Beschlussprotokoll Seite 122 von 160
TOP III Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018
Titel: Keine vorschnelle Integration psychologischer Inhalte in die ärztliche
Weiterbildung
Vorstandsüberweisung
Der Beschlussantrag von Dr. med. Christian Messer, Dr. med. Christiane Groß, M.A., Dr.
med. Hans Ramm, Christa Bartels, Dr. med. Matthias Bloechle und Dr. med. Petra Bubel
(Drucksache III - 04) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
Die ärztliche Weiterbildung in den Bereichen, die sich mit der Psyche befassen, darf nicht
voreilig mit psychologischen Inhalten befrachtet werden.
Begründung:
Infolge der Neuordnung der psychologischen Heilkunde durch das
Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz gibt es Bestrebungen, psychologische Inhalte,
die unterhalb des Qualitätsniveaus der Richtlinienpsychotherapie angesiedelt sind, in die
Weiterbildung der ärztlichen Gebiete und Bereiche einzupflegen, die sich mit der Psyche
befassen. Dies sollte nur mit großer Sorgfalt und nur nach eingehender Nutzen- und
Qualitätsprüfung erfolgen, um die ärztliche Weiterbildung nicht unnütz und voreilig zu
beeinträchtigen. Durch das im September 2020 in Kraft getretene Gesetz entfaltet sich ein
autonomes psychologisches Heilkundesystem, das zwar zunächst unter dem irreführenden
Etikett "Psychotherapie" firmiert, jedoch von der ärztlichen Heilkunde abzugrenzen ist.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
III - 04
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 170 Stimmen Nein: 53 Enthaltungen:2
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 123 von 160
TOP III Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018
Titel: Ärztliche Weiterbildungsstellen ausreichend und einheitlich finanzieren
Vorstandsüberweisung
Der Beschlussantrag von Dr. med. Simone Heinemann-Meerz, Prof. Dr. med. habil. Uwe
Ebmeyer, Dr. med. Jörg Böhme, Dr. med. Petra Bubel, Dr. med. Thomas Langer, Prof. Dr.
med. habil. Udo Rebmann, Henrik Straub und Dr. med. Peter Wolf (Drucksache III - 02)
wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, sich für eine bundesweit
einheitliche und ausreichende Finanzierung der ärztlichen Weiterbildungsstellen
einzusetzen.
Begründung:
Die ärztliche Weiterbildung ist eine der wesentlichen Aufgaben der Ärztekammern und der
stationär und ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte. Sie ist allerdings bisher eine
"Begleiterscheinung" der ärztlichen Tätigkeit, obwohl diese "Begleiterscheinung" viel Zeit
und Zuwendung verlangt.
Die stationäre Versorgung finanziert sich bisher über die pauschale diagnosebezogene
Vergütung von Behandlungsfällen. Die Weiterbildung wird darin nicht abgebildet.
Im ambulanten Bereich reicht die bisherige finanzielle Förderung durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen von bundesweit insgesamt 2.000 Weiterbildungsstellen im
fachärztlichen Versorgungsbereich auf keinen Fall aus.
Immer mehr Leistungen werden ambulant erbracht, und die Versorgung wird zunehmend
sektorenübergreifend zu organisieren sein. Durch die Novellierung der (Muster-)
Weiterbildungsordnung 2018 wird diese Entwicklung deutlich vorangetrieben.
Für den Wechsel zwischen den Weiterbildungsstätten von ambulant nach stationär und
umgekehrt gibt es keine Finanzierungskonzepte. Dem in Weiterbildung befindlichen Arzt
wird die Suche nach geeigneten Weiterbildungsstätten deutlich erschwert.
Für die angemessene Finanzierung der stationären und ambulanten Weiterbildung muss
ein bundeseinheitliches Konzept verbindlich festgelegt werden. Dabei müssen u. a.
personelle und zeitliche Ressourcen berücksichtigt werden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
III - 02
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 143 Stimmen Nein: 72 Enthaltungen:4
Seite 1 von 2
Beschlussprotokoll Seite 124 von 160
Die Finanzierung der Weiterbildungsstellen sollte zukünftig losgelöst von einer
Weiterbildungsstätte erfolgen.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
III - 02
Seite 2 von 2
Seite 2 von 2
Beschlussprotokoll Seite 125 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIIa Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Klimawandel und
Gesundheit in den Allgemeinen Inhalten
IIIa - 01 Abbildung der "Auswirkungen des Klimawandels auf die
Gesundheit" in den Allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für Abschnitt
B
Beschlussprotokoll Seite 126 von 160
TOP IIIa Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 -
Klimawandel und Gesundheit in den Allgemeinen Inhalten
Titel: Abbildung der "Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit" in den
Allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für Abschnitt B
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IIIa - 01) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
In die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 wird in den Allgemeinen Inhalten der
Weiterbildung für Abschnitt B der Weiterbildungsinhalt "Auswirkungen des Klimawandels
auf die Gesundheit" als kognitive und Methodenkompetenz im Weiterbildungsblock
"Patientenbezogene Inhalte" nach dem kognitiven Weiterbildungsinhalt "Psychosoziale,
umweltbedingte und interkulturelle Einflüsse auf die Gesundheit sowie Zusammenhang
zwischen Krankheit und sozialem Status" aufgenommen.
Begründung:
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat 2020 unter "TOP: 5.1 Der Klimawandel - eine
Herausforderung für das deutsche Gesundheitswesen" einen Beschluss gefasst, der u. a.
die ärztliche Weiterbildung betrifft (vgl.
www.gmkonline.de/Beschluesse.html).
Die GMK stellt fest, dass die Bedeutung des Klimawandels als ein die Gesundheit
beeinflussender Faktor bislang in der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht oder
nur ansatzweise abgebildet ist. Es wird eine Anpassung empfohlen, die es den jetzt wie
auch künftig im Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, angemessen
auf die klimabedingten Veränderungen zu reagieren. Sie bittet die ärztliche
Selbstverwaltung, zu prüfen, inwieweit die MWBO 2018 bzw. die Weiterbildungsordnungen
(WBO) der Landesärztekammern (LÄK) um entsprechende Inhalte zu ergänzen wären bzw.
entsprechende Inhalte in die Weiterbildungsordnungen aufzunehmen.
Eine Prüfung und mögliche Ergänzung der Weiterbildungsinhalte in der MWBO 2018 bzw.
in den WBO der LÄK in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Umweltfaktor Klima
und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist bereits im Rahmen der Befassung mit den
Ergebnissen des 122. Deutschen Ärztetages 2019 erfolgt. Mit dem an den Vorstand der
Bundesärztekammer überwiesenen Antrag Ib - 26 forderte die Ärzteschaft, dass die
Zusammenhänge von Klimawandel und Gesundheit verstärkt Gegenstand der ärztlichen
Aus- und Weiterbildung sein sollen.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIa - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 178 Stimmen Nein: 35 Enthaltungen:6
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Beschlussprotokoll Seite 127 von 160
In Ergänzung der Tatsache, dass die Weiterbildungsinhalte der MWBO 2018
kompetenzorientiert dargestellt sind und bereits jetzt ermöglichen, dass die
Zusammenhänge zwischen Umweltfaktoren, bspw. dem Klima, und der Gesundheit im
Rahmen der Weiterbildung fachspezifisch vermittelt werden, soll ein eigenständiger
Weiterbildungsinhalt zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit in den
Allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für Abschnitt B implementiert werden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIa - 01
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Beschlussprotokoll Seite 128 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIIb Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Neuer Facharzt
„Innere Medizin und Infektiologie" im Gebiet Innere Medizin
IIIb - 01 Einführung einer neuen Facharzt-Weiterbildung "Innere Medizin
und Infektiologie" im Gebiet Innere Medizin
Beschlussprotokoll Seite 129 von 160
TOP IIIb Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Neuer
Facharzt „Innere Medizin und Infektiologie" im Gebiet Innere Medizin
Titel: Einführung einer neuen Facharzt-Weiterbildung "Innere Medizin und
Infektiologie" im Gebiet Innere Medizin
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IIIb - 01) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
1. In die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 wird im Gebiet Innere Medizin
die neue Facharzt-Weiterbildung "Innere Medizin und Infektiologie" mit folgendem
Weiterbildungstitel und der folgenden Weiterbildungszeit implementiert:
Titel:
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie (Infektiologe/Infektiologin)
Weiterbildungszeit:
72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon
• müssen 36 Monate in Innere Medizin und Infektiologie abgeleistet werden, davon
- können zum Kompetenzerwerb bis zu 6 Monate Weiterbildung in Hygiene- und
Umweltmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
und/oder in Öffentlichem Gesundheitswesen angerechnet werden
• müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden
• müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des
Gebiets abgeleistet werden
• müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
• müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden
2. Als Folge der Implementierung der Facharzt-Weiterbildung "Innere Medizin und
Infektiologie" in die MWBO 2018 wird in die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie die
Formulierung "Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie sind integraler
Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie."
aufgenommen.
