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Author Topic: Der niedersächsische Hundeführerschein ist Pflicht!  (Read 3249 times)

NoRPthun

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Der niedersächsische Hundeführerschein ist Pflicht!
« on: June 07, 2011, 10:13:18 AM »

Der Hundeführerschein ist Pflicht. Damit der Entrüstungssturm den Landtag nicht auf der Stelle platt macht, hat sich die Politclique eine Hintertür geschreinert, die aus der Steinzeit stammt: Wer schon einen Hund hat, hat damit auch schon den Hundeführerschein. Automatisch! Die Autofahrer ohne Führerschein sollten auf Gleichbehandlung klagen!

Die Pressemitteilung

http://www.ml.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1810&article_id=93854&_psmand=7

[*quote*]
Landtag beschließt Hundegesetz

Damit wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. „Das neue Hundegesetz stärkt den Tierschutz und hilft, Beißunfälle in Zukunft zu vermeiden", so Minister Gert Lindemann.

Zur Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei
http://www.stk.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1130&article_id=93845&_psmand=6

Zum Gesetzesentwurf [PDF, 100KB]
http://www.ml.niedersachsen.de/download/54519

Pressemitteilung zum Hundegesetz vom 25.05.2011
http://www.ml.niedersachsen.de/live/live.php?&article_id=96634&navigation_id=1810&_psmand=7

- - - -    
25.05.2011
      
Frau Natascha Manski
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Stellvertretende Pressesprecherin
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2137
Fax: 0511/120-992137
[*/quote*]



Der Entwurf, der vermutlich mehr oder minder ungeändert durchgewinkt wurde:

http://www.ml.niedersachsen.de/download/54519

[*quote*]
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
Gesetzentwurf
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Hannover, den 01.02.2011
Herrn
Präsidenten des Niedersächsischen Landtages
Hannover
Sehr geehrter Herr Präsident,
anliegend übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das
Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabenge-
setzes
nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig
beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Nieder-
sächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Eine Gesetzesfolgenabschät-
zung hat stattgefunden.
Federführend ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landes-
entwicklung.
Mit freundlichen Grüßen
David McAllister
1


Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
Entwurf
Gesetz
zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes



Artikel 1
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
*)
(NHundG)
§1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeu-
gen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen
und Hundehalter, die
1.
2.
3.
4.
in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben,
sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche
Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.

