... beim Namen nennen
http://www.123recht.net/article.asp?a=9648[*QUOTE*]
Urteil: Betrüger darf man beim Namen nennenSeite 1 - del vom 07.07.2004
Urteil: Betrüger darf man beim Namen nennen
Landgericht stärkt Meinungsfreiheit
Wer sowohl privat als auch im Geschäftsleben
nachweislich Handlungen begangen hat, die als
Betrug zu werten wären, muss sich seine
namentliche Nennung mit dem Zusatz "Betrug,
Betrüger" auf einer Internetseite gefallen
lassen.
Das Landgericht Berlin lehnte mit Urteil
vom 17.6.2004 einen Antrag auf
Unterlassung der namentlichen Nennung auf
der Homepage ab, wie Anatol Wiecki, Inhaber
der Homepage, mitteilte.
Ein Gewerbetreibender müsse sich in der
Regel einer Kritik an seiner Leistung und
seinem Geschäftsgebahren stellen, so das
Gericht. (Az 27 O 324/04)
Zu dem Gerichtsstreit kam es, weil der
Antragsgegner Wiecki unter der Domain
http://www.wiecki.de den Antragssteller
u.a. mit "Betrug, Betrüger" titulierte. Der
Antragssteller ist Vorstandsmitglied eines
Unternehmens für Managementseminare, der
Antragsgegner war für ihn als Medienberater
tätig. Der Antragssteller forderte die
Entfernung seines Namens im Zusammenhang mit
der Bezeichnung "Betrug, Betrüger" und
weiterer "ehrverletzender Behauptungen".
Er selbst sei wegen Betrugs nie rechtskräftig
verurteilt worden, es werde gegen ihn
lediglich wegen Insolvenzstraftaten ermittelt.
Das Landgericht schlug sich auf die Seite des
Antragsgegners und erlaubte somit, die
Homepage mit dem genannten Inhalt im Netz
zu lassen.
Der Antragsgegner habe substantiiert und
nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger
mehrere Handlungen begangen hat, die als
Betrug zu werten wären. Das Fehlen eines
rechtskräftigen Urteils wegen Betrugs sei
unerheblich, so das Gericht. Es gehöre zu
den Garantien der Meinungsfreiheit,
strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen
als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck
bringen zu können, selbst wenn diese
objektiver Beurteilung nicht standhält.
[...]
"Die Meinungsäußerung ist auch zulässig",
erklärt das Gericht, "weil sie der
Antragsgegner auf eine ganze Reihe von
Vorgängen stützt, die weitgehend
unbestritten geblieben sind und die
jedenfalls tatbestandsmäßig jeweils als
Betrug oder versuchter Betrug einzustufen
sein dürften."
Auch die namentliche Nennung wollte
das Gericht nicht beanstanden:
"Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade
außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie
hier - in der Regel einer Kritik an seiner
Leistung und seinem Geschäftsgebahren
stellen."Das Gericht stellt fest, dass es sich bei
dem Streitfall um eine die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Frage handelt, da
geschäftsunerfahrene Personen mit der
Homepage vor einer Gefährdung bewahrt
werden können.
"Die Grenze der Rechtswidrigkeit ist erst
dann überschritten, wenn die Darstellung
als so genannte Schmähkritik zu bezeichnen
ist, der Äußernde also den Betroffenen
ohne sachlichen Grund bewusst und
willkürlich herabsetzen will."
[*/QUOTE*]
Wenn dieser Kernsatz
[*QUOTE*]
"Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade
außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie
hier - in der Regel einer Kritik an seiner
Leistung und seinem Geschäftsgebahren
stellen."[*/QUOTE*]
schon für normale Gewerbetreibende gilt, dann gilt er erst recht für den Gesundheitsmarkt. Oder ist das Leben eines Menschen weniger wert als ein Gartenstuhl oder ein Auto?