https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/B/Bekanntmachungen/Bekanntmachung_Gutachten_Heilpraktikerrecht.pdfhttp://www.fdhps.de/files/FDHPS-Blog/191031-BMG-Ausschreibung-Gutachten.pdfoder
https://docplayer.org/168218292-Leistungsbeschreibung-inhaltsverzeichnis-leistungsbeschreibung-anlage-a-rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht.htmlLeistungsbeschreibung (Anlage A)
Leistungsbeschreibung
„Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“
Inhaltsverzeichnis
1 Hintergrund ... 2
1.1 Der Beruf des Heilpraktikers – rechtliche Grundlagen ................................................. 2
1.2 Die Legaldefinition der Heilkunde ................................................................................ 3
1.3 Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ............................................................................. 3
2 Gegenstand und Laufzeit des Auftrags ............................................................................. 4
2.1 Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz (GG) zu regeln..................................... 4
2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts ................................................... 4
2.3 Zur Legaldefinition der Heilkunde ................................................................................ 5
2.4 Zur Neuordnung des Heilkundebegriffs ....................................................................... 5
2.5 Zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis .......................................................................... 5
3 Bewertungskriterien ... 5
4 Ergebnispräsentation ... 6
1Leistungsbeschreibung (Anlage A)
1 Hintergrund
1.1 Der Beruf des Heilpraktikers – rechtliche Grundlagen
Das Heilpraktikergesetz nimmt im Gesundheitswesen Deutschlands eine zentrale Rolle ein.
Es regelt, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben dürfen. Zudem enthält es
die Legaldefinition des Heilkundebegriffs. Bei dem Heilpraktikergesetz handelt es sich um
sogenanntes vorkonstitutionelles Recht (Gesetz von 1939), so dass es nur noch fragmenta-
risch und insoweit erhalten ist, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht.
Intention des Heilpraktikergesetzes war die Abschaffung des Heilpraktikerberufes. Eine Aus-
bildung oder staatliche Prüfung, die klassischerweise die Qualifikation von Heilberufen kenn-
zeichnen, ist darin nicht geregelt. Eine Heilpraktikererlaubnis und damit die Erlaubnis zur
Ausübung von Heilkunde erhält vielmehr jede Person, die in einer Überprüfung vor dem Ge-
sundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass von ihr keine
Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und
Patienten ausgeht und wenn die weiteren, in § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverord-
nung zum Heilpraktikergesetz genannten Ausschlussgründe nicht erfüllt sind. Durch die
Überprüfung ist lediglich zu klären, ob die angehende Heilpraktikerin oder der angehende
Heilpraktiker seinen Patientinnen oder Patienten nicht schadet. Es wird nicht überprüft, ob
und welche medizinischen Fachkenntnisse sie oder er nachweisen kann.
Das Heilpraktikergesetz ist seit seinem Erlass nahezu unverändert geblieben. Ein Versuch in
den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts, eine Ausbildung zu regeln, wurde politisch
verhindert. Es gab seitens der Angehörigen des Heilpraktikerberufs Befürchtungen, dass
eine Änderung in einer Abschaffung des Berufs enden könne, weil der Gesetzgeber zu recht-
fertigen hätte, wieso es zusätzlich zum Arztberuf eines weiteren Berufs bedürfe, der umfas-
send zur Ausübung von Heilkunde berechtigt sei. Zum Zweiten ließen die vielfältigen und
unterschiedlichen, in der Regel naturheilkundlichen Methoden (z.B. Bachblüten, Irisdiagnos-
tik, Neuraltherapie), die von Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker angewendet werden, die
Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für Ausbildungsinhalte aussichtslos erscheinen.
Eine wesentlichere Änderung des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsver-
ordnung zum Heilpraktikergesetz ist erst im Anschluss an Vorkommnisse erfolgt, in deren
Folge es zu mehreren Todesfällen gekommen war.
Im Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) wurden Ende 2016 Ände-
rungen im Heilpraktikergesetz und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktiker-
gesetz verkündet, durch die insbesondere bundesweit verbindliche Leitlinien zur Durchfüh-
rung der Heilpraktikerüberprüfung eingeführt wurden. Das Bundesministerium für Gesundheit
wurde unter Beteiligung der Länder mit der Erarbeitung dieser Leitlinien beauftragt.
Diese bundeseinheitlichen Leitlinien waren gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zum Heilpraktikergesetz bis zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen und sind am 22. März 2018, drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger am 22. Dezember 2017 (BAnzAT 22.12.2017 B5) in Kraft getreten.
Seitdem dienen sie bundesweit als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fä-
higkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als
2Leistungsbeschreibung (Anlage A)
Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Per-
son eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientin-
nen und Patienten erwarten lässt.
