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Covid-Pandemie und H5N1-Pandemie - das Ende der Menschheit und vieler anderer Tierarten => Covid-Pandemie und H5N1-Pandemie => Topic started by: Krik on December 16, 2020, 02:06:51 PM
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http://www.animal-health-online.de/gross/wp-content/uploads/2020/12/Leitfaden-Covid-19-in-Betrieben-der-Fleischwirtschaft-2.pdf
[*quote*]
Leitfaden:
Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2
in Betrieben der FleischwirtschaftKernarbeitsgruppe
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
Niedersächsisches Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Landkreis Osnabrück
unterstützt u. a. durch Zurverfügungstellung von Hygienekonzepten und Anregungen
Herausgegeben: 1. Auflage 12/2020Inhalt
1 Einleitung 2
2 Arbeitsschutz 4
3 Infektionsschutz 7
4 Arbeitsrecht 9
5 Verbraucherschutz
5.1
6
7
8
9
11
Zusammenarbeit mit den Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsbehörden
Präventionsmaßnahmen vor Auftreten einer Infektion - Umsetzung der
Rechtsvorgaben durch Hygienekonzepte
12
13
6.1 Betriebsstätte 14
6.2 Unterbringung in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften und bei der
Beförderung von Beschäftigten 18
Optimierung der Präventionsmaßnahmen in den Betrieben der
Fleischwirtschaft durch Maßnahmen der für den Infektionsschutz
zuständigen Behörden (Beispiele) 20
Ereignisfall 21
8.1 Maßnahmen der kommunalen Gesundheitsbehörde zur Unterbrechung von
Virusübertragungen bei Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen
23
8.2 Anpassungen des betrieblichen Maßnahmenplans im Falle eines
Nachweises von SARS-CoV-2 in einem Betrieb
Entscheidungshilfen für die zuständigen Gesundheitsbehörden
(„Ampelsystem“)
Anlagen:
Anlage 1: Musteranschreiben
Anlage 2: Ampel
1
25
271
Einleitung
Im Verlauf der COVID-19-Pandemie in 2020 kam und kommt es zu COVID-19-
Ausbrüchen in Betrieben der Fleischwirtschaft, insbesondere in Schlacht- und
Zerlegebetrieben.
Prädisponierende Faktoren bei diesen Betriebsarten sind u. a. Arbeitsplätze in kühler
Umgebungstemperatur (12°C), Handarbeit einer großen Anzahl von Beschäftigten
und gemeinsame Unterbringung von Mitarbeitenden in Wohnunterkünften.
Der Leitfaden soll den nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden
insbesondere eine Hilfestellung bei der Ermittlung und Beurteilung eines
Infektionsgeschehens in einem Betrieb der Fleischwirtschaft und bei der Festlegung
von Maßnahmen geben.
Außerdem kann der Leitfaden bei der Beratung von Betrieben zur Optimierung
betriebseigener Hygienekonzepte genutzt werden. Dementsprechend hat der
Leitfaden zum Inhalt, wie eine Einschleppung des Corona-Virus in einen Betrieb
verhindert werden kann, mit welchen Maßnahmen einer innerbetrieblichen
Ausbreitung des Corona-Virus in der Belegschaft nach Eintrag entgegengewirkt und
wie eine Früherkennung eines Ausbruchsgeschehens erreicht werden kann.
Weiterhin geht es um die Verhinderung der Verbreitung des Virus ausgehend vom
Ausbruchsbetrieb in andere Betriebe der Fleischwirtschaft bzw. in andere Bereiche
der Gesellschaft.
In den Betrieben der Fleischwirtschaft üben verschiedene amtliche
Überwachungsbehörden routinemäßige Kontrolltätigkeiten in eigener Zuständigkeit
aus, vor allem die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden
sowie die Gewerbeaufsicht. Der Leitfaden zeigt die Schnittstellen der verschiedenen
Überwachungsbehörden auf: Synergieeffekte können zur Unterstützung der für den
Infektionsschutz zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der Pandemie
beitragen.
Der Leitfaden kann gleichzeitig den Verantwortlichen in Betrieben der
Fleischwirtschaft, vor allem in Schlacht- und Zerlegebetrieben, als Hilfestellung bei
der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zur Vermeidung von
Infektionsgeschehen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 geben.
2Die Intention des Leitfadens besteht u. a. auch darin, die Erfahrungen und
Kenntnisse aus der Überwachungspraxis zu sammeln und so einen Beitrag zu einer
stetigen Verbesserung des Infektionsschutzes in den Betrieben der Fleischwirtschaft
zu leisten. Der Leitfaden kann jedoch nicht die Vielzahl der im Einzelfall
erforderlichenfalls anzuordnenden Maßnahmen abbilden.
Bei Bedarf, insbesondere bei neuen Erkenntnissen, soll der Leitfaden aktualisiert
werden.
32
Arbeitsschutz
Grundlage für die Pflichten von Betrieben („Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern“) zum
Schutz ihrer Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Arbeit ist das
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die im ArbSchG beschriebenen Pflichten werden
durch weiterführende und zum Teil spezifische Arbeitsschutzverordnungen (z. B.
Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung) und das
Arbeitszeitgesetz konkretisiert.
Gestützt werden vorgenannte Vorschriften durch das technische Regelwerk im
Arbeitsschutz als untergesetzliche Norm. Sie konkretisieren rechtliche Vorgaben in
Bezug auf besondere Branchen und Tätigkeiten und stellen den Stand der Technik
dar. Obwohl sie keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, können Betriebe, die sie
vollumfänglich umsetzen, davon ausgehen, dass ihre sich aus dem
Arbeitsschutzrecht ergebenden Verpflichtungen damit erfüllt sind (sog.
Vermutungswirkung).
Verantwortlich für die Umsetzung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften zum
Schutz der Beschäftigten ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber. Sie/Er ist die/der sog.
„Normadressat“ des Arbeitsschutzgesetzes. Sie/Er hat für die betriebseigenen
Arbeitsplätze und die dort durchgeführten Tätigkeiten die Gefährdungen selbständig
zu ermitteln („Gefährdungsbeurteilung“) und ausreichende Maßnahmen zum
Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen (§§ 3 und 5 Abs. 1
ArbSchG). Dabei unterstützen sie/ihn gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Betriebsärztinnen/Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit. Die Gefährdungsbeurteilung, die von der Arbeitgeberin/vom
Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Ergebnisse ihrer
Überprüfungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
Für die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb ist allein der Arbeitgeber
verantwortlich.
Er hat sich zu informieren und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen -
und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang er in der Vergangenheit
durch die für das Arbeitsschutzrecht zuständige Behörde (die Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter) kontrolliert wurde bzw. von der Behörde
erforderlichenfalls Maßnahmen angeordnet worden sind.
4Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist nach den allgemeinen Grundsätzen des
Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, bei ihrer/seiner Gefährdungsbeurteilung alle
möglichen Gefährdungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auf Grund der
Gefährdung durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz die
Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen ist und entsprechende Schutzmaßnahmen zu
ergreifen sind.
Grundlage für die Umsetzung dieser zusätzlichen Maßnahmen sind der Corona-
Arbeitsschutzstandard und die Corona-Arbeitsschutzregel (Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, 2020). Die Corona-Arbeitsschutzregel erfüllt die
Anforderungen einer untergesetzlichen technischen Regel des Arbeitsschutzes und
entfaltet Vermutungswirkung.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Betriebe, die die entsprechenden Empfehlungen
des Corona-Arbeitsschutzstandards und der Corona-Arbeitsschutzregel umfassend
umsetzen, haben nicht nur ihre sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden
Verpflichtungen in Bezug auf COVID-19 weitestgehend erfüllt, sondern auch
Maßgebliches für den Infektionsschutz getan.
