuldigten vom 16. September 2013, in dem er erneut den beanstandeten Titel „Prof. Doktor medizinskich Nauk (Doktor der medizinischen Wissenschaften) VEKK-Moskau“ verwendete, half die Ärztekammer im Bescheid vom 20. November 2013, zugestellt am 21. November 2013, nicht ab.

Auf Antrag des Beschuldigten vom 20. Dezember 2013, beim Berufsgericht eingegangen am 21. Dezember 2013, eröffnete das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 30. Oktober 2014.

Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass der ihm von der „Höheren zwischenakademischen Prüfungskommission“ (VMAK), einer satzungsmäßigen Struktureinheit der „Oberstes Sachverständigen- und Qualifikations-Komitee (VEKK)“ verliehene Titel „Prof. Doktor medizinskich Nauk (Doktor der medizinischen Wissenschaften)“ mit dem Zusatz „VEKK-Moskau“ erlaubt geführt werde, weil dieser in Russland staatlich anerkannt sei. Dabei stützt er sich auf die staatliche Registrierung der Satzung der VEKK. Unabhängig davon rügt der Beschuldigte die Unzuständigkeit des Berufsgerichts mit der Begründung, es sei Stillstand der Rechtspflege nach § 245 ZPO eingetreten durch Umwandlung des Staates in eine BRD-GmbH spätestens im Jahr 1990.

Er beantragt,

ihn freizusprechen.

Die Ärztekammer beantragt,

gegen den Beschuldigen eine Geldbuße nicht unter 3.000 € zu verhängen.

Die Ärztekammer ist der Ansicht, die Grade des „habilitierten Doktors der medizinischen Wissenschaften (Dokument der „Höhere Zwischenakademische Prüfungskommission“ vom 4. Dezember 2002) und des „Professors in der Fachrichtung Regenerationsmedizin, Bäderheilkunde und Physiotherapie“ (Dokument der „Höhere Zwischenakademische Prüfungskommission“ vom 25. Mai 2007) dürften nach § 34a Abs. 1 BerlHG nicht geführt werden, weil es sich bei der verleihenden Organisation nicht um eine staatlich anerkannte Stelle im Sinne des BerlHG handele.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der im Verfahren gewechselten Schriftsätze und des Protokolls der Hauptverhandlung verwiesen. Das Berufsgericht hat folgende Akten beigezogen, deren Inhalt, soweit wesentlich, Gegenstand der Hauptverhandlung, Beratung und Entscheidung war:

Verwaltungsvorgang der Ärztekammer BerlinVerwaltungsgericht Berlin VG 1... (Z...)Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft München I 254 Js 227967/07 (. M...)Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft W...2... (Z...)Amtsgericht Grimma 2 Ds 800 Js 15294.09 (B...)Verwaltungsgericht Gießen (Berufsgericht) 2... (E...)Amtsgericht Bonn80 Cs - 113 Js 435/12 – 504/12 (E...)

Gründe
Das Berufsgericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Aufsichtsbehörde nicht erschienen war, weil diese darauf in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden war. Diese hatte ihr Fernbleiben vorab mitgeteilt.

1. Das Berufsgericht ist gerichtsverfassungsrechtlich für die Entscheidung zuständig und verfassungsgemäß besetzt. Das Berufsgericht für Heilberufe ist durch § 18 des Berliner Kammergesetzes als „Kammer für Heilberufe“ dem Verwaltungsgericht angegliedert worden. Die daran mitwirkenden Berufsrichter wurden durch Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts gemäß § 20 Kammergesetz entsprechend § 21e GVG bestimmt, die ehrenamtlichen Richter gemäß § 21 Kammergesetz gewählt. Diese Rechtsgrundlagen sind wirksam. Eine Verweisung der Sache an ein anderes Gericht kam daher nicht in Betracht.

Für den Fall eines Stillstands der Rechtspflege sieht 245 ZPO im Übrigen eine Unterbrechung eines gerichtshängigen Verfahrens vor, nicht dessen Einstellung. Der Fall des Stillstands liegt indes nicht vor.

Zur Frage der wirksamen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland hat die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil vom 20. August 2007 – VG 34 A 82.07 – ausgeführt:

Davon, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht (mehr) existent ist, kann keine Rede sein. Staaten werden durch die drei Elemente Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt gekennzeichnet (vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Auflage, S. 231). Staatsgewalt muss sich durchgesetzt haben und auf einem bestimmten Gebiet über eine als Staatsvolk zusammengefasste Gemeinschaft von Menschen ausgeübt werden (vgl. Stern a.a.O.) Dass dies in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und auch beim Beitritt der DDR mag es zwar zu einzelnen Verfahrensmängeln und Unzulänglichkeiten gekommen sein. Dies war und ist im Sinne vorgenannter Maßstäbe jedoch von vornherein bedeutungslos. Denn maßgebend sind danach nicht die rechtlichen Grundlagen des Staates bzw. der Staatsgewalt. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob sich die jeweilige Staatsgewalt in dem Staatsgebiet tatsächlich durchgesetzt hat. Dass dies in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist, wird auch durch den Kläger nicht in Abrede gestellt.

Dem schließt sich das Berufsgericht nach eigener Prüfung vollinhaltlich an.

2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Titelführung „Prof.* Doktor medizinskich Nauk (Doktor der medizinischen Wissenschaften)* *VEKK – Moskau [Fassung seit April 2013], davor seit 2011 „Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS“, in der Hauptverhandlung eingeräumt.

Durch dieses Verhalten verstößt der Beschuldigte fortlaufend – so auch Anfang Dezember 2014 im Impressum der Internetseite www.p...de und am 13. Oktober 2014 im Impressum der Internetseite www.h...com (insoweit aber nicht zur Last gelegt) – gegen seine Berufspflicht aus § 2 Abs. 5 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Berlin vom 30. Mai 2005 (ABl. 2005, S. 1883) i.V.m. § 34 a des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG, in der Fassung vom 21. April 2005, insoweit unverändert in der aktuellen Fassung vom 26. Juli 2011). Diese Berufsordnung beruht auf § 4a des Berliner Kammergesetzes i.d.F. vom 4. September 1978 (GVBl. 1980, S. 1937), zuletzt geändert durch Art. I Zwölftes ÄndG vom 27. 3. 2013 (GVBl. S. 70). Die Regelungen der BO der Ärztekammer Berlin gelten für jeden approbierten Arzt, der – wie der Beschuldigte – in Berlin praktiziert.

