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Author Topic: Der Herr Minister Lucha, ein Versager, bekommt einen versagenden Brief  (Read 96 times)

Pangwall

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Wir haben nicht bloß in Rußland leicht entfleuchte Polütikär, nein auch in Doitschland gibt es Dinge, die Einem die Sprache verschlagen.

Wie tief ist dieses Land gesunken?


KRASS! Für die üblichen Verdächtigen:

[*quote*]
Informations­netzwerk Homöopathie

VERÖFFENTLICHT AM 13. AUGUST 2022

Offener Brief des INH an Minister Lucha, Baden-Württemberg, zur Streichung der Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der LÄK BW

Summary
Das INH stellt die Argumente pro Homöopathie von Gesundheits- und Sozialminister Lucha (Baden-Württemberg) klar, die dieser als Kritik am Beschluss des Landesärztekammer, die Homöopathie aus der ärztlichen Landesweiterbildungsordnung zu streichen, öffentlich geäußert hat.

Lesedauer / Reading Time: 7 min

Der Beschluss der Landesärztekammer BW, die Homöopathie auch aus der dortigen Landesweiterbildungsordnung zu streichen, erfuhr sehr deutliche und wiederholte öffentliche Kritik durch den Minister für Gesundheit, Soziales und Integration des Landes BW, Manfred Lucha. Minister Lucha macht keinen Hehl aus seiner Absicht, alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um diesen Beschluss (juristisch) zu Fall zu bringen. Es mag sein, dass ihm das Kammergesetz BW zumindest die Möglichkeit bietet, hier hemmend tatig zu werden, darüber hinaus fehlt uns die Kompetenz für eine Prognose.


Wozu wir aber Kompetenz für uns in Anspruch nehmen, das sind die Inhalte von Minister Luchas Kritik. Diese sind beinahe ein Konglomerat der Homöopathie-Apologie, bei denen es uns an einem direkten Sachbezug zum kritisierten Beschluss der LÄK sogar zu fehlen scheint. Wir wären nicht das INH, würden wir eine solche Bandbreite öffentlich geäußerter invalider Argumente einfach so stehen lassen. Minister Lucha hat deshalb heute den nachstehend veröffentlichten Offenen Brief von uns erhalten. Für die Ausführlichkeit bitten wir um Verständnis, wir hielten sie für notwendig.


Herrn Minister
für Soziales, Gesundheit und Integration
des Landes Baden-Württemberg
Manfred Lucha MdL
Else-Josenhans-Str. 6
70173 Stuttgart

via E-Mail: poststelle@sm.bwl.de

13.08.2022

Beschluss der Landesärztekammer Baden-Württemberg
zur Streichung der Homöopathie aus der ärztlichen Landesweiterbildungsordnung

Sehr geehrter Herr Minister Lucha!

Als freie Interessenvereinigung, die seit 2016 in der Aufklärung über die Fakten und Hintergründe zur Homöopathie engagiert ist und den öffentlichen Diskurs zum Thema wesentlich mitbestimmt, erlauben wir uns eine Stellungnahme zu Ihrer jüngst in verschiedenen Medien publizierten Position zu Homöopathie, im speziellen zum Beschluss der Landesärztekammer BW, die Homöopathie aus der Landesweiterbildungsordnung zu streichen.

Die von Ihnen vertretenen Standpunkte und Begründungen sind für uns nicht nachvollziehbar, zumal sie konkrete Bezüge zu der von Ihnen kritisierten Beschlussfassung der Landesärztekammer BW durchweg vermissen lassen. Wir sehen es als problematisch an, auf diese Weise der LÄK öffentlich die Rationalität zu bestreiten und damit die öffentliche Glaubwürdigkeit der organisierten Ärzteschaft zu tangieren.

Wir möchten dies im Folgenden näher erläutern.

Sie bezeichnen die Homöopathie wiederholt (zuletzt im “Südkurier“ am 10. August) apodiktisch als „wirksam“. Jedoch wie sollte eine Methode „wirksam“ über Kontexteffekte hinaus sein, die sich zur Findung ihrer Mittel eines imaginären, in der Lebenswirklichkeit nirgends vorkommenden „Ähnlichkeitsprinzips“ bedient? Wie sollte einer Methode Kredit gegeben werden, die behauptet, eine Kombination aus Verdünnen und rituellem Schütteln würde eine „geistige Arzneikraft“ bei gleichzeitigem Verlust des materiellen Agens aus den Substanzen freisetzen, die mit zunehmender Verdünnung / Schüttelung immer stärker werde? Jede Alltagserfahrung spricht dagegen, täglich bewährtes und angewendetes physikalisches und chemisches Wissen, letztlich auch der vielzitierte gesunde Menschenverstand. Das Gegenteil anzunehmen hieße, vorauszusetzen, dass allgemeine Gesetze der Natur ausgerechnet auf die Homöopathie nicht anwendbar seien.

Als rein persönliche Überzeugung ist das eine Sache. Eine andere wäre aber ein Anspruch auf Allgemeingültigkeit einer solchen Position. Nach solcher Allgemeingültigkeit, auch als Intersubjektivität bezeichnet, sucht aber die Wissenschaft, um Entscheidungen über den persönlichen Bereich hinaus auf einer verlässlichen Basis zu ermöglichen – sie fragt nach der vielzitierten Evidenz.

Solche Entscheidungen über den persönlichen Bereich hinaus sind eben auch solche der Gesundheitspolitik, die das Wohl und Wehe vieler Menschen betreffen und auch deren Gesundheitskompetenz nachhaltig mit beeinflussen. Auch die wissenschaftlich sehr gut fundierte Entscheidung der Landesärztekammer BW, die Homöopathie eben wegen ihrer mangelnden Intersubjektivität nicht länger in der ärztlichen Weiterbildungsordnung zu führen, gehört in diese Kategorie. Die LÄK steht damit keineswegs allein, sondern in einer Reihe mit inzwischen 12 von 17 Landesärztekammern und der Bundesärztekammer, die es alle für unvertretbar halten, wissenschaftlich nicht belegte und nicht rational begründbare Methoden in ihren auf Wissenschaft verpflichteten Weiterbildungsordnungen zu führen.

Insofern kann eine wissenschaftlich begründete Evidenz – im Falle der Homöopathie das Fehlen einer solchen – nicht einfach gleichberechtigt auf eine Stufe mit subjektiven Einschätzungen gestellt werden, wenn es um Entscheidungen mit Tragweite für andere Menschen, geschweige denn die Allgemeinheit geht. Wir möchten Ihnen deshalb nahebringen, wie fundiert die Aussage ist, der Homöopathie fehle es an der Evidenz für eine spezifische arzneiliche Wirksamkeit.

Dies leitet sich aus den großen systematischen Übersichtsarbeiten ab, die die Studienlage nach rigorosen internationalen Standards bewerten und als Gesamtevidenz[1] auf dem höchsten Level ein klares Bild zeichnen[2]: valide Belege für eine Wirksamkeit der Homöopathie gibt es nicht. Bei keinem einzigen Krankheitsbild berichtet auch nur eine der Übersichtsarbeiten von stichhaltigen oder reproduzierten robusten Belegen einer Überlegenheit gegen Kontexteffekte (u.a. Placebo).

Das wird auch nicht dadurch relativiert, dass immer wieder einzelne Studien vorgelegt werden, die positive Effekte für die Homöopathie gefunden haben wollen.[3] Einzelne Ergebnisse, zumal ohne unabhängige Replikation, können eine derart gefestigte Gesamtevidenz nicht erschüttern. Es gibt zudem viele Gründe, weshalb Einzelstudien zu „positiven“ Ergebnissen kommen können – z.B. Zufallsergebnisse oder Artefakte verschiedener Ursache, was an vielen solcher Studien immer wieder belegt werden konnte.

Homöopathie ist nicht evidenzbasiert: dies ist keine Meinung, sondern der gut belegte Stand der Wissenschaft, dem die homöopathische Interessensphäre immer wieder mit ungeeigneten Argumenten und fehlgehenden Deutungen zu begegnen versucht.[4]

Nun könnte man natürlich gleichwohl eine Rolle für die Homöopathie im Gesundheitssystem für vertretbar halten, aus politischer Sicht beispielsweise, weil man die vorgebliche „Beliebtheit“ der Homöopathie für relevant hält. Sicher, Politik ist nicht Wissenschaft und Wissenschaft ist nicht Politik. Dabei ergeben sich aber unauflösliche Widersprüche.