Ergänzend zu den gegenwärtigen staatlichen Arbeitsschutzregeln mit Bezug zu
COVID-19 gehen Vorschriften und Handlungsempfehlungen der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) konkret auf die
Situation in den von ihr betreuten einzelnen Branchen ein und geben so weitere
hilfreiche Informationen. Dementsprechend gibt es auch für die Fleischwirtschaft
speziell zugeschnittene Leitfäden, die ebenfalls Hinweise darauf geben, wie
staatliche Vorgaben im Hinblick auf COVID-19 zu erfüllen sind (z. B. welche
spezifischen Gefährdungen zu berücksichtigen sind und wie die
Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen zu erweitern
und anzupassen sind).
Arbeitsschutzrechtliche, berufsgenossenschaftliche, infektionsschutz- und
verbraucherschutzrechtliche Regelungen ergänzen sich in Bezug auf
Schutzmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in
Betrieben.
5Zuständige Überwachungsbehörden für den Arbeitsschutz:
Zuständig für die Überwachung des Arbeitsschutzes und der dafür erlassenen
staatlichen Vorschriften sind in Niedersachsen die zehn Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter in ihren jeweiligen Aufsichtsbezirken (Verordnung über
Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-,
Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen
Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)).
Zwischen der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht, den Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämtern und den Trägern der Unfallversicherungen besteht ein
enger fachlicher Austausch in institutionalisierten Gremien.
Die Gewerbeaufsicht überwacht nicht die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
und darauf basierender Verordnungen (z. B. Niedersächsische Corona-
Verordnung) und Verfügungen; hier besteht die Zuständigkeit der kommunalen
Gesundheitsbehörden. Die Gewerbeaufsicht besitzt hier keine originäre
Zuständigkeit und kann infektionsschutzrechtliche Vorgaben auch nicht durchsetzen.
Ebenfalls nicht zuständig ist die Gewerbeaufsicht für die Überwachung von
Vorschriften des Arbeitsrechts.
Die zuständigen Überwachungsorgane werden jeweils in ihrem eigenen
Wirkungskreis tätig, stimmen sich bei Bedarf vor Ort ab und arbeiten zusammen. In
die interdisziplinäre Zusammenarbeit von staatlicher Gewerbeaufsicht und nach
Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind auch die für die amtliche
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. Lebensmittelüberwachung zuständigen
Behörden sowie der zuständige Unfallversicherungsträger (i. d. R. die BGN)
einzubinden.
Die Gewerbeaufsichtsämter als staatliche Arbeitsschutzbehörden ziehen bei
der Überwachung von Betrieben im Einzelfall (insbesondere, wenn es keine
vergleichbar detaillierten Vorschriften dazu im staatlichen Regelwerk gibt) die
berufsgenossenschaftlichen technischen Empfehlungen und Vorgaben heran,
um zu prüfen, ob der Arbeitgeber alle ihm obliegenden Schutzpflichten erfüllt
hat.
6Quellen/Links:
Arbeitsschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
Aktuelle Informationen zum Coronavirus SARS-Cov-2:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-
Betrieb/Coronavirus/Coronavirus_node.html
Corona-Arbeitsschutzstandard:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-
arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Corona-Arbeitsschutzregel:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-
2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=10
Niedersächsische Gewerbeaufsicht:
https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/
Startseite „Corona“ der BGN: https://www.bgn.de/corona/#c11982
Speziell für die Fleischwirtschaft: https://www.bgn.de/corona/fleischwirtschaft/
Unter dieser Rubrik befinden sich branchenspezifische Handlungshilfen:
https://www.bgn.de/corona/fleischwirtschaft/#gfbu
u. a. zu den Themen:
Lüften / Lüftungsrechner
Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Pandemie-Plan
3
Infektionsschutz
Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim
Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre
Weiterverbreitung zu verhindern.
Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes,
der Länder und der Kommunen, Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten,
Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll
entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen
Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die
Eigenverantwortung der Träger und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen,
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie der und des Einzelnen bei
der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden (§ 1
7IfSG). Die Verantwortung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern nach Infektionsschutzrecht entspricht der
nach Arbeitsschutzrecht.
Betriebsärzte/Betriebsärztinnen wie auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
sind in den Betrieben für die Infektionsschutzbehörden wichtige Ansprechpersonen.
Sie beraten das Unternehmen auch in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung bei
COVID-19 Maßnahmen. Insbesondere der Betriebsarzt/die Betriebsärztin stellt mit
seinem/ihrem ärztlichen Sachverstand eine Schnittstelle zum Infektionsschutz dar.
Die kommunalen Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung der
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der darauf basierenden
Verordnungen. In diesem Zusammenhang prüfen sie u. a. die individuellen
Hygienekonzepte der jeweiligen Betriebe. Dazu gehört in der Regel auch, dass sich
die Behörde durch eine Ortsbegehung einen Eindruck der baulich-funktionellen,
betrieblich-organisatorischen sowie personell-fachlichen Voraussetzungen für
die Einhaltung des Infektionsschutzes verschafft.
In diesem Zusammenhang werden Schutzmaßnahmen veranlasst, die Dritte vor
einer Übertragung der Infektion schützen sollen und die somit der Ausweitung der
Pandemie entgegenwirken. Betriebe der Fleischwirtschaft stellen auf Grund der
speziellen Arbeitsbedingungen und ggf. auch der Wohnverhältnisse der
Mitarbeitenden ein Cluster dar, das im Fall von Infektionen - neben den individuellen
Maßnahmen gegenüber den infizierten Personen - als solches auch bewertet werden
sollte, um ggf. weitergehende Maßnahmen anzuordnen.
Die verantwortliche Person, der Lebensmittelunternehmer/die
Lebensmittelunternehmerin, hat Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den
Eintrag und die Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus
SARS-CoV-2 im Betrieb zu verhindern.
In diesem Sinne sind insbesondere der betriebliche Ablauf einschließlich
betrieblicher Beförderung, die Räumlichkeiten im Betrieb und die Sammel- und
Gemeinschaftsunterkünfte so zu gestalten, dass eine Ausbreitung einer
Infektion möglichst verhindert werden kann.
Entsprechende Hygienekonzepte zur Verminderung des Risikos einer Infektion
sind vorzuhalten.
8Darüber hinaus können sich aus der aktuellen Pandemie-Phase sowie aus dem
regionalen Infektionsgeschehen weitere Maßnahmen ergeben.
Die Vorgaben dazu basieren insbesondere auf der Niedersächsischen Corona-
Verordnung. In Einzelfällen werden auch Vorgaben durch Verfügungen des
Landes oder der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde konkretisiert.
Quellen/Links:
Infektionsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
Niedersächsische Corona-Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/
Empfehlungen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Sammelunterkünften und
bei gemeinschaftlicher Unterbringung:
Empfehlungen zum Schutz vor Ansteckung mit dem
Coronavirus in Sammelunterkünften und bei gemeinschaftlicher Unterbringung
Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-
Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für
Schutzsuchende (im Sinne von §§ 44, 53 AsylG):
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AE-
GU/Aufnahmeeinrichtungen.html
4
Arbeitsrecht
Falls zu befürchten ist, dass der Lohn nicht weitergezahlt wird, besteht die Gefahr,
dass Beschäftigte einen Krankheitsverdacht nicht mitteilen oder dass positiv auf das
Corona-Virus SARS-CoV-2 getestete Personen im Rahmen der Ermittlungen
wichtige Informationen zu relevanten Kontakten zurückhalten, um die betroffenen
Kolleginnen und Kollegen nicht „in Schwierigkeiten“ zu bringen.