Gemäß § 2 Abs. 5 BO ist jeder Arzt verpflichtet, sich stets über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten und sie zu beachten. Zu diesen Vorschriften gehört § 34 a des BerlHG, dessen Inhalt den Grundsätzen für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000) entspricht. Mit § 34a BerlHG in der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) wurde im Land Berlin die bis dahin geltende Genehmigungspflicht abgelöst.

Diese Vorschrift lautet:

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit dies zum besseren Sprachverständnis erforderlich ist, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

Danach verstieß die Verwendung des Titels „Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS“ schon deshalb gegen § 34a Abs. 1 BerlHG, weil die ausstellende Stelle nicht angegeben wurde. Dieser Titel wie auch die Verwendung des Titels „Prof.* Doktor medizinskich Nauk (Doktor der medizinischen Wissenschaften)* *VEKK – Moskau verstoßen zudem aus folgenden Gründen gegen § 34a Abs. 1 BerlHG:

Die von dem Obersten Sachverständigen- und Qualifikationsausschuss (VEKK) nach Prüfung durch die Oberste interakademische Attestationskommission (VMAK) verliehenen Grade – hier: Doktor medizinskich Nauk – und Titel – hier: Professor – sind in der Russischen Föderation selbst mit dem Zusatz „VEKK Moskau“ nicht i.S.v. § 34a BerlHG staatlich anerkannt, sondern ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission (VAK) des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professorentitel und Habilitationsgrade erfüllen diese Anforderung (so auch Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 17. Februar 2011 – 6 Cs 36 Js 21025/2008 – AK 4/2011; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 7. Februar 2013 – 21 K 555/1.Gl.B – bei juris; Verwaltungsgericht München Urteil vom 18. Juni 2013 – M 16 K 11.6109 – bei juris Rn. 35).

Entsprechendes gilt gemäß § 34a Abs. 4 BerlHG auch für den Gebrauch des Titels „Prof.“ bzw. „Prof.* *VEKK – Moskau.

Dies ergibt sich aus folgenden Dokumenten und amtlichen Auskünften, die das Berufsgericht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat:

Nach der „gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen akademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich sowie von Urkunden über russische wissenschaftliche Grade und deutsche akademische Qualifikationen" der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Hochschulrektorenkonferenz auf der einen Seite und des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung der Russischen Föderation für die andere Seite vom 18. Februar 1999 ist in der Russischen Föderation zuständig für die Anerkennung das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Ministerien der Länder zuständig, sofern es um die Genehmigung zur Führung wissenschaftlicher Grade in der Öffentlichkeit geht, und die Hochschulen, sofern akademische Belange einschließlich der Forschung betroffen sind (Abschnitt I Ziffer 1 Abs. 2 der Übereinkunft). Nach Abschnitt I Ziffer 1 Abs. 1 dieser Übereinkunft wird der russische wissenschaftliche Grad „Doktor Nauk“ auf der Ebene der deutschen Habilitation und der russische wissenschaftliche Grad „Kandidat Nauk“ auf der Ebene des deutschen Doktorgrads anerkannt (AG Grimma 2 Ds 800 Js 15294.09 Bl. 234; auch im Internet unter www.kmk.org).

Mit Föderalem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen im Föderalen Gesetz „über die Wissenschaft und staatliche wissenschaftlich-technische Politik“ vom 6. Dezember 2000, zugestimmt vom Rat der Föderation am 20. Dezember 2000 (zitiert: FG vom 29. Dezember 2000 N 168-FZ, auch: FS) ist Art. 4 u.a. um folgenden Punkt 3 ergänzt worden: „Zur Ausstellung von Diplomen über die Verleihung der vom staatlichen Attestierungssystem vorgesehenen wissenschaftlichen Grade sowie von Urkunden über die Verleihung der vom staatlichen Attestierungssystem vorgesehenen wissenschaftlichen Titel ist ein speziell dafür von der Regierung der Russischen Föderation bevollmächtigtes föderales Exekutivorgan berechtigt.“ (Bl. 60 VV der Ärztekammer Berlin).

Diese Bestätigungsbehörde ist zufolge eines Schreibens des Bildungsministeriums der Russischen Föderation vom 12. Februar 2002 (Nr. 08-55-09) gemäß Punkt 5 des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation „Über die Bestätigung der Ordnung für das Bildungsministerium der Russischen Föderation“ vom 24. März 2000 Nr. 258 das Bildungsministerium der Russischen Föderation (AG Grimma 2 Ds 800 Js 15294.09 Bl. 144 = Bl. 60 VV der Ärztekammer Berlin).

Mit E-Mail-Schreiben vom 25. März 2008 bestätigte der Vorsitzende für die Evaluation von Bildungsabschlüssen (Russische ENIC), V. M..., gegenüber der ZAB, dass in der Russischen Föderation die VAK die einzige Institution sei, die ermächtig sei, staatlich anerkannte akademische Titel zu verleihen und nahm dabei Bezug auf das o.g. Gesetz 168 FS aus Dezember 2000. Hinsichtlich der von der VMAK verliehenen Grade obliege es den Arbeitgebern oder Institutionen, ob sie diese anerkennen oder nicht (AG Grimma 2 Ds 800 Js 15294.09 Bl. 64, deutsche Übersetzung Bl. 142).

Mit Schreiben vom 27. März 2008 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau dem Polizeipräsidenten in München auf dessen Anfrage mit, dass der Direktor des Archivs der Russischen Akademie der Wissenschaften mitgeteilt habe, die Oberste Attestationskommission verfüge über das ausschließliche Recht, in der Russischen Föderation akademische Titel zu vergeben und Angaben zu in Einrichtungen der Russischen Föderation verteidigten Dissertationen zur Verfügung stellen könne (StA München I 254 Js 227967/07 Bl. 34).

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 an Herrn W... teilte das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation mit, dass nur das eigens hierzu von der Regierung der Russischen Föderation bevollmächtigte Exekutivorgan VAK das Recht zur Ausstellung von Diplomen besitze, die die Verleihung der durch das staatliche Attestierungssystem vorgesehenen Grade bestätigen, sowie das Recht zur Ausstellung von Bescheinigungen besitze, die die Zuerkennung der durch das staatliche Attestierungssystem vorgesehenen Titel bestätigen (vorgelegt im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W..., Bl. 115f).

Mit Beschluss Nr. 474 vom 20. Juni 2011 hat die Regierung der Russischen Föderation eine Ordnung über die Oberste Attestierungskommission bei dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation erlassen. Aus Nr. 1 ergibt sich, dass diese Kommission „zur Durchführung der staatlichen Attestierung von Wissenschaftlern und Pädagogen gegründet“ wurde (Bl. 63 VV der Ärztekammer Berlin).

Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Leipzig dem Amtsgericht Grimma mit: „Der Internationale Zwischenakademische Verband der Russischen Föderation ist nicht befugt, nach russischem Recht den Grad des habilitierten Doktors der medizinischen Wissenschaften und des Professors zu verleihen“ (AG Grimma 2 Ds 800 Js 15294.09 Bl. 188).

Zu demselben Ergebnis gelangt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (abgekürzt ZAB) des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme an das Amtsgericht Bonn vom 17. April 2013. Darin heißt es, in der Russischen Föderation seien staatlicherseits ausschließlich solche Kandidaten- und Doktorgrade anerkannt, deren Erwerb mit einer von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation ausgestellten Urkunde belegt seien. Der Erwerb eines Professorentitels müsse mit einer vom Föderalen Aufsichtsdienst im Bereich Bildung und Wissenschaft oder von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation ausgestellten Urkunde belegt sein. Von der Obersten Interakademischen Attestationskommission vergebene Grade und Titel würden in der Russischen Föderation staatlicherseits nicht anerkannt (so auch Stellungnahme der ZAB vom 20. Mai 2011 an das Landgericht Dresden – 5 KLs 109 Js 20169/09 – Bl. 183; Stellungnahme an die Landesärztekammer Bayern vom 6. März 2013 – Bl. 1/184 des Verwaltungsvorgangs der Ärztekammer Berlin).

Bei den Stellungnahmen der ZAB handelt es sich zumindest um amtliche Auskünfte (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2004 – 8 LA 123.04 – juris, Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18. 6.2013 – M 16 K 11.6109 –), wenn nicht sogar um antizipierte Sachverständigengutachten (so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – 15 L 1145.12 – juris). Auch wenn diese Stellungnahmen von anderen Stellen als dem erkennenden Gericht eingeholt wurden, nimmt ihnen dies nicht den Charakter einer amtlichen Auskunft (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 5 B 156/96 – juris), die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet oder – wenn es in einem anderen Verfahren eingeholt wurde – im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und gewürdigt werden kann. So ist hier verfahren worden.

Auch der vom Amtsgericht Grimma im Verfahren 2 Ds 800 Js 15294/09 als Gutachter beauftragte L... kam zu demselben Ergebnis (Gutachten vom 18. November 2010 und ergänzende Stellungnahme vom 26. März 2011, Bl. 95 bis 102 bzw. 121f der Strafakte).

Diese sachverständigen Stellungnahmen sind für das Berufsgericht nachvollziehbar und überzeugend, zumal sie auf Auswertung z.T. derselben offiziellen staatlichen russischen Quellen beruhen, die das erkennende Gericht herangezogenen hat.

Danach liegen die Voraussetzungen für das Führen der in Rede stehenden Bezeichnungen in Deutschland nicht vor, weil keine der in der Russischen Föderation für eine staatliche Anerkennung zuständigen Institutionen vom Beschuldigten zwecks Anerkennung befasst worden sind, geschweige denn, die Zustimmung erteilt haben.

Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Obersten Sachverständigen- und Qualifikationskomitees gehört, wissenschaftlich-gesellschaftliche Attestierungen durchzuführen und die akademische Grade Kandidat und Doktor der Wissenschaften sowie die Titel Dozent und Professor zu vergeben. Denn dabei handelt es sich allein um gesellschaftliche, nicht um staatlich anerkannte Attestierungen, Grade und Titel.

Die „Autonome Nonprofit Organisation Oberster Sachverständigen- und Qualifikationsausschuss (ANO VEKK)“, wurde durch Satzung 1996 von der im selben Jahr gegründeten Internationalen interakademischen Vereinigung gesellschaftlicher Organisationen für die Unterstützung der Wissenschaft und die Förderung der Ausbildung von Wissenschaftskadern (Kurzform: Internationale interakademische Vereinigung/MMS) zusammen mit drei Staatsbürgern Russlands gegründet. Aufgabe der Obersten Zwischenakademischen Attestationskommission (VMAK) als Struktureinheit der VEKK ist die Absicherung der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlich-gesellschaftlichen Attestierung von Wissenschafts-, pädagogischen und anderen Kadern im System der Akademien der Wissenschaften und in anderen Organisationen, die zur der Internationalen interakademischen Vereinigung gehören oder nicht gehören, mit der Verleihung der akademischen Grade Kandidat und Doktor der Wissenschaften, Doktor der Philosophie für die Fachrichtungen und der anderen akademischen Grade sowie mit der Verleihung der akademischen Titel Dozent und Professor. Die VEKK wurde im Jahr 2002 unter der Registrierungsnummer 002.094.404 in Moskau im gesamtstädtischen Register der juristischen Personen und Einzelunternehmen der Stadt Moskau registriert.

Es bedurfte keiner Aufklärung, ob diese Tätigkeit der VEKK in der Russischen Föderation legal ist (dies bejahend ZAB, Stellungnahme an das Landgericht Dresden vom 20. Mai 2011 unter Bezugnahme auf Stellungnahme des Russischen ENIC-Vorsitzenden vom 25. März 2008 – 5 KLs 109 Js 20169/08 –). Allerdings folgt dies entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht aus dem Beschluss des Bezirksgerichts von Tverskoj der Stadt Moskau vom 6. Mai 2003; denn damit wurde eine vom Staatsanwalt der Stadt Moskau im Interesse von Staat und Öffentlichkeit gegen die Satzung der ANO VEKK erhobene Klage allein mangels Klagebefugnis abgelehnt. Eine materiell-rechtliche Prüfung fand nicht statt. Diese Entscheidung eignet sich deshalb nicht zur Bestätigung der Legitimation der VEKK zur Verleihung akademischer Titel. Es kommt auch nicht auf die Ausführungen des Vorsitzenden des Obersten Sachverständigen- und Qualifikationskomitees (VEKK) Z... im Schreiben vom 29. April 2010 an die ZAB (AG Grimma 2 Ds 800 Js 15294/09 Bl. 175) an, wonach Ansprüche der VAK Russlands auf die Ausschließlichkeit bei der Attestationstätigkeit in Russland „offenbar nicht gesetzmäßig“ seien.

Denn es ist nicht entscheidungserheblich, ob die private VEKK innerhalb der Russischen Föderation neben dem staatlichen Attestationssystem eine gesellschaftliche Berechtigung für ihre satzungsgemäße Tätigkeit besitzt. Selbst wenn dies angenommen wird, sagt das nichts aus über die staatliche Anerkennung der von der VEKK verliehenen Grade und Titel i.S.v. § 34a BerlHG. Denn die staatliche Registrierung der Satzung ist dafür unerheblich, wie die oben zitierten Dokumente ergeben.