3. Bezüglich der Ausgestaltung der Facharzt-Weiterbildung "Innere Medizin und
Infektiologie" vertraut der 124. Deutsche Ärztetag 2021 den Vorarbeiten der Ständigen
Konferenz "Ärztliche Weiterbildung". Die Weiterbildungsinhalte sollen - wie im
Novellierungsverfahren der MWBO 2018 - im bewährten Konvergenzverfahren
mit den Landesärztekammern abgestimmt und vom Vorstand der Bundesärztekammer
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIb - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 130 Stimmen Nein: 89 Enthaltungen:8
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Beschlussprotokoll Seite 130 von 160
verabschiedet werden.
Begründung:
Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM) und die Deutsche Gesellschaft
für Infektiologie e. V. (DGI) haben die Etablierung einer eigenständigen Facharztkompetenz
"Innere Medizin und Infektionskrankheiten" im Gebiet Innere Medizin angeregt. Dieses
Anliegen wurde vom Vorstand der Bundesärztekammer auf Empfehlung der
Weiterbildungsgremien - auch vor dem Hintergrund der Coronapandemie - befürwortet.
Ziel der Einführung der Facharzt-Weiterbildung "Innere Medizin und Infektiologie" ist die
Verbesserung der Versorgungsqualität im Bereich der Infektiologie. In Deutschland liegt
neben der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie aktuell keine vertiefende klinische
Facharztkompetenz vor, wodurch eine strukturelle Unterversorgung insbesondere bei
schweren und komplikativ verlaufenden Infektionskrankheiten besteht. Für den Bereich der
klinischen, infektionsmedizinischen Versorgung gibt es in Deutschland (mit der Ausnahme
eines Bundeslandes), im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern, keine
eigenständige Facharzt-Weiterbildung.
Auch die COVID-19-Pandemie hat noch einmal sehr deutlich gezeigt, welche Bedeutung
Infektionskrankheiten für die Medizin und die Gesellschaft insgesamt haben. Allgemein
belegen die Entwicklungen der letzten Jahre einen ständig wachsenden Bedarf an
klinischer Infektiologie, und es ist zu erwarten, dass Infektionskrankheiten weiter an
Bedeutung zunehmen werden.
Die Weiterbildungsinhalte der neuen Facharzt-Entität "Innere Medizin und Infektiologie"
wurden in der Ständigen Konferenz "Ärztliche Weiterbildung" erörtert und werden den
Abgeordneten als Hintergrundinformation zur Kenntnis gegeben (Anlage). Die
Weiterbildungsinhalte sollen - abhängig vom Votum zum vorliegenden Antrag - im
Nachgang des 124. Deutschen Ärztetages erneut aufgerufen, in den zuständigen Gremien
der Bundesärztekammer konsentiert und beschlossen werden. Dazu gehört auch eine
zeitgleiche Anpassung der Weiterbildungsinhalte in der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIb - 01
Seite 2 von 2
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Beschlussprotokoll Seite 131 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIIc Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Ergänzung im
Kopfteil für Zusatz-Weiterbildungen mit Kurs-Weiterbildungen
IIIc - 01 Ergänzung im Kopfteil unter "Mindestanforderungen gemäß § 11
MWBO" für Zusatz-Weiterbildungen mit Kurs-Weiterbildungen
Beschlussprotokoll Seite 132 von 160
TOP IIIc Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 -
Ergänzung im Kopfteil für Zusatz-Weiterbildungen mit KursWeiterbildungen
Titel: Ergänzung im Kopfteil unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" für
Zusatz-Weiterbildungen mit Kurs-Weiterbildungen
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IIIc - 01) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
In der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 wird für die Zusatz-Weiterbildungen
Akupunktur, Ernährungsmedizin, Flugmedizin, Krankenhaushygiene, Manuelle Medizin,
Medizinische Informatik, Naturheilverfahren, Palliativmedizin, Sexualmedizin sowie
Sportmedizin im sogenannten Kopfteil unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO"
die Formulierung ergänzt
"und zusätzlich
- xxx gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis".
Begründung:
In der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 sind berufsbegleitende ZusatzWeiterbildungen (ZWB) verankert, in deren sog. Kopfteil unter "Mindestanforderungen
gemäß § 11 MWBO" lediglich eine Kurs-Weiterbildung ohne feste Weiterbildungszeit an
einer Weiterbildungsstätte ausgewiesen ist, obwohl die in diesen ZWB vorgegebenen
Handlungskompetenzen (mit oder ohne Angabe von Richtzahlen) im Rahmen der KursWeiterbildung nicht oder nicht vollständig vermittelt werden können. Für diese
Weiterbildungsinhalte ist eine zusätzliche - über die Weiterbildungskurse hinausgehende -
Weiterbildung erforderlich, die auch im eLogbuch zu dokumentieren ist.
Vor diesem Hintergrund wurde in die (Muster-)Kursbücher bereits ein Hinweis zu gesondert
zu erbringenden Weiterbildungsinhalten aufgenommen.
Die Ergänzung der Formulierung "und zusätzlich - xxx gemäß Weiterbildungsinhalten unter
Befugnis" unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" in den betreffenden ZWB hat
lediglich klarstellenden Charakter, denn die Zulassung zur Prüfung erfolgt nach § 11
MWBO nur, wenn u. a. die inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise
belegt sind. Die Ergänzung erfolgt analog zu der bereits in den ZWB Sozialmedizin sowie
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIc - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 153 Stimmen Nein: 44 Enthaltungen:17
Seite 1 von 2
Beschlussprotokoll Seite 133 von 160
Rehabilitationswesen verwendeten Formulierung.
Unter den jeweiligen "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" stellt sich
dementsprechend die Formulierung am Beispiel der ZWB Flugmedizin wie folgt dar:
MWBO 2018 (zurzeit geltende Fassung):
- Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
und zusätzlich
- 180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
MWBO 2018 (Neufassung):
- Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
und zusätzlich
- 180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
und zusätzlich
- Flugmedizin gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis
Die ZWB Akupunktur, Ernährungsmedizin, Flugmedizin, Krankenhaushygiene, Manuelle
Medizin, Medizinische Informatik, Naturheilverfahren, Palliativmedizin, Sexualmedizin
sowie Sportmedizin werden analog der obigen Darstellung angepasst.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIc - 01
Seite 2 von 2
Seite 2 von 2
Beschlussprotokoll Seite 134 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIId Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Änderung im Kopfteil
der Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin
IIId - 01 Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin
Beschlussprotokoll Seite 135 von 160
TOP IIId Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 -
Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin
Titel: Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IIId - 01) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
In der Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 ist
in den "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" die Formulierung
"Die Kurs-Weiterbildung kann durch 12 Monate Weiterbildung unter Befugnis an
Weiterbildungsstätten ersetzt werden." zu streichen.
Begründung:
Die theoretischen Grundlagen der Manuellen Medizin sind während der 12-monatigen
praktischen Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte bei einem Befugten nur
unzureichend erlernbar und erfordern die Absolvierung eines Weiterbildungskurses.
Dementsprechend soll die Ersetzbarkeit der Kurs-Weiterbildung durch eine
Weiterbildungszeit gestrichen werden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIId - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 159 Stimmen Nein: 32 Enthaltungen:24
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 136 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIIe Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Änderung im Kopfteil
der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin
IIIe - 01 Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin
Beschlussprotokoll Seite 137 von 160
TOP IIIe Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 -
Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin
Titel: Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IIIe - 01) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
In der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 wird der Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung
Notfallmedizin wie folgt geändert: Unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" wird
die Angabe "6 Monate in der Intensivmedizin oder in Anästhesiologie" durch die Angabe
"6 Monate in der Intensivmedizin, in Anästhesiologie oder in einer interdisziplinären
zentralen Notfallaufnahme" ersetzt.