Rechtlich wird zwischen einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz und einer Entschädigung des Lohnausfalls während
einer angeordneten Quarantäne nach dem IfSG unterschieden.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Einzelnen im
Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Entscheidende Norm ist § 3 Abs. 1 des
Gesetzes: „Wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
9infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie/ihn ein
Verschulden trifft, so hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur
Dauer von sechs Wochen.“ Eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 stellt
eine solche Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit dar. Für sechs Wochen ist die
Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt zu entrichten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt zu Verdachts- und
Quarantänefällen folgende Hinweise: „Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf
Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen
Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des
Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem
Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des
Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des
Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrer
Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs
Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge
werden der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen
zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese
Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und
Krankengeld erhalten.“
Daher sollte die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Beschäftigten bereits im Vorfeld
einer Infektion bzw. eines Ausbruchsgeschehens zusichern, dass eine
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. eine Entschädigung des
Verdienstausfalls erfolgt, wenn Mitarbeitende wegen einer Erkrankung, einer
Quarantäne oder Freistellung von der Arbeit zeitweise nicht arbeiten dürfen.
Sofern die Lohnfortzahlung bzw. die Entschädigung des Verdienstausfalls bei
Erkrankung bzw. Quarantäne oder Freistellung von der Arbeit zugesichert wird,
steigt die Bereitschaft, einen Erkrankungsverdacht zu melden.
10Quellen/Links:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-
Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/infektionsschutzma%C3%9Fnahme-
entgeltfortzahlung.html
5
Verbraucherschutz
Die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen in
Schlacht- und Zerlegebetrieben dienen dazu, das grundsätzliche Risiko einer
Kontamination der Lebensmittel mit bakteriellen und viralen Erregern zu minimieren.
Die Sicherheit gewährleistet die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/der
verantwortliche Lebensmittelunternehmer.
Eine Kontamination von Fleisch oder Fleischwaren mit SARS-CoV-2 ist während der
Schlachtung oder bei der Fleischzerlegung und -verarbeitung theoretisch denkbar,
sofern diese allgemeinen Hygieneregeln missachtet werden, beispielweise durch
direktes Niesen, Husten oder über verunreinigte Hände.
Dem aktuellen Stand der Wissenschaft zufolge gibt es derzeit keine Fälle, bei denen
nachgewiesen ist, dass Personen sich über den Verzehr von Fleischwaren oder
Kontakt mit kontaminierten Fleischprodukten, Lebensmitteln oder durch Kontakt zu
kontaminierten Gegenständen/Oberflächen mit dem SARS-CoV-2 infiziert haben.
Allerdings können Schmierinfektionen über Oberflächen, die zuvor mit Viren
kontaminiert wurden, nicht ausgeschlossen werden. Eine Schmierinfektion erscheint
nur dann möglich, wenn eine kürzlich kontaminierte Oberfläche oder ein kürzlich
kontaminiertes Lebensmittel berührt wird und das Virus dann über die Hände auf die
Schleimhäute der Nase oder der Augen übertragen wird.
Quellen/Links:
https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gege
nstaende_uebertragen_werden_-244062.html
11Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden
überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Verbraucherschutzes und die darauf
basierenden Verordnungen.
Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden sind jedoch
nicht zuständig für gewerbeaufsichtliche Belange zum Arbeitsschutz von
Betriebsmitarbeitenden, Arbeitsrecht sowie zur Unterbringung von
Betriebsangehörigen in Gemeinschaftsunterkünften.
5.1
Zusammenarbeit mit den Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsbehörden
Die nach dem Infektionsschutz zuständigen Behörden können insbesondere auch
von den kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden unterstützt
werden. In Schlachtbetrieben sind Mitarbeitende der amtlichen Schlachttier- und
Fleischuntersuchung täglich anwesend und führen auch Hygienekontrollen in allen
Betriebsbereichen durch. In Zerlegebetrieben finden ebenfalls regelmäßig amtliche
Hygienekontrollen und/oder Exportkontrollen statt.
Die Prüfung insbesondere der von der Lebensmittelunternehmerin/vom
Lebensmittelunternehmer erstellten Hygienekonzepte und deren Umsetzung in
Umkleide- und Sozialräumen, von Hygieneschleusen, des Verhaltens und der
Ausrüstung der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz sowie von HACCP-Plänen in Bezug
auf die Lebensmittelsicherheit werden dabei regelmäßig durchgeführt.
Insofern können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden
wertvolle Hinweise über routinemäßige Betriebsabläufe und routinemäßiges
Hygieneverhalten der Mitarbeitenden von unabhängiger Stelle, nämlich den
kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, erhalten. Daher ist
es empfehlenswert, Betriebsbegehungen entweder gemeinsam oder nach vorheriger
Abstimmung mit vorgenannten Behörden durchzuführen.
126
Präventionsmaßnahmen vor Auftreten einer Infektion -
Umsetzung der Rechtsvorgaben durch Hygienekonzepte
Um die Anforderungen, die sich aufgrund der vorgenannten Rechtsvorgaben zum
Schutz von Beschäftigen und Verbrauchern vor Infektionen mit SARS-CoV-2
ergeben, umsetzen zu können, ist eine betriebsspezifische Beurteilung des
Risikos durch die verantwortliche Betriebsinhaberin/den verantwortlichen
Betriebsinhaber erforderlich.
Die zu treffenden Vorkehrungen und betrieblichen Schutzmaßnahmen zur
Minimierung des Risikos eines Eintrags des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Betrieben
der Fleischwirtschaft und zur Verhinderung der dortigen Ausbreitung sollten in einem
Hygienekonzept festgehalten werden. Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt wie auch
die für Personalangelegenheiten und die für Arbeitssicherheit Zuständigen im Betrieb
sollten hierbei eingebunden werden.
Es bedarf konkreter und detaillierter Maßnahmen.
In der Fleischwirtschaft sind lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Hygienekonzepte
bereits etabliert. Die Konzepte für die Sicherheit von Lebensmitteln können um
Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-
CoV-2 ergänzt werden.
Inzwischen sind entsprechende Konzepte unterschiedlicher Qualität in den Betrieben
etabliert.
Im Hygienekonzept sollten neben Schutzvorkehrungen im Betrieb selbst auch
Schutzvorkehrungen zur Unterbringung und zur Beförderung von betriebseigenen
Personen enthalten sein; auch betriebsfremde Personen (z. B.
Lieferantinnen/Lieferanten, Handwerkerinnen/Handwerker, amtliches Personal der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. der Lebensmittelüberwachung) sind zu
berücksichtigen. Ein Hygienekonzept umfasst neben den Produktionsräumen
(insbesondere Schlacht-, Zerlege- und Kühlräume) auch die übrigen Bereiche (z. B.
Anlieferung, Verwaltung, Kantine, Küchen, Sanitärräume, Gemeinschafts- und
Pausenräume, Unterkünfte) und geht insbesondere auf Personen ein, die zwischen
den Räumlichkeiten wechseln (z. B. QM-Beauftragte, Vorgesetzte).
Unabhängig davon, ob Dritte mit der Erstellung eines Hygienekonzeptes bzw. der
Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes beauftragt wurden, obliegt
13die Verantwortung für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben zum Schutz vor dem
Corona-Virus SARS-CoV-2-Virus den jeweiligen Verantwortlichen des Betriebes.
Es wird empfohlen, dass Betriebe der Fleischwirtschaft ihr Hygienekonzept bereits im
Vorfeld eines Ausbruchs der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde und
dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt vorlegen, ggf. Ortstermine
machen, vorgesehene Maßnahmen besprechen und sich daraus ergebende
Optimierungen umsetzen. So können mögliche Schwachstellen frühzeitig
ausgeräumt werden, die bei Infektionen im Betrieb eine umfangreiche
Betriebsschließung erforderlich machen könnten.
