Die Sach- und Rechtslage hat sich seit den beiden oben zitierten vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht geändert, denn auch in dem hier zu entscheidenden Verfahren zeigen die vom Kläger im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen, dass er bis heute einzig und allein auf die von ihm begründete Lehre der sogenannten "Germanischen Neuen Medizin" fixiert ist und gegenüber den Diagnose- und Therapieformen der Schulmedizin nicht nur eine unversöhnliche Haltung einnimmt, sondern deren Vertreter als Massenmörder bezeichnet.
Dass es sich bei dem Kläger nicht nur um einen Mediziner handelt, der nur mit Vehemenz eine von der Mehrheitsmeinung abweichenden Auffassung vertritt, wie der Bevollmächtigte zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 29.19.2008 für den Kläger ausführte, ist widerlegt durch dessen eindeutige Aussagen in seinem persönlichen Schreiben sowie den Angaben seiner Bevollmächtigten zu

und 9), die die Schulmedizin als unrichtig und nicht wissenschaftlich bezeichnen.
Es sei in diesem Zusammenhang beispielhaft und nicht abschließend hingewiesen auf folgende Äußerungen des Klägers, die entscheidende Kammer lasse das "Verbrechen des Massenmörders (Prof. Niemitz)" völlig unberücksichtigt (S. 69 d. Gerichtsakte), die Gerichte nähmen mit keinem Wort zur Kenntnis, "dass eine naturwissenschaftliche nachgewiesene Lehrmeinung angewandt werden muss, und die widerlegte Hilfsschul-medizynische nicht mehr angewendet werden darf" (S. 70 d. Gerichtsakte). Die deutschen Medizinprofessoren und Onkologen, die deutschen oberen Behörden und die deutschen Richter, &. hätten es zugelassen, dass viele Millionen Patienten, die an Krebs erkrankt waren, auf grausame Weise "umgebracht" wurden, durch Verhindern, Totschweigen und Un-Rechtsprechung der Wahrheit im Verbund mit ihren Komplizen, den Medizinprofessoren (S. 85 d. Gerichtsakte). Jeden Tag würden ohne medizinischen Grund 1500 Patienten "auf dem Altar der Schulmedizin ihr Leben opfern" (S. 86 d. Gerichtsakte). "Richtig ist, naturwissenschaftlich, was keine Hypothese hat: Die Germanische Neue Medizin. Falsch ist, was 5000 Hypothesen hat: die sogenannte Schul- oder Hilfsschul-Medizin" (Bl. 109 d. A.).
Diktion und Inhalt der klägerischen Schreiben sind unverändert und lassen - abgesehen von dem eindeutig zu erkennenden Alleinvertretungsanspruch für die sogenannte "Germanische Neue Medizin" - deutlich propagandistische, antisemitische Argumentationsmuster erkennen. Dem weiter nachzugehen bedürfte es wegen der obigen Feststellung zur Unzuverlässigkeit aus anderen Gründen nicht.
Ebenso wenig bedurfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Richtigkeit der sog. "Germanischen Neuen Medizin", was der Hess. VGH bereits in seiner Entscheidung vom 13.12.2004 (s.o. Seite 9) bestätigt hat.
Nach alledem erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer ärztlichen Approbation, so dass ihm zwingend die begehrte Approbation zu versagen ist. Im Hinblick auf den Erhalt einer ordnungsgemäßen ärztlichen Versorgung und den Schutz der Patienten ist die Versagung der Approbation mit dem in ihr liegenden Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, ohne dass es einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeiten bedarf (vgl. BVerwG, NJW 1999, S. 3425, 3425, stellvertretend für weitere Entscheidungen).Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen; er kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (abrufbar in der aktualisierten Fassung über
www.hessenrecht.hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch mittels eines elektronischen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Server des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird, gestellt werden.
Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht,
oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1-3
34117 Kassel
einzureichen, soweit es nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann er auch von - kraft Satzungen oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten - mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgabe die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeiten sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bietet, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Angabenangelegenheiten kann der Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
In Angabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In den Angelegenheiten, die ein Beamten-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes ( Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet.
Oehm-Neidlein
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 30.000,- ¬ festgesetzt.
GRÜNDE
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. 07/2004 (NVWZ 2004, S. 1327).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ¬ übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; sie kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (abrufbar in der aktualisierten Fassung über
www.hessenrecht.hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch mittels eines elektronischen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HDZ), geführt wird, gestellt werden.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Oehm-Neidlein
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