Ein solidarisch finanziertes Gesundheitssystem hat Grenzen, nicht nur finanzielle (letztere sind die offensichtlichsten, da sich die Auswirkungen des Mangelsystems Gesundheitswesen an vielen Stellen bemerkbar machen, aber keineswegs die einzigen). Es müssen also Kriterien definiert werden, nach denen entschieden werden kann, wo Grenzen gezogen werden. Diese Grenze wird von der Gesundheitsökonomie und von den Kerngedanken der Sozialgesetzgebung definiert: es sind die Kriterien der evidenzbasierten Medizin, die rote Linie zwischen nachgewiesen wirksam – oder eben nicht.[5] Es ist weder dem System selbst zuträglich noch der Gesundheitsversorgung der Versicherten, wenn diese Grenze nicht klar gezogen wird. Zudem würde, geschieht dies (und es geschieht ja leider), jedes Argument fehlen, anderen Begehrlichkeiten nach einem Zugang zum Gesundheitssystem dies mit dem Argument der fehlenden Evidenz zu verwehren – von der Osteopathie bis zum Schamanentum.

Eine solche fehlende Grenzziehung bliebe nicht auf einige Zeilen abstrakten Gesetzestextes beschränkt. Was man riskiert dabei, das ist ein Verlust naturwissenschaftlicher Kompetenz in Medizin, Gesundheitswesen und darüber hinaus, die Anerkennung von Beliebigkeit als Entscheidungskategorie und ein falsches Signal in Bezug auf die Gesundheitskompetenz in der Allgemeinheit.

Insofern stellt sich die Entscheidung aus dem Jahre 1976, entgegen der Intention des damaligen Gesetzgebungsverfahrens Sonderrechte für die „besonderen Therapierichtungen“ Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie zu schaffen, heute als Basis einer fatalen Fehlentwicklung dar. Leider ist diese Bruchstelle im System durch den sogenannten sozialrechtlichen Binnenkonsens (§ 137 SGB V, 1997) und die Erweiterung des Satzungsleistungskatalogs in § 11 Abs. 6 AMG 1978 (durch das 3. GKV-Versorgungsstrukturgesetz, 2012) noch verbreitert worden.[6] In diesem Zusammenhang kritisieren wir auch das Modell der „Satzungsleistungen“, das eine Aufforderung an die GKV-Kassen darstellt, sich durch das Feilbieten zweifelhafter „Gesundheitsangebote“ einen vorgeblichen Wettbewerbsvorteil bei der Kundenakquise zu verschaffen, der längst entweder zum Stillstand gekommen ist oder aber nichts anderes bedeutet als eine gegenseitige Kannibalisierung innerhalb eines gemeinsamen Systems. Dies am Rande.

Im Folgenden möchten wir noch auf einzelne uns wesentlich erscheinende Argumente Ihrer Kritik zum Beschluss der Landesärztekammer Baden-Württemberg eingehen.

Uns ist beispielsweise nicht erklärlich, weshalb dieser Beschluss die „Gesundheitsversorgung der Bevölkerung“ einschränken sollte, wie einer Ihrer ersten Kritikpunkte lautete. Niemand „verbietet“ Homöopathie oder schränkt den Zugang zu ihr für Menschen, die sie anwenden wollen, irgendwie ein. Selbst Ärzten ist es – sofern sie die medizinethischen Regeln für eine Placebo-Therapie beachten – die Verwendung von Homöopathie weiterhin möglich. Eine „Zusatzbezeichnung Homöopathie“ allerdings als vorgeblicher Ausweis einer besonderen Kompetenz ist angesichts des unwissenschaftlichen Charakters der Methode nicht angezeigt.

Auch das Argument der geringen Kosten im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Gesundheitssystems hat wenig bis keine Relevanz. Der pekuniäre Aspekt bei den GKV-Kassen ist allenfalls ein Randthema der wissenschaftsbasierten Homöopathiekritik. Es sei angemerkt, dass wir die immer wieder unterschiedlichen in diesem Zusammenhang genannten Beträge nicht für valide halten (Sie selbst beziffern hierzu im „Südkurier“ einen Betrag von 16 Mio. €, das Bundesgesundheitsministerium nannte kürzlich 6,3 Mio. €, bislang war stets die Rede von einem Betrag um die 20 Mio. €). Denn stets – mit welcher Zahl auch immer – sind wohl die Kassenausgaben allein für Homöopathika gemeint, wobei unklar ist, ob die Regelleistungen für Kinder und Heranwachsende jeweils darin enthalten sind oder ob es sich nur um Satzungsleistungen handelt. Zwei andere Dinge aber sind dabei viel wesentlicher:

Was nie offengelegt wird (jedenfalls nach unserer Kenntnis), sind die Kosten für die homöopathischen Therapien, die die Kassen über den Selektivvertrag mit der Marketinggesellschaft des Zentralvereins homöopathischer Ärzte erstatten. Hier bleibt es bei Spekulation, aber es ist keineswegs auszuschließen, dass diese die Ausgaben für Homöopathika deutlich übersteigen.
Die Betrachtung kann aber nicht auf den Kostenanteil der GKV-Kassen beschränkt bleiben. Im Vertrauen darauf, dass es sich – mit staatlicher Anerkennung als Arzneimittel, mit dem Segen der Krankenkassen und geadelt durch die Apothekenpflicht – um wirksame Medizin handelt, gibt die Bevölkerung Jahr für Jahr mehrere hundert Millionen Euro aus eigener Tasche dafür aus. Wenn schon über den finanziellen Aspekt der Homöopathie diskutiert wird, kann dies nicht unbeachtet bleiben.
Bemühungen, Kassenerstattung und Apothekenpflicht zu erhalten und gleichzeitig deren monetäre Auswirkungen im Gesundheitssystem „kleinzureden“, könnten insofern schnell den Anschein erwecken, es gehe nur um ein Interesse am Erhalt der Reputation der Methode. Den Aspekt von Folgekosten durch Diagnose- und Therapieverschleppungen aufgrund von Behandlungsversuchen mit nicht wirksamen Scheinmitteln fügen wir hier nur der Vollständigkeit halber hinzu.

Letztlich ist aber doch das finanzielle Moment in der Sache widersprüchlich: Einerseits soll es sich bei den GKV-Erstattungsbeträgen zwar um „Peanuts“ handeln, andererseits wird eine Änderung der Erstattungsregelung jedoch zu einer Maßnahme ungeheurer – auch wirtschaftlicher – Tragweite und erheblicher bis untragbarer Belastungen für die homöopathieaffinen Versicherten hochstilisiert. Diesen Widerspruch konnte uns bislang niemand schlüssig auflösen

Baden-Württemberg mag das „Land der Naturheilkunde“ sein, warum nicht. Dies ins Feld zu führen, mag einem Landespolitiker gut zu Gesicht stehen, geht aber im Zusammenhang mit der Homöopathiediskussion fehl. Homöopathie ist – im Gegensatz zu dem, was die Homöopathiewerbung nahelegt – keine Naturheilkunde. Sie ist ein artifizielles Gedankengebäude von Samuel Hahnemann auf der Basis vorwissenschaftlicher bis mystischer Vorstellungen und nach ihrem Selbstverständnis eine spezifische Arzneimitteltherapie. Weder lässt die unbegrenzte Bandbreite der potenziell als homöopathische Ursubstanzen in Frage kommenden Stoffe einen Schluss auf Naturheilkunde zu noch die Endprodukte, bei denen viel Mühe darauf verwendet wird, eventuell anfangs vorhandene „Naturstoffe“ möglichst vollständig zu entfernen. Das „Agens“ der Homöopathie ist eine imaginäre „geistige Arzneikraft“, ein überholtes vitalistisches Modell, dessen fortwirkender Geltungsanspruch sich bis heute in jedem einzelnen Herstellungsvorgang homöopathischer Mittel manifestiert.

Im „Südkurier“ berufen Sie sich darauf, Baden-Württemberg verfüge über anerkannte Einrichtungen, die eine „wirksame“ Homöopathie praktizieren. Nun sagt das reine Vorhandensein einer Methode oder auch von Einrichtungen, die sie praktizieren, über deren Validität nichts aus. In Heidenheim handelt es sich um eine in die Einrichtung integrierte homöopathische Belegklinik, die von einem „Verein für Homöopathie und Lebenspflege“ getragen wird[7]. Wir halten es zumindest für offen, ob die Einrichtung in ihrer Gesamtheit als „homöopathische Klinik“ identifiziert werden kann. Was das Robert-Bosch-Krankenhaus und die gleichnamige Stiftung angeht, so hat im Zusammenhang mit der Implementierung des neuen Lehrstuhls für komplementäre und integrative Medizin in Tübingen der Dekan der medizinischen Fakultät deutlich klargestellt, dass er die Homöopathie nicht in diesem Kontext verortet. Vor allem aber hat er darauf hingewiesen, dass das Robert-Bosch-Krankenhaus und die Stiftung als Partner des Lehrstuhls „ganz klar die Homöopathie verlassen“ hätten.[8]

Wir möchten es bei diesen wesentlichen Punkten belassen. Wir verbinden unseren Brief mit einem Appell an Sie, Ihre Position zur Homöopathie und zum Beschluss der Landesärztekammer, insbesondere die Grundlagen ihrer öffentlichen Argumentation, zu überdenken. Wir würden Ihnen auch gern in jeder Ihnen genehmen Form für einen weiteren Austausch zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Informationsnetzwerk Homöopathie