Maßnahmen zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren und zur Reduzierung
des Risikos der Ausbreitung einer Infektion:
6.1
Betriebsstätte
6.1.1 Technische Maßnahmen
Ausreichende und geeignete Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten
(z. B. in den Produktionsräumen, Haupteingang, Eingang Pausenräume, Eingang
Umkleide, Übergang zwischen verschiedenen Arbeitsbereichen)
Bereitstellung von ausreichend Mund-Nasen-Bedeckungen und
erforderlichenfalls geeigneten Arbeitshandschuhen
Festlegung von Wegeführungen im Betrieb (klare Laufwege, Einbahnstraßen)
und Anbringung von Vorrangschildern an engen Durchgängen zur
weitestgehenden Vermeidung von Personenkontakten
Bereitstellung von zusätzlichen Sozialräumen (Umkleiden, Waschräume,
Kantinen) durch Aufstellung von Containern oder Zelten
Abstandsregelung: Gestaltung der Arbeitsplätze und Sozialräume einschließlich
Kantine in der Weise, dass ein Mindestabstand zwischen Personen von
1,5 Metern eingehalten werden kann – wo dies nicht möglich ist, ist eine Mund-
Nasen-Bedeckung zu tragen oder sind räumliche Abtrennungen zu installieren
Räumliche Abtrennungen am Arbeitsplatz (welche die Mitarbeitenden bei der
Arbeit am Fließband nicht behindern, die leicht zu reinigen sind und das
14Lüftungskonzept möglichst nicht beeinträchtigen) – wo dies nicht möglich ist, ist
zumindest Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
Installation räumlicher Abtrennungen in Sozialräumen (z. B. Glas oder Plexiglas)
zwischen Personen/Gruppen, zumindest wo die Beachtung der
Abstandsregelung nicht möglich ist
Anbringen von Abstandsmarkierungen
Getrennte Räumlichkeiten zur kurzzeitigen Unterbringung z. B. von
Beschäftigten mit Verdacht auf COVID-19 bis zur Abklärung mit dem
zuständigen Gesundheitsamt
6.1.2 Organisatorische Maßnahmen
Kommunikationskonzept: Aufklärung (beispielsweise durch Aushänge,
Informationen und Einweisungen) u. a. über die Erkrankung, Risikofaktoren,
Schutzmaßnahmen und das Verhalten während der Quarantäne und im
Erkrankungsfall (in der jeweiligen Mutter-/Landessprache)
Erfassung der Kontaktdaten aller Beschäftigten (inkl.
Werksvertragsbeschäftigte) und betriebsfremder Personen
(z. B. Besucherinnen/Besucher, Handwerkerinnen/Handwerker, Lieferantinnen
und Lieferanten, Auditorinnen/Auditoren, andere Dienstleisterinen und
Dienstleister) räumlich, zeitlich, personenbezogen zur Nachvollziehung von
Infektionsketten, des Gesundheitsstatus (z. B. Gesundheitsfragebogen für
betriebsfremde Personen), von Quarantänezeiten und Testergebnissen
Temperaturmessung vor Betreten/Verlassen des Betriebsgeländes oder
vor/nach Arbeitsaufnahme/-ende (z. B. Stirnthermometer, Ohrthermometer)
Risikoorientierte SARS-CoV-2-Testung der Beschäftigten (speziell von
Urlaubsrückkehrenden, vor Neueinstellung, nach Kontakt-Quarantäne
(Kontaktperson) und nach Infektions-Quarantäne (infizierte Person) und deren
Dokumentation zur umfassenden und frühzeitigen Identifizierung)
Arbeitsverbot für Personen mit klinischen Symptomen von COVID-19
(insbesondere Fieber, Atemwegsbeschwerden, unabhängig vom PCR-Status)
Etablierung von Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartnern bzw. einer
Vertrauensperson (Ziel: Im Fall von gesundheitlichen Auffälligkeiten oder
Erkrankungen im persönlichen Umfeld kann über eine Vertrauensperson
15niederschwellig Rat eingeholt werden, so dass sinnvolle Maßnahmen
veranlasst werden können)
Etablierung von Meldewegen/-verfahren bei Symptomen von COVID-19 bzw.
Verdachtsfällen (Meldung z. B. an benannte Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner, Verantwortliche oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt)
Etablierung eines Infektionsschutzteams und eines Krisenteams
Umgang mit Reiserückkehrenden oder analog Neuzugängen (z. B.
Quarantänepflicht und Möglichkeit der Verkürzung des Zeitraums der
Quarantäne durch Testung nach Niedersächsischer Quarantäneverordnung)
Kontaktreduktion: keine Fluktuation bzw. kein Austausch von Mitarbeitenden
zwischen verschiedenen Betrieben (auch nicht zwischen Betrieben des eigenen
Unternehmens)
Sicherheitskonzept für zwischen Arbeitsgruppen wechselnden Personen
(z. B. Führungspersonal, betriebseigenes Servicepersonal)
Rotation der Arbeitsplätze vermeiden, um die Anzahl relevanter Kontakte zu
minimieren
Flexibilisierung von Arbeits- und Pausenzeiten (zeitversetztes Arbeiten), damit
sich Beschäftigte möglichst wenig begegnen
Optimieren von Arbeitsabläufen (z. B. Personenzahl pro Raum reduzieren)
Feste Arbeitsteams durch Schichtplanung sowie Arbeits- und Pausenzeiten
Bildung von möglichst kleinen Arbeitsgruppen (Kohorten), bei denen eine
Durchmischung vom Betreten des Betriebs bis zum Verlassen des Betriebs,
bezogen auf alle Räumlichkeiten, vermieden werden kann:
gruppenweises und zeitversetztes Aufsuchen und Verlassen
des Betriebes,
der Umkleideräumlichkeiten,
der Arbeitsplätze/-räumlichkeiten und
der Sozial-/Pausenräumlichkeiten
Bildung fester Tischpartnerschaften beim Essen innerhalb der vorgenannten
Arbeitsteams (z. B. in der Kantine)
Lüftungskonzepte/-plan (Arbeits-, Sozial-, Sanitär-, Pausen-, Umkleideräume,
Raucherbereiche, etc.): regelmäßiges und ausreichendes Lüften (z. B. natürliche
16Lüftung oder Lüftungsanlagen) – siehe auch BGN: Infektionsschutzgerechte
Lüftung von Arbeitsbereichen
Fortlaufende Dokumentation der Kontaktdaten (insbesondere hinsichtlich der
voneinander getrennten Personengruppen - einschließlich Tischpartnerschaften)
Betrieblicher Pandemie- und Infektionsnotfallplan zur Abklärung von
Verdachtsfällen, bei Erkrankungsfällen und zur Kontaktpersonenermittlung
(siehe auch BGN: Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2,
Arbeitsschutzregel und -standard, Branche Fleischwirtschaft)
Häufige Reinigung und Desinfektion von Kontaktflächen bzw. von
Gegenständen vor Gebrauch durch andere.
Organisation der Reinigung (wenn alle Beschäftigten die Räumlichkeiten
verlassen haben)
Durchführung von Schulungen
Notfallkonzept für die Verlagerung der Schlachtung und Zerlegung bzw.
