§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
LG Alfred
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Ist das nicht schön...?
Dann wollen wir dieses Mordshelferpack bei seinen eigenen Worten packen...
Die Mordshelfer haben im Oktober 2005 die deutschen Onkologen bedroht. Das ist sogar protokolliert:
Leider kennt Ihr euch gar nicht mit dem für Euch relevanten Rechtssystem der BRD aus. Nötigung ist eben gerade NICHT, wenn man jemandem die juristische Relevanz seines Handelns vor Augen führt. Nötigung aber ist, wenn man jemandem Rufmord androht, wenn er nicht so will, wie der Rufmörder es will.