Dr.-Ing. Norbert Aust (Sprecher)
Dr. med. Christian Lübbers (Sprecher)
Udo Endruscheit (Sprecher)
Prof. Dr. Jutta Hübner (wiss. Beirätin)

Referenzen
[1] https://link.springer.com/article/10.1007/s00106-021-01061-w#Sec3

[2] https://www.homöopedia.eu/index.php?title=Artikel:Systematische_Reviews_zur_Homöopathie_-_Übersicht

[3] https://link.springer.com/article/10.1007/s00106-021-01061-w#Sec8

[4] https://netzwerk-homoeopathie.info/evidenzbasierte-medizin-homoeopathisch-definiert/

[5] https://netzwerk-homoeopathie.info/von-wegen-so-okay-herr-spahn-ein-gastbeitrag-von-pharmaoekonomin-prof-dr-tina-salomon/

[6] https://netzwerk-homoeopathie.info/binnenkonsens-was-ist-das-eigentlich/

[7] https://www.hz.de/meinort/giengen/125-jaehriges-bestehen-verein-fuer-homoeopathie_-gesundheit-das-groesste-anliegen-39312041.html

[8] https://medwatch.de/alternativmedizin/dekan-zu-umstrittenem-lehrstuhl-unsere-partner-haben-ganz-klar-die-homoeopathie-verlassen/


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« Last Edit: August 28, 2022, 08:32:34 PM by Julian »
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Revolution jetzt. Sonst ist es zu spät.

Julian

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Re: Der Herr Minister Lucha, ein Versager, bekommt einen versagenden Brief
« Reply #1 on: August 28, 2022, 09:10:53 PM »

Nach Lucha reißt noch jemand das Maul auf: Lena Schwelling.

Dazu zwei Fundstellen. Zum einen schon wieder ein schweres Versagen der deutschen Medien und zum anderen ein TOTALES VERSAGEN von Politikern, in dem Fall von Lena Schwelling.

Zunächst die garantiert ungekürzten Beweisstücke:


https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/homoeopathie-gruene-streiten-ueber-weiterbildung-fuer-aerzte-18275320.html

[*quote*]
Politik
Inland
Homöopathie: Grüne streiten über Weiterbildung für Ärzte

WEITERBILDUNG FÜR ÄRZTE: Grüne attackiert grüne Landeschefin in Homoöpathie-Streit

VON RÜDIGER SOLDT, STUTTGART-AKTUALISIERT AM 28.08.2022-17:34

Pocht auf grüne Parteitagsbeschlüsse: Die Fachärztin und Bundestagsabgeordnete Paula Piechotta (Bündnis 90/Die Grünen)

„Kein Respekt vor Wissenschaft“: Die Grünen-Politikerin Paula Piechotta kritisiert die Vorsitzende ihrer Partei in Baden-Württemberg scharf. Die verteidigt nun sich selbst – und die Homöopathie gleich mit.

Die Grünen streiten wieder heftig und grundsätzlich über den Stellenwert der Homöopathie im Gesundheitssystem. Die baden-württembergische Landesvorsitzende Lena Schwelling hat den grünen Landesgesundheitsminister, Manfred Lucha, verteidigt, der sich gegen eine Streichung der Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Ärzteschaft ausgesprochen hatte. „Ich plädiere dafür, diese Frage entspannter zu diskutieren. {1} Wir sollten den Menschen zutrauen, selbst zu entscheiden, welche Therapie gut für sie ist“, {2} sagte Schwelling der F.A.Z. Es gebe eine Freiheit der Arzt- und Therapiewahl. {3} Allerdings sei sie keine Medizinerin und könne die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel nicht beurteilen.

Rüdiger Soldt
Politischer Korrespondent in Baden-Württemberg.

Die grüne Bundestagsabgeordnete und Fachärztin Paula Piechotta kritisierte Schwellings Aussagen: Die ansonsten „solide“ Landesvorsitzende habe keinen Respekt vor der Selbstverwaltung der Ärzteschaft, vor der Wissenschaft sowie vor Parteitagsbeschlüssen.

Der Bundesvorstand habe sich vor zwei Jahren zur evidenzbasierten Medizin bekannt, so Piechotta weiter. Wenn Schwelling jetzt zur Begründung ihrer Auffassung Studien zitiere, mit denen die Wirksamkeit homöopathischer Präparate nachgewiesen werde, schrieb die Bundestagsabgeordnete auf Twitter, sei das „sehr, sehr peinlich“. Wer solche Studien zitiere, müsse sie auch richtig interpretieren können.

Auf dem Landesparteitag der Grünen Ende September steht ein Antrag zur Abstimmung, in dem gefordert wird, die Entscheidung über die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer zu überlassen.

Quelle: F.A.Z.

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2001 - 2021
[*/quote*]



https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-stuttgart-gruenen-chefin-beklagt-kreuzzug-gegen-homoeopathie-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-220827-99-531828

[*quote*]
Gesundheit - Stuttgart: Grünen-Chefin beklagt "Kreuzzug" gegen Homöopathie
27. August 2022, 8:08 Uhr

Gesundheit - Stuttgart:
Lena Schwelling, Landesvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen in Baden-Württemberg.
Foto: Marijan Murat/dpa/Archivbild
(Foto: dpa)

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Stuttgart (dpa/lsw) - Die Grünen-Landesvorsitzende Lena Schwelling hält den Dauerstreit über die Homöopathie für völlig übertrieben und will den Menschen die Wahlfreiheit erhalten. Sie sei wie Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) der Meinung, dass Naturheilkunde und Homöopathie für viele Menschen im Land ein wichtiges Thema sei. "Es gibt in diesem Land eine Arzt- und Therapie-Wahlfreiheit. Und wenn die Menschen sich dafür entscheiden wollen, dann finde ich, muss man ihnen das auch zugestehen." {4} Auch die Weiterbildung für Homöopathie für Ärzte solle bleiben.

Die 30-jährige Schwelling sprach sich dagegen aus, Homöopathie aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu streichen, wie es etwa die FDP fordert. Sie könne nicht verstehen, dass dabei mit den Kosten argumentiert werde. "Wir reden über etwa 0,003 Prozent der Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenkassen, die in homöopathische Medikamente und Behandlungen fließen." {5}

Das sei doch nicht der Rede wert. "Würde man das als ein homöopathisches Medikament sehen, wäre das auch an der Nachweisgrenze, so wenig Geld ist das. Das ist so verdünnt und so wenig in diesem Gesamthaushalt, dass es nicht lohnt darüber zu streiten." {6} Schwelling sagte weiter: "Deswegen wundert mich auch sehr, was für einen Kreuzzug manche gegen das Thema Homöopathie fahren." {7}

Seit kurzem schwelt im Südwesten ein Streit um die Weiterbildung für Homöopathie. Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hatte im Juli entschieden, die Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung streichen zu wollen. Luchas Ministerium hat die Rechtsaufsicht über die Ärztekammer und muss die Änderungssatzung prüfen. Der Minister hat aber schon erklärt, dass er die Streichung für falsch hält.

Schwelling sagte dazu, es sei ein "normaler Vorgang", dass das Ministerium prüfe, was die Ärztekammer vorgeschlagen hat. Es sei doch völlig klar: "Die Weiterbildung in Homöopathie ist eine Zusatzausbildung und ersetzt nicht das Medizinstudium. Selbstverständlich verschreiben homöopathische Ärzte auch Antibiotika, wenn es angezeigt ist." {8} Die Parteichefin ergänzte: "Ein wichtiger Punkt, warum die Homöopathie im Kanon bleiben sollte, ist, dass man dann die etablierten Kontrollmechanismen beispielsweise bei der Weiterbildung hat." {9}

Gegner der Homöopathie argumentieren immer wieder, es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit etwa von Globuli, also homöopathischen Kügelchen. So erklärte vor kurzem die unabhängige Patientenberatung Deutschland, homöopathische Mittel kosteten das Gesundheitssystem Geld und könnten dazu führen, dass Menschen auf wirkungsvolle Behandlungen verzichten oder Vertrauen in die wissenschaftlich basierte Medizin verlieren. Lucha hatte dagegen erklärt, er glaube an die Wirksamkeit der Homöopathie. {10}

© dpa-infocom, dpa:220827-99-531828/2
[*/quote*]


Ich greife mir einige Punkte heraus. Die Nummern in rot und blau habe ich in den Beweisstücken als Marke deutlich erkennbar eingefügt.


https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/homoeopathie-gruene-streiten-ueber-weiterbildung-fuer-aerzte-18275320.html

{1}
[*quote*]
Die Grünen streiten wieder heftig und grundsätzlich über den Stellenwert der Homöopathie im Gesundheitssystem. Die baden-württembergische Landesvorsitzende Lena Schwelling hat den grünen Landesgesundheitsminister, Manfred Lucha, verteidigt, der sich gegen eine Streichung der Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Ärzteschaft ausgesprochen hatte. „Ich plädiere dafür, diese Frage entspannter zu diskutieren. {1}
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Mit dem Wort "entspannter" wird suggeriert, die Kritiker seinen ÜBERspannt. Das ist schlecht, das ist was mit deren Psyche. Deren Psyche stimmt nicht. Die haben einen Knall.