Begründung:
Mit der Änderung kann auch auf Grundlage einer ärztlichen Tätigkeit in einer
interdisziplinären zentralen Notfallaufnahme die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin
erworben werden. Diese Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten ist fachlich geboten; viele
Ärztekammern erkennen eine solche Weiterbildung bislang als abweichenden, aber
gleichwertigen Weiterbildungsgang an. Daher sollen unter "Mindestanforderungen gemäß
§ 11 MWBO" die Wörter "oder in einer interdisziplinären zentralen Notfallaufnahme"
eingefügt werden.
Die Änderung stellt sich dann unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" wie folgt
dar:
- 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im
stationären Bereich unter Befugnis an Weiterbildungsstätten,
- davon 6 Monate in der Intensivmedizin, in Anästhesiologie
oder in einer interdisziplinären zentralen Notfallaufnahme
und zusätzlich
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in allgemeiner und spezieller
Notfallbehandlung
und anschließend
- 50 Notarzteinsätze im öffentlichen Rettungsdienst (Notarzteinsatzfahrzeug oder
Rettungshubschrauber) unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes, davon können
bis zu 25 Einsätze im Rahmen eines standardisierten Simulationskurses erfolgen.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIe - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 158 Stimmen Nein: 41 Enthaltungen:12
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 138 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIIf Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Änderung im Kopfteil
der Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin
IIIf - 01 Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin
Beschlussprotokoll Seite 139 von 160
TOP IIIf Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 -
Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin
Titel: Änderung im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IIIf - 01) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
In der Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin in der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018
soll folgende redaktionelle Anpassung vorgenommen werden:
Unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO" werden im Titel der Kurs-Weiterbildung
die Wörter "Medizinische Parasitologie" gestrichen.
Begründung:
Der Titel der Kurs-Weiterbildung soll an den Titel der Zusatz-Weiterbildung angepasst
werden. Bei der Kurs-Weiterbildung soll im Kurstitel auf den Zusatz "Medizinische
Parasitologie" verzichtet werden. Es soll zukünftig durchgehend nur noch der Titel
"Tropenmedizin" verwendet werden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIf - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 170 Stimmen Nein: 14 Enthaltungen:29
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 140 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IIIg
IIIg - 01
Beschlussprotokoll Seite 141 von 160
Ärztliche Weiterbildung:
(Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 - Sachstandsbericht
eLogbuch
Anlage: Sachstandsbericht eLogbuch
Mobile-Devices-Unterstützung im eLogbuch
TOP IIIg Ärztliche Weiterbildung: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 -
Sachstandsbericht eLogbuch
Titel: Mobile-Devices-Unterstützung im eLogbuch
Vorstandsüberweisung
Der Beschlussantrag von Carsten Mohrhardt, Dr. med. Sven C. Dreyer, Dr. med. Andreas
Botzlar, Gregg Frost, Dr. med. Christoph Janke, Prof. Dr. med. Claudia Borelli, Andreas
Hammerschmidt, Dr. med. Wenke Wichmann, Dr. med. univ. Feras El-Hamid, Dr. med.
Pedram Emami MBA, Katrina Binder, Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Christof Hofele und Dr.
med. Kristin Korb (Drucksache IIIg - 01) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der
Bundesärztekammer überwiesen:
Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 fordert für das eLogbuch die rasche Implementierung
eines Responsive Design für gängige Mobilgeräte mit App-Anbindung und Offline-Modus.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IIIg - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 112 Stimmen Nein: 94 Enthaltungen:3 Finanzrelevant:
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 142 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IV Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB
Beschlussprotokoll Seite 143 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB
- Allgemeine Aussprache
IVa - 02 Breite Diskussion zu den Konsequenzen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB führen
IVa - 01 Assistierter Suizid Sterbewilliger ohne schwere Erkrankung
IVa - 03 Die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung ist
keine ärztliche Aufgabe
IVa - 06 Beistand, Schutz und Transparenz - Eckpunkte aus ärztlicher Sicht
für eine gesetzliche Regelung von Suizidbeihilfe
IVa - 04 Die Suizidprävention in Deutschland in den Fokus nehmen,
unterstützen, ausbauen und verstetigen
IVa - 07 Suizidprävention fördern
Beschlussprotokoll Seite 144 von 160
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Allgemeine
Aussprache
Titel: Breite Diskussion zu den Konsequenzen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB führen
Beschluss
Auf Antrag von Dr. med. Christof Stork, PD Dr. med. Stephan Böse-O'Reilly, Prof. Dr. med.
Alexandra Henneberg und Dr. med. Bernhard Winter (Drucksache IVa - 02) beschließt der
124. Deutsche Ärztetag 2021:
Über den Antrag IVb - 01 hinaus weist der 124. Deutsche Ärztetag 2021 darauf hin, dass
die Herbeiführung des Todes nie Ziel einer ärztlichen Heilbehandlung war und ist, wie es
sich aus dem Hippokratischen Eid und dem Genfer Gelöbnis entnehmen lässt. Bei terminal
Erkrankten kann es davon abweichende und begründete Einzelfallentscheidungen geben.
Es kann aber niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein, für Nichterkrankte (!) jenseits des ArztPatienten-Verhältnisses eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines
Sterbewunsches zu vollziehen. Daher fordern wir, dass sowohl in der Ärzteschaft als auch
in der Gesellschaft über den 124. Deutschen Ärztetag hinaus eine breite Diskussion über
die Rolle der Ärztinnen und Ärzte in der Sterbehilfe geführt wird, mit dem Ziel, die ärztliche
Position in der künftigen Gesetzgebung zur Sterbehilfe zu klären.
Begründung:
Eine Änderung des § 16 S. 3 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen
Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ist unumgänglich, um dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung zu tragen. Gleichzeitig ist die
innerärztliche Diskussion zur Sterbehilfe und insbesondere zum ärztlich assistierten Suizid
in vollem Gang und wird sehr kontrovers geführt, wie dies aus den zahlreichen
Stellungnahmen der medizinischen Fachgesellschaften, die an das Bundesministerium für
Gesundheit gerichtet wurden, hervorgeht. Die Diskussion sollte neben den palliativ- und
intensivmedizinischen Standpunkten auch die psychiatrisch-psychotherapeutischen
Erfahrungen und das Erfahrungswissen der gesamten Ärzteschaft einbeziehen. Die
Grundlage ärztlichen Handelns, der Schutz des Lebens, muss vor Eingriffen durch
Gesetzesregelungen zur Umsetzung des BVerfG-Urteils zu § 217 Strafgesetzbuch (StGB)
geschützt werden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 02
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 182 Stimmen Nein: 26 Enthaltungen:11
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 145 von 160
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Allgemeine
Aussprache
Titel: Assistierter Suizid Sterbewilliger ohne schwere Erkrankung
Beschluss
Auf Antrag von Julian Veelken, Dr. med. Matthias Bloechle, Dr. med. Regine Held, Matthias
Marschner, Dr. med. Christian Messer, Dr. med. Katharina Thiede, Prof. Dr. med. Jörg
Weimann und Dr. med. Christiane Wessel (Drucksache IVa - 01) unter Berücksichtigung
des Antrags von Dr. med. Susanne Johna, Dr. med. Martina Wenker und Erik Bodendieck
(Drucksache IVa - 01a) beschließt der 124. Deutsche Ärztetag 2021:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.02.2020 betont, dass die
Erfüllbarkeit des Wunsches, aus dem Leben zu scheiden, auch für Menschen, die nicht
schwer erkrankt sind, zum individuellen Persönlichkeitsrecht gehört und deshalb
gesellschaftlich ermöglicht werden muss.
In mehreren im Deutschen Bundestag diskutierten Gesetzentwürfen zum assistierten
Suizid wird eine Beratungspflicht bei zuvor zuzulassenden Beratungsstellen für diese
Gruppe Sterbewilliger diskutiert.
Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 stellt fest, dass der Wunsch zu sterben aus einer Vielzahl
von einzeln zu gewichtenden Gründen erwachsen kann, von denen Krankheit nur einer ist.
Das vertrauensvolle und wertschätzende Gespräch über den Wunsch zu sterben oder das
eigene Leben zu beenden gehört zum Kern ärztlicher Tätigkeit.
Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung am Ende eines
gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsprozesses, bevor den Sterbewilligen die
notwendigen Medikamente verordnet werden dürfen, lehnt der 124. Deutsche Ärztetag aus
diesen Gründen ab.
Begründung:
Das o. g. Urteil des BVerfG macht die Anpassung der Musterberufsordnung für die in
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) im § 16 zwingend erforderlich, um die
Berufsordnung in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG zu bringen.
Hierdurch wird es Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, ihre Patientinnen und Patienten auch in
der letzten Lebensphase ohne Einschränkungen professionell zu begleiten, ohne berufsund strafrechtliche Sanktionierung befürchten zu müssen.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 194 Stimmen Nein: 18 Enthaltungen:14
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Beschlussprotokoll Seite 146 von 160
Das BVerfG geht in seinem Urteil jedoch deutlich weiter, indem es die Verwirklichung eines
individuellen Sterbewunsches unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit zu einem
individuellen Persönlichkeitsrecht erklärt. Mehrere interfraktionelle Gesetzentwürfe zur
Neuregelung der Sterbehilfe finden sich infolge des Urteils des BVerfG derzeit in der
parlamentarischen Beratung des Deutschen Bundestags.
Es ist dringend erforderlich, dass sich die Ärztekammern schon im Vorfeld einer
gesetzgeberischen Neuregelung zur assistierten Selbsttötung an der politischen Diskussion
beteiligen und dabei die ärztliche Rolle für sich und gegenüber anderen klar definieren. Der
vorliegende Beschlussantrag stellt hierzu einen Beitrag dar.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 01
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Beschlussprotokoll Seite 147 von 160
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Allgemeine
Aussprache
Titel: Die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung ist keine
ärztliche Aufgabe
Beschluss
Auf Antrag von Dr. med. Susanne Johna, Dr. med. Martina Wenker, Rudolf Henke MdB,
Bernd Zimmer, Dr. med. Andreas Botzlar, Dr. med. Christiane Groß, M.A, Prof. Dr. med.
Henrik Herrmann, Dr. med. Marion Charlotte Renneberg, Dr. med. Günther Matheis, Dr.
med. Wolfgang Lensing, Hans-Martin Wollenberg, Dr. med. Thomas Buck, Andreas
Hammerschmidt, Dr. med. Günter Meyer, Dr. med. Elke Buckisch-Urbanke, MPH, und Dr.
med. Jürgen Tempel (Drucksache IVa - 03) beschließt der 124. Deutsche Ärztetag 2021:
Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 lehnt eine Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten zur
Mitwirkung beim assistierten Suizid ab und bestätigt die Grundsätze zur ärztlichen
Sterbebegleitung der Bundesärztekammer. Diese stellen eindeutig klar, dass die
Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist.
Begründung:
Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Berlin,
21.01.2011) stellen fest, dass es Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist, unter Achtung des
Selbstbestimmungsrechts der Patientin oder des Patienten, Leben zu erhalten, Gesundheit
zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod
beizustehen. Hingegen ist die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei der Selbsttötung
keine ärztliche Aufgabe.
Gleichwohl ist es Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten mit
Suizidgedanken oder Todeswünschen mit wertschätzender Gesprächsbereitschaft zu
begegnen. Das vertrauensvolle Gespräch über den Wunsch des Patienten, zu sterben oder
das eigene Leben zu beenden, gehört zum Kern der ärztlichen Tätigkeit, und zwar nicht nur
im Rahmen der Begleitung kranker oder sterbender Menschen, sondern auch bei
suizidalen Gedanken außerhalb dieses Kontextes. Hier wird auf die dem 124. Deutschen
Ärztetag vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegten Hinweise der
Bundesärztekammer zum Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen verwiesen.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 03
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 191 Stimmen Nein: 24 Enthaltungen:5
Seite 1 von 1
Beschlussprotokoll Seite 148 von 160
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Allgemeine
Aussprache
Titel: Beistand, Schutz und Transparenz - Eckpunkte aus ärztlicher Sicht für eine
gesetzliche Regelung von Suizidbeihilfe
Beschluss
Auf Antrag von Dr. med. Pedram Emami MBA, PD Dr. med. Birgit Wulff, Christine
Neumann-Grutzeck, Dr. med. Alexander Schultze, Norbert Schütt, Dr. med. Hans Ramm
und Dr. med. Detlef W. Niemann (Drucksache IVa - 06) beschließt der 124. Deutsche
Ärztetag 2021:
Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 appelliert an den Gesetzgeber, bei der Regelung der
Rechte Suizidwilliger, die Suizidhilfe bei fachkundigen, kompetenten Dritten suchen, um
Suizid schmerzfrei und sicher umzusetzen, folgende Eckpunkte zu beachten:
Eine Verpflichtung zum ärztlich assistierten Suizid darf es nicht geben.
Ärztinnen und Ärzte dürfen keinem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt werden.
Eine Tötung auf Verlangen durch Ärztinnen oder Ärzte darf es weiterhin nicht geben.
Folgende Schutzbestimmungen für Suizidwillige sollen beachtet werden:
Die Aktivitäten zur Suizidprävention und zur Beratung Suizidwilliger sollen verstärkt
werden.
Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Palliativmedizin sollten verstärkt werden.
Bei einer Beratung muss auch auf alternative Handlungsoptionen verwiesen werden.
Dabei sollten auch konkrete Hilfsangebote sowie Behandlungsmöglichkeiten
unterbreitet werden.
Suizidwillige müssen ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer psychischen Störung
und ohne unzulässige Einflussnahme oder Druck bilden können.
Eine klare Trennung zwischen den Instanzen, die den Suizidwunsch bewerten, und
denen, die diesen umsetzen, muss gewahrt sein.
Wenn Ärztinnen und Ärzte an Entscheidungen über die Gewährung einer
Suizidassistenz beteiligt sind, müssen bei der Einzelfallentscheidung jeweils mehr als
ein Arzt oder eine Ärztin beteiligt sein (z. B. ein Gremium aus entsprechenden
Fachdisziplinen).
Der Prozess der Bewertung und der Umsetzung des Suizidwunsches muss transparent
vollzogen und dokumentiert werden. Im Nachgang muss eine retrospektive
Bewertung/Überprüfung des Vorgangs stattfinden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 06
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 191 Stimmen Nein: 23 Enthaltungen:6
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Beschlussprotokoll Seite 149 von 160
Begründung:
Die durch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 217 StGB vom Februar
2020 notwendig gewordene Änderung der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist
der Auftakt dafür, dass sich die verfasste Ärzteschaft mit der Frage auseinandersetzen
muss, welche Rolle Ärzte und Ärztinnen zukünftig hierbei einnehmen, denn das Gericht
erkannte eindeutig das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck von Autonomie
an und damit auch die Freiheit jedes und jeder Einzelnen, Suizidhilfe bei fachkundigen,
kompetenten Dritten zu suchen, um Suizid schmerzfrei und sicher umzusetzen. Der
Gesetzgeber ist durch die Entscheidung aufgefordert, neue Regelungen zu treffen, erste
Gesetzentwürfe liegen dazu vor. Hierbei gilt es, die ärztliche Perspektive maßgeblich mit zu
beachten.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 06
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Beschlussprotokoll Seite 150 von 160
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Allgemeine
Aussprache
Titel: Die Suizidprävention in Deutschland in den Fokus nehmen, unterstützen,
ausbauen und verstetigen
Beschluss
Auf Antrag von SR Dr. med. Josef Mischo, Thomas Rehlinger, Dr. med. Dirk Jesinghaus,
Gregg Frost und Dr. med. Hella Frobin-Klein (Drucksache IVa - 04) beschließt der 124.
Deutsche Ärztetag 2021:
Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 fordert die Politik auf, die Suizidprävention in
Deutschland in den Fokus zu nehmen, zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen.
Begründung:
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum § 217 Strafgesetzbuch
(StGB) richtet sich die gesellschaftliche und politische Diskussion vor allem auf eine
mögliche Regelung der Suizidassistenz. Mit dem im Urteil des BVerfG bestätigten
Grundrecht auf Suizid steht zu befürchten, dass neue Gruppen dieses Recht in Anspruch
nehmen werden, zum Beispiel alte Menschen, die bei interpersonellen Konflikten,
Erfahrungen der Verlassenheit und psychosozialen Folgen von Multimorbidität und
Immobilität keine Perspektive mehr zum Weiterleben finden.
