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Aktuell im WWW => *** PRESSEMELDUNGEN *** => Topic started by: Omegafant on July 03, 2018, 06:35:40 AM
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Wir dürfen das kopieren. 8)
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3.07.2018
Regierung: 1.420 Tierheime in Deutschland
Berlin (hib/EIS) – Im Jahr 2016 sind insgesamt 1.420 Tierheime im Bundesgebiet gezählt worden.
Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/2972)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/029/1902972.pdf
auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2615)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/026/1902615.pdf
zum Umgang mit Fundtieren hervor. Die FDP problematisierte darin eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16; 3 C 6.16; 3 C 7.16), wonach privat organisierte Tierheime nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren geltend machen dürfen, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit der für Fundsachen zuständigen Behörde vorliegt, das Tier vorher bei der zuständigen Behörde abgegeben wurde oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Tieres bei der zuständigen Behörde entgegenstehen.
Die Regierung führt dazu aus, dass die Ablieferung von Fundtieren in Fundbüros praxisfremd sei.
Zudem berge dies die Gefahr, dass Fundtiere zeitweise nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden sowie notwendige tierärztliche Behandlungen verzögert erfolgen.
Außerdem sei aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Abgabe der Tiere in den Fundbüros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung zur Übernahme von Verantwortung für Fundtiere sinkt.
Deshalb will die Bundesregierung nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Urteilsgründe prüfen und in Gesprächen mit den Bundesländern praktische Möglichkeiten einer tierschutzgerechten Lösung für die Abgabe von Fundtieren ausloten und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
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mehr:
http://www.animal-health-online.de/klein/2018/07/03/regierung-1-420-tierheime-in-deutschland/10501/
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/029/1902972.pdf
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Deutscher Bundestag
Drucksache 19/2972
19. Wahlperiode
26.06.2018
Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Nicole Bauer,
Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/2615 –
Umgang mit Fundtieren
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16;
3 C 6.16; 3 C 7.16) geurteilt, dass privat organisierte Tierheime nur dann einen
Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren haben, wenn
eine vertragliche Vereinbarung der für Fundsachen zuständigen Behörde vor-
liegt, das Fundtier vorher bei der für Fundsachen zuständigen Behörde abgege-
ben wurde oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Fundtieres
bei der zuständigen Behörde entgegenstehen.
1. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet betreiben nach Erkenntnis der Bun-
desregierung ein eigenes Tierheim?
2. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet, die kein eigenes Tierheim betreiben,
haben nach Erkenntnis der Bundesregierung gegenwärtig keine Vereinba-
rung mit einem Tierheim zur Abgabe von Fundtieren geschlossen?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be-
antwortet.
Das zuständige Bundesministerium hat im Jahr 2016 eine Länderabfrage zum
Thema Tierheime durchgeführt. Laut den Rückmeldungen der Länder wurden zu
diesem Zeitpunkt 1 420 Tierheime im Bundesgebiet betrieben. Vier Bundeslän-
der haben ihre Angaben nach Betreibern der Tierheime aufgeschlüsselt. In diesen
vier Bundesländern werden 13 Tierheime von Städten bzw. Kommunen betrie-
ben. Über die Anzahl der kommunalen Tierheime in den anderen Bundesländern
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Der Bundesregierung liegen zudem keine Erkenntnisse über die Anzahl der Ver-
einbarungen zwischen Kommunen und Tierheimen vor.
3. Welche Folgen hat das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 2018 aus Sicht der Bundesregierung für Kommunen ohne eigenes
Tierheim und ohne Vereinbarung mit einem Tierheim?
4. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für Tiere, wenn Tierfinder aufgrund
fehlender Aufwandsersatzansprüche gefundene Tiere nicht mehr betreuen?
5. Wie können aus Sicht der Bundesregierung mögliche negative Folgen für
Kommunen, Tierheime und Tierfinder vermieden werden?
6. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um
möglichen negativen Folgen unkompliziert und einfach entgegenzuwirken?
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant-
wortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Ablieferung von Fundtieren in
Fundbüros anstelle der Tierheime praxisfremd ist. Sie birgt zudem die Gefahr,
dass Fundtiere zeitweise nicht – wie in § 2 des Tierschutzgesetzes vorgeschrie-
ben – angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden
oder notwendige tierärztliche Behandlungen erst verzögert erfolgen. Nicht zuletzt
ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Abgabe der Tiere in den Fund-
büros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung zum Über-
nehmen von Verantwortung für Fundtiere sinkt.
Das in Frage 3 in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts
wurde bislang nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung gilt es zunächst abzu-
warten, damit die Urteilsgründe geprüft werden können. Im Anschluss wird das
zuständige Bundesministerium Gespräche mit den Ländern führen, um die prak-
tischen Möglichkeiten einer tierschutzgerechten Lösung für die Abgabe von
Fundtieren auszuloten und sich gegebenenfalls auch für eine Anpassung des
Fundrechts einsetzen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
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http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/026/1902615.pdf
[*quote*]
Deutscher Bundestag
19. Wahlperiode
Drucksache 19/ 2615
08.06.2018
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Gero Clemens Hocker,
Carina Konrad, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer,
Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler,
Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen,
Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Dr. Lukas Köhler, Konstantin Kuhle,
Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic,
Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert,
Matthias Seestern-Pauly, Benjamin Strasser, Katja Suding,
Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Umgang mit Fundtieren
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16;
3 C 6.16; 3 C 7.16) geurteilt, dass privat organisierte Tierheime nur dann einen
Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren haben, wenn eine
vertragliche Vereinbarung der für Fundsachen zuständigen Behörde vorliegt, das
Fundtier vorher bei der für Fundsachen zuständigen Behörde abgegeben wurde
oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Fundtieres bei der zu
ständigen Behörde entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet betreiben nach Erkenntnis der Bun
desregierung ein eigenes Tierheim?
2. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet, die kein eigenes Tierheim betreiben,
haben nach Erkenntnis der Bundesregierung gegenwärtig keine Vereinba
rung mit einem Tierheim zur Abgabe von Fundtieren geschlossen?
3. Welche Folgen hat das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. April 2018 aus Sicht der Bundesregierung für Kommunen ohne eigenes
Tierheim und ohne Vereinbarung mit einem Tierheim?
4. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für Tiere, wenn Tierfinder aufgrund
fehlender Aufwandsersatzansprüche gefundene Tiere nicht mehr betreuen?
5. Wie können aus Sicht der Bundesregierung mögliche negative Folgen für
Kommunen, Tierheime und Tierfinder vermieden werden?
6. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um
möglichen negativen Folgen unkompliziert und einfach entgegenzuwirken?
Berlin, den 5. Juni 2018
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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ISSN 0722-8333
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Politik ist keine Geheimsache!!!
http://www.bverwg.de/pm/2018/27
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Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 27/2018 vom 27.04.2018
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.
Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.
BVerwG 3 C 5.16 - Urteil vom 26. April 2018
Vorinstanzen:
VGH München, 5 BV 14.1737 - Urteil vom 27. November 2015 -
VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 - Urteil vom 05. August 2014 -
BVerwG 3 C 6.16 - Urteil vom 26. April 2018
Vorinstanzen:
VGH München, 5 BV 15.1284 - Urteil vom 27. November 2015 -
VG München, M 10 K 14.5098 - Urteil vom 16. April 2015 -
BVerwG 3 C 7.16 - Urteil vom 26. April 2018
Vorinstanzen:
VGH München, 5 BV 15.1409 - Urteil vom 27. November 2015 -
VG München, M 10 K 14.5633 - Urteil vom 16. April 2015 -
Dokumente zum Verfahren
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