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Aktuell im WWW => *** PRESSEMELDUNGEN *** => Topic started by: Omegafant on April 03, 2018, 07:47:04 AM

Title: Idiotie der Bundesregierung: 'Verbot des Schächtens nicht zulässig'
Post by: Omegafant on April 03, 2018, 07:47:04 AM
Wir dürfen das kopieren.  8)

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3.04.2018
Verbot des Schächtens nicht zulässig

Berlin (hib/HLE) – Ein Verbot des Schächtens (Schlachten ohne Betäubung) ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1403)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/014/1901403.pdf
auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1171)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/011/1901171.pdf
hin.

Das Tierschutzgesetz schreibe vor, dass Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen. Allerdings gebe es eine Ausnahmeregelung. Damit solle bestimmten religiösen Überzeugungen Rechnung getragen werden, erläutert die Regierung. „Für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung nur solcher Betäubungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige Behörde nach Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine Elektrokurzzeitbetäubung, unter anderem mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden, zulassen“, heißt es in der Antwort weiter.

Über die Zahl der gestellten Anträge liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Von zahlreichen Gruppen innerhalb der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland werde bei rituellen Schlachtungen eine Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Entblutungsschnittes akzeptiert und angewandt, heißt es in der Antwort weiter.
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mehr:
http://www.animal-health-online.de/gross/2018/04/03/verbot-des-schachtens-nicht-zulassig/32902/



Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1171)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/011/1901171.pdf

[*quote*]
Deutscher Bundestag
Drucksache 19/1171 19. Wahlperiode 13.03.2018

Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion der AfD

Überblick über das Ausmaß von Schlachtungen ohne Betäubung im Sinne des
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes („Schächten“) in der
Bundesrepublik Deutschland

Seit  der  Einführung  der  Ausnahmegenehmigung  vom  generellen  Schlachtungs-
verbot ohne vorherige Betäubung im Jahre 1998 bleibt nach Auffassung der Fra-
gesteller unklar, inwieweit sich die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen
entwickelt  hat.  Das  Eidgenössische  Bundesamt  für  Veterinärwesen  veröffent-
lichte Informationen zum Thema rituelle Schlachtungen (BVET – Bundesamt für
Veterinärwesen, Information zum Thema rituelle Schlachtungen („Schächten“),
20. September 2001, 3003 Bern, S. 4), auf welche Bezug genommen wird. Ferner
bezieht sich die Kleine Anfrage auf eine Studie der The Future of World Religi-
ons:  Population  Growth  Projections,  2010-2050;  abgerufen  am  14.  Dezember
2017 (www.pewforum.org/2015/04/02/religious-projections-2010-2050/).

Wir fragen die Bundesregierung:

1.
Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der
jährlich geschächteten Tiere seit 1998 (bitte nach Bundesland und nach Nutz-
tierart aufschlüsseln)?

2.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 1998 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Ab-
satz  2  Nummer  2  des  Tierschutzgesetzes  (TierSchG)  beantragt  (bitte  nach
Bundesland und nach Jahren aufschlüsseln)?

3.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland nutzen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Möglichkeit, die Tiere mittels einer Kurzzeitbetäu-
bung  von  25 Sekunden  ebenfalls  ausbluten  zu  lassen  (sog.  legales  Schäch-
ten)?

4.
Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des Tierschutzes,
die Beobachtung des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen von
2001, dass bis zu 30 Sekunden nach dem Schnitt, der Cornealreflex bei den
geschlachteten Tieren noch feststellbar war, dessen Ausbleiben als anerkann-
tes Maß für den Verlust des Bewusstseins gilt?

5.
Wären durch ein vollständiges Verbot des Schächtens ohne Ausnahme nach
Auffassung   der   Bundesregierung   Arbeitsplätze   in   der   Bundesrepublik
Deutschland bedroht? 

Wenn ja, wie viele, und in welchen Bundesländern?

Drucksache 19/1171–2–Deutscher Bundestag–19. Wahlperiode

6.
Geht  die  Bundesregierung,  aufgrund  der  Zunahme  islamischer  Einwande-
rung in den letzten Jahren, davon aus, dass die Zahl der Schächtungen in der
Bundesrepublik Deutschland weiter zunehmen wird?

Berlin, den 2. März 2018
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
[*/quote*]


Die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1403)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/014/1901403.pdf

[*quote*]
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 22. März 2018 übermittelt. 

Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

Deutscher Bundestag
Drucksache 19/1403 19. Wahlperiode26.03.2018

Antwort
der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion 
der AfD

– Drucksache 19/1171 –
Überblick über das Ausmaß von Schlachtungen ohne Betäubung im Sinne des
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes („Schächten“) in der
Bundesrepublik Deutschland

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit der Einführung der Ausnahmegenehmigung vom generellen Schlachtungs-
verbot  ohne  vorherige  Betäubung  im  Jahre  1998  bleibt  nach  Auffassung  der 
Fragesteller  unklar,  inwieweit  sich  die  Zahl  der  erteilten  Ausnahmegenehmi-
gungen entwickelt hat. Das Eidgenössische Bundesamt für Veterinärwesen ver-
öffentlichte  Informationen  zum  Thema  rituelle  Schlachtungen  (BVET  –  Bun-
desamt  für  Veterinärwesen,  Information  zum  Thema  rituelle  Schlachtungen 
(„Schächten“), 20. September 2001, 3003 Bern, S. 4), auf welche Bezug genom-
men wird. Ferner bezieht sich die Kleine Anfrage auf eine Studie der The Future
of World Religions: Population Growth Projections, 2010-2050; abgerufen am
14.   Dezember   2017   (
http://www.pewforum.org/2015/04/02/religious-projections-2010-2050/

1.
Wie  entwickelte  sich  nach  Kenntnis  der  Bundesregierung  die  Gesamtzahl 
der jährlich geschächteten Tiere seit 1998 (bitte nach Bundesland und nach
Nutztierart aufschlüsseln)?

Eine  amtliche  Statistik  zur  Anzahl  der  jährlich  in  Deutschland  geschächteten 
Tiere wird nicht geführt. Der Bundesregierung liegen die angefragten Informati-
onen nicht vor.

2.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 1998 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Ab-
satz  2  Nummer  2  des  Tierschutzgesetzes  (TierSchG)  beantragt  (bitte  nach 
Bundesland und nach Jahren aufschlüsseln)?

Die  Stellung  von  Anträgen  auf  Erteilung  einer  Ausnahmegenehmigung  für  das 
betäubungslose  Schlachten  erfolgt  grundsätzlich  nicht  durch  die  Inhaber  eines 
Schlachtbetriebs, sondern durch die Angehörigen bestimmter Religionsgemein-
schaften. Diese haben für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung der zuständi-
gen Behörde nachvollziehbar darzulegen, dass zwingende Vorschriften ihrer Re-
ligionsgemeinschaft  das  Schächten  vorschreiben  oder  den  Genuss  von  Fleisch 
nicht geschächteter Tier untersagen. Über die Zahl gestellter Anträge liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.

3.
Wie viele Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland nutzen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Möglichkeit, die Tiere mittels einer Kurzzeitbetäu-
bung von 25 Sekunden ebenfalls ausbluten zu lassen (sog. legales Schäch-
ten)?

Der Begriff des Schächtens bezieht sich im Tierschutzrecht ausschließlich auf ein
Schlachten ohne Betäubung (vgl. § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgeset-
zes).  Für  Angehörige  bestimmter  Religionsgemeinschaften,  denen  zwingende 
Vorschriften  ihrer  Religionsgemeinschaft  die  Anwendung  nur  solcher  Betäu-
bungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige
Behörde nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine
Elektrokurzzeitbetäubung, u. a. mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekun-
den zulassen. Über die Zahl gestellter Anträge liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Nach ihrer Kenntnis wird von zahlreichen Gruppen innerhalb
der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland bei rituellen Schlachtungen
eine  Elektrokurzzeitbetäubung  vor  Durchführung  des  Entblutungsschnittes  ak-
zeptiert und angewandt.

4.
Wie bewertet die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des Tierschutzes,
die Beobachtung des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen von
2001, dass bis zu 30 Sekunden nach dem Schnitt, der Cornealreflex bei den
geschlachteten  Tieren  noch  feststellbar  war,  dessen  Ausbleiben  als  aner-
kanntes Maß für den Verlust des Bewusstseins gilt?

Leitgedanke des Tierschutzgesetzes ist, dass Schlachttiere grundsätzlich nur nach
einer Betäubung getötet werden dürfen und dabei die Wahrnehmungs- und Emp-
findungslosigkeit bis zum Tod des Tieres anhalten muss. Von diesem, dem Tier-
schutz dienenden Grundprinzip darf nur in Ausnahmen und unter bestimmten Vo-
raussetzungen abgewichen werden. So soll durch die Ausnahmeregelung für ein
betäubungsloses  Schlachten  bestimmten  religiösen  Überzeugungen  Rechnung 
getragen werden. Die Ausnahmeregelung stellt dabei einen verfassungsrechtlich
gebotenen, angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf freie Religi-
onsausübung einerseits und dem Staatsziel Tierschutz andererseits her. Eine Än-
derung der Rechtslage zu Lasten der Religionsfreiheit (Artikel 4 des Grundgeset-
zes) ist, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Ja-
nuar 2002 (BVerfGE 104, 337) ergibt, nicht zulässig.

5.
Wären durch ein vollständiges Verbot des Schächtens ohne Ausnahme nach
Auffassung   der   Bundesregierung   Arbeitsplätze   in   der   Bundesrepublik   
Deutschland bedroht? 
Wenn ja, wie viele, und in welchen Bundesländern?

Eine  amtliche  Statistik  zur  Anzahl  der  jährlich  in  Deutschland  geschächteten 
Tiere wird nicht geführt. Die Frage nach einem vollständigen Verbot des Schäch-
tens ist zudem eine rein hypothetische, da ein Verbot  des Schächtens verfassungs-
rechtlich unzulässig wäre (siehe die Antwort zu Frage 4).


Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
[*/quote*]


[Die beiden PDFs mit Fragen und Antwort eingefügt. Yulli]