§2
Sachkunde
2
(1) Einen Hund darf nur halten, wer die dafür erforderliche Sachkunde besitzt.
Wird der Hund
nicht von einer natürlichen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwort-
liche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
1
(2) Im ersten Jahr der Hundehaltung oder Betreuung besitzt die erforderliche Sachkunde, wer
eine theoretische Sachkundeprüfung bestanden hat. 2  Ab dem zweiten Jahr der Hundehaltung oder
Betreuung besitzt die erforderliche Sachkunde, wer zusätzlich eine praktische Sachkundeprüfung
bestanden hat. 3
Gegenstand der theoretischen Sachkundeprüfung muss sein
1.
2.
3.
4.
5.
4
1
das Halten von Hunden, auch unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Anforderun-
gen,
das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die praktische Sachkundeprüfung dient dem Nachweis, dass die Kenntnisse, die Gegenstand der
theoretischen Sachkundeprüfung sein müssen, im Umgang mit einem Hund angewendet werden
können. 5Die theoretische Sachkundeprüfung und die praktische Sachkundeprüfung hat bestanden,
wer die Gegenstände der Prüfung im Wesentlichen beherrscht.
*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
2
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
1
(3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine
Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer über um-
fassende Kenntnisse in Bezug auf die Prüfungsgegenstände nach Absatz 2 Satz 3 verfügt und die-
3
se im Umgang mit Hunden anwenden und vermitteln kann. Eine Stelle wird anerkannt, wenn die
verantwortliche Person die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt.
1
(4) Eine Person oder Stelle, die
1.
2.
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Aner-
2
kennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt. Auf Antrag der Person oder Stelle wird
die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen von der Fachbehörde bestätigt. 3Die Fachbehörde
kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer
Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als
erteilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3Wer eine Aner-
kennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fach-
behörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
1
(6) Eine theoretische oder praktische Sachkundeprüfung muss nicht bestanden haben, wer
eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. 2Welche Prüfungen gleichwertig sind, macht das Fach-
ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
1
(7) Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer
1.
2.
3.
4.
über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Hund gehalten oder betreut hat,
Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bun-
des-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund
erfolgreich abgelegt hat,
eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b des Tierschutzgesetzes zum
gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Hunden oder zum gewerbsmäßigen Handel mit
Hunden besitzt,
für die Betreuung eines Diensthundes des Bundes, eines Landes, einer der Aufsicht des Bun-
des oder eines Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
fremder Streitkräfte verantwortlich ist,
für die Betreuung eines Hundes verantwortlich ist, der für den Katastrophenschutz oder im
Rettungsdienst eingesetzt wird, oder
einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
§3
Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nur gehalten werden, wenn er durch ein elekt-
ronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer gekennzeichnet ist. 2Der Transpon-
der muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-
frequency identification of animals - Code structure“, Ausgabe August 1996) entsprechen. 3Die im
Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach der Herstellung nicht veränder-
4
bar sein. Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of
3
1
5.
6.
7.
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
animals - Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten
5
technischen Anforderungen entsprechen. Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH,
10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-
chert niedergelegt.
§4
Haftpflichtversicherung
Einen Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nur halten, wer für die durch den Hund ver-
ursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung hat, bei der Personenschäden mit mindestens zu
2
500 000 Euro und Sachschäden mit mindestens zu 250 000 Euro versichert sind. Zuständige Stel-
3
le nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Gemeinde. Satz 1 gilt nicht
für juristische Personen des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§5
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehen.
1
(2) Wer einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat vor Vollendung des siebten Le-
bensmonates des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 15) führenden Stelle Folgendes
anzugeben:
1
1.
2.
3.
4.
5.
2
seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
seine Anschrift,
das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
die Kennnummer des Hundes (§ 3 Satz 1).
Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben in-
nerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(3) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines
Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
1.
2.
3.
die Aufgabe des Haltens des Hundes,
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
Änderungen der Anschrift.
§6
Gefährliche Hunde
(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin
oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, ins-
besondere
1.
2.
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder
abgerichtet ist,
1
2
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ist der Hund auf seine Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhal-
ten in einem Test, der dem Wesenstest nach § 12 entspricht, überprüft worden und liegen der
Fachbehörde Ergebnisse der Überprüfung vor, so können diese berücksichtigt werden. 3Ergibt die
4
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
4
Ergibt die Prüfung lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass von dem Hund eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so kann sie die im Einzelfall erforderlichen Maßnah-
men anordnen. 5Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 3 und die Klage gegen eine Maßnah-
me nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
1
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Ein-
zelentscheidung als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzu-
2
teilen. Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt ent-
sprechend.
§7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 6 festgestellt worden ist, bedarf
der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
1.
die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes zum Halten
von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde
und
juristische Personen des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§8
Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 7, so gilt das Hal-
ten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. 2Außerhalb aus-
bruchsicherer Grundstücke ist der gefährliche Hund anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 7 ist nur zu erteilen, wenn
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter
a)
b)
c)
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 10) und persönliche Eignung
(§ 11) besitzt und
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung
mit dem Hund bestanden hat sowie
1
2.
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 12)
nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter keine natürliche Person, so sind die Anforde-
rungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu er-
füllen.
1
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaub-
nisvoraussetzungen zu prüfen. 2Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlän-
gert werden. 3Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
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Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
1
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingun-
gen und Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Zuverlässigkeit
1
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen
a)
b)
einer vorsätzlich begangenen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrt-
heit oder
einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer
Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
lung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
2
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
3
Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft
aus dem Bundeszentralregister einholen.
§ 11
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1.