Verarbeitung von Produkten
Interne/externe Auditierung (z. B. intern durch Betriebsärztin/Betriebsarzt,
Fachkraft für Arbeitssicherheit, QM-Beauftragte/ QM-Beauftragter)
Bereithalten der Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamtes
6.1.3 Personenbezogene Maßnahmen
Ermutigung zur Mitteilung von Krankheitssymptome (möglichst schon vor dem
Betreten des Betriebes oder des Sammeltransportfahrzeugs), Ermöglichung der
Abklärung der Symptome
Regelmäßige COVID-19-Testung der Mitarbeitenden, um auch symptomlose
Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit eine Weiterverbreitung zu
unterbinden
Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (nicht nur am Arbeitsplatz,
sondern u. a. auch in Umkleide-, Sozial-, Sanitärräumen,
Kantinen); ansonsten
©
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (z. B. Qualität der Masken, Wechsel
der Masken, Tragezeiten, körperliche Anstrengung beachten), insbesondere bei
Abständen von unter 1,5 Metern oder zu engen Räumlichkeiten
Wechsel von Mund-Nasen-Bedeckungen, sobald diese feucht sind
17 Regelmäßig zu reinigende persönliche Schutzkleidung; getrennt von
persönlicher Alltagskleidung (reine/unreine Seite)
persönliche Unterweisung der Beschäftigten über getroffene Maßnahmen und
zum hygienischen Verhalten (in Mutter/Landessprache mit möglichst
unabhängiger Übersetzerin/unabhängigem Übersetzer)
Ausfüllen eines COVID-19-Gesundheitsfragebogens
Persönliche Hygienemaßnahmen (insb. Handhygiene, Nies- und Husten-
Etikette)
Hygienemaßnahmen für betriebsfremde Personen (Reduzierung der
Personenzahl auf ein Minimum, Dokumentation des Zutritts und des Verlassens,
Ausfüllen des COVID-19-Gesundheitsfragebogens).
Hygienemaßnahmen, deren Umsetzung und deren nachvollziehbare Einhaltung
können dazu beitragen, eine Infektion frühzeitig zu erkennen sowie den Eintrag
und die innerbetriebliche Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu
verhindern.
Das Hygienekonzept des Betriebes gibt der zuständigen Gesundheitsbehörde
im Fall eines SARS-CoV-2-Nachweises wichtige Anhaltspunkte dafür, welche
Personen einen relevanten Kontakt innerhalb oder außerhalb des Betriebes zu
einer oder einem Infizierten hatten und welcher Personenkreis nicht betroffen
ist.
Im Fall eines SARS-CoV-2-Nachweises sollte der Betrieb unverzüglich Kontakt
mit der zuständigen Gesundheitsbehörde aufnehmen.
Eine frühe Kontaktaufnahme stärkt Vertrauen und ermöglich eine gute
Zusammenarbeit von Anfang an.
Quellen/Links:
Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur
Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung)
6.2
Unterbringung in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften und bei der
Beförderung von Beschäftigten
6.2.1 Technische Maßnahmen
Ausreichend große und gut zu belüftende Räume (mit ausreichend
Sicherheitsabstand von mind. 1,5 Metern zwischen Personen)
Ausreichende und geeignete Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten
Anbringen von Informationen und Verhaltensregeln in Landes-/Muttersprache
18 Räumliche Trennung: vorsorgliche Schaffung separater
Unterbringungsmöglichkeiten für erkrankte Beschäftigte oder Personen in
Quarantäne (Isolierung)
6.2.2 Organisatorische Maßnahmen
Erfassung der vollständigen Kontaktdaten aller Beschäftigten (unabhängig von
der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber) inklusive deren Unterkunft
Bildung fester kleiner Bewohnerteams/Wohngruppen, die möglichst mit den
Arbeitsteams übereinstimmen (verbindliche Wohn-, Zimmer- und
Teameinteilung)
Unterbringung möglichst in Einzelschlafzimmern
Bei neu einzugliedernden Mitarbeitenden insbesondere mit Herkunft aus
Risikogebieten ist u. a. die Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung zu
beachten
Lüftungsregime (regelmäßig, gründlich)
Zeitliche Trennung der Teams, sofern Wohngruppen nicht räumlich getrennt
werden können
Beförderung nur geschlossener Arbeits-/Wohngruppen-Teams mit
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern und/oder Tragen von Mund-Nasen-
Bedeckung
Tägliche Reinigung der Unterkünfte (Reinigungsplan)
Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuginnenraums zwischen den Fahrten
Regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden mit Hinweisen zur Vermeidung einer
Infektion in der Freizeit
6.2.3 Personenbezogene Maßnahmen
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bei der Beförderung
Persönliche Hygienemaßnahmen (insb. Handhygiene, Nies- und Hustenetikette)
Soweit rechtlich möglich sollten die Hygienemaßnahmen auch Personen
berücksichtigen, die nicht in betriebseigenen Unterkünften, sondern privat (ggf. mit
Familie) wohnen.
19Generell gilt der Grundsatz "Zusammen Arbeiten – Zusammen Wohnen"
(ZA-ZW).
Je kleiner die jeweiligen Gruppengrößen sind, desto sicherer kann ein
Ausbruch eingegrenzt und gestoppt werden.
7
Optimierung der Präventionsmaßnahmen in den Betrieben der
Fleischwirtschaft durch Maßnahmen der für den Infektionsschutz
zuständigen Behörden (Beispiele)
Bereits vor dem Auftreten einer Infektion bei Beschäftigten eines Betriebes und der
Anordnung konkreter Maßnahmen, beispielsweise von Reihentestungen, ist eine
Kontaktaufnahme der kommunalen Gesundheitsbehörde zum Betrieb und zur
kommunalen Lebensmittelüberwachung ratsam.
Nachstehend folgen zwei Beispiele zur Verbesserung der betrieblichen
Präventionsmaßnahmen. So können die kommunalen Gesundheitsbehörden bereits
durch geringen Aufwand zu einer erheblichen Optimierung der betrieblichen
Präventionsmaßnahmen beitragen:
Maßnahme 1:
Aufforderung bzw. Bitte, die eigenbetrieblichen Aspekte des Hygienekonzeptes zu
bestimmten Fragestellungen zu prüfen und ggf. anzupassen (siehe Musterschreiben
– Anlage 1).
Wirkung:
Hierdurch wird erreicht, dass sich der Betrieb mit den Fragestellungen beschäftigt.
Manche Aspekte wurden in dem jeweiligen Betrieb möglicherweise zuvor nicht
bedacht, insbesondere Risiken für eine Infektion außerhalb des Betriebes. Ohne den
Betrieb aufzusuchen und ohne das jeweilige Hygienekonzept bewerten zu müssen,
kann auf diesem Weg viel mit geringem Aufwand erreicht werden. Der Hinweis, dass
sich die Qualität der Hygienekonzepte und deren Umsetzung auf die behördlichen
Maßnahmen im Fall von festgestellten Corona-Virusinfektionen im Kreis der
Beschäftigten auswirkt, dürfte in der Regel die Optimierung der
Präventionsmaßnahmen in den Betrieben begünstigen.
20Maßnahme 2:
Beratung des Betriebs zu den Präventionsmaßnahmen, im Einzelfall auch unter
Wahrnehmung eines Vorort-Termins
Wirkung: Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Hygienekonzepte zu bewerten und
dabei auch die Situation im Betrieb in den Blick zu nehmen, um eine hilfreiche
Beratung anbieten zu können. Dabei können Schwachstellen ermittelt werden, wo es
ggf. trotz Einhaltung aller Vorgaben des Hygienekonzeptes zu vermeidbaren
Kontakten kommt. Darüber hinaus können Empfehlungen gegeben werden, wie die
Mitarbeitenden dafür sensibilisiert werden können, dass insbesondere auch das
Verhalten außerhalb des Betriebes einen großen Einfluss darauf hat, ob eine
Infektion in den Betrieb/den Kollegenkreis eingetragen wird und dadurch unter
Umständen der Arbeitsplatz gefährdet sein kann.