So läßt sich das in wenigen Worten beschreiben, was mit diesem mistigen Betrugswort "entspannter" wirklich ist. Mit einem so harmlos klingenden Wort werden OHNE JEGLICHEN FACHLICHEN UND SACHLICHEN INHALT die Gegner niedergemetzelt. Die Rhetorik der Esoteriker und Schleimscheißer hat so ihre Tricks. Sehr schmutzige Tricks. Fachlich haben die nichts drauf. Das sagt Thymian schon lange. Und ama erst recht. Beide beweisen das immer wieder.


{2}
[*quote*]
"Wir sollten den Menschen zutrauen, selbst zu entscheiden, welche Therapie gut für sie ist“, sagte Schwelling der F.A.Z.
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Dahinter steckt eine ganz einfache Betrüger"logik":   "Wer sich bescheißen läßt, hat selbst Schuld." 

Mit dem gleichen Betrügerargument kann auch jeder Heroindealer auftreten und sagen, daß sein Kunde doch selbst entscheiden kann, womit er sich sein Hirn wegballert. Die Alkoholikaverkäufer können das übrigens auch. Heroin ist verboten, Alkohol nicht (bloß für Kinder). 

Warum diese Bevormundung bei Heroin? Warum ist das Anbieten und Verkaufen von Heroin unter Strafe gestellt? Ja, warum!? Aus dem einen und einfachen Grund: Weil Heroin zur Zerstörung der Menschen führt.

Warum sollen dann das Lügen über die angebliche Wirksamkeit der Homöopathie und das Anbieten und Verkaufen von homöopathischen Mitteln straffrei bleiben? Die Antwort ist so einfach: Weil hochkriminelle Mitglieder das im Bundestag vor rund 25 Jahren beschlossen haben - und weil seitdem auch die nachfolgenden Bundestagsmitglieder in ebenso verbrecherischer Weise diesen Betrug fortgeführt haben.


{3}
[*quote*]
Es gebe eine Freiheit der Arzt- und Therapiewahl. {3}
[*/quote*]

Ach wie schön! Die freie Wahl: man darf sich seinen Arzt selber aussuchen. Das heißt doch noch lange nicht, daß jeder Arzt jeden Scheiß machen darf, den er machen will! Aber genau darauf läuft die hintervotzige und demagogische "Argumentation" der Frau Schwelling hinaus. Es geht nämlich NICHT um die Ärzte, sondern um deren ANGEBOTE. Und diese Angebote sind Betrug. Ganz einfach Betrug.  Homöopathie IST Betrug. Das haben wir schon so oft beweisen. Und wir hier sind nicht die einzigen, die das bewiesen haben. Nur, und das ist eine der Kritiken an den Medien: Die Medien lügen das weg,

Ärzte dürfen ihre Patienten nicht belügen. Also dürfen sie nicht behaupten, daß Homöopathie wirkt. Aber genau das tun sie. Es ist doch nicht so, daß die Patienten von sich aus Homöopathie wollen. Sondern daß ihnen vorgelogen wird, daß Homöopathie wirkt, und daß sie DESHALB Homöopathie nehmen. Wie oft werden Menschen in der Apotheke, die ein Mittel gegen dies oder gegen das wollen, homöopathische Mittel angedreht? Apotheker sind (von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen) skrupellose Händler, und sonst gar nichts.


[*quote*]
Allerdings sei sie keine Medizinerin und könne die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel nicht beurteilen.
[*/quote*]

Das hindert sie aber nicht daran, ihre große Schnauze aufzureißen. Und schon wieder ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie entlarvt...



https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-stuttgart-gruenen-chefin-beklagt-kreuzzug-gegen-homoeopathie-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-220827-99-531828

{4}
[*quote*]
"Es gibt in diesem Land eine Arzt- und Therapie-Wahlfreiheit. Und wenn die Menschen sich dafür entscheiden wollen, dann finde ich, muss man ihnen das auch zugestehen." {3} Auch die Weiterbildung für Homöopathie für Ärzte solle bleiben.
[*/quote*]

Den Punkt haben wir schon abgehakt. Daß die Schwelling sich in Demagogie ergeht, wird hiermit noch einmal vermerkt.


{5}
[*quote*]
"Wir reden über etwa 0,003 Prozent der Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenkassen, die in homöopathische Medikamente und Behandlungen fließen." {4}
Das sei doch nicht der Rede wert.
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Mit welchem Recht will sie dann irgendwem irgendwo in der Stadt das Parken verbieten? Das kostet doch GAR NICHTS.

Außerdem lügt die Schwelling hier auf eine ganz niederträchtige Weise. Es geht nicht um die paar Millionen, sondern es geht um MILLIARDEN EURO PRO JAHR, die die Esomafia einsacken kann, weil ihr durch die Kassenzahlungen indirekt bescheinigt wird, daß Homöopathie wirkt. Aber Homöopathie wirkt eben nicht. Das wissen die Kassen. Und es soll mir niemand sagen wollen, daß der Schwelling das nicht bekannt ist!


{6}
[*quote*]
"Würde man das als ein homöopathisches Medikament sehen, wäre das auch an der Nachweisgrenze, so wenig Geld ist das. Das ist so verdünnt und so wenig in diesem Gesamthaushalt, dass es nicht lohnt darüber zu streiten."
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Wegen EINES ALTEN BRÖTCHENS werden Angestellte von Supermärkten vom Gericht verknackt. Aber eine Milliardenmafia wird von der Schwelling gedeckt. Was treibt diese Frau eigentlich sonst noch...?


{7}
[*quote*]
Schwelling sagte weiter: "Deswegen wundert mich auch sehr, was für einen Kreuzzug manche gegen das Thema Homöopathie fahren."
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Wieso reißt SIE denn ihre Schnauze auf? Nach ihren eigenen Worten hat sie doch von der Materie keine Ahnung. Dann obliegt es ihr als allererstes, sich sachkundig zu machen, BEVOR sie das Maul aufmacht. Aber Politiker haben das offensichtlich nicht nötig...

Was das Wort "Kreuzzug" betrifft: Was will die Frau Schwelling denn mit diesem Wort sagen? Ist es Einer oder ein paar mehr, die kritisieren, dann ist es eine kleine, zu ignorierende Minderheit. Lassen die Leute aber nicht locker, dann sind es Fehlgeleitete und Sektierer auf einem "Kreuzzug"...

Ja, mit solchen Politikern im Bunde zu sein, das lohnt sich für die Eso-Mafia...


{8}
[*quote*]
Schwelling sagte dazu, es sei ein "normaler Vorgang", dass das Ministerium prüfe, was die Ärztekammer vorgeschlagen hat. Es sei doch völlig klar: "Die Weiterbildung in Homöopathie ist eine Zusatzausbildung und ersetzt nicht das Medizinstudium. Selbstverständlich verschreiben homöopathische Ärzte auch Antibiotika, wenn es angezeigt ist."
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Erstens verschreiben "homöopathische Ärzte" (also Pfuscher) eben nicht immer Mittel wissenschaftlicher Medizin, und zweitens sehr oft verspätet, so daß schon ein Schaden eingetreten ist. DAS IST BEKANNT! Das wird schon so lange kritisiert. Und daß dies ein bekannter Kritikpunkt ist, DAS sollte der Frau Schwelling erst recht bekannt sein!


{9}
[*quote*]
Die Parteichefin ergänzte: "Ein wichtiger Punkt, warum die Homöopathie im Kanon bleiben sollte, ist, dass man dann die etablierten Kontrollmechanismen beispielsweise bei der Weiterbildung hat."
[*/quote*]

Das ist ein Musterbeispiel hintervotziger Demagogie. Mit dem Angeberwort "Kanon" kann sie vielleicht Schulanfänger bluffen, aber keine Rhetorik-Experten.

Was die "Kontrollmechanismen" betrifft:  Es IST eine Kontrolle, Homöopathie zu verbieten. Aber das will der Frau Schwelling wohl nicht in den Kopf.

Das infantile Herumkaspern mit den Symptomlisten ("Repertorien") der Homöopathen ist Kindergartenscheiße, und alles andere als eine "Weiterbildung". Diese Scheiße gehört endlich per Gesetz verboten! Scheiße hat in der Medizin nicht zu suchen!