Trotz dieser Maßnahmen steht das Berufsbild des Heilpraktikers wiederkehrend im Mittel-
punkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum, wobei ange-
sichts einer fehlenden Reglementierung der Ausbildung sowie der heilkundlichen Befugnis-
se, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben, regelmäßig eine Stärkung der Patienten-
sicherheit gefordert wird.
Der Koalitionsvertrag der laufenden, 19. Legislaturperiode sieht vor diesem Hintergrund vor,
das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit
zu überprüfen.
1.2
Die Legaldefinition der Heilkunde
Das Heilpraktikergesetz definiert, was Heilkunde ist. Es legt fest, dass Heilkunde nur von
Ärztinnen und Ärzten oder Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden darf.
Die Zuordnung von medizinischen Verrichtungen zur Heilkunde ist häufig Gegenstand von
Rechtsverfahren. Die Abgrenzung ist zum Teil schwierig.
Zudem hat sich im Lauf der Jahre auch unter dem Einfluss sich verändernder Versorgungs-
strukturen die Möglichkeit entwickelt, heilkundliche Tätigkeiten auf Angehörige anderer Heil-
berufe, insbesondere die Gesundheitsfachberufe, zu delegieren. Die Grenzen verschwim-
men auch hier zunehmend, etwa durch die Delegation heilkundlicher Tätigkeiten auf medizi-
nische Fachangestellte, die nicht zu den Heilberufen zählen. Weiterhin häufen sich Forde-
rungen nach einer Übertragung von Heilkunde auf einzelne Gesundheitsfachberufe, um ihre
Berufsausübung unabhängiger von der ärztlichen Delegation zu machen oder Auslegungs-
schwierigkeiten zu vermeiden.
1.3
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis
Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom
10. Februar 1983 für den Bereich der Psychotherapie zugelassen. Zwischenzeitlich wurde
sie durch die Rechtsprechung auf weitere Bereiche, unter anderem die Physiotherapie, er-
weitert.
Auch wenn die Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heil-
kunde auf dem jeweiligen Gebiet berechtigt sind, haben sie diese Erlaubnis jedoch nach wie
vor nicht auf der Grundlage von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben, die
Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung waren, die dem Medizinstudium oder - im
Bereich der Psychotherapie einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz – ver-
gleichbar ist.
Die Ausbildungsqualität ist dabei für die Patientinnen und Patienten nicht unmittelbar zu er-
kennen, da insbesondere die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe nicht dazu verpflich-
tet sind, darauf hinzuweisen, dass ihre Befugnis zur Ausübung von Heilkunde auf dem Heil-
praktikergesetz und nicht auf einer geregelten Berufsausbildung beruht.
3Leistungsbeschreibung (Anlage A)
2
Gegenstand und Laufzeit des Auftrags
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Recht-
sprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Ge-
staltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur
Stärkung der Patientensicherheit hätte.
Zur Bewertung des Angebots ist eine schriftliche Konzeption zu erstellen. Falls Bietende zur
Erfüllung des Auftrags eine Zusammenarbeit mit Dritten planen, sind die Verantwortlichkeiten
für einzelne Arbeitspakete darin transparent darzustellen. Der Auftrag soll innerhalb von
sechs Monaten durchgeführt werden.
Das Gutachten soll dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
2.1
Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19 Grundgesetz (GG) zu regeln.
-
-
-
-
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2.2
Gibt es neben dem Arztberuf als dem Beruf, der zur umfassenden Ausübung von
Heilkunde berechtigt ist, die rechtliche Möglichkeit, einen weiteren Heilberuf mit weit-
gehend umfassender Heilkundekompetenz durch Bundesrecht zu regeln?
Was wäre im Falle einer solchen Regelung zu beachten?
Wie wäre das rechtliche Verhältnis zwischen einem bundesrechtlich geregelten Heil-
praktikerberuf und dem Arztberuf zu bewerten? Inwieweit ist hier zu berücksichtigen,
dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ihre Tätigkeitsschwerpunkte häufig im Be-
reich der Komplementärmedizin haben?
Müsste sich eine Heilpraktikerausbildung, wenn sie weiterhin zu einer umfassenden
Heilkundekompetenz führt, hinsichtlich Dauer und Inhalten an der Medizinerausbil-
dung orientieren bzw. ob und inwieweit wäre es möglich, Heilpraktikerinnen und Heil-
praktiker über die bestehenden Arztvorbehalte hinaus von der Behandlung weiterer
Erkrankungen auszuschließen?
An welche rechtlichen Voraussetzungen wäre die Ausweitung von Arztvorbehalten
geknüpft? Ist dazu wie beispielsweise im Infektionsschutzrecht immer ein Gesetz er-
forderlich, dass einen Lebenssachverhalt umfassend regelt?
Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts
-
-
-
Ob und welchen Einfluss hat die Tatsache, dass es sich bei dem Heilpraktikergesetz
und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz um vorkonstitutio-
nelles Recht handelt, auf die unter 2.1 erfragten Regelungsmöglichkeiten? Gibt es
dadurch Einschränkungen, die sich auf den Gestaltungsspielraum des Bundesge-
setzgebers auswirken und wenn ja, welche sind das?
Gibt es alternativ zu einer Regelung die grundsätzliche Möglichkeit, den Heilprakti-
kerberuf in Zukunft entfallen zu lassen? Was wäre in einem solchen Fall zu beach-
ten?
Welche Übergangsregelungen insbesondere für aktuell tätige Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker, Personen, die bereits einen Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikerer-
laubnis gestellt haben oder sich in einer Ausbildung befinden, die auf die Heilprakti-
kerüberprüfung vorbereiten soll, wären mindestens erforderlich?
4Leistungsbeschreibung (Anlage A)
2.3
Zur Legaldefinition der Heilkunde
-
-
2.4
Welche rechtlichen Folgen hätte der Wegfall der Legaldefinition der Heilkunde im
Fall einer Neuregelung des Heilpraktikerrechts? Bedarf es in einem solchen Fall der
Regelung einer Legaldefinition in einem anderen Gesetz? Welche gesetzlichen Re-
gelungen kämen in Betracht?
Was wäre für den Fall zu beachten, dass das Heilpraktikergesetz ersatzlos entfällt?
Zur Neuordnung des Heilkundebegriffs
Bei einer Reform des Heilpraktikerrechts bietet sich eine Überarbeitung der Legaldefinition
an. Erforderlich ist daher eine Aufarbeitung der geltenden Rechtslage zur Legaldefinition und
Berücksichtigung der Fragen:
- Wie wird die Legaldefinition heute ausgelegt? Welche Kriterien werden für die Ent-
scheidung angewendet, ob eine Tätigkeit der Heilkunde zuzurechnen ist oder nicht?
Welche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es? Welche Möglichkeiten, diese Abgren-
zungsschwierigkeiten zu beheben, sind rechtlich denkbar?
- Was ist Delegation und Substitution heilkundlicher Tätigkeiten? Unter welchen Vo-
raussetzungen sind diese nach geltendem Recht möglich. Was ist rechtlich für den
Fall einer positiven Regelung der Delegation und Substitution zu beachten? Welche
Auswirkungen hätten solche Regelungen auf den Heilkundevorbehalt der Ärzteschaft
und/oder des Heilpraktikerberufs? Gäbe es rechtliche Auswirkungen auch auf andere
Heilberufe? Wenn ja, welche?
2.5
Zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis
-
-
-
3
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ist Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Wie ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund, den Patientenschutz zu stärken,
zu bewerten?
Gibt es nach geltendem Recht Möglichkeiten, die sektorale Heilpraktikererlaubnis
einzuschränken und wenn ja, welche sind das?
Gibt es die Möglichkeit, die sektorale Heilpraktikererlaubnis im Fall einer Neuregelung
des Heilpraktikerrechts wegfallen zu lassen und wenn ja, welche? Wären in einem
solchen Fall Übergangsregelungen für aktuelle Inhaber von sektoralen Heilpraktiker-
erlaubnissen erforderlich, obwohl ihre Einführung keine gesetzliche Grundlage hat,
sondern nur auf Richterrecht beruht?
Bewertungskriterien
Zur Bewertung des Angebots ist von Bietenden ein detailliertes, aussagekräftiges und nach-
vollziehbares schriftliches Konzept beizufügen, das die Herangehensweisen für die Beant-
wortung der unter Kapitel 2 genannten Fragen schlüssig erläutert.
Bietende sollen konkret, strukturiert und nachvollziehbar darstellen, wie die rechtswissen-
schaftliche Analyse umgesetzt wird, um eine möglichst vollständige Datenlage zu schaffen
und dem Auftraggeber die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
5Leistungsbeschreibung (Anlage A)
4
Ergebnispräsentation
Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin soll den Auftraggeber außerdem 3 Monate
nach Projektbeginn bei einem Präsenzterminen (Bundesministerium für Gesundheit, Bonn)
über den Stand der Arbeiten unterrichten und mit ihm in einen Dialog treten. Entsprechende
Mittel für Reisen sind in der Kalkulation angemessen zu berücksichtigen.
Die Auftragnehmenden erklären sich außerdem bereit, nach der erfolgreichen Durchführung
des Auftrags, das Gutachten zu einem noch abzustimmenden Termin zu präsentieren.
Die Reisekostenvergütung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz
Aktenzeichen:
314-4334-/5
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