8
Ereignisfall
Das Infektionsschutzgesetz sieht u. a. die Meldung von COVID-19-Erkrankungen
durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin (§ 6) sowie den Nachweis des
Erregers SARS-CoV-2 durch das feststellende Labor (§ 7) vor. Dies gilt bereits bei
Einzelfällen, aber insbesondere auch für zwei oder mehr Erkrankungen, die in einem
epidemiologischen Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für die
Betriebsmedizinerinnen/Betriebsmediziner, die solch eine Erkrankung oder
Erkrankungshäufung feststellen.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen befragt die zuständige Gesundheitsbehörde die
erkrankte Person selbst und/oder den Arzt/die Ärztin, der/die die erkrankte Person
gemeldet hat oder behandelt, zur möglichen Quelle der Infektion sowie zu den
Kontaktpersonen (§ 25). Ziel dieser Ermittlungen ist es, die Grundlage für weitere
geeignete Maßnahmen zu schaffen, die dazu dienen, das Infektionsgeschehen
einzudämmen.
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit
(hier: COVID-19) führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen
vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur
Abwendung der den Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden
Gefahren (§ 16).
21Im Falle des Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. wenn Kranke,
Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheidende festgestellt
werden oder sich ergibt, dass eine Verstorbene oder ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder ausscheidend war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen (...) soweit und solange es zur Verhinderung der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere
Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter
bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche
Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 18).
Im Rahmen der „Vorwärts-Ermittlung“ der von einem betätigten Fall ausgehenden
möglichen Virusübertragungen (tracing on) und der „Rückwärts-Ermittlung“ (tracing
back, Infektionsquellensuche) sollten u. a. die Arbeitsbereiche und Tagesabläufe der
von der Infektion betroffenen Beschäftigten sowie deren Wohnsituation und
Arbeitswege (z. B. Sammelbeförderung) ermittelt und die damit einhergehenden
Kontakte zu anderen Personen innerhalb der Belegschaft des Betriebes (und auch
außerhalb) ermittelt und bewertet werden. Das Führen eines Krisentagebuchs ist zu
empfehlen.
Alle Ermittlungsergebnisse sollten bei der Bewertung der Lage berücksichtigt und
dann Sofortmaßnahmen und weitere Maßnahmen veranlasst bzw. angeordnet
werden. Zum Schutz der Beschäftigten kann auch die Schließung eines Betriebes
eine geeignete Maßnahme sein, insbesondere wenn die Ergebnisse der ersten
Ermittlungen im Ereignisfall keine hinreichend eindeutige Bewertung der Lage
zulassen und vielleicht erst noch die Ergebnisse von Reihentestungen abgewartet
werden müssen, um das Ausmaß des Ausbruchs abschätzen zu können. Bei gut
nachvollziehbaren Dokumentationen und sonstigen Ermittlungsergebnissen zu den
Kontakten innerhalb der Belegschaft des Betriebes und im Falle von gut konzipierten
und umgesetzten Hygienekonzepten ist es oftmals möglich, den Personenkreis
einzugrenzen, innerhalb dessen eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu
befürchten ist, so dass die erforderlichen Maßnahmen auf eine Gruppe von
Mitarbeitenden oder einen Teilbereich des Betriebes beschränkt werden können und
die Aufrechterhaltung des Betriebes oder eines Teilbetriebs verantwortbar ist.
22Die zu veranlassenden Maßnahmen sind maßgeblich auch von der Kooperation
des Betriebes bzw. von der Zusammenarbeit abhängig.
Es kommt darauf an, dass der Betrieb alle relevanten Informationen umgehend
zur Verfügung stellt, die für die Bewertung der Lage erforderlich sind, und dass
der Betrieb umgehend alle Maßnahmen einleitet, die zum Schutz der
Mitarbeitenden geboten sind (z. B. Bereitstellung von Unterkünften zur
räumlichen Trennung von positiv getesteten Personen von der übrigen
Belegschaft sowie Versorgung von Personen in häuslicher Absonderung).
Quellen/Links:
Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.
html
8.1
Maßnahmen der kommunalen Gesundheitsbehörde zur Unterbrechung
von Virusübertragungen bei Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen
Es ist erforderlich, dass im Ereignisfall möglichst umgehend eine Bewertung für den
Betrieb bzw. für die Beschäftigten des Betriebes erfolgt. Die Ermittlungen, die bei
nachweislich infizierten Personen erfolgen, sind allein häufig nicht ausreichend, um
alle Personen zu identifizieren, die einem Risiko für eine Infektion mit dem Corona-
Virus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren. Unter Berücksichtigung der besonderen
Risiken, die in Betrieben der Fleischwirtschaft ein Ausbruchsgeschehen begünstigen,
sollten daher über die Befragung hinaus weitergehende Maßnahmen im Betrieb zur
Kontaktpersonenverfolgung erfolgen; beispielsweise
Prüfung und Bewertung des betrieblichen Hygienekonzeptes bzw. der bisherigen
Hygienemaßnahmen/Schutzmaßnahmen des Betriebes, durch die eine
Verbreitung der Infektion unter den Mitarbeitenden im Betrieb minimiert werden
sollte
Prüfung, ob die Umsetzung des Hygienekonzeptes nachvollziehbar ist (Prüfung
der Dokumentationen)
Prüfung, welche Arbeitsbereiche betroffen sind
Recherchen zum Personalwechsel
Sichtung der Ergebnisse von Reihentestungen und anlassbezogenen Testungen
sowie den daraus abgeleiteten Maßnahmen
23 Prüfung und Bewertung der Kontakte der infizierten Personen im relevanten
Zeitraum durch Befragung des Arbeitsteams, von Abteilungsleitungen, der
Geschäftsführung sowie der Betriebsärztin/des Betriebsarztes und von
Vertrauenspersonen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und
räumlichen Gegebenheiten (siehe auch Hinweise des RKI zur „Kontaktpersonen-
Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“mit Differenzierung zwischen
Kontaktpersonen insbesondere der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko) und der
Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko)).
Es ist hilfreich, wenn hierbei eine zuständige Vertreterin/ein zuständiger Vertreter der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde - aufgrund der
Betriebskenntnisse „im Alltag“ einschließlich Kenntnissen zu den räumlichen
Verhältnissen, zu Betriebsabläufen und Hygienemaßnahmen - beratend
hinzugezogen wird.
Ermittlungen zur Unterbringung und Beförderung von Beschäftigten:
Es ist zu klären, ob die Wohnsituation ein Risiko für die Weiterverbreitung des
Virus trotz Anordnung von Quarantäne/häuslicher Absonderungen darstellt. Ggf.
müssen bereits als infiziert erkannte Personen auch räumlich von anderen
Personen getrennt werden, indem sie in unterschiedlichen Wohnungen
untergebracht werden.
Ermittlung, ob auch andere Betriebe der Fleischwirtschaft einem erhöhten Risiko
ausgesetzt sein können, wenn infizierte Personen beispielsweise mit
Mitarbeitenden anderer Betriebe zusammenwohnen.
Ermittlung und Bewertung, ob sich relevante Kontakte aus den
Personenbeförderungen auf dem Arbeitsweg ergeben.
Prüfung, ob nachvollziehbare Dokumentationen über betriebliche Maßnahmen
vorliegen.
24Aus den Ergebnissen der Ermittlungen im Betrieb und bei den infizierten Personen
können eine Gesamtbewertung für den Betrieb erfolgen und darauf basierend
Maßnahmen für den Betrieb abgeleitet werden.
Oftmals ist zu empfehlen, dass der Betrieb eine unverzügliche Reihentestung aller
Mitarbeitenden veranlasst, um die Sachlage noch besser beurteilen zu können und
angepasste Maßnahmen zu veranlassen.