2.
3.
4.
geschäftsunfähig ist,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach
§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so
kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
anordnen.
§ 12
Wesenstest
(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest
nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums „Wesenstest für Hunde“ (3. Aufla-
ge, März 2003, im Internet verfügbar unter www.ml.niedersachsen.de) durchgeführt worden ist.
2
Der Wesenstest wird von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchgeführt. 3Die Zu-
lassung wird Tierärztinnen und Tierärzten sowie Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der
Bundes-Tierärzteordnung besitzen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrun-
gen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
1
6
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
1
(2) Eine Person, die
1.
2.
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Aner-
2
kennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen. Auf Antrag der Person wird die Gel-
tung der Zulassung in Niedersachsen vom Fachministerium bestätigt. 3Das Fachministerium kann
die Vorlage von Nachweisen verlangen.
1
(3) Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat das Fachministerium nicht innerhalb ei-
ner Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als er-
3
teilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Zulas-
sung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachminis-
terium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 13
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich
oder von einer damit beauftragten Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 be-
sitzt. 2Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter
auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die
Person die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
1.
2.
die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 7 und
die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 7 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
1
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen oder hat ei-
nen Beißkorb zu tragen.
§ 14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen
Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den Hund betref-
fenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die zur
Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
tung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde.
1
(2) Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit
es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1
1.
2.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
Betriebsräume während der Betriebszeiten
2
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt.
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Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
§ 15
Zentrales Register
(1) Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterin-
nen und Hundehalter nach § 5 Abs. 2 und 3 gespeichert werden. 2Das Register dient der Identifizie-
rung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung
von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und
Alter.
1
(2) Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde
übertragen. 2Es kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch
Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers
beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet.
3
Das Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerial-
4
blatt bekannt. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
1
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach die-
sem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
§ 16
Überwachung, sonstige Maßnahmen
2
(1) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 13.
Sie kann die zur Einhaltung dieser Vorschriften im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen.
1
2
1
(2) Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
Sie kann die zur Einhaltung dieser Vorschriften im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen unbe-
schadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) treffen. 3Sie soll Hundehalterinnen und Hunde-
haltern, die
1.
a)
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Un-
versehrtheit rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
geschäftsunfähig sind,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
b)
c)
d)
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem
Beißkorb zu versehen, oder das Halten oder Führen des Hundes untersagen,
2.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben, das Halten
oder Führen des Hundes untersagen, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass sie
weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden,
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können, das Halten oder
das Führen des Hundes untersagen.
3.
4
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
(3) Die Befugnis der nach § 55 Nds. SOG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr
abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
8
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
2. entgegen § 3 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
3. entgegen § 4 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
4. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig
macht,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
7. entgegen § 7 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
8. entgegen § 8 Satz 2 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beiß-
korb trägt,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 13 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die
für den Hund keine Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
11. entgegen § 13 Abs. 2
a)
b)
die Erlaubnis nach § 7 oder
die Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
12. entgegen § 13 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der weder angeleint ist noch einen Beiß-
korb trägt,
13. entgegen § 14 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unter-
lagen nicht vorlegt,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 18
Zuständigkeit
Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreis-
freien Städten wahrgenommen. 2Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der
selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Ist die Hundehaltung oder die Betreuung vor dem [Datum einsetzen: wie in Artikel 3 Abs. 1
Satz 2] aufgenommen worden, so beginnt der Jahreszeitraum nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht mit der
Aufnahme der Hundehaltung, sondern am [Datum einsetzen: wie in Artikel 3 Absatz 1 Satz 2].
1
(2) Ist ein Hund, der vor dem [Datum einsetzen: wie in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1] durch einen
Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 3 Sätze 2 bis 4 entspricht, mit einer Kennnum-
mer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. 2In diesem Fall hat die Hundehalterin oder
der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lese-
gerät zur Verfügung steht.
1
9
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
(3) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsi-
schen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), ge-
ändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Erlaubnisse nach § 7
fort.
(4) Wer am [Datum einsetzen: wie in Artikel 3 Abs. 1 Satz 2] einen Hund hält, der älter als
sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bis zum [Datum einsetzen: Ein Monat
nach dem Datum in Artikel 3 Abs. 1 Satz 2] zu machen.
(5) Personen und Stellen, die die Fachbehörden dem Fachministerium vor dem [Datum ein-
setzen wie Artikel 3 Abs. 1 Satz 1] als geeignet gemeldet haben, Nachweise über die Sachkunde
nach § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002
(Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), zu
erstellen, und beim Fachministerium in einer Liste geführt werden, gelten als anerkannt nach § 2
Abs. 3 Satz 1.
(6) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 9
des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds.
GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Zu-
lassungen nach § 12 fort.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009
(Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1.
Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:
4
„ Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das
Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind.“
2.
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
2
(1) Dieses Gesetz tritt am [Datum einsetzen] in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1
§ 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 2 am [Datum einsetzen: Zwei
Jahre nach dem Datum in Satz 1] in Kraft.
1
(2) Mit Ablauf des [Datum einsetzen: Tag vor dem Datum in Absatz 1 Satz 1] tritt das Nieder-
sächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2),
geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), außer Kraft.
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Drucksache 16/3277
Begründung
A.
1.
Allgemeiner Teil
Anlass, Ziele und Schwerpunkte
Das enge Zusammenleben von Menschen und Hunden ist geprägt durch die vielseitige Ver-
wendung von Hunden und durch die sozialpartnerschaftliche Beziehung des Hundes zum
Menschen. Der Hund findet nicht nur Verwendung beispielsweise als Hirten- oder Hütehund,
als Spürhund, Therapiehund oder Blindenbegleithund, sondern ist vor allem Freund und Be-
gleiter seines Besitzers. Während einerseits Hunde dem Menschen auf unterschiedlichste
Weise dienen und in vielen Bereichen unentbehrlich sind, belasten andererseits immer wieder
tragische Hundebissunfälle die Beziehung zwischen Mensch und Hund. Vor diesem Hinter-
grund ist eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen im Niedersächsischen Gesetz
über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), ge-
ändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), erforderlich.
Eine Regelung zum Halten von Hunden muss dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Be-
völkerung wie auch den Ansprüchen von Hunden nach artgemäßer und verhaltensgerechter
Haltung Rechnung tragen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen
das Verhalten des Hundehalters maßgeblichen Einfluss auf Art, Häufigkeit und Schwere eines
Zwischenfalls mit Hunden hat. Die Erziehung und Ausbildung eines Hundes, die Sachkunde
und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse sind für die Auslösung von aggressivem
Verhalten von wesentlicher Bedeutung.
Hingegen ist die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüp-
fend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse oder einem bestimmten Hundetyp,
in Fachkreisen nach wie vor umstritten.
Im Hinblick auf eine effektivere Prävention und Abwehr von Gefahren, die mit dem Halten und
Führen von Hunden verbunden sind, beinhaltet die Weiterentwicklung des Gesetzes insbe-
sondere die obligatorische Kennzeichnung aller Hunde zwecks Identifizierung, den Abschluss
einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde, die Verpflichtung zum Nachweis der Sachkunde
und einen Katalog behördlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
2.
Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung
2.1 Wirksamkeitsprüfung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das derzeit geltende Niedersächsische Gesetz über das Halten
von Hunden weiterzuentwickeln, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit noch effektiver
vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Durch das neue Gesetz werden die allgemeinen Pflichten einer Hundehalterin oder eines
Hundehalters weitergehend normiert. Hierzu zählt neben der Kennzeichnungsverpflichtung für
einen Hund mittels Transponder die Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters,
gegenüber einem zentralen Register Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund zu
machen. Dies dient der Identifizierung eines Hundes in unterschiedlichen Situationen. Neu
eingeführt wird auch zur Verdeutlichung der mit dem Halten und Führen eines Hundes ver-
bundenen Risiken die Rechtsverpflichtung, für alle Hunde eine Haftpflichtversicherung abzu-
schließen. Nur wer die erforderliche Sachkunde besitzt, darf einen Hund halten.
Die bisherigen Vorschriften zu den allgemeinen Pflichten einer Hundehalterin oder eines Hun-
dehalters und die zur Reglementierung eines Hundes, der im Einzelfall als gefährlich in Er-
scheinung tritt, sind in das Gesetz integriert.
Eine möglichst effektive Reglementierung zwecks Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbun-
den sind, ist Aufgabe des Landesgesetzgebers. Vor diesem Hintergrund besteht zur Anpas-
sung der bestehenden gesetzlichen Regelung keine Alternative.
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Drucksache 16/3277
2.2 Finanzfolgenabschätzung
Die vorgesehenen Regelungen zur Kennzeichnung und Meldung eines Hundes, zur Haft-
pflichtversicherung und zum Sachkundenachweis sind mit Kosten für die Hundehalterinnen
und Hundehalter verbunden.
Die erweiterten Reglementierungen verursachen einen erhöhten allgemeinen Verwaltungs-
aufwand, der nur zum Teil durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Der Mehraufwand wird
durch Entlastungen ausgeglichen.
Für die Einrichtung eines zentralen Registers zur Erfassung aller Hunde bedarf es einer An-
schubfinanzierung durch das Land.
3.
Auswirkung auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Entsprechend dem wesentlichen Zweck des Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden ver-
bunden sind, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die
Landesentwicklung.
4.
Auswirkung auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf schwer-
behinderte Menschen oder auf Familien
Alle Maßnahmen der Landesregierung werden nach den europäischen Vorgaben zum Gender
Mainstreaming überprüft und ausgerichtet.
Die Überprüfung hat ergeben, dass mit der vorgesehenen Änderung keine Auswirkungen auf
die Gleichstellung von Frauen und Männern, auf schwerbehinderte Menschen oder auf Famili-
en zu erwarten sind.
5.
Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Vollzug einzelner zusätzlich zum derzeitig geltenden Niedersächsischen Gesetz über das
Halten von Hunden geforderter Anforderungen betreffend die Haltung von Hunden führt zu
Kosten, die der Hundehalterin oder dem Hundehalter unmittelbar oder in Form von Gebühren
zur Last fallen, aber auch zu haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land Niedersachsen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Kosten für die Kennzeichnung des Hundes
(ca. 50 Euro einmalig) und die verpflichtend vorgesehene Haftpflichtversicherung (ca. 50 bis
150 Euro jährlich) zu tragen. Diese allgemeinen Pflichten werden von verantwortungsvollen
Hundehalterinnen und Hundehaltern bereits jetzt erfüllt, sind im Vergleich zu den Kosten für
die Versorgung und Pflege eines Hundes verhältnismäßig und belasten die Mehrzahl der
Rechtsunterworfenen nicht zusätzlich. Die Kosten für die Erlangung des Sachkundenachwei-
ses betragen ca. 200 Euro.
Die erweiterten Reglementierungen verursachen einen erhöhten allgemeinen Verwaltungs-
aufwand, der nur zum Teil durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Für die allgemeine
Meldeverpflichtung kann ein Gebührentatbestand eingeführt werden, wodurch die jeweilige
Hundehalterin oder der jeweilige Hundehalter belastet wird. Durch das Erfordernis der Sach-
kunde für jede Halterin und jeden Halter eines Hundes ergibt sich ein im Vergleich zur bisheri-
gen Regelung in § 8 NHundG zusätzlicher Aufwand durch die Anerkennung weiterer Personen
und Stellen. Die Prüfung, ob eine Person oder Stelle die Voraussetzungen für die Anerken-
nung erfüllt, wird durch eine Stelle außerhalb der Verwaltung, wie der Tierärztekammer Nie-
dersachsen, durchgeführt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Prüfung der Vor-
aussetzungen für die Anerkennung durch die Fachbehörde zukünftig entfällt. Im Vergleich zur
bisherigen Regelung werden damit die Fachbehörden auch unter Berücksichtigung der erfor-
derlichen Ausstellung der Anerkennungsbescheide deutlich entlastet. Es ist davon auszuge-
hen, dass der Mehraufwand zur Durchsetzung des Artikels 1 § 4 sowie durch die nach Arti-
kel 1 § 16 Abs. 1 den Gemeinden obliegenden Kontrollmaßnahmen durch die in Artikel 2 ge-
regelte Übermittlung von Steuerdaten reduziert wird. Darüber hinaus ist mit erheblichen Mehr-
kosten nach Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung nicht zu rechnen. Verwal-
tungsaufwand wird voraussichtlich dadurch entstehen, dass (aus unterschiedlichen Gründen)
behördliche Kontrollmaßnahmen notwendig werden. Dieses ist insbesondere bei Hinweisen
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Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
gemäß Artikel 1 § 6 Abs. 1 zu erwarten. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergibt sich
diesbezüglich jedoch kein erhöhter Verwaltungsaufwand.
Hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen Registers bedarf es einer Anschubfinanzierung
durch das Land (ca. 150 000 Euro), die nicht durch Gebühren gedeckt ist. Die mit der Umset-
zung des Gesetzes für das Land verbundenen Kosten sind im Einzelplan 09 für das Haus-
haltsjahr 2011 ff. eingeplant und führen nicht zu zusätzlichen Belastungen für den Landes-
haushalt.
Der laufende Betrieb des Registers kann durch Gebühreneinnahmen von den Hundehalterin-
nen und Hundehaltern gedeckt werden.
6.
Verbandsbeteiligung gemäß § 31 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung
und der Ministerien in Niedersachsen (GGO)
Nach § 31 Abs. 1 GGO sind beteiligt worden:














Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband,
DRK-Landesverband Niedersachsen e. V.,
für die Diensthunde der Polizei: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport,
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,
Jagdkynologische Vereinigung Niedersachsen des Jagdgebrauchshundverbandes e. V.,
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.,
Landesverband Niedersachsen des Deutschen Tierschutzbundes e. V.,
Landesverband Niedersachsen im Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.,
Stiftung Tierärztliche Hochschule,
Tierärztekammer Niedersachsen,
Tierschutzbeirat des Landes Niedersachsen,
Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine.
Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der Verbandsbeteiligung sind im Gesetzestext ein-
zelne rechtsförmliche sowie redaktionelle Anpassungen erfolgt. Ferner ist die Begründung zu
einzelnen Vorschriften zur Verdeutlichung des Gewollten angepasst worden.
Einzelvorschriften betreffende inhaltliche Änderungen als Ergebnis der Verbandsbeteiligung
sind für die jeweils betroffene Bestimmung im Besonderen Teil der Begründung ausgeführt.
B.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich):
Wie bei dem bisherigen Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden handelt es sich
entsprechend der Zweckbestimmung um ein Gesetz, das der Risikovorsorge in Bezug auf Hunde
dient. Die Zuständigkeiten der Fachbehörden und der Gemeinden nach diesem Gesetz sind hierin
im Einzelnen normiert (siehe §§ 16 und 18). Für andere Aufgaben der Gefahrenabwehr, für die in
diesem Gesetz keine Zuständigkeit normiert ist, gilt § 97 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).
Der Geltungsbereich des Gesetzes ist in Absatz 2 im Hinblick darauf, dass die für alle Hundehalter
geltenden Pflichten durch das Gesetz erweitert werden, ausdrücklich geregelt worden. Der in § 1
Abs. 2 verwendete Halterbegriff lehnt sich an die Begrifflichkeit im Rahmen der Tierhalterhaftung
nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an.
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Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
Zu § 2 (Sachkunde):
Wer einen Hund halten will, muss sachkundig sein. Die Sachkunde ist Voraussetzung für die Hun-
dehaltung. Ein Halten ohne die erforderliche Sachkunde ist verboten. Das Erfordernis der Sachkun-
de gilt uneingeschränkt für jede Person, die einen Hund halten will. Das Sachkundeerfordernis be-
zieht sich an dieser Stelle nicht, wie in Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, auf einen be-
stimmten Hund, sondern allgemein auf Hunde.
§ 2 unterscheidet bei der Sachkundeprüfung zwischen theoretischer Sachkundeprüfung und prakti-
scher Sachkundeprüfung. Die theoretische Sachkundeprüfung muss vor Aufnahme der Hundehal-
tung oder Betreuung bestanden sein. Die praktische Sachkundeprüfung muss im ersten Jahr der
Hundehaltung oder Betreuung bestanden sein.
Die normierten Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich der Personen und Stellen, bei denen die
Sachkundeprüfungen abgelegt werden müssen, entsprechen den Anforderungen der Dienstleis-
tungsrichtlinie.
In Absatz 7 ist eine beispielhafte Auflistung von Personen erfolgt, für die eine gesetzliche Sachkun-
devermutung gilt. Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen gemäß Absatz 7 Nr. 1 kann bei-
spielsweise ein Versicherungsnachweis oder ein Kaufvertrag sein.
Der Niedersächsische Landkreistag hat im Rahmen der Verbandsbeteiligung mitgeteilt, dass ihn kri-
tische Stimmen zu einer gesetzlichen Sachkundevermutung für Inhaberinnen oder Inhaber eines
Jagdscheines oder für diejenigen, die eine Jägerprüfung bestanden haben, erreicht haben. Nach
seiner Auffassung sollte der Landesgesetzgeber sich bei der Frage der pauschalen Anerkennung
der Sachkunde für einzelne Personengruppen wegen der Geltung des allgemeinen Gleichbehand-
lungsgebotes von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes daran orientieren, ob bei der betreffenden
Personengruppe die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers notwendige Sachkunde durch den
Anknüpfungstatbestand als bereits vorhanden anzusehen ist. Die ursprünglich gesetzlich vorgese-
hene Sachkundevermutung für Inhaberinnen oder Inhaber eines Jagdscheines oder für diejenigen,
die eine Jägerprüfung bestanden haben, ist daraufhin gestrichen worden. Stattdessen ist die ge-
setzliche Sachkundevermutung für Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abneh-
men oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, aufgenommen worden.
Ferner wurde das Fachministerium im Absatz 6 ermächtigt, andere gleichwertige Prüfungen als Er-
satz der Sachkundeprüfung anzuerkennen. Auf diese Weise können Unbilligkeiten verwaltungs-
praktisch vermieden werden. Außerdem besteht ein Anreiz, fachlich nahe stehende Prüfungen zu