In dem von der VEKK herausgegebenen rezensierten Sammelband der Normativ- und Instruktionsunterlagen 2008, ISBN 978-5-85941-288-4 [Buchseite 17] (AG Grimma 2 Ds 800 Js 15294/09 Bl. 222) wird dazu ausgeführt, die Annahme des Föderalen Gesetzes vom 29. Dezember 2000 (s.o.) bedeute, dass sich die Tätigkeit gesellschaftlicher Organisationen für die Zuerkennung akademischer Grade und Verleihung akademischer Titel nicht auf das staatliche Attestationssystem beziehe. Und in einem Schreiben vom 11. August 2008 an Herrn R..., das der Beschuldigte im Verfahren der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und auch bei der Staatsanwaltschaft W... (2..., dort Bl. 124) eingereichte hat, führt der Vorsitzende der VEKK Z... unter 5. aus, dass „die Anerkennung der akademischen Grade und Titel … in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft von der entsprechenden Binnengesetzgebung dieser Länder geregelt wird.“ Beide Äußerungen bestätigen, dass die von der VEKK verliehenen Grade und Titel nicht gleichwertig neben den durch die VAK verliehenen stehen. Eine solche Regelung eines Staates der Europäischen Gemeinschaft stellt in Berlin § 34a BerlHG dar. Unerheblich ist deshalb, ob Anerkennungen durch die VEKK in anderen Ländern, etwa gemäß Konventionen von Lissabon oder Bologna, durch Universitäten anerkannt werden.

Das Berufsgericht hat vor diesem Hintergrund nicht abschließend klären müssen, ob der russische akademische Grad „Doktor medizinskich Nauk“, der in Deutschland einem Dr. habil. gleich steht, in einem ordnungsgemäßen Verfahren i.S.v. § 34a Abs. 1 i.V.m Abs. 4 BerlHG verliehen wurde. Zweifel daran ergeben sich daraus, dass der Beschuldigte seine Habilitation im Jahr 2002 und damit ein Jahr nach seiner Promotion im Jahr 2001 abschloss. Nach den Angaben der russischen ENIC kann der Dr. habil. (Doktor medizinskich Nauk) erst nach einer auf die Erlangung des der Dr. med. (Kandidat medizinskich Nauk) folgenden weiteren Studienzeit erlangt werden. Dieser Zeitraum erfordere in der Wirklichkeit fünf bis 15 Jahre (Quelle: http://russianenic.ru/english/rus/index.html#7, Stand: 2.12.2014).

Der Beschuldigte hat auch schuldhaft, insbesondere vorsätzlich gegen die vorbezeichnete Berufspflicht verstoßen. Denn er war bereits von der Brandenburgischen Wissenschaftsverwaltung mit Bescheid vom 26. November 2008 auf die unberechtigte Titelführung „Prof. Dr. med. Wiss./Russ“ hingewiesen worden. Zur Begründung war darin ausgeführt worden, dass in Deutschland wissenschaftliche Grade und Titel aus Russland nur geführt werden dürften, die dort von der Obersten Attestationskommission oder ggf. vom Ministerium verliehen worden seien. Die Oberste Interakademische Attestationskommission sei dazu nicht befugt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts P... vom 23. Juni 2011 (1...) enthält keine Feststellungen, denen zu entnehmen wäre, dass die Titelführung berechtigt wäre. Außerdem war seinem Kollegen E... – dem er eine Praxistätigkeit in W... ermöglicht hatte, weshalb von einem engen persönlichen Kontakt ausgegangen werden kann – bereits mit berufsrechtlicher Anschuldigungsschrift vom 2. März 2011 vorgeworfen worden, im Juli 2010 auf seinem Briefkopf unberechtigt den Titel „Prof. * Dr. der med. Wiss.* Dr. med.“ geführt zu haben. Auf Schreiben der Ärztekammer Berlin vom 4. Juli 2013, dass auch die Titelführung „Prof.* Doktor medizinskich Nauk (Doktor der medizinischen Wissenschaften)* *VEKK-Moskau“ nicht zulässig sei, unterließ er diese Titelführung nicht. Auch der Hinweis des Berufsgerichts vom 4. März 2014 auf die Rechtslage und die Entscheidung des Berufsgerichts am Verwaltungsgericht Gießen vom 7. Februar 2013 beeindruckte ihn nicht. Er handelte deshalb zumindest bedingt vorsätzlich, weil er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten berufspflichtwidrig sein könnte.

3. Berufsrechtlich wiegt der Verstoß des Beschuldigten durch die Dauer des unberechtigten und (zumindest bedingt) vorsätzlichen Gebrauchs akademischer Grade und Titel schwer. Der Beschuldigte hat sich dieser Titel und Grade nach seinen Angaben bedient, um in seiner Wissenschaft „ernst genommen“ zu werden. Aus demselben Grund war er im Jahr 2007 an der Gründung einer University of Global Scaling (UGS) als Kapitalgesellschaft (LLC) in Santa Fe beteiligt. Dadurch sollte, wie der Beschuldigte in der Hauptverhandlung unumwunden erklärte, seiner (und Anderer) Forschungstätigkeit ein universitärer Rahmen gegeben werden. So arbeitete er eng zusammen mit den Medizinern Dr. med. E..., Dr. med. B... sowie Dr. med. R... Alle führten weitere Titel, die ihnen die VEKK verliehen hatte.

Ebenso ein M...; in dessen „akademischer“ Laufbahn der „Marketingcharakter“ von UGS- und VEKK-Titeln ebenso wie bei dem Beschuldigten deutlich wird: Im Jahr der Gründung der UGS wird M..., der wie der Beschuldigte von 1973 bis 1979 in S... studiert hatte, von der UGS zum Professor für das Fachgebiet „G...“ berufen. Im Jahr 2008 verlieh die VEKK ihm den Grad Doktor Nauk, 2009 den Titel Professor. Damit verschaffte dieser sich ebenso wie der Beschuldigte Aufmerksamkeit für Vorlesungen und Vorträge bei internationalen Kongressen und Symposien, die zu alternativen Heilmethoden veranstaltet wurden.

So lud u.a. im Mai 2008 die „University of Global Scaling LLC –...zu einer dreitägigen „I...Konferenz ...“ nach B... ein. Diese Einladung war unterschrieben von „Prof. Dr. M...“ als Präsident der UGS und „Prof. Dr. d. med. Wiss“ Z... als Vizepräsident der UGS. Die „Medizinische Fakultät der UGS –... lud 2008 zu einem Tagesseminar „E...“ unter fachlicher Leitung von „Prof. Dr. d. med. Wiss. Z... in die N... in F...“ ein.Unter dieser Adresse betrieb der Beschuldigte zu der Zeit seine Praxis Holistic Medicine. Beim „3... im April 2008“ wurde als Hauptreferent „Prof. Dr. Z... von der Global Scaling Universität in Berlin“ angekündigt.