Nicht selten muss bereits an Tag 1 des Bekanntwerdens eines
Ausbruchsgeschehens entschieden werden, ob die Arbeit in dem Betrieb oder in
Teilen des Betriebes fortgesetzt werden darf. Hierbei konkurrieren zwei Aspekte
miteinander:
Einerseits ist es im Falle vieler infizierter Personen sinnvoll, zunächst eine kurze
Phase des Stillstands zu veranlassen, um beispielsweise über Reihentestungen die
Bewertung der Sachlage zu verbessern.
Andererseits wird der Bedarf angemeldet, eine Endbearbeitung des Fleisches noch
durchführen zu dürfen, welches ansonsten im Fall eines Stillstands vernichtet werden
müsste. Die Interessenabwägung muss sorgfältig unter Wahrung des
Infektionsschutzes und unter Konzeption der für den Einzelfall geeigneten
Schutzmaßnahmen erfolgen. Hierfür sind Ermittlungsergebnisse und Bewertungen
an Tag 1 entscheidend.
In Ergänzung zu Ermittlungen und Maßnahmen, den Betrieb selbst betreffend, sollte
im Ereignisfall möglichst umgehend auch ermittelt werden, ob auch andere Betriebe
der Fleischwirtschaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, da
beispielsweise Personen an weiteren Standorten eingesetzt wurden. Eine
Information der dort zuständigen Behörden sollte unverzüglich erfolgen.
8.2
Anpassungen des betrieblichen Maßnahmenplans im Falle eines
Nachweises von SARS-CoV-2 in einem Betrieb
8.2.1 Technische Maßnahmen
Vergrößerung des Mindestabstands, u. a. am unmittelbaren Arbeitsplatz, in
den Umkleiden, Pausenräumen und in der Kantine sowie in den Fluren
Vollständige Abtrennung von Betriebsbereichen
Schließung von Betriebsbereichen
25 Optimierung der Lüftung (Luftdurchsatz, Strömungsrichtung beachten, evtl.
Einsatz von HEPA-Filtern)
Weitere Abtrennung der Arbeitsplätze und Tische u. a. in Pausenräumen und
Kantinen, ggf. feste Sitzplätze
Tragen von FFP2-Masken zum Eigenschutz oder von
Atemschutzausrüstungen - dabei Trage- und Pausenzeiten beachten
8.2.2 Organisatorische Maßnahmen
Unverzügliche Isolation positiv getesteter Personen
Unverzügliche Quarantäne von Kontaktpersonen
Unterbringung von Personen mit SARS-CoV-2-Nachweis und/oder Personen mit
klinischen Symptomen einer COVID-19 Erkrankung in separaten Wohnungen
Reduzierung der Belegung in der Unterkunft und Vermeidung eines Wechsels
der Belegung
Freistellung von Personen der Risikogruppen
Einberufung bzw. Aktivierung des Krisenteams
Führen eines Krisentagebuchs
Unverzügliche Fallsuche und Kontaktpersonennachverfolgung (Identifizierung
aller SARS-CoV-2-positiven Personen zur Unterbrechung von Infektionsketten)
Intensivierung der Testungen auf SARS-CoV-2
Erledigung der Verwaltungstätigkeiten im Homeoffice, soweit möglich
8.2.3 Personenbezogene Maßnahmen
Gute Kommunikation im Hinblick auf Akzeptanz für betriebliche und behördliche
Maßnahmen sicherstellen (Mitwirkung erreichen, Ängsten und
Missverständnissen vorbeugen)
Versorgung von Personen organisieren, die nicht arbeiten oder die Wohnung
verlassen dürfen (Isolierung/Quarantäne), mit Lebens-, Hygiene- und
Gebrauchsmitteln
Pendeln von Beschäftigten für einen begrenzten Zeitraum nur zwischen Arbeit
und Unterkunft/Wohnort
26 Temperaturkontrolle vor Zutritt zum Betrieb (sofern nicht bereits Teil des
Grundkonzepts)
Ausweitung der Hygienemaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Bedeckung ohne
Ausnahme auf dem gesamten Betriebsgelände)
Umfassende Belehrung und Schulung zu den ausgeweiteten Hygiene- und
Organisationsmaßnahmen, einschließlich praktische Schulungen zum Umgang
mit Mund-Nasen-Bedeckung bzw. FFP2-Masken (in der jeweiligen Mutter-
/Landessprache)
Optimierung der persönlichen Hygiene
9
Entscheidungshilfen für die zuständigen Gesundheitsbehörden
(„Ampelsystem“)
Bei Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen in einem Betrieb ermittelt die kommunale
Gesundheitsbehörde die Details zum Infektionsgeschehen und trifft die für den
Infektionsschutz notwendigen und angemessenen Entscheidungen. Dabei werden
verschiedene epidemiologische Aspekte berücksichtigt, z. B. zeitliches und
räumliches Auftreten der Infektionsfälle und plausible Infektionswege. Für die
Festlegung der Maßnahmen sind auch die Dynamik des Infektionsgeschehens sowie
die praktisch umgesetzten Hygienemaßnahmen bedeutsam.
Betriebe der Fleischwirtschaft sind Teil der kritischen Infrastruktur „Ernährung“. Vor
diesem Hintergrund ist es erklärtes Ziel, den Infektionsschutz in diesem Bereich
durch organisatorische Maßnahmen und intelligente Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen zu sichern. Betriebsschließungen sollten, sofern
möglich, vermieden werden.
Bei Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei einer Person/bei Personen des
Betriebes sollte die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde über eine
Schließung oder Teilschließung möglichst in enger Absprache mit den für den
Arbeitsschutz und den Verbraucherschutz zuständigen Behörden erfolgen. Die
Entscheidung sollte insbesondere von den Maßnahmen zur Vermeidung einer
Ausbreitung der Infektion, der Betriebsart, dem Verhalten der Unternehmerin/des
Unternehmers und der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen abhängig gemacht
werden.
27Bisherige Fälle in Betrieben der Fleischwirtschaft haben gezeigt, dass es zu
Infektionsketten und einer hohen Anzahl infizierter Personen sowohl innerhalb des
Betriebes als auch im Wohnumfeld kommen kann. In einigen Betrieben war jedoch
eine Begrenzung des Infektionsgeschehens durch betriebsseitige und behördlich
angeordnete Maßnahmen oft auch ohne Schließung des gesamten Betriebes
erfolgreich (siehe Anlage 2).
28Anlage 1
Musteranschreiben zur Optimierung von betrieblichen Hygienekonzepten:
------------------------------------------------------------
[Briefkopf usw.]
Eigenbetriebliche Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung eines Ausbruchsgeschehens mit dem Corona-Virus SARS-
CoV-2
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund der Ausbruchsgeschehen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2
in Betrieben der Fleischwirtschaft bitte ich dringend darum, Ihr betriebliches
Hygienekonzept zum Schutz der Mitarbeitenden vor einer unerkannten Ausbreitung
des Virus innerhalb der Belegschaft und somit auch vor wirtschaftlichem Schaden
durch ggf. erforderliche weitreichende behördliche Maßnahmen, die bis zur
vorübergehenden Schließung des Betriebes führen können, zu optimieren.
Bitte denken Sie neben den Mindestabständen zwischen den Personen in allen
Betriebsbereichen und dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auch an
Möglichkeiten des versetzten Arbeitsbeginns und versetzter Pausen (um die
Personendichte im Sozialbereich zu mindern) sowie an eine gute Belüftung in der
Produktion und den Sozialbereichen, eine risikoarme Personenbeförderung auf dem
Arbeitsweg und im Fall von Urlaubsreisen/Heimreisen der Mitarbeitenden.
Denken Sie dabei auch an deren Unterbringung in Sammel- und/oder
Gemeinschaftsunterkünften und bei deren Beförderung.
Bitte schulen Sie Ihre Mitarbeitenden auch hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen im
privaten Bereich, um eine Infektion zu verhindern.
