http://www.floraweb.de/neoflora/ (http://www.floraweb.de/neoflora/)
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Ein hervorragender Link!
Ich zitiere aus dem Forum, das die dort haben:
http://www.floraweb.de/foren/viewtopic.php?t=37
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Martin Wolfangel
Anmeldedatum: 03.03.2005
Beiträge: 5
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Waiblingen
Verfasst am: Mi 01 Feb, 2006 15:05 Titel:
Bei der Bekämpfung des Japan-Knöterichs machen insbesondere die sehr
vitalen Rhizome (austriebfähige Wurzelteile) Schwierigkeiten, weil selbst
aus nur wenige Zentimeter großen Fragmenten neue Pflanzen entstehen.
Das Aussieben der Rhizome kommt nur bei lockeren, sandigen Böden in Frage,
die zudem keine Steine enthalten dürfen. Eine andere Methode hat sich aber
als sehr effektiv erwiesen: Die Erde mit den Rhizomen wird ausgehoben und
samt den oberirdischen Teilen des Knöterichs mit gehäckseltem Grüngut im
Verhältnis 1:1 vermischt und auf Miete gesetzt. Um die Sauerstoffzufuhr zu
verbessern, werden die Mieten auf einer Schicht Rindenkompost errichtet.
Im Innern der Mieten entsteht eine Temperatur von knapp 70° C. Nach nur
zweimaligem Umsetzen der Mieten sind die organischen Teile abgestorben
(vgl. WALSER, B.: Praktische Umsetzung der Knöterichbekämpfung. In:
BÖCKER, R. et al.: Gebietsfremde Pflanzenarten. Landsberg 1995).
Zweifellos eignet sich dieses Verfahren auch für Böden, die mit Samen des
Riesenbärenklaus oder anderer invasiver Neophyten belastet sind. Durch die
hohe Temperatur in der Miete werden die Samen abgetötet.
Wahrscheinlich geht das noch schneller vonstatten als die Zersetzung von
Rhizomen. Um sicherzustellen, dass sämtliche Samen ihre Keimfähigkeit
verlieren, empfiehlt es sich unter Umständen, die Mieten mit einer 80 bis
100 cm starken Schicht aus unvermischtem gehäckseltem Grüngut abzudecken.
Dieses Verfahren ist aufwendig, gewiss. Aber es ist notwendig. Das
Ausbringen von Erde, die Neophyten-Samen enthält, in die freie Landschaft
ist nicht nur unverantwortlich. Es ist auch rechtswidrig.
Im Frühjahr 2005 wurde bei Baumaßnahmen an einem kleineren Stausee im
Schwäbischen Wald Erde verfüllt, die große Mengen von Samen des Drüsigen
(oder Indischen) Springkrauts enthielt. Einige Wochen später entstanden
daraus Tausende von Springkraut-Pflanzen. Als ich das zuständige
Landratsamt Rems-Murr auf diesen Sachverhalt aufmerksam machte,
verpflichtete dieses den Verursacher, die Springkraut-Pflanzen auf eigene
Kosten zu beseitigen.
Die Behörde berief sich dabei auf § 29 a des baden-württembergischen
Landesnaturschutzgesetzes, der das Ausbringen gebietsfremder Pflanzen oder
Tiere ohne amtliche Genehmigung verbietet. Zuwiderhandlungen sind
Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 15 000 Euro geahndet werden
können. Hinzu kommen Schadenersatzforderungen. Die Naturschutzgesetze der
anderen Bundesländer enthalten ähnliche Bestimmungen. Sie setzen eine
entsprechende Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 41 Abs. 2) in
Landesrecht um.
martin.wolfangel@gmx.net
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Dazu gibt es analoge Fälle, bei denen die Behörden allerdings auf höchstgradig kriminelle Weise schlampen: bei Verstoß gegen das IfSG!
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