Wo es auf akademische Anerkennung hingegen nicht ankam, wurden die Titel weggelassen. So bezeichnete sich der Beschuldigten nach seinen glaubhaften Angaben (nur) als Diplommediziner, also nicht einmal als „Dr.“, wenn er für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung B... e.V. (MDK) als Gutachter tätig wurde.

4. Angemessen und erforderlich erscheint unter Berücksichtigung der von dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung genannten angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Geldbuße i.H.v. 3.000 €, die damit im unteren Bereich des Rahmens liegt, der bis zu 50.000 € reicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 Kammergesetz).

Die Ärztekammer ging ursprünglich davon aus, dass der ihr bekannt gewordene berufsrechtliche Verstoß nicht schwer wiegt oder die Schuld des Beschuldigten gering ist, denn sie hat an Stelle der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens lediglich gemäß § 29 a BerlKG eine Rüge verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € ausgesprochen.

Das Berufsgericht ist auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich nicht um einen leichten Verstoß gegen Berufspflichten handelt und der Beschuldigte mehr als einer Warnung oder eines Verweises bedarf, um ihn dazu zu bewegen, sein berufsrechtlich Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Denn der Beschuldigte handelte wiederholt und vorsätzlich. Abgesehen davon, dass es im Geschäftsleben – z.B. auf Kongressen, bei denen wie im Mai 2008 Teilnahmegebühren in Höhe von 790 € erhoben wurden – zugleich strafrechtlich einen Betrug (§ 263 StGB) darstellen dürfte, sich mit Titeln zu schmücken, die einem nicht zustehen, wiegt auch die Schuld des Beschuldigten nicht gering. Denn er hat die unberechtigte Titelführung (zumindest) bis zum Verhandlungstag fortgesetzt.

Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erneutes gleichartiges vorsätzliches Fehlverhalten berufsrechtlich deutlich spürbare Konsequenzen haben kann. Bereits die Staatsanwaltschaft W... hatte ihn im Einstellungsbeschluss vom 24. Juli 2014 (2...) darauf hingewiesen, dass er bei erneutem Titelmissbrauch auch strafrechtlich nicht mit weiterer Nachsicht rechnen könne. Das Berufsgericht hat deshalb zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er auch im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft B... (2...) noch eine Maßnahme zu erwarten hat.

Sollte dem Beschuldigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar sein, die Geldbuße nach Rechtskraft dieser Entscheidung sofort zu bezahlen, hat er die Möglichkeit, beim Berufsgericht Ratenzahlung zu beantragen. Dazu wäre es erforderlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Yuriki

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #7 on: May 09, 2022, 03:03:50 AM »

Die Praxis für ausgehöhlte Medizin des Herrn Viktor Zyganow hat auch eine Website. Darin heißt es:

https://www.praxisholmed.com/ueber-uns

SCREENSHOT:



TEXT:

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Privatpraxis für Integrative Medizin
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                     Prof.*Dr.med.Nauk (Dr.d.med. Wissenschaften),

                   *VEKK-Moskau, DMITNM-Dnipr**                                         

                   Arzt für Integrative Medizin,
                  Facharzt für Urologie                 
                      Viktor Zyganow

Viktor Zyganow ist in seiner diagnostischen und therapeutischen Tätigkeit bestrebt, den Menschen aus ganzheitlicher (holistischer) Sicht zu betrachten und zu beraten.

Sein Ausgangspunkt ist dabei, den Menschen in erster Linie als ein geistiges Wesen zu sehen. Deswegen postuliere er Geistig-Somatische Medizin (GSM) als neuen Begriff in der Medizin.

Mit anderen Worten: die Realität, die wir als physischen Körper wahrnehmen, sollte bei der Erkrankung in allen Ebenen menschlicher Existenz beeinflußt werden, wobei primär durch Wahrnehmung und Reifung seiner geistige Ebene.Die GSM beinhaltet u.a. die Energie-Informations-Medizin und andere Methoden der Regulationsmedizin aus ganzheitlicher Sicht.
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Prof.*Dr.med.Nauk (Dr.d.med. Wissenschaften),

*VEKK-Moskau, DMITNM-Dnipr**                                   

Arzt für Integrative Medizin,
Facharzt für Urologie                 
Viktor Zyganow
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Zitat aus dem Urteil:

https://openjur.de/u/754055.html

[*quote*]
Berlin

VG Berlin, Urteil vom 03.12.2014 - 90 K 7.13 T
[...]
Die von dem Obersten Sachverständigen- und Qualifikationsausschuss (VEKK) nach Prüfung durch die Oberste interakademische Attestationskommission (VMAK) verliehenen Grade – hier: Doktor medizinskich Nauk – und Titel – hier: Professor – sind in der Russischen Föderation selbst mit dem Zusatz „VEKK Moskau“ nicht i.S.v. § 34a BerlHG staatlich anerkannt, sondern ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission (VAK) des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professorentitel und Habilitationsgrade erfüllen diese Anforderung (so auch Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 17. Februar 2011 – 6 Cs 36 Js 21025/2008 – AK 4/2011; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 7. Februar 2013 – 21 K 555/1.Gl.B – bei juris; Verwaltungsgericht München Urteil vom 18. Juni 2013 – M 16 K 11.6109 – bei juris Rn. 35).
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Yuriki

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #8 on: May 09, 2022, 03:24:44 AM »

Psiram hat einige unvollständige Teile zusammengetragen, die inzwischen verblaßt sind:

https://www.psiram.com/de/index.php/Viktor_Zyganow

[*quote*]
Viktor Zyganow

Viktor Zyganow und Enrico Edinger
Viktor Zyganow (geb. 1955, Alma-Ata; andere Schreibweise: Viktor Zyganov) ist Urologe und Inhaber einer Privatpraxis NERM (New Energy Regulating Medicine) in Wiesbaden, als deren medizinischer Leiter wiederum Enrico Edinger fungiert. Die Privatpraxis wird auch als "Akademische Lehrpraxis" einer Firma University of Global Scaling LLC bezeichnet, die dem Ehlers Verlag aus Wolfratshausen zuzuordnen ist und als deren Vizepräsident Zyganow fungiert. Gleichzeitig wird Zyganow als Leiter einer "Praxis Holistic Medicine" in Falkensee bei Berlin genannt (offenbar Zweigpraxis).[1]

Zyganow ist Geschäftsführer einer Enia GmbH aus Falkensee[2], die pseudomedizinische Geräte wie NILISA-System, AMSAT-HC und Celinemed vermarktete. Gegen die ENIA GmbH wurde 2017 vom Amtsgericht Potsdam ein Insolvenzverfahren eröffnet.[3] 2017 wurde die Firma aufgelöst. Die ENIA GmbH hatte die Markenrechte für die Wortmarken NILISA und Meta BioWave. Zwischenzeitlich war Jewgeni Zyganow Geschäftsführer. Dmitri Zyganow wurde als Web Content Manager der ENIA genannt. Ebenfalls wurde ein Vladimir Stankevich im Zusammenhang mit der aufgelösten ENIA GmbH genannt.

