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Author Topic: Kantonale Bestimmungen für 'Gesindel, Arbeitsscheue und Liederliche'  (Read 463 times)

Omegafant

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Die Überschrift ist nicht erfunden. In vollem Kontext ist sie Teil eines Artikels im "Beobachter", einem lesenswerten Blatt aus der Schweiz.

Der Absatz lautet:

[*quote*]
Behauptung:
Der «Fürsorgerische Freiheitsentzug» ist in «Fürsorgerische Unterbringung» umbenannt worden, damit die Massnahme harmlos klingt.

Einschätzung:
Was hier «fürsorgerischer Freiheitsentzug» genannt wird, hiess im Vormundschaftsrecht «fürsorgerische Freiheitsentziehung», kurz «FFE». Dieser Teil des Vormundschaftsrechts ersetzte 1981 auf Bundesebene die bislang kantonalen Bestimmungen für «Gesindel, Arbeitsscheue und Liederliche». Die FFE wurde von Beginn weg immer wieder kritisiert: Sie war zwar besser als die kantonalen Bestimmungen, berücksichtigte die Rechte von Betroffenen aber kaum.

Wer heute gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik oder in ein Heim eingewiesen wird, hat unter dem Erwachsenenschutzrecht, das 2013 das alte Vormundschaftsrecht ablöste, weit mehr Rechte als zuvor. Gesetzlich verankert ist nun beispielsweise das Recht, bei einer Einweisung wider Willen eine Vertrauensperson beiziehen zu können. Zudem müssen die Behörden periodisch die Notwendigkeit einer Hospitalisation überprüfen. Schliesslich ist auf Bundesebene festgelegt, welche Zwangsmassnahmen wann erlaubt sind – und wie man sich wehren kann.
[*/quote*]

mehr:
https://www.beobachter.ch/erwachsenenschutz/kesb-initiative-was-das-gesetz-zur-kesb-wirklich-sagt

Das ist nur ein Absatz aus einem Artikel, der erschreckender nicht sein kann. Umfirmierungen ändern nichts am Geschehen.
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Steine kann man nicht essen!
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