erweitern, um damit die zusätzliche Sachkundeprüfung entbehrlich zu machen.
Für das Führen von Hunden ist eine Sachkunde nur erforderlich, soweit es sich um einen gefährli-
chen Hund nach § 6 handelt (vgl. § 13).
Zu § 3 (Kennzeichnung):
Die für jeden Hund verpflichtend vorgesehene Kennzeichnung dient der Identifizierung eines Hun-
des in unterschiedlichsten Situationen.
Der verpflichtend vorgeschriebene Transponder entspricht im Sinne der Einheitlichkeit der Rechts-
ordnung den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und gilt somit unbeschadet der Rege-
lung zur Kennzeichnung von Hunden nach § 5 der Tollwut-Verordnung. Diese Verordnung stammt
aus einer Zeit, in der eine Kennzeichnung mittels Transponder noch nicht möglich war. Beispiels-
weise im Fall des Verbringens eines Hundes werden die die Kennzeichnung betreffenden
EU-Vorgaben damit erfüllt.
Es ist auch im Sinne der Halterinnen und Halter, wenn deren entlaufener Hund durch die Identifi-
zierbarkeit mittels Transponders zu ihnen zurück gebracht werden kann.
Zu § 4 (Haftpflichtversicherung):
Das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für jeden Hund macht der potenziellen Halterin oder
dem potenziellen Halter in besonderer Weise die mit dem Halten und Führen eines Hundes ver-
bundenen Risiken für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren bewusst. Es trägt dazu
bei, der Hundehalterin oder dem Hundehalter vor einer Entscheidung über die Anschaffung eines
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Drucksache 16/3277
Hundes die Verantwortlichkeit deutlich zu machen, die diese insbesondere auch in Bezug auf Ge-
fahrenvorsorge mit sich bringt. Diese Regelung führt dazu, dass der Halterin oder dem Halter die
von dem Halten eines Hundes möglicherweise ausgehenden Gefahren verdeutlicht werden und ein
Hund folglich so gehalten oder geführt wird, dass von diesem keine Gefahren für Leben oder Ge-
sundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Insofern ist von der Gesetzgebungszuständigkeit des
Landes gemäß den Artikeln 70 und 72 des Grundgesetzes auszugehen. Daneben dient die Haft-
pflichtversicherung dem Schutz der Opfer von Angriffen durch einen Hund sowie dem Ausgleich
von Schäden, die durch einen Hund entstanden sind, insbesondere bei Mittellosigkeit der Hunde-
halterin oder des Hundehalters. Die Haftpflichtversicherer bieten entsprechende Tierhalterhaft-
pflichtversicherungen an.
Zu § 5 (Allgemeine Pflichten):
In Absatz 1 ist die bereits im Vorgängergesetz normierte allgemeine Verhaltenspflicht zum verant-
wortungsvollen, sachkundigen Umgang mit dem Hund aufgegriffen worden. Entsprechend der der-
zeit gültigen Fassung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erstreckt sich die Regelung nunmehr auch auf Gefahren für die öffentliche Ordnung. Hundehalte-
rinnen und Hundehalter haben sicherzustellen, dass von dem Hund keine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Die Vorschrift beinhaltet in den Absätzen 2 und 3 die Verpflichtung, gegenüber einem zentralen
Register Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund zu machen. Die allgemeine Melde-
verpflichtung für einen Hund wird neu eingeführt. Mitzuteilen hat die Halterin oder der Halter in die-
sem Zusammenhang neben Angaben zu seiner Person das Geschlecht und das Geburtsdatum, die
Rassezugehörigkeit sowie die Kennnummer des Hundes.
Die Aufgabe des Haltens des Hundes, das Abhandenkommen oder der Tod des Hundes sowie Än-
derungen der Anschrift sind mitzuteilen.
Zu § 6 (Gefährliche Hunde):
§ 6 entspricht im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 NHundG in der vormaligen Fassung. Die beispiel-
hafte Aufzählung für eine gesteigerte Aggressivität ist ergänzt worden um auf Angriffslust oder über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale gezüchtete, ausgebildete oder abgerichtete Hunde.
Im Rahmen der Anwendung der bisherigen Regelung ist gelegentlich die Frage thematisiert wor-
den, welche Bedeutung einem Wesenstest, der im Rahmen der Prüfung vorgelegt wird, beizumes-
sen ist. Das Gesetz trifft nun in Absatz 1 Satz 2 die Aussage, dass dieser im Rahmen der Prüfung
berücksichtigt werden kann. Die Vorlage eines Wesenstests in diesem Verfahrensstadium ist nach
wie vor nicht verpflichtend vorgesehen.
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes bis zur
Beantragung einer Haltungserlaubnis nach § 8 kann es angezeigt sein, ordnungsbehördliche Maß-
nahmen wie die Anordnung eines Beißkorb- und/oder Leinenzwangs oder die anderweitige Unter-
bringung des Hundes, z. B. in einem Tierheim, zu verfügen.
Zu § 7 (Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde):
Die Regelungen zur Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden entsprechen inhaltlich
den bisher geltenden Regelungen. Liegt eine Erlaubnis nicht vor und ist diese auch nicht bei der