Zyganow soll auch "Stellvertretender Vorsitzender" eines "Institut für Energie-Medizinische Systeme" (EMS) in Berlin sein, das "Prof." Reinhard Werner zuzuordnen ist. Nach eigenen Angaben beschäftigt sich Zyganow seit den 1990er Jahren "im Selbststudium mit Grenzgebieten der Medizin".

Inhaltsverzeichnis
1 Kurzbiografie
2 Global Scaling
3 Undurchsichtige akademische Titel und Verurteilung
4 Quellennachweise
Kurzbiografie
Zyganow wurde am 5. November 1955 in Alma-Ata geboren und studierte nach eigenen Angaben von 1973 bis 1979 im damaligen Leningrad (heute St. Petersburg) am "1. Leningrader Medizinischen Institut" Humanmedizin. 1979 oder 1980 soll er in die DDR übergesiedelt sein, wo er sich am Bezirkskrankenhaus von Potsdam als Diplomarzt zum Facharzt für Urologie weiterbildete. 1985 erhielt er vom Rat des Bezirks Potsdam die Facharztanerkennung für Urologie. Anschließend arbeitete er bis 1992 als Urologe an einer Poliklinik in Berlin.

Für das Jahr 1994 gibt Zyganow eine "Qualifizierung zur Elektroakupunktur (Modifizierung nach Voll)" (siehe Elektroakupunktur nach Voll) an. 1995 eröffnete er in Falkensee bei Berlin eine Privatpraxis für Energetische Medizin. Am 26. August 1996 erhielt er die Approbation in Berlin. 1997 soll er "Stellvertretender Vorsitzender des Institutes für Energie-Medizinische Systeme (EMS) in Berlin" geworden sein. 2001 bis 2002 soll Zyganow in Moskau über das Thema PERTH promoviert haben. Im Jahre 2001 soll er eine Ausbildung zum "Raum-Energie-Berater" bei der IREF abgeschlossen haben und sei danach Mitglied und Berater der "Medizin-Gruppe" eines Global Scaling-Vereins geworden. Ein Jahr nach seiner angeblichen Promotion im Jahre 2008 will Zyganow 2009 von einer privaten russischen Einrichtung (Oberster Sachverständigen- und Qualifikationsausschuss - VEKK) zum Professor ernannt worden sein. Scheinakademische Titel, die sich auf eine russische angebliche "Oberste Interakademische Attestationskommission" (VMAK) oder ein russisches angebliches "Oberstes Sachverständigen- und Qualifikationskomitee" (VEKK) beziehen, mit den Titeln "Doktor Nauk" und "Professor" sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht staatlich anerkannt i.S.v. § 34 a BerlHG. Sie dürfen deshalb in Deutschland auch nicht mit Hinweis auf die verleihende Stelle (VEKK Moskau oder VMAK) geführt werden. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe Berlin vom 3.12.2014 im Fall (Az. 90 K 7.13 T).[4]

Global Scaling
Zahlreiche Beziehungen existieren zum außerwissenschaftlich-absurden Konzept des Global Scaling, das für verschiedene Betrügereien genutzt wurde. Der Erfinder des Global Scaling, Hartmut Müller, wurde wegen Betruges verurteilt. Zyganow bezeichnete sich als Vizepräsident der privaten University of Global Scaling LLC und ist oder war Gesellschafter der umstrittenen GSDI Cyprus Ltd.. Mit Marco Bischof verfasste er das Werk Global Scaling – Basis eines neuen wissenschaftlichen Weltbildes (Herausgeber: Wissenschaftlicher Förderverein Global Scaling e.V.).

Undurchsichtige akademische Titel und Verurteilung
Zyganow bezeichnet sich als Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS Viktor Zyganow. Dabei stammen offenbar beide Titel von der Moskauer Internationalen Interakademischen Vereinigung (IIU, auch "Internationale Interakademische Union" genannt), die wertlose Scheintitel und andere Ehrungen vergibt. Auf der Webseite "inakarb.de" wird Zyganov als Mitglied einer Expertenkommission der IIU genannt: "Vertreter der Internationalen Interakademischen Vereinigung Moskau, Expertenkommission".[5] Zyganow ist zudem Anmelder der domain "INTERNATIONAL-INTERACADEMIC.ORG"[6] Seit 1999 bezeichnet sich Zyganow als "Stellvertretender Direktor" eines "Laboratorium für Energie-Informations-Methoden und Technologien" bei der Russischen Akademie der Naturwissenschaften (RANS) in Moskau. Die RANS ist eine private Organisation ohne jegliche wissenschaftliche Bedeutung.

Wissenschaftliche Veröffentlichungen in anerkannten Journalen sind für "Professor" Zyganow in medizinischen Datenbanken (Medline, Cochrane oder Google scholar) nicht auffindbar.[7]

Im Dezember 2014 verurteilte das Verwaltungsgericht Berlin Viktor Zyganow aufgrund nicht erlaubter Führung von akademischen Titeln zu einer Geldbuße von 3000 Euro.[8] Vor Gericht versuchte Zyganow, eine Verurteilung durch die Behauptung zu verhindern, dass das Verwaltungsgericht Berlin nicht zuständig sei, da es seit 1990 in Deutschland zu einem Stillstand der Rechtspflege nach § 245 ZPO gekommen sei. Diese sei eingetreten, weil aus dem souveränen Staat Bundesrepublik Deutschland eine BRD-GmbH geworden sei. Diese irrige Ansicht ist eine typische Behauptung der deutschen rechtsgerichteten Reichsbürgerbewegung, die die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland leugnet.

In der Russischen Föderation werden verliehenen Professorentitel und Habilitationsgrade auschliesslich von der Obersten Attestationskommission (VAK) des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehen und bestätigt. Nicht jedoch von einem "Obersten Sachverständigen- und Qualifikationsausschuss" (VEKK) oder "Obersten interakademischen Attestationskommission" (VMAK).