Von den jährlich ca. 10.000 Menschen, die durch Suizid versterben, befinden sich die
meisten in einer psychosozialen Krise, die zu einer kognitiven, emotionalen und sozialen
Einengung führt, wodurch die Wahrnehmung von alternativen Möglichkeiten zur
Bewältigung der Krise massiv eingeschränkt ist. Für diese große Gruppe von Menschen ist
Suizidprävention notwendig, und nicht Suizidassistenz. Suizidprävention bietet effektive
Hilfe bei Suizidalität in existenziellen Krisen und Grenzsituationen an.
Suizidalität entwickelt und verändert sich in Beziehungen. Allerdings erfordert eine solche
Veränderung eine längerfristige Beziehung zwischen dem suizidalen Menschen und den
behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Einmalige Beratungen, geschweige denn
Begutachtungen, sind nicht ausreichend, um Veränderungen anzustoßen. Suizidprävention
kann mit solchen einzelnen Gesprächen nicht gewährleistet werden.
Der Wunsch nach Suizidassistenz ist selten klar und eindeutig, sondern bei der Mehrzahl
der Betroffenen geprägt von einer Ambivalenz zwischen lebens- und
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 04
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 211 Stimmen Nein: 5 Enthaltungen:1
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Beschlussprotokoll Seite 151 von 160
beziehungszugewandten und rückzügigen, enttäuschten, das Leben beenden wollenden
Strebungen. In der Palliativversorgung ist diese Ambivalenz als gleichzeitiges Vorliegen
von Todeswunsch und Lebenswille bekannt.
Suizidale Gedanken sind nicht beständig und in ihrer Intensität zeitlich schwankend. Sie
sind bei vielen Betroffenen auch nicht anhaltend. Gerade in körperlichen Notlagen können
sie massiv sein, zugleich aber durch medizinische Behandlung auch nachlassen oder
verschwinden.
In der Gesetzgebung wie in der gesellschaftlichen Diskussion sollte die Suizidprävention
das vorherrschende Ziel sein und Suizidassistenz nicht die Regel werden, sondern die
Ausnahme bleiben. Suizidprävention muss deshalb als Priorität verankert werden.
Der weitere Ausbau von Palliativversorgung und Suizidprävention, insbesondere das
Angebot von individueller Hilfe in Krisen, ist notwendig, um suizidalen Menschen, auch
jenen, die assistierten Suizid erwägen, die Gewissheit zu geben, jede mögliche Hilfe
erhalten zu können.
Bisher wird in Deutschland aber keine ausreichende Finanzierung der Suizidprävention
vorgehalten. In manchen Bundesländern fehlen Beratungsangebote, die vorhandenen
Beratungsstellen werden oft ehrenamtlich besetzt, und selbst das Nationale
Suizidpräventionsprogramm wird nicht dauerhaft finanziell gefördert.
Im Rahmen der Diskussion um ein Sterbehilfegesetz muss die Suizidprävention mit
aufgenommen werden, um in der Gesellschaft und auf individueller Ebene das Angebot der
Unterstützung in Lebenskrisen zu realisieren. Bausteine für die Gesetzgebung wären zum
Beispiel die regelhafte Finanzierung von leicht zugänglichen Angeboten zur
Suizidprävention und die dauerhafte Förderung des Nationalen
Suizidpräventionsprogramms.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 04
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Beschlussprotokoll Seite 152 von 160
TOP IVa Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Allgemeine
Aussprache
Titel: Suizidprävention fördern
Beschluss
Auf Antrag von Dr. med. Oliver Funken, Dr. med. Jürgen de Laporte und Jutta Willert-Jacob
(Drucksache IVa - 07) beschließt der 124. Deutsche Ärztetag 2021:
Der 124. Deutsche Ärztetag 2021 fordert Politik und Gesellschaft auf, das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Suizidbeihilfe zum Anlass zu nehmen, der
Suizidprävention in Deutschland einen deutlich größeren Stellenwert zu geben. Suizidalität
ist kein beständiger psychischer Zustand. Der Wunsch, sich das Leben zu nehmen,
entwickelt und verändert sich mit den Erfahrungen in zwischenmenschlichen Beziehungen.
Suizidgefährdete Menschen befinden sich meist in einem Zustand der Ambivalenz. Die
Ärztinnen und Ärzte sind hier häufig als erste gefordert. Der 124. Deutsche Ärztetag fordert
deshalb den Deutschen Bundestag auf, als erste Konsequenz aus dem Urteil des BVerfG
kurzfristig eine umfassende Bestandsaufnahme der bestehenden Programme und
Initiativen zur Suizidprävention in Deutschland in Auftrag zu geben,
das psychosoziale Hilfesystem und das Gesundheitswesen personell und finanziell
besser auszustatten, damit allen Betroffenen ein niederschwelliges,
zielgruppengerechtes, menschlich und fachlich kompetentes Hilfsangebot gemacht
werden kann,
das ehrenamtliche, gesellschaftliche Engagement für die Suizidprävention nachhaltig
zu fördern und
durch geeignete Informations- und Aufklärungsangebote ein gesellschaftliches Klima
zu fördern, in dem suizidale Menschen über ihre Situation sprechen und Hilfe in
Anspruch nehmen können.
Begründung:
Das BVerfG hat das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe aufgehoben, zugleich jedoch
deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber und die Gesellschaft legitimiert bleiben, einer
Entwicklung entgegenzutreten, an deren Ende sich der (assistierte) Suizid "als normale
Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne,
die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen zu entfalten" (Urteil vom
26.02.2020, Rdnr. 248). Das Urteil bezieht ausdrücklich auch Suizidwünsche von
Menschen außerhalb der letzten Lebensphase und schwerster Erkrankungen mit ein. In
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 07
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 205 Stimmen Nein: 7 Enthaltungen:9
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Beschlussprotokoll Seite 153 von 160
Deutschland beenden nach der offiziellen Statistik jährlich zwischen 9.000 und 10.000
Menschen ihr Leben durch Suizid. Die Zahl der Suizidversuche liegt Schätzungen zufolge
um den Faktor 10 bis 30 höher. In den letzten 10 bis 15 Jahren ist die Zahl der Suizidtoten
nicht wesentlich gesunken.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVa - 07
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Beschlussprotokoll Seite 154 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP IVb Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB
- Änderung des § 16 MBO-Ä
IVb - 01 (Muster-)Berufsordnung: Änderung § 16 Satz 3
Beschlussprotokoll Seite 155 von 160
TOP IVb Konsequenzen des Urteils des BVerfG zum § 217 StGB - Änderung des §
16 MBO-Ä
Titel: (Muster-)Berufsordnung: Änderung § 16 Satz 3
Beschluss
Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (Drucksache IVb - 01) unter
Berücksichtigung des Antrags von Prof. Dr. med. Jörg Weimann und Dr. med. Susanne von
der Heydt (Drucksache IVb - 01a) beschließt der 124. Deutsche Ärztetag 2021:
§ 16 S. 3 MBO-Ä wird aufgehoben.
Begründung:
Am 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den § 217 Strafgesetzbuch
(StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar und damit für nichtig erklärt. Es leitete in seiner
Entscheidung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher
Autonomie ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" ab. Damit kann der Einzelne sein
Leben eigenhändig bewusst und gewollt beenden; ihm darf nicht verwehrt werden, dabei
auf die Hilfe dazu bereiter Dritter zurückzugreifen. Andererseits kann niemand verpflichtet
werden, Suizidhilfe zu leisten. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte.
Das ärztliche Berufsrecht war nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und wurde
nur insofern in Bezug genommen, als es der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, "weitere
Grenzen jenseits oder gar entgegen der individuellen Gewissensentscheidung des
einzelnen Arztes" setze. Das BVerfG führt weiter aus: "Die in den Berufsordnungen der
meisten Landesärztekammern festgeschriebenen berufsrechtlichen Verbote ärztlicher
Suizidhilfe unterstellen die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur
geografischen Zufälligkeiten, sondern wirken zumindest faktisch handlungsleitend. Der
Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen,
dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten,
sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit
eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen
tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe." Diese
Ausführungen geben Anlass, die einschlägige Regelung der (Muster-)Berufsordnung für die
in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) zu überprüfen.