Behörde beantragt, ist eine Hundehalterin oder ein Hundehalter nicht berechtigt, den gefährlichen
Hund zu halten. Die Behörde hat die unerlaubte Haltung mit ordnungsbehördlichen Mitteln wie der
Androhung oder Festsetzung eines Zwangsmittels zu unterbinden und ordnungswidrigkeitenrecht-
lich zu ahnden.
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Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode
Drucksache 16/3277
Zu § 8 (Beantragung der Erlaubnis):
Beabsichtigt die Hundehalterin oder der Hundehalter nach erfolgter Gefährlichkeitsfeststellung die
Fortsetzung der Hundehaltung, so ist die Haltungserlaubnis unverzüglich nach der Feststellung zu
beantragen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass es sich um eine unerlaubte Haltung handelt
(vgl. Begründung zu § 7).
Zu § 9 (Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis):
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Anforde-
rungen mit dem Unterschied, dass die Kennzeichnungsverpflichtung und das Erfordernis einer
Haftpflichtversicherung nunmehr zu den allgemeinen Pflichten einer jeden Person zählt, die einen
Hund hält (§§ 3 und 4). Es gelten die Anforderungen an die Sachkunde einer Hundehalterin oder
eines Hundehalters nach § 2; eine praktische Sachkundeprüfung ist allerdings nach der Feststel-
lung der Gefährlichkeit des Hundes erneut mit diesem gefährlichen Hund zu bestehen. Im Fall des
unerlaubten Haltens eines gefährlichen Hundes wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 7
Bezug genommen.
Zu § 10 (Zuverlässigkeit):
Im Vergleich zur Vorgängerregelung in § 6 NHundG wird § 10 Satz 1 Nr. 1 nunmehr beschränkt auf
Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, wobei der Bezug auf die Strafe ent-
fällt. § 10 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird in Angleichung an die jagdrechtlichen Regelungen um das
Strafmaß ergänzt.
§ 10 enthält eine Regelvermutung. Im Einzelfall können Umstände vorhanden sein, die die Regel-
vermutung entkräften können.
Da Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen nicht in das Regel-Führungszeugnis eingetragen werden
(vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), wird der Fachbehörde die Befugnis zur
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeräumt. Diese Be-
fugniserteilung ist im Rahmen der Verbandsbeteiligung von der Arbeitsgemeinschaft der kommuna-
len Spitzenverbände Niedersachsens gefordert worden.
Zu § 11 (Persönliche Eignung):
Die Anforderungen an die persönliche Eignung entsprechen denen der Vorgängerregelung in § 7
NHundG. Auch in § 11 ist eine Regelvermutung normiert.
Zu § 12 (Wesenstest):
Der geforderte Wesenstest entspricht den Vorgaben der Vorgängerregelung. Da der Wesenstest
immer mit einer klinischen Untersuchung einhergeht, um mögliche organische Erkrankungen oder
auch Verhaltensveränderungen des Hundes auszuschließen, werden vom Fachministerium nur
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-
Tierärzteordnung besitzen, ermächtigt, die Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie
mit Hunden haben.
Das Fachministerium entscheidet auch über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem
anderen Land oder Staat durchgeführten Tests. Dadurch wird sichergestellt, dass ein durchgeführ-
ter Test, der dem Wesenstest gleichwertig ist, nicht noch einmal erbracht werden muss.
Zu § 13 (Führen eines gefährlichen Hundes):
Die Regelungen zum Führen eines gefährlichen Hundes entsprechen den bisherigen gesetzlichen
Anforderungen, weisen jedoch in Absatz 3 insofern eine Veränderung der Anforderungen an das
Führen eines gefährlichen Hundes auf, als dieser außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nicht
nur (wie bisher) anzuleinen ist, sondern alternativ einen Beißkorb zu tragen hat.
Mit dieser Regelung soll dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung in Bezug auf einen Hund, der
amtlich als gefährlich eingestuft worden ist, weil er in der Vergangenheit bereits als gefährlich in Er-
scheinung getreten ist, entsprochen werden. Durch die vorgesehene Alternative Leinenpflicht oder
Beißkorb soll der Hund seinen jeweiligen Ansprüchen entsprechend im Einzelfall außerhalb aus-
bruchsicherer privater Grundstücke geführt werden können. Gefahren für die öffentliche Sicherheit
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Drucksache 16/3277
soll hierdurch unter Berücksichtigung von Tierschutzaspekten noch wirkungsvoller vorgebeugt wer-
den.
Zu § 14 (Mitwirkungspflichten, Betretensrecht):
Die normierten Mitwirkungspflichten in Absatz 1 und das Betretungsrecht in Absatz 2 entsprechen
im Wesentlichen den bisherigen diesbezüglichen Regelungen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten
hat die Person, die einen Hund hält oder führt, beispielsweise auf Verlangen der Gemeinde oder
der Fachbehörde zur Feststellung der Kennnummer den Hund vorzuführen oder vorführen zu las-