Quellennachweise
 Praxis Holistic Medicine, Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS Viktor Zyganow, Havelländerweg 10, 14612 Falkensee
 Enia GmbH, Geschäftsführer Viktor Zyganow und Jewgeni Zyganow, Havelländer Weg 10, Haus 3, 14612 Falkensee
zuletzt ENIA GmbH, Nobelstraße 2,Viktor Zyganow, 14612 Falkensee
 Aktenzeichen 35 IN 378/16 des Amtsgerichts Potsdam
 Vor der Obersten Interakademischen Attestationskommission (VMAK) verteidigte und von dem Obersten Sachverständigen- und Qualifikationskomitee (VEKK) verliehene akademische Grade (Doktor Nauk) und Titel (Professor) sind nicht staatlich anerkannt i.S.v. § 34 a BerlHG. Sie dürfen deshalb in Deutschland auch nicht mit Hinweis auf die verleihende Stelle (VEKK Moskau) geführt werden. § 34a Abs 1 HSchulG BE, § 34a Abs 5 HSchulG BE, § 2 Abs 5 ÄBerufsO

https://www.juris.de/jportal/prev/JURE150000341
http://www.inakarb.de/viktorzyganow.html


Domain Domain Name:INTERNATIONAL-INTERACADEMIC.ORG Created:06-Dec-2005 08:56:58 UTC Updated:07-Dec-2011 01:24:44 UTC Expires:06-Dec-2012 08:56:58 UTC Registrar:PSI-USA, Inc. dba Domain Robot (R68-LROR) Registrant Domain Name:Viktor Zyganow Registrant Street1:Heidelbergerstr. 5 Registrant Street2: Registrant Street3: Registrant City:Falkensee Registrant State/Province:Brandenburg Registrant Postal Code:14612 Registrant Country:DE
 Stand: August 2010
 Urteil des VG Berlin vom 3.12.2014 mit Az. 90 K 7.13 T
http://openjur.de/u/754055.html
Kategorien: PseudomedizinerGlobal Scaling
[...]

Diese Seite wurde zuletzt am 26. Mai 2019 um 15:24 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 628628763287 mal abgerufen. Der Inhalt ist verfügbar unter der Creative Commons Lizenz. Datenschutz Über Psiram Impressum Mobile Ansicht
[*/quote*]


Diese Quellen versagen:

"https://www.juris.de/jportal/prev/JURE150000341"

Lesen nur gegen Cash. Die Quelle ist für normale Surfer nicht lesbar.


"http://www.inakarb.de/viktorzyganow.html"

Diese Seite ist verschwunden. Sieh Eine an!

Leider ist sie auch nicht im Web Archive archiviert worden:

https://web.archive.org/web/*/www.inakarb.de/v*

[*quote*]
10 URLs have been captured for this URL prefix.

URL   MIME TYPE   FROM   TO   CAPTURES   DUPLICATES   UNIQUES

http://www.inakarb.de:80/verfahren.html   text/html   Apr 26, 2013   Jun 13, 2013   2   0   2
http://www.inakarb.de:80/vorsorge/anti-aging.html   text/html   May 6, 2016   Feb 20, 2020   54   32   22
http://www.inakarb.de:80/vorsorge/burn-out.html   text/html   May 6, 2016   Jan 2, 2020   47   24   23
http://www.inakarb.de:80/vorsorge/kinder-gesundheitsvorsorge.html   text/html   May 6, 2016   Oct 22, 2019   42   21   21
http://www.inakarb.de:80/vorsorge/krebsvorsorge.html   text/html   May 6, 2016   Jan 2, 2020   43   21   22
http://www.inakarb.de:80/vorsorge/manager-tuning.html   text/html   May 6, 2016   Oct 22, 2019   32   13   19
http://www.inakarb.de:80/vorsorge/sportler-tuning.html   text/html   May 6, 2016   Oct 22, 2019   26   10   16
https://inakarb.de/versand__lieferung/   text/html   Sep 22, 2020   Nov 7, 2021   10   0   10
https://inakarb.de/videos-interviews/   text/html   Sep 22, 2020   Apr 23, 2022   9   0   9
https://www.inakarb.de/vorsorge/kinder/   text/html   Aug 14, 2020   Aug 14, 2020   1   0   1
[*/quote*]



Was für einen Quatsch Enrico Edinger auf die Opfer losgelassen hat, man kann nur noch staunen:

[*quote*]
Der Nobelpreis-Anwärter Prof. Bill Nelson entwickelte mit dem SCIO-System ein Gerät, das mit Hilfe der weiterentwickelten Bioresonanzmessung über eine bisher nie da gewesene Doppelfrequenz diagnostisch und gleichzeitig therapeutisch arbeitet. Zudem werden gleichzeitig Fraktaltechniken verwendet.
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https://web.archive.org/web/20130613170621/http://www.inakarb.de:80/verfahren.html

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Historie:

Der Nobelpreis-Anwärter Prof. Bill Nelson entwickelte mit dem SCIO-System ein Gerät, das mit Hilfe der weiterentwickelten Bioresonanzmessung über eine bisher nie da gewesene Doppelfrequenz diagnostisch und gleichzeitig therapeutisch arbeitet. Zudem werden gleichzeitig Fraktaltechniken verwendet.

Ablauf:

Über Elektroden an Hand- und Fußgelenken, sowie im Kopfbereich werden über 8000 (!) Einzelmessungen bereits in 3 Minuten durchgeführt. Getestet werden unter anderem Allergien, Schwermetallbelastungen, Organ- und Nervenfunktionen, Meridiane und Chakren, Vitamine und Mineralien, homöopathische Präparate, Bakterien- und Virenbelastung sowie emotionale Verfassung. Bei einer regelmäßigen Behandlung mit diesem Verfahren, können sogar chronische Systemveränderungen zunächst erkannt und ohne invasive Eingriffe behandelt werden.

Programminhalte:

Da das SCIO Programm einerseits sämtliche Organsysteme andererseits auch speziell für die psychische Verfassung psycho- pathologische, neurolinguistische und geistig-philosophische Programme beinhaltet, besitzt es ein außerordentlich einmaliges Anwendungsspektrum. Besonders schnelle Ergebnisse erreichen wir in der Schmerzbehandlung, bei Migräne, bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Schlafstörungen.

Behandlungshäufigkeit:

Die SCIO-Therapie erfordert in der Regel eine Behandlungsserie von 1-2 Sitzungen pro Woche. Um die eingeleiteten Regulations-Entgiftungs-Prozesse zu aktivieren und nachhaltig zu unterstützen, sollten Sie pro Tag mindestens zwei Liter mineralarmes Wasser ohne Kohlensäure trinken. Treten nach der Therapie Symptome, wie Müdigkeit und Unlust auf, so sind dies erwünschte erste Anzeichen der eingeleiteten Entgiftungs-, Ausscheidungs- und Heilreaktion.