Es entspricht ganz überwiegender Auffassung, dass § 16 S. 3 MBO-Ä in seiner bisherigen
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVb - 01
Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
Stimmen Ja: 200 Stimmen Nein: 8 Enthaltungen:8
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Beschlussprotokoll Seite 156 von 160
Fassung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann und
daher aufgehoben werden sollte.
Die Streichung ändert nichts daran, dass ärztliches Handeln von einer lebens- und
gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist. Dies stellen andere Vorschriften der
MBO-Ä klar. Wie sich grundlegend aus § 1 Abs. 2 MBO-Ä ergibt, ist es Aufgabe der
Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und
wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der
Menschen mitzuwirken. Dass Ärztinnen und Ärzte unter Achtung der Persönlichkeit, des
Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere deren Selbstbestimmungsrechts zu
handeln haben, ist in § 7 Abs. 1 MBO-Ä geregelt. Das beinhaltet im Einklang mit der
Entscheidung des BVerfG auch den Respekt vor der Entscheidung des einzelnen
freiverantwortlich handelnden Menschen, sein Leben beenden zu wollen.
Aus § 1 Abs. 2 MBO-Ä folgt andererseits, dass es nicht zum Aufgabenspektrum der
Ärzteschaft zählt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Dies entspricht einem wichtigen Leitsatz
der Entscheidung des BVerfG. Danach kann niemand verpflichtet werden, Suizidhilfe zu
leisten. Es leitet sich aus dem Recht des Einzelnen also kein Anspruch darauf ab, bei
einem Selbsttötungsvorhaben ärztlich unterstützt zu werden.
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
Ärztetags-Drucksache Nr.
IVb - 01
Seite 2 von 2
Seite 2 von 2
Beschlussprotokoll Seite 157 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP V Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur
Wahl einer weiteren Ärztin/eines weiteren Arztes in den
Vorstand der Bundesärztekammer
Beschlussprotokoll Seite 158 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP VI Ankündigung des 126. Deutschen Ärztetages 2022 in
Bremen
Beschlussprotokoll Seite 159 von 160
124. Deutscher Ärztetag (Online)
04.05. - 05.05.2021
TOP VII Ankündigung des 127. Deutschen Ärztetages 2023 in
Essen
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www.tcpdf.org)
Beschlussprotokoll Seite 160 von 160
Anlage zu IIIb - 01
Gebiet Innere Medizin
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie
(Infektiologe/Infektiologin)
Weiterbildungsinhalte der Facharzt-Kompetenz
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B unter Berücksichtigung
gebietsspezifischer Ausprägung
1 Gemeinsame Inhalte der Facharzt-Weiterbildungen im Gebiet Innere Medizin
2 Übergreifende Inhalte im Gebiet Innere Medizin
3 Wesentliche Gesetze, Verordnungen und
Richtlinien
4 Beratung bezüglich gesundheitsfördernder
Lebensführung
5 Schulung bei ernährungsbedingten
Gesundheitsstörungen
6 Begutachtung der Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit
7 Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit und
Erwerbsminderung
8 Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
9 Beratung und Führung Suchtkranker sowie
Suchtprävention
10 Grundlagen der medikamentösen
Tumortherapie
11 Basisbehandlung palliativmedizinisch zu
versorgender Patienten
12 Beratung zu Patientenverfügungen und
Vorsorgevollmachten einschließlich
Organspende
13 Fachgebundene genetische Beratung
14 Grundlagen hereditärer und multifaktorieller
Krankheitsbilder und Entwicklungsstörungen
15 Interpretation und Aussagekraft genetischer
Untersuchungsergebnisse (Sensitivität,
Spezifität, prädiktiver Wert)
16 Methodische, psychosoziale und ethische
Aspekte der genetischen Beratung und
Diagnostik einschließlich
pharmakogenetischer Tests
17 Erkennung fachbezogener genetisch
bedingter Krankheitsbilder oder
Entwicklungsstörungen
18 Fachgebundene genetische Beratung bei
diagnostischer und prädiktiver genetischer
Untersuchung
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
19 Notfall- und intensivmedizinische Maßnahmen im Gebiet Innere Medizin
20 Stufendiagnostik und Therapie bei akut
einsetzenden Leitsymptomen, z. B. Dyspnoe,
Thoraxschmerz, Bauchschmerz, passagere
und persistierende Bewusstseinsstörungen,
Fieber, Erbrechen, Durchfall
21 Diagnostik und Therapie akuter und vital
bedrohlicher Erkrankungen und Zustände,
insbesondere
22 - respiratorische Insuffizienz
23 - Schock
24 - kardiale Insuffizienz
25 - akutes Nierenversagen
26 - sonstiges Ein- und Mehrorganversagen
27 - Koma und Delir
28 - Sepsis
29 - Intoxikationen
30 Kardiopulmonale Reanimation
31 Intensivmedizinische Behandlung von
Patienten mit Funktionsstörungen von
mindestens zwei vitalen Organsystemen
32 Analgosedierung von intensivmedizinischen
Patienten
33 Atemunterstützende Maßnahmen bei
intubierten und nicht-intubierten Patienten
einschließlich Beatmungsentwöhnung bei
langzeitbeatmeten Patienten
34 Differenzierte Beatmungstechniken
35 Therapie von Stoffwechselentgleisungen
36 Notfallsonographie
37 Notfallbronchoskopie
38 Passagere Schrittmacheranlage
39 Punktions- und Katheterisierungstechniken,
insbesondere
40 - zentralvenöse Zugänge
41 - arterielle Gefäßzugänge
42 Endotracheale Intubation
43 Funktionelle Störungen im Gebiet Innere Medizin
44 Basisbehandlung psychosomatischer
Krankheitsbilder
45 Krisenintervention unter Berücksichtigung
psychosozialer Zusammenhänge
46 Diagnostische Verfahren im Gebiet Innere Medizin
47 Durchführung von ultraschallgestützten
Punktionen bei Pleuraerguss und Aszites
48 B-Modus-Sonographie der Schilddrüse
49 Elektrokardiogramm
50 Langzeit-Elektrokardiogramm
51 Ergometrie
52 Langzeitblutdruckmessung
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
53 CW-, PW-, Duplex-, Farbduplex-Sonographie
der Arterien und Venen
54 B-Modus-Sonographie der peripheren Arterien
und Venen
55 B-Modus-Sonographie des Abdomens und
Retroperitoneums einschließlich der Nieren
und ableitender Harnwege
400
56 Spirometrische Untersuchung der
Lungenfunktion
57 Indikationsstellung und Befundinterpretation
von Röntgen-Thorax-Untersuchungen
58 Differentialdiagnosen atopischer
Erkrankungen
59 Therapeutische Verfahren im Gebiet Innere Medizin
60 Durchführung von Entlastungspunktionen und
Drainagen bei Pleuraerguss und Aszites
61 Enterale und parenterale Ernährung
einschließlich Sondentechnik mit Berechnung
des Energie- und Nährstoffbedarfs sowie
Erstellen eines Ernährungsplans
62 Infusionstherapie
63 Transfusions- und Blutersatztherapie
64 Angiologische Basisbehandlung
65 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation der Erkrankungen von Arterien,
Venen, Kapillaren und Lymphgefäßen
66 Internistische Basisbehandlung von
Erkrankungen von Arterien, Venen, Kapillaren
und Lymphgefäßen
67 Endokrinologische und diabetologische Basisbehandlung
68 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation endokriner Erkrankungen
einschließlich assoziierter
Stoffwechselstörungen
69 Internistische Basisbehandlung von
endokrinen Erkrankungen einschließlich
assoziierter Stoffwechselstörungen
70 Behandlung des Diabetes mellitus
71 Gastroenterologische Basisbehandlung
72 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation der Krankheiten der
Verdauungsorgane sowie der exokrinen
Verdauungsdrüsen und ihrer Ableitungswege
73 Internistische Basisbehandlung von
Krankheiten der Verdauungsorgane sowie der
exokrinen Verdauungsdrüsen und ihrer
Ableitungswege
74 Geriatrische Basisbehandlung
75 Spezielle geriatrische
Behandlungsmöglichkeiten mit dem Ziel der
Erhaltung und Wiederherstellung
größtmöglicher Selbstständigkeit
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
76 Behandlung von Erkrankungen und
Behinderungen des höheren Lebensalters
einschließlich interdisziplinärer Aspekte bei
Multimorbidität
77 Hämatologische und onkologische Basisbehandlung
78 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation der Erkrankungen des Blutes,
der blutbildenden und lymphatischen Organe,
des Immunsystems, der Hämostase sowie
von malignen Neoplasien
79 Internistische Basisbehandlung von
Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden
und lymphatischen Organe, des
Immunsystems, der Hämostase sowie von
malignen Neoplasien
80 Kardiologische Basisbehandlung
81 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens
und des Kreislaufs
82 Internistische Basisbehandlung von
Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs
83 Nephrologische Basisbehandlung
84 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation der akuten und chronischen
Nierenkrankheiten sowie deren extrarenaler
Komplikationen
85 Internistische Basisbehandlung von akuten
und chronischen Nierenkrankheiten sowie
deren extrarenale Komplikationen