{10}
[*quote*]
Gegner der Homöopathie argumentieren immer wieder, es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit etwa von Globuli, also homöopathischen Kügelchen. So erklärte vor kurzem die unabhängige Patientenberatung Deutschland, homöopathische Mittel kosteten das Gesundheitssystem Geld und könnten dazu führen, dass Menschen auf wirkungsvolle Behandlungen verzichten oder Vertrauen in die wissenschaftlich basierte Medizin verlieren. Lucha hatte dagegen erklärt, er glaube an die Wirksamkeit der Homöopathie.
© dpa-infocom, dpa:220827-99-531828/2
[*/quote*]

Damit bin ich bei den glorreichen Medien, hier die DPA und ihr Kunde, die Süddeutsche Zeitung. Die ergehen sich in "Ausgewogenheit", dem Lügenkonstrukt der Damen und Herren "Journalisten". Hier sehen wir so ein Beispiel:

CONTRA:

"Gegner der Homöopathie argumentieren immer wieder, es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit etwa von Globuli, also homöopathischen Kügelchen. So erklärte vor kurzem die unabhängige Patientenberatung Deutschland, homöopathische Mittel kosteten das Gesundheitssystem Geld und könnten dazu führen, dass Menschen auf wirkungsvolle Behandlungen verzichten oder Vertrauen in die wissenschaftlich basierte Medizin verlieren."

und PRO:

"Lucha hatte dagegen erklärt, er glaube an die Wirksamkeit der Homöopathie."


Und schon ist die Welt sooooo in Ordnung. Ist sie aber nicht. Erstens ist da das hintervotzige Betrügerwort "argumentieren", mit dem die Behauptungen der "Unabhängigen Patientenberatung Deutschland" runtergemacht werden.  Es geht nämlich um TATSACHEN, und nicht um irgendwelche Argumente.

Zweitens ist das Herumquaken des Herrn Lucha kein sachliches Argument, sondern nur ein Herumquaken. Die fachlichen Aussagen der "Unabhängigen Patientenberatung Deutschland" dem Herumgequake des Herrn Lucha als gleichwertig entgegenzustellen, ist eine Frechheit.

Es ist eine Menge faul im Staate D!


[Tippfehler behoben. Gebügelt und frisch gefaltet, ama]
« Last Edit: February 13, 2024, 11:36:30 AM by ama »
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Sanxeddar

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Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schießt mit scharfen Globuli.
« Reply #2 on: February 12, 2024, 08:26:42 PM »

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schießt mit scharfen Globuli. Früher hätte man Kugeln aus Silber genommen wegen der Werwölfe und Vampire. Aber gegen heutige Blutsauger helfen Globuli ausgezeichnet. Vor allem gegen Globuli.  ;D

https://www.aerztekammer-bw.de/homoeopathie-beteiligungsverfahren-laeuft-weiter-47b048712c8a04f4

08. Februar 2024
|
Zusatzweiterbildung
Homöopathie: Beteiligungsverfahren läuft weiter

Fläschchen mit Globuli
© Adobe Stock / janvier

Stuttgart, 8. Februar 2024. Heute setzt die Landesärztekammer Baden-Württemberg das Beteiligungsverfahren zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie fort: Die Öffentlichkeit kann sich bis zum 29. Februar auf der Website der Landesärztekammer über die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung informieren und sie kommentieren.


Kammerpräsident Dr. Wolfgang Miller stellt fest: „Die Bevölkerung verfolgt die Entwicklungen rund um geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mit großem Interesse: Manche Menschen betonen das Fehlen wissenschaftlicher Evidenz; es gebe keinen Nachweis für die Wirksamkeit der Homöopathie. Andere hingegen vertrauen auf die homöopathische Medizin und möchten sie nicht missen. – Es handelt sich demnach um ein überaus kontrovers behandeltes Thema.“ Dr. Miller betont, es sei der Ärzteschaft ungemein wichtig, größtmögliche Transparenz und Offenheit in allen Verfahrensabschnitten herzustellen. „Dass die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung erhalten und Stellung beziehen können, versteht sich von selbst.“

Bevor die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie in Kraft treten kann, war aus rechtlichen Gründen zunächst eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde – vereinfachend gesagt – abgeschätzt, welche Konsequenzen die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung für die ärztliche Berufsausübung hätte und ob dies angemessen und verhältnismäßig wäre.

Zentrale Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird dargelegt, dass die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung in der Tat angemessen und verhältnismäßig wäre. Die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg „mit Methoden und / oder Mitteln der Homöopathie wird durch die Streichung der Zusatzweiterbildung aus der Weiterbildungsordnung weder eingeschränkt noch verboten“. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird allerdings auch auf Studien hingewiesen, die unter anderem besagen, dass der Homöopathie als alternative Heilmethode die wissenschaftliche Evidenz fehle und dass bisher kein Beleg für eine Wirkung gefunden sei, die über einen sogenannten Placebo-Effekt hinausgehe. Ihr Einsatz sei innerhalb der Ärzteschaft umstritten.

Ärztinnen und Ärzte, die homöopathische Behandlung anbieten möchten, könnten dies laut Prüfungsergebnis auch weiterhin tun und dies in ihrer Außendarstellung durch Hinweis auf einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Praxisschild oder im Internetauftritt deutlich machen.

Ferner könnten Ärztinnen und Ärzte im Land auch weiterhin Fortbildungen zu homöopathischen Behandlungsweisen, Methoden und Mitteln absolvieren.

Wer als Ärztin beziehungsweise Arzt die Zusatzweiterbildung Homöopathie zu einem früheren Zeitpunkt bereits erworben hat, kann sie auch nach einer Streichung aus der Weiterbildungsordnung beibehalten.

Hintergrund der geschilderten Entwicklungen

Angestoßen hatte den Prozess eine Entscheidung des baden-württembergischen Ärzteparlaments (Vertreterversammlung der Landesärztekammer) vom Sommer 2022: Es hatte damals mehrheitlich dafür gestimmt, dass in Baden-Württemberg die Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte gestrichen werden soll. – Zusatzweiterbildungen sind spezielle Qualifikationen, die Fachärztinnen und -ärzte in zahlreichen (in der Weiterbildungsordnung festgelegten) Bereichen erwerben können, beispielsweise Betriebsmedizin, Intensivmedizin, Geriatrie oder eben Homöopathie. Sie stellen jedoch keine Voraussetzung für Diagnostik und Therapie in diesen Bereichen dar.

So geht es weiter

Die Landesärztekammer wird nach Abschluss und Auswertung des Beteiligungsverfahrens das Pro und Contra einer Streichung der interessierten Öffentlichkeit vorstellen (siehe Hinweis unten); dieser Online-Termin findet am 27. März ab 14:00 Uhr statt.



Hintergrundinformationen für die Redaktionen

Die Landesärztekammer hat auf ihrer Website eine Rubrik eingerichtet, in der wichtige Fragen und Antworten zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie eingesehen werden können: www.aerztekammer-bw.de/homoeopathie.

Auf Initiative einiger Landesärztekammern und der Bundesärztekammer haben bisher 14 von 17 Landesärztekammern die Zusatzweiterbildung Homöopathie aus ihren Weiterbildungsordnungen gestrichen. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Sachsen und Rheinland-Pfalz ist die Zusatzweiterbildung Homöopathie derzeit noch Bestandteil der ärztlichen Weiterbildungsordnung.

Rechtlicher Hintergrund: Für die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg gelten enge rechtliche Vorgaben. So ist vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (§ 9a Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen). Dabei sind Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Heilberufe-Kammergesetz eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden, zur Information von betroffenen Interessenträgern sowie Dritten zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. Ferner ist eine sogenannte „öffentliche Anhörung“ durchzuführen („Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet“).

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Ärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 2/2024
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Sanxeddar

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Re: Der Herr Minister Lucha, ein Versager, bekommt einen versagenden Brief
« Reply #3 on: February 12, 2024, 08:31:22 PM »

Die Ärztekammer Baden-Württemberg möchte die Beteiligung der Bürger in Sachen Homöopathie. Die Ärztekammer will die Homöopathie aus der Fortbildung rausschmeißen, erlaubt aber die Stellungnahmen von Bürgern. Diese Möglichkeit sollte man wahrnehmen.



https://www.aerztekammer-bw.de/beteiligungsportal

Verhältnismäßigkeitsprüfung
Beteiligungsportal
Beteiligung der Öffentlichkeit


Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (§ 9a Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen). Dabei sind Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Heilberufe-Kammergesetz eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden zur Information von betroffenen Interessenträgern sowie Dritten zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.

§ 9d Heilberufe-Kammergesetz sieht vor, dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite erfolgt. Zur Information über die in diesem Zusammenhang notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verwiesen.

Bitte beachten Sie beim Vortrag Ihrer Standpunkte und Argumente, dass ein Bezug zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den oben genannten gesetzlichen Vorschriften vorliegen muss. Die Kammer ist nur verpflichtet, die Eingaben auf ihre Relevanz bezüglich der Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfen. Es erfolgt grundsätzlich keine Rückmeldung der Kammer an die Absender der Eingaben.