Dauer der Therapie: 1,5 Std.
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Yuriki

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #9 on: May 09, 2022, 03:37:47 AM »

Die erwähnte Suche nach

"http://www.inakarb.de/viktorzyganow.html"

liefert kein Ergebnis. Sie Suche nach Dateien, die mit einem "v" beginnen, bringt im Web Archive nur die oben genannten 10 Treffer. Das Web Archive hat aber mehr als 2600 URLs im Archiv!

Zum Beispiel diese Seite, despidert am 26.11.2011:

https://web.archive.org/web/20111126045008/http://www.inakarb.de:80/medizinischeleitung.html

[*quote*]
http://www.inakarb.de/medizinischeleitung.html


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Medizinische Leitung
Medizinische Leitung

Prof. Dr. d. med. Wiss./RUS,
Dr. med. E. Edinger
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie
Tätigkeitsschwerpunkte: Energie- und Raumfahrtmedizin, Psychoneuroimmunologie, Hypnose , Sexualmedizin,  Akupunktur, Regulationsmedizin

 
Studium

Universität Saarbrücken, Homburg, Kaiserslautern, Wien: Chemie, Wirtschaftsingenieurwesen, Humanmedizin, Zahnmedizin , Psychologie (Dipl. Psychologe), Philosophie

Ärztliche Weiterbildungen zum
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Hypnose

Zusatzqualifikationen:
Akupunktur, Sexualmedizin, Energie- und Raumfahrtmedizin, Orthomolekulare Medizin, Psychoneuroimmunologie, Quantenmedizin

Dissertationen und Habilitation:
2000 Promotion zum Dr. med. „Herzfrequenz- und Blutdruckvariation“
2007 Habilitationsarbeit zur Regulationsmedizin (Thema der Arbeit: Analyse der Herzrhythmusvariabilität (HRV) in der Behandlung von Herzkreislauferkrankungen durch die Mitochondriale Energiemedizin) zum  Dr. der med. Wissenschaften/RUS (RUS),
2008 Professor für Revitalisierungs-, Bäder- und Regulationsmedzin  der Internationalen Interakademischen Union, Moskau

Beruflicher Werdegang

Seit 1995 Entwicklung besonderer Komplementärmedizinischer Verfahren.

Seit 2001 Ausweitung der Ganzheitlich-medizinischen Verfahren auf molekularer und feinstofflicher  sowie quantenmedizinischer Ebene.

Seit 2002 Leiter einer ganzheitlich orientierten neurologisch psychiatrischen Praxis in Königstein und später Praxisklinik in Kronberg.

2003 Beratungsauftrag seitens des Hessischen Wirtschaftsministeriums im Rahmen des deutsch-russischen Wirtschaftsaustausches in energiemedizinischen Verfahren.

Wissenschaftliche Ausarbeitung und Umsetzung der subzellulären Forschung des Alterungsprozesses und der mitochondrialen sowie zellregulativen Regulationsphänomene des menschlichen Körpers mit Dr. M. Kucera (Preisträger des Imma Preises 2000 der „International Mitochondrial Medicine Association“ sowie dem Entwickler der Herzfrequenzvariationsanalyse zunächst zur Langzeitprävention und
dann Langzeitraumfahrtbeobachtung von Kosmonauten und Astronauten, Prof. Baievsky, Zentrum für biologische Probleme, Moskau)

Wissenschaftliche Leitung des Institute for Space and Regulatory Medicine, (ISRM) Kronberg, zusammen mit Prof. Dr. med. Dr. phil. W. Banzer, Lehrstuhl für Sportmedizin der Johann-Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt.

Seit Herbst 2005 Vorsitzender Direktor  der Abteilung für Energie-Informations- und biomedizinische Regulationstechnologien der Internationalen Interakademischen
Vereinigung in Moskau.

Seit Juni 2006 Ärztlicher Direktor der SpaceMed –Praxisklinik Kronberg.
Seit August 2007 medizinischer Berater der Enbrain-Balance Praxisklinik und Gesundheitszentrum in Wiesbaden.

Seit Oktober 2007 medizinischer Berater der NERM, dann der Intenationalen Akademie für Regulationsmedzin- und Bewusstseinsforschung Wiesbaden  sowie der Privatpraxis und des Gesundheitszentrums Prof.  Zyganow  in Wiesbaden bis 4/2011.

Weitere Gesundheitlche Beratungsaufträge im Bereich der Prävention/Burnout  bei der Porsche Ag, Stuttgart, Fraport Ag Frankfurt.
Medizinischer Berater der Vita Waves Miami und Zürich
Seit Dezember 2010 medizinischer Projektleiter des (ENKI)-Instituts Wiesbaden
Seit 7/2010 Ärztlicher Beratender Direktor der Internationalen Akademie für Regulationsmedizin und Bewusstseinsforschung /Wiesbaden –Rolandseck (INAKARB)
Seit Mai 2011 Ärztlicher Leiter der Privatpraxisklinik Rolandseck, seit 2011 auch Zweigstelle von ISRICA (Internationales Institut für Kosmische Antropoökologie)

2011 zusammen mit dem Direktor von ISRICA/Novosibirsk Prof. Trofimov Gründung des ersten “European Centers for Cosmobiophysic and Preventive Medicine” in Rolandseck (auch Cosmowellnes) verbunden mit der Etablierung von Verfahren zur Helio- und Geroprotection des Menschen.

September 2011 Gewinner des Health Media Awards, Köln, für Wissenschaftskommunikation sowie Gewinner des Sonderpreises Präventivmedizin : „Vom All in die Praxis“
[*/quote*]


Die Verurteilungen beweisen, wie wenig dieser aufgebauschte Zirkus in Wahrheit wert ist: GAR NICHTS!
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Yuriki

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Re: Der Fall Enrico Edinger
« Reply #10 on: May 09, 2022, 03:43:57 AM »

Wie sich das alles zusammenfügt. Fängt man bei einem Namen an zu suchen, landet ein ganzes Netzwerk auf dem Seziertisch:

[*quote*]
Wissenschaftliche Leitung

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. Winfried Banzer
Prof. Dr. nat. Azaliya Pavlovna Berseneva
Prof. Dr. med. Roman Markowitch Baevsky
Dr. med. habil. Viktor Zyganow

[*/quote*]


Spidered: 5 Nov 2012

https://web.archive.org/web/20121105001313/http://www.inakarb.de/wissenschaftlicheleitung0.html

[*quote*]
http://www.inakarb.de/wissenschaftlicheleitung0.html

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