86 Pneumologische Basisbehandlung
87 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation der Erkrankungen der
Atemwege, der Lunge, des Lungenkreislaufs,
des Mediastinum, der Pleura, der Atempumpe
einschließlich schlafbezogener
Atmungsstörungen sowie der extrapulmonalen
Manifestationen pulmonaler Erkrankungen
88 Internistische Basisbehandlung von
Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, des
Lungenkreislaufs, des Mediastinum, der
Pleura, der Atempumpe einschließlich
schlafbezogener Atmungsstörungen sowie der
extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler
Erkrankungen
89 Grundlagen allergologischer Erkrankungen
90 Rheumatologische Basisbehandlung
91 Weiterführende Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation entzündlich-rheumatischer
Systemerkrankungen sowie entzündlicher
Erkrankungen des Bewegungsapparates
92 Internistische Basisbehandlung von
entzündlich-rheumatischen
Systemerkrankungen sowie entzündlichen
Erkrankungen des Bewegungsapparates
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
93 Spezifische Inhalte der Facharzt-Weiterbildung Innere Medizin und Infektiologie
94 Infektionsprävention und Infektionsschutz
95 Individuelle und öffentliche
Infektionsprävention, Prävention der
Übertragung infektiöser Erreger
96 Meldung und Dokumentation gemäß
Infektionsschutzgesetz
97 Planung und Durchführung von
infektionsepidemiologischen Erhebungen,
Präventionsmaßnahmen und Schulungen
98 Impfprophylaxe einschließlich ImpfEmpfehlungen und Impf-Pläne, aktive und
passive Immunisierung
99 Spezifische Impfberatung auf Grundlage der
STIKO-Empfehlung
100 Nosokomiale Infektionen
101 Screening und Dekolonisation von
Infektionserregern einschließlich
multiresistenter Erreger
102 Methoden, Anwendungsmöglichkeiten und
Grenzen der molekularen Epidemiologie von
nosokomialen Erregern
103 Erkennung, Verfolgung und Unterbrechung
von Infektionsketten bei nosokomialen
Erregern
104 Behandlung von Infektionen mit
multiresistenten Erregern
105 Behandlung von Infektionen mit
hochresistenten Pathogenen
106 Infektionsdiagnostik
107 Pathomechanismen und Epidemiologie von
Bakterien, Pilzen, Parasiten, Viren und
anderen infektiösen Agenzien einschließlich
ihres lokalisations- und
erkrankungsspezifischen Erregerspektrums
108 Testbedingungen, Validierung und
Qualitätskriterien von Laborbefunden
109 Differenzierung und Behandlung von
Infektionen versus Kolonisation
110 Erregerspezifische Prä- und Postanalytik
111 Indikationsstellung zu diagnostischen und
differentialdiagnostischen Verfahren sowie
Auswahl geeigneter
Untersuchungsmaterialien und deren
Befundinterpretation
112 Differentialdiagnostische Abklärung und
therapeutisches Management von Patienten
mit unklaren Entzündungskonstellationen
113 Gewinnung von Proben von
Körperflüssigkeiten und Geweben zur
Erregerdiagnostik, auch mithilfe der
Ultraschalltechnik
114 Verfahren der mikrobiologischen und
virologischen Diagnostik, insbesondere zur
Identifizierung sowie Empfindlichkeitstestung
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
115 Bewertung und Prozessoptimierung von
Schnellverfahren der Erreger- und
Entzündungsdiagnostik
116 Indikationsstellung und Befundinterpretation
von bildgebenden Verfahren bei
Infektionskrankheiten
117 Interpretation der spezifischen
Resistenzmuster von multi-resistenten
Erregern und daraus abgeleitete Behandlung
118 Antiinfektive Therapie
119 Pharmakologie, Pharmakokinetik und
Pharmakodynamik, Wirkungsspektrum,
Resistenzentwicklung, Nebenwirkungen und
Interaktionen von Antiinfektiva
120 Therapieempfehlung, Indikationsstellung
sowie Auswahl, Dosierung, Therapiedauer
und Applikation von Antiinfektiva
121 Spezielle Therapieverfahren bei
Infektionskrankheiten
122 Indikationsstellung zur Messung von
Antibiotikakonzentrationen zur
Therapiesteuerung und deren
Befundinterpretation
123 Erstellung von Behandlungskonzepten unter
Berücksichtigung von therapeutischem Drug
Monitoring (TDM), insbesondere bei Patienten
mit eingeschränkten Organfunktionen
124 Interpretation von Resistenzstatistiken
125 Grundlagen der in vitroEmpfindlichkeitsprüfung
126 Indikationsstellung und spezifischer Einsatz
von Reserveantibiotika
127 Perioperative antibiotische Prophylaxe
128 Mitwirkung bei der Erstellung von lokalen
Empfehlungen zur prophylaktischen
Verordnung von Antiinfektiva bei
internistischen Erkrankungen und
internistischen Eingriffen
129 Antibiotic Stewardship (ABS)
130 Prinzipien und Methoden von AntibioticStewardship, Nebeneffekte der antiinfektiven
Therapie und deren Prävention
131 Erfassung und Bewertung des AntiinfektivaVerbrauchs
132 Anwendung der Empfehlungen zur
Verordnung von Antiinfektiva
133 Teilnahme am fachübergreifenden AntibioticStewardship-Team
134 Durchführung von ABS-Visiten 30
135 Durchführung von PunktPrävalenzerhebungen
136 Erstellung von einrichtungsspezifischen
Diagnostik- und Therapieempfehlungen
anhand von Erreger- und Resistenzstatistiken
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
137 Mitwirkung in klinikweiten Kommissionen zur
Erstellung von Leitlinien zum Einsatz von
Antiinfektiva
138 Infektiologische Notfälle
139 Akut lebensbedrohliche Infektionen und
infektiologische Notfälle
140 Beurteilung des Schweregrads von
Infektionen
141 Erkennung und Behandlung einschließlich
Erstversorgung von Infektionen mit hoher
Kontagiosität
142 Interdisziplinäre Beratung und Behandlung bei
lebensbedrohlichen Infektionen
30
143 Erkennung und Therapie der Sepsis und des
septischen Schocks, auch in interdisziplinärer
Zusammenarbeit
144 Systemische und Organ-Infektionen
145 Epidemiologie, Pathophysiologie, Prävention
und Prognosebeurteilung von
Infektionskrankheiten einschließlich auf den
Menschen übertragbarer Zoonosen
146 Einfluss des Lebensalters auf das
Immunsystem und Infektionsrisiko
147 Durchführung von infektiologischen Konsilen 400
148 Behandlung insbesondere schwerer und
komplikativer Verläufe, auch in
interdisziplinärer Zusammenarbeit, von
149 - Blutstrominfektionen
150 - Infektionen der Lunge, der Pleura und der
oberen Atemwege
151 - kardiovaskulären Infektionen
152 - Harnwegs- und Niereninfektionen
153 - abdominellen und gastrointestinalen
Infektionen
154 Mitbehandlung von schweren und
komplikativen Verläufen
155 - Infektionen des Nervensystems,
parainfektiöse neurologische
Manifestationen
156 - Infektionen der Knochen und Gelenke
157 - Haut- und Weichgewebeinfektionen
158 - Postoperative Wundinfektion
159 - Fremdkörper-assoziierte Infektionen
160 Fieber unklarer Genese
161 Spezielle Pathophysiologie von Inflammation
und Fieber
162 Spezielle Epidemiologie von Fieber unklarer
Genese in verschiedenen Patientengruppen
163 Differentialdiagnose und Behandlung bei
unklarem Fieber
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
164 Besondere Fragestellungen der Infektiologie
165 Indikationen und Limitationen einer
ambulanten parenteralen Therapie mit
Antiinfektiva (APAT)
166 Behandlung ambulant erworbener und
nosokomialer System- und Organinfektionen
bei schweren Verläufen
167 Mitbehandlung von intensivpflichtigen
Patienten mit schweren Infektionskrankheiten
einschließlich Sepsis und septischem Schock
168 Behandlung von besonderen Infektionen 20
169 - Mykobakteriosen
170 - Pilzinfektionen
171 - parasitäre Erkrankungen
172 Chronische Infektionen
173 Langzeitbehandlung von Patienten mit
chronischen Infektionen, insbesondere
20
174 - HIV-Infektion
175 - chronische Virushepatitis
176 Suppressionstherapie bei nicht kurativ
behandelbaren Organinfektionen
177 Infektionsepidemiologie und Ausbruchsmanagement, einschließlich Pandemien
178 Spezielle Epidemiologie, Dynamik und
Übertragungsmechanismen von
Infektionskrankheiten
179 Charakteristika von Epidemien und
Pandemien sowie Maßnahmen zu deren
Kontrolle
180 Prinzipien und Methoden von Public Health
bezüglich Infektionskrankheiten
181 Bedeutung von Global Health und des
Klimawandels hinsichtlich der Verbreitung von
Infektionskrankheiten
182 Management von Ausbruchssituationen
183 Mitwirkung bei der Erstellung und Umsetzung
von Plänen zur Kontrolle von
einrichtungsbezogenen Infektionsausbrüchen
184 Interdisziplinäre Beratung und Kooperation
insbesondere mit
185 - Öffentlichem Gesundheitswesen
186 - Hygiene- und Umweltmedizin
187 - Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie
188 Seltene Infektionskrankheiten
189 Erreger und Toxine als Biowaffen
190 Seltene einheimische und nicht einheimische
Infektionskrankheiten wie M. Whipple,
Echinokokkose, Creutzfeld-Jakob-Krankheit,
Chagas-Erkrankung, Leishmaniose, Zoonosen
191 Infektionen bei besonderen Patientengruppen
192 Besonderheiten bei Infektionen von
geriatrischen Patienten
193 Infektionen während der Schwangerschaft
Anlage zu IIIb - 01
Zeilen
Nr.