Hier können Sie sich beteiligen:
Satzungsentwürfe

    ListItem

    Verhältnismäßigkeitsprüfung betr. Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie
    ListItem

    Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung - Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie

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Sanxeddar

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Re: Der Herr Minister Lucha, ein Versager, bekommt einen versagenden Brief
« Reply #4 on: February 12, 2024, 09:29:16 PM »


https://files.aerztekammer-bw.de/7e75d937a406dfc3/3dab2d59f5d1/2024_02_06_SM_VHP-Streichung-ZWB-Homoeopathie.pdf

Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. §§ 9a ff HBKG
betr. Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie
aus der Weiterbildungsordnung
der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK BW)
A.
 Vorbemerkung
Ablaufplan
Im Juli 2022 hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer mit deutlicher
Mehrheit dafür gestimmt, dass in Baden-Württemberg die Zusatzbezeichnung
Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung gestrichen werden soll. Bevor diese
Änderung in Kraft treten kann, ist zunächst eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
durchzuführen, s.u. C)
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung geht zurück auf europäische Vorschriften, die
mittlerweile in Baden-Württemberg im Heilberufe-Kammergesetz in geltendes
Landesrecht umgesetzt wurden. Diese Vorschriften verpflichten die Ärztekammer,
bei der Einführung, Änderung oder Abschaffung von Vorschriften, die die
Berufsausübung betreffen, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, das
heißt im konkreten Fall für den Arztberuf: für Maßnahmen, die die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken,
einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser
Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, ist (zusammengefasst)
darzulegen, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und überdies
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) sind.
Die Landesärztekammer veröffentlicht die am 23.07.2022 beschlossene und
vom 8.8.2022 bis 5.9.2022 bereits veröffentlichte, geplante Satzungsänderung
nun zusammen mit der nachfolgenden Verhältnismäßigkeitsprüfung für 21
Tage auf ihrer Website.
Die Kammer dankt für die bereits eingegangenen zahlreichen Rückmeldungen zu
dieser geplanten Satzungsänderung.
Es ist geplant, am 27. März 2024 eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
1
Eine abschließende Befassung der Vertreterversammlung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg ist für den 20.07.2024 vorgesehen.
Vertreterversammlung am 20.11.2021
Antrag an den Vorstand überwiesen
Vertreterversammlung am 23.07.2022
Befassung der Vertreterversammlung
Abschaffung Zusatzweiterbbildung
Beteiligungsverfahren
08.08.2022 - 05.09.2022
Auswertung der Stellungnahmen
Vorbereitung der Begründung
Beteiligungsverfahren (Fortsetzung)
08.02.2024 - 29.02.2024
Öffentliche Anhörung
27.03.2024
Vertreterversammlung am 20.07.2024
Beschlussfassung
2
B.
 Allgemeine Informationen
1. Was beinhaltet die Zusatzbezeichnung, die abgeschafft werden soll?
Ärztinnen und Ärzte können nach ihrer Ausbildung, die mit dem Erhalt der
Approbation abgeschlossen wird, im Rahmen der Weiterbildung ihren
Kenntniserwerb vertiefen und sich spezialisieren. Dazu stehen nach der geltenden
Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verschiedene
Spezialisierungsstufen zur Verfügung.
Eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet führt zu einer
Facharztanerkennung, beispielsweise „Fachärztin bzw. Facharzt für Chirurgie“. In
manchen Gebieten ist vorgesehen, dass auf die Gebietsweiterbildung aufbauend
noch eine Spezialisierung im Schwerpunkt erfolgen kann, beispielsweise Radiologie,
Schwerpunkt Neuroradiologie.
Mit dem Erwerb von Zusatzbezeichnungen können Ärztinnen und Ärzte zusätzliche
Kenntnisse zu ihrer Facharztanerkennung erwerben. Der Erwerb einer
Zusatzbezeichnung setzt die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung bei der
Ärztekammer voraus. Ärztinnen und Ärzte können eine erworbene
Zusatzbezeichnung gegenüber dem Publikum „ankündigen“.
Zusatzbezeichnungen sind spezielle Qualifikationen, die Fachärztinnen und -ärzte in
zahlreichen (in der Weiterbildungsordnung festgelegten) Bereichen erwerben
können, beispielsweise Betriebsmedizin, Diabetologie, Intensivmedizin,
Handchirurgie oder Geriatrie. Sie stellen jedoch keine Voraussetzung für Diagnostik
und Therapie etc. in diesen Bereichen dar.
Die Ärztekammer hat in ihrer Weiterbildungsordnung für den Erwerb der
Zusatzweiterbildung Homöopathie folgende Voraussetzungen geregelt:
• Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
• 240 Stunden Kursweiterbildung
• 100 Stunden Fallseminare oder 6 Monate Weiterbildung.
3
Zu den satzungsrechtlich definierten Weiterbildungsinhalten gehört unter anderem
das Erlernen einer homöopathischen Anamnese, die Begleitung von Patienten sowie
die Dosierung und Potenzwahl homöopathischer Arzneimittel.
2. Ist es richtig, dass in vielen anderen Bundesländern diese
Zusatzbezeichnung bereits abgeschafft wurde?
Bisher haben 14 von 17 Landesärztekammern die Zusatzweiterbildung Homöopathie
aus ihren Weiterbildungsordnungen gestrichen. Der 126. Deutsche Ärztetag hatte
Ende Mai 2022 beschlossen, die Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Muster-
Weiterbildungsordnung (MWBO) der Ärzte zu streichen. In Baden-Württemberg,
Sachsen und Rheinland-Pfalz ist die Zusatzweiterbildung Homöopathie noch
Bestandteil der ärztlichen Weiterbildungsordnung.
3.
 Wie ist zu erkennen, dass Ärztinnen und Ärzte sich in homöopathischen
Behandlungsmethoden auskennen?
Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzweiterbildung Homöopathie erworben haben,
dürfen sie behalten und auch weiterführen. Führen heißt, gegenüber dem Publikum
als Zusatzweiterbildung ankündigen (also bekanntgeben), beispielsweise auf dem
Praxisschild oder im Internetauftritt.
Wenn der Erwerb einer Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht mehr möglich ist,
können Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Homöopathie fortgebildet haben, dies
entweder in die Ankündigung ihres Leistungsspektrums aufnehmen oder die
Ausrichtung ihrer Praxis mit der Ankündigung eines sogenannten
Tätigkeitsschwerpunktes charakterisieren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass
keine irreführenden Angaben gemacht werden dürfen.
4. Dürfen Ärztinnen und Ärzte nach Streichung der Zusatzweiterbildung
Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung Patientinnen und Patienten
dennoch homöopathisch behandeln?
Ja. Die Anwendung homöopathischer Anamnese, Diagnostik und Therapie ist
weiterhin aufgrund der Freiheit der Berufsausübung erlaubt.
Die Frage der Kostenerstattung durch die Krankenkassen ist von der Beschlusslage
der Ärztekammer zu trennen.
4
5.
 Wird die homöopathische Behandlung (weiterhin) von meiner
Krankenkasse bezahlt?
Da die Anwendung homöopathischer Anamnese, Diagnostik und Therapie weiterhin
erlaubt ist, können/dürfen die Krankenkassen auch weiterhin die Kosten
übernehmen, soweit sie dies in ihren Satzungen vorsehen. Inwiefern sich eine
Abschaffung der Zusatzweiterbildung auf die tatsächliche Kostenübernahme
auswirkt, ist ausschließlich von den Kostenträgern zu entscheiden.
6. Werden homöopathische Mittel nach der Streichung der
Zusatzweiterbildung weiter in Apotheken angeboten?
Da die Anwendung homöopathischer Anamnese, Diagnostik und Therapie weiterhin
erlaubt ist, können/dürfen Apotheken auch weiterhin homöopathische Mittel
verkaufen.
5
C.
1.Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 9 a Heilberufe-Kammergesetz
Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 EG
Artikel 2 Absatz 1

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 EG ist eröffnet.
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2018/958/EG („Verhältnismäßigkeitsrichtlinie“) gilt
die Richtlinie für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme oder Ausübung
eines Berufes oder einer bestimmten Art der Ausübung beschränken,
einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser
Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a und b der Richtlinie 2005/36 EG gelten für die Zwecke dieser
Richtlinie folgende Begriffsbestimmungen:
a) „reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe
beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der
Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen
gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer
Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf
Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation
verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter
Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
b) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen
Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe
a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Gemäß Artikel 3 Satz 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie bezeichnet der
Begriff „Geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung
eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten
aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar
dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer
6
missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt
werden.
Die missbräuchliche Verwendung einer Zusatzbezeichnung nach der
Weiterbildungsordnung kann nach der Berufsordnung der
Landesärztekammer sanktioniert werden.