sen und bei der Feststellung der Kennnummer mitzuwirken.
Zu § 15 (Zentrales Register):
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung eines Hundes mittels Transponder macht nur in Verbindung
mit der Einführung eines zentralen Registers Sinn. Nur anhand dessen kann ein Hund zuverlässig
identifiziert und eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ermittelt werden. Das Register trägt dazu
bei, dass das Erfordernis der Sachkunde einer jeden Hundehalterin und eines jeden Hundehalters
umgesetzt wird. Vor dem Hindergrund der Diskussionen um die Gefährlichkeit bestimmter Hunde-
rassen können anhand des Registers in Verbindung mit einer anlassbezogenen Abfrage bei den
Fachbehörden über dort als gefährlich festgestellte Hunde Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von
Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter gewonnen werden. Diese erforderlichen
Angaben können auch nicht vollständig aus an anderer Stelle bereits bestehenden Registern ent-
nommen werden.
Zu § 16 (Überwachung, sonstige Maßnahmen):
Absatz 1 regelt die Überwachungspflichten und die Eingriffsbefugnisse der Gemeinden. Diese
Übertragung auf die Gemeinden ist im Rahmen der Verbandsbeteiligung durch die Arbeitsgemein-
schaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens gefordert worden.
Absatz 2 regelt die Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen sowie die Eingriffs-
befugnisse der Fachbehörden und stellt klar, dass die Fachbehörde die zur Einhaltung der maßgeb-
lichen Vorschriften erforderlichen Anordnungen treffen kann, z. B. Schulung der Halterin oder des
Halters, Leinen- oder Beißkorbpflicht an öffentlichen Orten. Zur Abwehr einer von einem Hund aus-
gehenden Gefahr sollen im Einzelnen den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personenkreisen, von
denen angenommen wird, dass die Haltung eines Hundes erfahrungsgemäß ein größeres Gefah-
renpotenzial für die Allgemeinheit in sich birgt, das Halten eines Hundes untersagt werden.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die in Betracht kommenden Maßnahmen wird auf die Vor-
schriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen.
Die Eilzuständigkeit der Polizei nach § 1 Abs. 2 Nds. SOG bleibt bestehen.
Zu § 17 (Ordnungswidrigkeiten):
Um die Wirksamkeit der im Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen Regelungen sicherzustellen,
sind Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgesehen.
Ordnungswidrigkeitstatbestände sind bei vorsätzlichen oder fährlässigen Verstößen gegen alle we-
sentlichen Pflichten des Gesetzes vorgesehen.
Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro eröffnet der Behörde
bezüglich der Bußgeldhöhe einen Handlungsrahmen, der ihr die Möglichkeit gibt, entsprechend der
im Einzelfall festgestellten Ordnungswidrigkeit ein der Schwere der Ordnungswidrigkeit angemes-
senes Bußgeld zu verhängen.
Zu § 18 (Zuständigkeit):
Die Vorschrift stellt klar, dass die Aufgaben der Fachbehörde, die in diesem Gesetz normiert sind,
von den Landreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen werden. Die Zuständigkeit der großen
selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
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Zu § 19 (Übergangsregelungen):
Da es sich bei diesem Gesetz um eine überarbeitete und fortentwickelte Fassung des Niedersäch-
sischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2),
geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), handelt, trifft dieses Gesetz
hinsichtlich des allgemein geltenden Sachkundeerfordernisses, bisheriger Kennzeichnungen mittels
Transponders, Sachkundenachweis und Wesenstest Regelungen, die einen geordneten Übergang
ermöglichen.
Zu Artikel 2:
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen der Verbandsbeteili-
gung zum Gesetzentwurf den Vorschlag unterbreitet, die Überwachungstätigkeit der Gemeinden
nach Artikel 1 § 16 Abs. 1 dadurch zu vereinfachen, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
bei ihnen aufgrund der Hundebesteuerung vorliegenden Daten für die Überwachungstätigkeit ver-
wenden zu können. Der Vorschlag wird von der Landesregierung befürwortet, da so unnötiger Ver-
waltungsaufwand sowie Kosten eingespart werden können, die durch diesen Verwaltungsaufwand
entstehen würden. Die Offenbarung von Steuerdaten kann nach § 11 Abs. 2 des Niedersächsi-
schen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung nur
erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Mit Artikel 2 wird eine derartige
Gesetzesgrundlage geschaffen.
Zu Artikel 3:
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das derzeit geltende Niedersächsische Gesetz über das
Halten von Hunden außer Kraft.
18
(Ausgegeben am 01.02.2011)
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Grammatik ist für Anfänger!
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