Kognitive und Methodenkompetenz
Kenntnisse
Handlungskompetenz
Erfahrungen und Fertigkeiten Richtzahl
194 Mitbehandlung bei komplizierten Infektionen
von Patienten mit chronischen Erkrankungen
wie Diabetes, Nieren-, Leberinsuffizienz
195 Infektionen bei Fernreisenden einschließlich
Prävention
196 Infektionen bei Tropenrückkehrern
197 Behandlung von Fieber nach Tropenaufenthalt
198 Sexuell übertragbare Infektionen (STI)
199 Spezielle Pathophysiologie und
Infektionsrisiken bei angeborenen,
erworbenen und medikamentös induzierten
Immundefizienzen
200 Prophylaxe und Prävention von häufigen und
opportunistischen Infektionskrankheiten je
nach Art und Schweregrad der
Immundefizienz
201 Behandlung komplizierter Infektionen
einschließlich opportunistischer Infektionen im
Rahmen einer Immundefizienz
30
TOP III g
Sachstandsbericht eLogbuch
Vorgelegt zum 124. Deutschen Ärztetag 2021 (Online)
Berlin, 16.04.2021
Anlage zu TOP IIIg
Sachstandsbericht eLogbuch
124. Deutscher Ärztetag 2021 (Online)
Seite 2 von 3
Nutzung und Weiterentwicklung des eLogbuchs
Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 hatte im Rahmen der Novellierung der (Muster-)
Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 beschlossen, eine Dokumentation der ärztlichen
Weiterbildung über ein elektronisches Logbuch zu etablieren.
Die Bundesärztekammer hat mit einem externen Auftragnehmer ein elektronisches Logbuch
entwickelt. Nachdem erste Ärztekammern die MWBO 2018 zum 01.07.2020 in Landesrecht
umgesetzt haben, konnte zeitgleich mit der Webanwendung gestartet werden.
Wunschgemäß wurden individuelle Konfigurationsmöglichkeiten für die Ärztekammern
geschaffen, um u. a. den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung
tragen zu können.
Stand März 2021 findet das eLogbuch in zehn Ärztekammern Anwendung; mehr als 9.015
Nutzer sind bereits registriert. Viele Ärztekammern setzen auf eine Verzahnung des eigenen
Portals mit der Webanwendung.
Transparenz ist den zuständigen Gremien wichtig, daher wird im Vorstand der
Bundesärztekammer, in der Ständigen Konferenzen der Vertreter der Geschäftsführungen
der Landesärztekammern, in der Ständigen Konferenz "Ärztliche Weiterbildung" und in der
AG IT kontinuierlich über die Entwicklung des eLogbuchs berichtet. Zudem hat sich ein
regelmäßiger Erfahrungsaustausch etabliert, der es den Ärztekammern ermöglicht,
Erfahrungen und Anpassungswünsche einzubringen.
Eine Lenkungsgruppe, die von der Bundesärztekammer initiiert wurde, begleitet die
Fortentwicklung und Anpassung der Anwendung. Sie gibt Beschlussempfehlungen an den
Vorstand der Bundesärztekammer; die Beratungsergebnisse sind für alle Ärztekammern
über Wiki-BÄK einsehbar.
Im Zuge der Weiterentwicklung des eLogbuchs steht u. a. der Anwendungskomfort im
Fokus. Die Lenkungsgruppe hat daher ein Konzept zur Evaluierung der Nutzbarkeit des
eLogbuchs in Auftrag gegeben.
Zur Unterstützung der Anwendenden hat die Bundesärztekammer einen Support
eingerichtet, welcher telefonisch und per E-Mail berät.
Für Weiterbildungsbefugte und Ärztekammern wurde ein Suchfilter in die Webanwendung
implementiert, um bei vielen freigegebenen Logbüchern eine strukturierte Darstellung zu
ermöglichen.
Auf vielfachen Wunsch wurde die Möglichkeit der Selbsteinschätzung von
Weiterzubildenden über die von ihnen erworbenen Kompetenzen aufgenommen. Diese
kann der Weiterbildungsbefugte bei seiner Beurteilung einbeziehen.
Ein Demosystem ermöglicht Benutzern z. B. im Rahmen von Schulungen Erfahrungen mit
dem eLogbuch zu sammeln, ohne auf das Echtsystem zugreifen zu müssen.
Neu erstellt wurde ein Schnellerfassungsmodus, der es dem Weiterbildungsbefugten
erlaubt, die Logbücher der sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte einfach
und unkompliziert, mit Maus oder Tastatur, zu bestätigen. Nach Abnahme der
Programmierung wird diese Funktion den Anwendern zeitnah zur Verfügung stehen.
Bereits in Planung ist eine Funktion, die es den Weiterzubildenden ermöglicht, Unterschiede
zwischen den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern im Logbuch darzustellen.
Sachstandsbericht eLogbuch
124. Deutscher Ärztetag 2021 (Online)
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Zudem soll eine Übersicht über die befugten Ärztinnen und Ärzte mit dem eLogbuch
verbunden werden, um dem WBA die Befugtensuche zu erleichtern und den Ärztekammern
Plausibilitätskontrollen zu ermöglichen.
In Planung ist ebenfalls eine Archiv-Funktion für die Anwendung, um den
Weiterbildungsbefugten die Möglichkeit zu geben, seine bestätigten Logbücher nachträglich
einsehen zu können.
Wie vom 122. Deutschen Ärztetag gefordert, wird eine Schnittstelle zur Anbindung von
Apps vorgesehen. Insbesondere soll der Datenimport in das eLogbuch von den auf der App
gesammelten Daten, z. B. zu durchgeführten Eingriffen, ermöglicht werden.
Die eingebrachten Anregungen aus der Praxis haben zur Weiterentwicklung des eLogbuchs
beigetragen. Auch in Zukunft werden diese wertvollen Rückmeldungen das eLogbuch
maßgeblich beeinflussen. Ziel ist es, die Webanwendung zu einem modernen Instrument
auszubauen, welches zugleich dem Bedarf einer modernen Verwaltung und den
Bedürfnissen der User entspricht.