Mit der vorgesehenen Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus
der Weiterbildungsordnung (WBO) der LÄK BW entfällt die Möglichkeit, künftig
– nach dem Ablauf von Übergangsbestimmungen – diese Zusatzweiterbildung
erwerben und anschließend die entsprechende Zusatzbezeichnung führen zu
können. Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzweiterbildung Homöopathie in der
Vergangenheit erworben haben, können diese jedoch weiterführen, weil sie
durch die Zusatzweiterbildung das Recht zur Führung dieser
Zusatzbezeichnung erworben haben; es kann ihnen nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen nicht nachträglich genommen werden
(s. auch unten Ziffer 3).

Es entfällt künftig die Möglichkeit, eine führbare Qualifikation nach der
Weiterbildungsordnung zu erwerben. Zugleich wird die Möglichkeit in der
beruflichen Außendarstellung eingeschränkt.
Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine Zusatzbezeichnung
dem Arzt einen besonderen Patientenkreis zuführt und ihm damit besondere
wirtschaftliche Chancen eröffnet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 9.3.2000, Az. 1 BvR 1632/97 (juris), Urteil Bundesverwaltungsgericht vom
11.1.2022, 3 BN 6/21, GesR 22, 324, Rn. 12).
Mit einer Streichung der Zusatzweiterbildung aus der WBO wird die
Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten im Verhältnis zum bisher geltenden
Recht in Baden-Württemberg somit beschränkt.

Mit der Änderung der WBO werden keine spezifischen Anforderungen an die
Reglementierung eines bestimmten Berufs umgesetzt, die in einem
gesonderten Rechtsakt der Union festgelegt sind, bei dem die Wahl der
genauen Art und Weise ihrer Umsetzung den Mitgliedstaaten nicht überlassen
bleibt.
7
2.Nichtdiskriminierung
Artikel 5
Die Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der WBO der LÄK BW
betrifft die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Inländer und EU-Ausländer
gleichermaßen. Sie stellt somit weder eine direkte noch eine indirekte
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar.
3.Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses
Artikel 6 Absätze 1 und 2, Erwägungsgrund 17; Artikel 7, Erwägungsgrund 30
Legitime Ziele des Allgemeininteresses sind gem. Artikel 6 Absatz 2
Verhältnismäßigkeitsrichtlinie u.a. die öffentliche Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder sonstige zwingende Ziele des Allgemeininteresses.
Die Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der WBO der LÄK BW ist
durch „sonstige zwingende Ziele des Allgemeininteresses“ und das Ziel der
öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.
Sonstige zwingende Ziele des Allgemeininteresses:
Der 124. Deutsche Ärztetag 2022 in Bremen hat beschlossen, die
Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Muster-Weiterbildungsordnung zu
streichen. Die Muster-Weiterbildungsordnung ist, anders als die
Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern in den Ländern, keine Rechtsnorm,
sondern eine Empfehlung an die Ärztekammern in den Ländern, ihre WBO hieran
auszurichten. Es entspricht einer langjährigen Übung der Ärztekammern in den
Ländern, sich an der Muster-Weiterbildungsordnung zu orientieren und nur
ausnahmsweise hiervon abzuweichen, soweit hierfür objektive landesspezifische
Gründe vorliegen.
Die LÄK BW teilt die Auffassung von vierzehn Landesärztekammern, die den Erwerb
der Zusatzweiterbildung Homöopathie in ihrer WBO nicht (mehr) vorsehen bzw.
bereits über die entsprechende Änderung einen Beschluss gefasst haben.
8
Damit besteht in Deutschland überwiegend keine Möglichkeit mehr, diese
Bezeichnung im Rahmen einer reglementierten Zusatzweiterbildung zu erwerben.
Die Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Mehrzahl der
Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern zeigt, dass es nicht mehr der
aktuellen medizinischen Entwicklung entspricht, eine entsprechende
Zusatzweiterbildung vorzuhalten.
Der Fortbestand einer entsprechenden Weiterbildungsmöglichkeit ist zur
angemessenen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung auch nicht
erforderlich.
Die Einführung oder Beibehaltung einer Weiterbildungsmöglichkeit in einem Bereich
ist dann erforderlich, wenn die von diesem Bereich abgedeckten ärztlichen
Leistungen mindestens die Einhaltung des im Zeitpunkt der Beurteilung
bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards gewährleisten. Dies ist
der jeweilige Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und ärztlicher Erfahrungen
in dem betroffenen Gebiet, der zur Erreichung des jeweiligen Behandlungsziels
erforderlich ist und sich in der Erprobung nachweislich bewährt hat, mithin der
allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse, der gesichert und in
der medizinischen Praxis zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder anerkannt ist.
Dies setzt voraus, dass der jeweilige Bereich von der Mehrheit der Ärzteschaft
befürwortet wird.
Über diesen notwendigen fachlichen Konsens hinaus müssen für die Erforderlichkeit
des Bereichs im Hinblick auf die von diesem, abgedeckten medizinischen Leistungen
zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können.
Hierfür muss sich der Erfolg dieser Leistungen aus wissenschaftlich geführten
Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der verwendeten
Methoden ergeben. Beides ist bei der Homöopathie nicht der Fall.
Homöopathische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren sind innerhalb der
Ärzteschaft umstritten. Bei der Homöopathie handelt es sich um eine alternative
Heilmethode ohne wissenschaftliche Evidenz. Zahlreiche Studien, die bislang zur
Homöopathie vorliegen, haben keinen Beleg dafür gefunden, dass diese besondere
Therapierichtung eine Wirkung hat, die über einen Placebo-Effekt hinausgeht.
9
So gibt es bislang mehrere größere Übersichtsarbeiten, die die Homöopathie
indikationsübergreifend betrachten, und die alle, zu ähnlichen Ergebnissen
gelangen. 1
Soweit einzelne Studien darauf hindeuten, dass auch die homöopathische
Therapieform kleinere Effekte verzeichnet, die über reine Placebo-Effekte
hinausgehen, ist nach der Einschätzung der Autoren der Reviews die Qualität dieser
Studien so niedrig, dass hieraus keine belastbaren Schlussfolgerungen gezogen
werden können, und zwar weder für die Homöopathie generell noch für irgendeine
Indikation.
Auch die größte bislang veröffentlichte Arbeit zu dieser Thematik (die des
australischen Gesundheitsministeriums von 2015) kommt zu diesem Schluss (siehe
Fußnote 1). Zahlreiche Untersuchungen in systematischen Übersichtsarbeiten
konnten weder für eine individualisierte noch für eine nicht-individualisierte
homöopathische Behandlung konsistente Behandlungseffekte nachweisen, die über
eine Placebo-Wirkung hinausgehen. Es gibt somit bislang keine wissenschaftlichen
Nachweise dafür, dass Homöopathie wirkt.
1 Vgl. insb.: RT Mathie et al, Randomised placebo-controlled trials of individualised homeopathic treat-
ment: systematic review and meta-analysis, 2014,
https://systematicreviewsjournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/2046-4053-3-142
NHMRC Information paper, Evidence on the effectiveness of Homeopathy for treating health
conditions, 2015
https://www.nhmrc.gov.au/sites/default/files/images/nhmrc-information-paper-effectiveness-of-
homeopathy.pdf
nhmrc-statement-on-homeopathy.pdf (Positionspapier des bvmd zur Homöopathie vom 15.6.2020):
https://www.bvmd.de/wp-content/uploads/2021/04/Grundsatzentscheidung_2020-
05_Homo%CC%88opathie1.pdf
RT Mathie et al, Randomised, double-blind, placebo-controlled trials of nonindividualised homeopathic
treatment: systematic review and meta-analysis, 2017,
https://system-aticreviewsjournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/s13643-017-0445-3
RT Mathie et al, Systematic review and meta-analysis of randomised, other-than-placebo-controlled,
trials and individualised homeopathic treatment, 2018,
https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0038-1667129
Antonelli, Donelli, Reinterpreting homoeopathy in the light of placebo effects to man-age patients who
seek homoeopathic care: A systematic review, 2018,
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/30456773/
10
Gemäß § 32 Abs. 2 HBKG BW „bestimmen die Kammern die Bezeichnungen für ihre
Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die psychotherapeutische, die
zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung und
für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes
erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die
Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften und das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.“
Das Vorhalten einer Zusatzweiterbildung Homöopathie in der ärztlichen
Weiterbildungsordnung wird von der Mehrheit der Delegierten für nicht erforderlich
gehalten. Es wird – wie vom „Münsteraner Kreis“ - die Gefahr gesehen, dass das
Vorhalten der Zusatzweiterbildung in der Weiterbildungsordnung der
homöopathischen Lehre den Anschein wissenschaftlicher Seriosität verleiht, den
Patienten auch als Beleg für die Wirksamkeit der Homöopathie verstehen können. 2
Die Anerkennungszahlen der letzten Jahre zeigen, dass die Nachfrage nach dem
Erwerb dieser Zusatzweiterbildung gering ist.
2017: 3
2018: 5
2019: 5
2020: 1
2021: 3
2022: 1
Öffentliche Gesundheit
Die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie führt nicht zu einer Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit.
2 Manfred Anlauf, Norbert Aust, Hans-Werner Bertelsen, Juliane Boscheinen, Edzard Ernst, Daniel R.
Friedrich, Natalie Grams, Hans-Georg Hofer, Paul Hoyningen-Huene, Jutta Hübner, Peter
Hucklenbroich, Claudia Nowack, Heiner Raspe, Jan-Ole Reichardt, Norbert Schmacke, Bettina
Schöne-Seifert, Oliver r. Scholz, Jochen Taupitz, Christian Weymayr: Münsteraner Memorandum
Homöopathie, Stand 2/2018, S. 4; https://muensteraner-kreis.de/wp-
content/uploads/2020/04/M%C3%BCnsteraner-Memorandum-Hom%C3%B6opathie.pdf
11
Ärztinnen und Ärzte, die homöopathische Behandlungen anbieten möchten, können
dies auch nach der Streichung der Zusatzweiterbildung aus der
Weiterbildungsordnung tun.
Die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Methoden und/oder Mitteln der
Homöopathie wird durch die Streichung der Zusatzweiterbildung aus der
Weiterbildungsordnung weder eingeschränkt noch verboten.
Ärztinnen und Ärzte können unter den berufsrechtlichen Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 2 Berufsordnung der LÄK BW in ihrer Außendarstellung auch auf einen
entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt hinweisen. Damit ist für Patientinnen und
Patienten auch in Zukunft erkennbar, wer homöopathische
Behandlungsmöglichkeiten anbietet.
Auch nach Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der
Weiterbildungsordnung können Fortbildungen zur homöopathischen
Behandlungsweise besucht werden. So bietet z.B. der Deutsche Zentralverein
homöopathischer Ärzte ein Homöopathie-Diplom als Qualitätsnachweis an.
Die Anwendung homöopathischer Behandlungsmethoden ist aus ärztlicher Sicht seit
langem umstritten. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass den homöopathischen
Behandlungsmethoden die wissenschaftliche Grundlage fehlt und damit ein
gleichrangiges Verbleiben neben evidenzbasierten Weiterbildungsbezeichnungen in
der WBO nicht gerechtfertigt erscheint. Der Münsteraner Kreis ist ein informeller,
interdisziplinärer Zusammenschluss von Expertinnen und Experten unterschiedlicher
Fachrichtungen, der sich mit Themen aus den Bereichen der komplementären und
alternativen Medizin befasst. Dieser Expertenkreis hat 2018 ein Statement zur
Abschaffung der Homöopathie veröffentlicht. Der Münsteraner Kreis kommt in
seinem Memorandum zu dem Fazit, dass die Abschaffung der Zusatzweiterbildung
Homöopathie dringend geboten ist. 3
3 s. FN 2: Münsteraner Memorandum Homöopathie, Stand 2/2018, S. 9;
https://muensteraner-kreis.de/wp-content/uploads/2020/04/M%C3%BCnsteraner-Memorandum-
Hom%C3%B6opathie.pdf
„Auch wenn Homöopathie im Wissenschaftsbetrieb präsent ist, ist sie nicht wissenschaftlich fundiert.
Ihre Grundlagen Potenzieren und Simile Prinzip widersprechen sicheren wissenschaftlichen
Erkenntnissen, die Homöopathie ist demnach der Esoterik zuzurechnen. Auch sieht die internationale
Wissenschaftlergemeinschaft in klinischen Studien keine ausreichenden Belege für eine Wirksamkeit
der Homöopathie. Einer esoterischen Heilslehre mit einer Zusatzbezeichnung einen scheinbar
seriösen Anstrich zu geben, widerspricht der Anspruch der Ärzteschaft auf eine wissenschaftliche
fundierte Versorgung, und schwächt durch eine Verwischung der Grenzen zwischen Wissenschaft
und Glauben das Ansehen der wissenschaftlich begründeten Medizin. Defizite der wissenschaftlichen
Medizin sind intern zu lösen und können nicht auf unwissenschaftliche Heilslehren abgewälzt werden
(Anlauf et al. 2015). Eine Abschaffung der Zusatzbezeichnung ‘Homöopathie‘ halten wir deshalb für
dringend geboten.“
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Die Gefahr, dass Patientinnen und Patienten, die der Schulmedizin kritisch
gegenüberstehen, sich nach der Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie
aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung nur noch an nichtärztliche Homöopathen
(z.B. Heilpraktiker) wenden, lässt sich nicht völlig ausschließen. Durch Aufklärung
und Information der Öffentlichkeit einerseits und über die weiterhin mögliche
Außendarstellung von Tätigkeitsschwerpunkten andererseits kann dieser Gefahr
jedoch begegnet werden.
Fazit:
Die Satzungsänderung, deren Gegenstand die Streichung der Zusatzweiterbildung
Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-
Württemberg ist, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 durch legitime Ziele des
Allgemeininteresses, unter anderem die öffentliche Gesundheit, objektiv
gerechtfertigt.
4.Verhältnismäßigkeit
(Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit (kein milderes Mittel)
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen eingeführten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren
Ausübung beschränken, und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften
vornehmen, für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht
über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
Zu diesem Zweck sind u. a. (die übrigen Punkte von Artikel 7 Absatz 2 sind hier nicht
einschlägig) zu berücksichtigen:


die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses
verbundenen Risiken;
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung
des angestrebten Ziels und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung des Ziels erforderlich ist.
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Die Streichung der Zusatzweiterbildung greift nicht in die Berufsfreiheit von Ärztinnen
und Ärzten ein, die diese Weiterbildung bereits erfolgreich absolviert haben und
diese Bezeichnung führen dürfen. Auf die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts
wird verwiesen (BVerwG, Beschl. vom 11.01.2022, 3 BN 6/21):
„Die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie in der WBO einer
Landesärztekammer greift nicht in die Berufsfreiheit von Ärzten ein, die die
Weiterbildung bereits erfolgreich absolviert haben und die Zusatzbezeichnung
weiterführen dürfen; sie kommt einem solchen Eingriff auch nicht funktional gleich“.
Durch eine entsprechende Übergangsbestimmung ist gewährleistet, dass diese Ärzte
die Zusatzweiterbildung auch weiterführen können. Folgende Regelung ist hier in §
20 Absatz 11 WBO vorgesehen:
„Die auf der Grundlage früherer Weiterbildungsordnungen erworbene
Zusatzbezeichnung Homöopathie und die nach Maßgabe des Satzes 2 erworbene
Zusatzbezeichnung Homöopathie, darf weitergeführt werden. Kammerzugehörige,
die sich bei Inkrafttreten dieser Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung in
der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie befinden,
können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der
bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung
beantragen.“
Für Ärztinnen und Ärzte, die künftig darauf hinweisen wollen, dass sie
homöopathische Behandlungsmethoden anbieten, besteht die Möglichkeit, dies unter
den Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer zu
tun.
5. Kohärenz
Es ist die Wirkung der geänderten Vorschriften zu berücksichtigen, wenn sie mit
anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren
Ausübung beschränken, kombiniert werden und insbesondere wie die geänderten
Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im
Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind
(Artikel 7 Absatz 3 ff).
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Für diese Zwecke ist die Auswirkung der geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer
oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen.

Durch die Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der
Weiterbildungsordnung werden keine Tätigkeitsvorbehalte, geschützte
Berufsbezeichnungen oder sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG berührt.

Auch die Verpflichtung zur kontinuierlichen „beruflichen Weiterbildung“ (damit ist
in Deutschland die Fortbildung gemeint) wird nicht berührt (Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe b).

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung
(Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) können insoweit betroffen sein, als nach
Streichung der Zusatzweiterbildung aus der WBO auf der Grundlage der
berufsrechtlichen Regelungen in § 27 Absatz 2 der Berufsordnung auf einen
Tätigkeitsschwerpunkt hingewiesen werden kann, wenn Ärztinnen und Ärzte
homöopathische Behandlungsweisen anbieten.
§ 27 Absatz 2 der Berufsordnung sieht vor, dass
1. nach der WBO erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen
3. sowie als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und
4. organisatorische Hinweise
angekündigt werden können.
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben
nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können. Der Angabe von
Tätigkeitsschwerpunkten muss jeweils der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“
vorangestellt werden. Die Angaben nach Nr. 1 – 3 sind nur zulässig, wenn die
Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
Die Verwechslung wäre nach Abschaffung der Zusatzbezeichnung
„Homöopathie“ nicht möglich, weil es diese Berufsreglementierung dann nicht
mehr gibt und diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die sie wegen des früheren
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Erwerbs noch führen dürfen, durch Führung der Zusatzbezeichnung deutlich
machen können, dass sie für diesen Tätigkeitsschwerpunkt eine besondere
Zusatzweiterbildung absolviert haben.
Weitere der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Auswirkungen sind nicht ersichtlich.
Fazit:
Die Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der
Weiterbildungsordnung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der
Verhältnismäßigkeitsrichtlinie.
Stand: 06.02.2024
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