Falls Sie neue Mitarbeitende in Ihr Team integrieren wollen, sollten Sie auch
bewerten, ob dadurch ein Risiko entstehen könnte. Eine Möglichkeit zur Minimierung
besteht in einer freiwilligen häuslichen Absonderung und anschließendem Test auf
das Corona-Virus SARS-CoV-2.
Frühzeitiges Erkennen eines Ausbruchs innerhalb der Belegschaft
Einer der wichtigsten Bausteine zur Eindämmung eines Ausbruchs ist neben den
Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Coronavirus in Ihren
Betrieb/Ihre Belegschaft und den Maßnahmen zur Einschränkung der
innerbetrieblichen Ausbreitung das frühzeitige Erkennen einer Infektion.
Bitte ermutigen Sie Ihre Mitarbeitenden sehr sorgfältig auf Krankheitssymptome zu
achten und im Falle von Auffälligkeiten dies unverzüglich mitzuteilen und – sofern
dies im Privatbereich erkannt wird – erst gar nicht zur Arbeit zu erscheinen, sondern
mit Ihnen und mit einer Ärztin/einem Arzt Kontakt aufzunehmen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass den Mitarbeitenden dadurch kein
(insbesondere finanzieller) Nachteil entsteht.
29Anlage 1
Da Infektionen oftmals auch symptomlos verlaufen, empfehle ich Ihnen dringend,
Ihre Belegschaft als Arbeitsschutzmaßnahme wöchentlich auf das Corona-Virus
testen zu lassen. Wenn über diesen Weg ein Infektionsgeschehen frühzeitig erkannt
wird, besteht die Aussicht, dass ein umfangreiches Ausbruchsgeschehen (ohne
Betriebs(teil)schließung) verhindert werden kann.
[Ggf. noch ergänzend:]
Übermittlung des aktuellen Hygienekonzeptes
Ich bitte um Übermittlung Ihres aktuellen Hygienekonzeptes; bitte teilen Sie dazu
auch mit, wie Sie die Einhaltung der betrieblichen Hygienemaßnahmen kontrollieren
und im Fall von Abweichungen Korrekturen durchsetzen.
Bitte teilen Sie mir auch mit, ob Sie regelmäßige Reihentestungen Ihres Personals
durchführen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
--------------------------------------------------------------
30Anlage 2
Nachstehende „Ampel“ soll den Gesundheitsbehörden beispielhafte Hinweise
insbesondere bei der Festlegung geben, ob ein Betrieb nur noch unter Auflagen
betrieben werden darf oder ob dieser zu schließen ist.
Normalbetrieb
Voraussetzung ist, dass die Behörde Vertrauen in das Handeln der Verantwortlichen
hat.
Ein Normalbetrieb kann fortgesetzt werden, wenn ein schlüssiges, dem Betrieb
angepasstes Hygienekonzept vorliegt und die Anforderungen an das
Hygienekonzept und dessen Umsetzung voll erfüllt sind, Hygienemängel nicht
festzustellen sind oder nur im geringen Maße bestehen bzw. zeitnah abgestellt
werden und beispielsweise
kein Anhaltspunkt für Transmissionen von SARS-CoV-2 innerhalb des Betriebes
vorliegt,
detektierte Einzelfälle, die bspw. durch die Reihenuntersuchungen auffallen,
zuverlässig abgesondert werden können,
das Risiko einer Ausbreitung der Infektion sehr gering ist, weil beispielsweise die
erkrankte Person seit Bekanntwerden der Infektion nicht mehr im Betrieb war und
keinen Kontakt zu anderen Beschäftigten hatte (zur Beurteilung des geeigneten
Zeitraums sind die RKI-Empfehlungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu
beachten).
Weiterhin sollte in jedem Einzelfall u. a. geprüft werden, ob der SARS-CoV-2-
Nachweis
bei einer Person der Verwaltung erfolgte, die keinen Kontakt zu Personen des
Schlacht-/Zerlege-/Verarbeitungsbereich hatte,
bei einer Person oder mehreren Personen einer Arbeits-/Wohngruppe erfolgte
und/oder
in mehr als einer Arbeits-/Wohngruppe erfolgte (Infektionsquelle schlüssig geklärt
und eine Übertragung auf weitere Gruppen sicher ausgeschlossen).
31Anlage 2
Weiterbetrieb bzw. Teilbetrieb
Das Risiko einer Ausbreitung der Infektion im Betrieb ist gering bis mittel.
Ein schlüssiges Hygienekonzept liegt vor.
Die Anforderungen an ein Hygienekonzept werden weitestgehend eingehalten.
Festgestellte Mängel können kurz- bis mittelfristig abgestellt werden.
Es werden vermehrt Infektionen im Betrieb nachgewiesen, allerdings lassen sich die
Infektionsketten zuverlässig nachvollziehen und geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung der Weiterverbreitung durchsetzen.
Die strenge Absonderung der Betroffenen oder die Schließung von Teilbereichen
erscheinen ausreichend, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Die strenge Einhaltung der Teamzugehörigkeit (Kohortierung) wird befolgt.
Je besser ein Betrieb vorsorgende Maßnahmen umsetzt, desto eher kann die
zuständige Behörde einen Weiterbetrieb bzw. Teilbetrieb verantworten.
Zu diesen Maßnahmen gehört i. d. R. auch die Intensivierung der Testungen auf
SARS-CoV-2 sowie eine Anpassung des Hygienekonzeptes.
Im Hinblick auf den Weiterbetrieb ist neben dem Hygienekonzept und dessen
Umsetzung entscheidend, dass unter Berücksichtigung der Arbeits- und
Pausenzeiten ausreichend Beschäftigte für einen Weiterbetrieb vorhanden sind.
Für die Wiedereingliederung von Beschäftigten, die auf SARS-CoV-2 positiv getestet
wurden oder klinisch an COVID-19 erkrankt sind, sind die RKI-Empfehlungen in ihrer
jeweils gültigen Fassung zu beachten.
32Anlage 2
Betriebsschließung
Das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist hoch.
Die Anforderungen an ein Hygienekonzept und dessen Umsetzung werden nur
teilweise und nicht ausreichend erfüllt.
Mängel bezüglich des Inhalts oder der Umsetzung des Hygienekonzeptes können
nicht kurzfristig abgestellt werden.
Die Behörde hat kein oder zu wenig Vertrauen in das Handeln der
Verantwortlichen.
Gesamtbetriebsschließungen sind zudem unausweichlich, wenn in
Zusammenhang mit einem SARS-CoV-2-Nachweis z. B.
Feststellungen vor Ort nicht das Vertrauen stärken, dass die ermittelten
Kategorie 1-Kontakte tatsächlich alle relevanten Kontakte im Betrieb umfassen,
die Anzahl der als nicht ansteckungsverdächtig eingestuften Mitarbeitenden nicht
ausreichend ist, um einen Teilbetrieb zu gewährleisten,
das Corona-Virus bei mehreren im Schlacht-/Zerlege-/Verarbeitungsbereich
tätigen Personen aus verschiedenen Arbeits-/Wohngruppen nachgewiesen
wurde und die Infektionsquellen und Kontakte nicht nachvollziehbar sind,
der Nachweis bei Personen erfolgte, die in verschiedenen Gruppen arbeiten,
gemäß Hygienekonzept jedoch keinen Kontakt haben und die Ausbreitung nicht
nachvollzogen werden kann und/oder
es sich um einen großen Ausbruch bei sich immer weiter ausbreitenden
Infektionen handelt.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob vor einer behördlichen Untersagung des
Weiterbetriebs unter Auflagen zur Schlachtung angemeldete Tiere noch
geschlachtet und im Betrieb vorhandene Tierkörper zerlegt werden dürfen.
33
[*/quote*]
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