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Alternative Methoden => Homöopathie => Topic started by: Sonnenfeld on May 19, 2021, 07:28:03 PM

Title: Die verquere Welt der Homöopathen
Post by: Sonnenfeld on May 19, 2021, 07:28:03 PM
Zwei Dinge sind untrennbar mit einander verbunden: Homöopathie und Heilpraktiker. Diese Vermischung machen sich beide Seiten zunutze um die Öffentlichkeit zu täuschen.

2019 berichtete Panorama über Heilpraktiker.


https://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/Bundesregierung-zieht-Abschaffung-des-Heilpraktiker-Berufs-in-Betracht,heilpraktiker126.html

Panorama am 31.10.2019 | 21:45 Uhr

Bundesregierung zieht Abschaffung des Heilpraktiker-Berufs in Betracht

Das Bundesgesundheitsministerium erwägt nach Informationen von Panorama und dem Onlinemagazin MedWatch einschneidende Veränderungen beim Berufsstand der Heilpraktiker - inklusive einer möglichen Abschaffung der Profession. Vergangene Woche hat das Ministerium eine Ausschreibung für ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das mögliche Optionen ausloten soll.

Das Bundesgesundheitsministerium habe wahrgenommen, dass die bisherigen Maßnahmen "teilweise als nicht ausreichend angesehen werden", erklärte ein Sprecher auf Nachfrage von Panorama. "Umgekehrt wenden sich viele Menschen an das BMG, die auf Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker vertrauen. Sie setzen sich für diesen Berufsstand und seinen Erhalt ein." Die Forderung einer Abschaffung des Heilpraktikerberufs habe eine verfassungsrechtliche Komponente, insbesondere in Bezug auf die Berufsfreiheit.

Behörde fordert: Heilpraktiker abschaffen

Immer wieder setzen Heilpraktiker die Gesundheit von Patienten aufs Spiel. Das zeigen Recherchen von MedWatch. Dennoch wird der Beruf kaum reguliert. Experten fordern: Schafft die Heilpraktiker ab!
Ist der Heilpraktikerberuf verzichtbar?

Die Ausschreibung für das Rechtsgutachten thematisiert, ob sich eine mögliche, zukünftige Heilpraktikerausbildung in Hinsicht auf Dauer und Inhalt an der Medizinerausbildung orientieren müsste. Sie wirft weiter die Frage auf, ob und inwieweit es möglich wäre, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Behandlung weiterer Erkrankungen auszuschließen.

Auch soll das Rechtsgutachten die Frage klären, ob der Beruf ganz abgeschafft werden kann. "Gibt es alternativ zu einer Regelung die grundsätzliche Möglichkeit, den Heilpraktikerberuf in Zukunft entfallen zu lassen?", heißt es in der Ausschreibung.

Intention des Heilpraktikergesetzes war Abschaffung des Berufs

"Das Heilpraktikergesetz nimmt im Gesundheitswesen Deutschlands eine zentrale Rolle ein", so das Ministerium. Bei dem 1939 in Kraft getretenen Gesetz handele es sich "um sogenanntes vorkonstitutionelles Recht", welches "nur noch fragmentarisch und insoweit erhalten ist, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht". Intention des Heilpraktikergesetzes sei die Abschaffung des Heilpraktikerberufes gewesen. "Eine Ausbildung oder staatliche Prüfung, die klassischerweise die Qualifikation von Heilberufen kennzeichnen, ist darin nicht geregelt."

Eine Heilpraktikererlaubnis erhält vielmehr jede Person, die in einer Überprüfung vor dem Gesundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass von ihr keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patienten ausgeht. Durch die Überprüfung sei lediglich zu klären, ob der angehende Heilpraktiker seinen Patienten nicht schadet. "Es wird nicht überprüft, ob und welche medizinischen Fachkenntnisse sie oder er nachweisen kann."

Schäden durch Heilpraktiker

Immer wieder werden Fälle bekannt, bei denen Menschen durch die Therapie eines Heilpraktikers Schaden genommen haben, wie auch eine Recherche von Panorama und MedWatch gezeigt hat.

WEITERE INFORMATIONENGlobuli © colourbox
31.10.19 | 21:45 Uhr

Behörde fordert: Heilpraktiker abschaffen
Immer wieder setzen Heilpraktiker die Gesundheit von Patienten aufs Spiel. Das zeigen Recherchen von MedWatch. Dennoch wird der Beruf kaum reguliert. Experten fordern: Schafft die Heilpraktiker ab!  | mehr

Dennoch können Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker oft weiterarbeiten, sie werden kaum kontrolliert. Die Bundesregierung reagierte bislang nur zögerlich: Der frühere Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) ließ einzig die Heilpraktikerprüfung in Deutschland vereinheitlichen, auf Initiative seines Nachfolgers Jens Spahn (CDU) benötigen Heilpraktiker zur Herstellung rezeptpflichtiger Arzneimittel nun eine Erlaubnis. Vielen Kritikern geht das nicht weit genug: Sie fordern die Abschaffung des Berufsstands, wie zuletzt etwa Patrick Larscheid, Leiter des Gesundheitsamts Berlin-Reinickendorf.

Dieses Thema im Programm:

Das Erste | Panorama | 31.10.2019 | 21:45 Uhr
Title: Re: Die verquere Welt der Homöopathen
Post by: Sonnenfeld on May 19, 2021, 07:42:05 PM
Wenige Tage nach der Sendung von Panorama gibt es darüber einen Artikel bei gesundheitsstadt-berlin.de. Der Artikel ist uninteressant bis auf eine Zahlenangabe am Ende des Texts:

"Derzeit [2019] praktizieren in Deutschland laut BDH rund 47.000 Heilpraktiker in Voll- oder Teilzeitpraxen. Die Zahl der Heilpraktiker ... stieg ...  in Bayern von rund 11.000 im Jahr 2003 auf über 23.000 im Jahr 2015"

Selbst wenn die Zahl in Bayern konstant geblieben wäre von 2015 bis 2019, würde rund die Hälfte aller bundesdeutschen Heilpraktiker in Bayern sein? Entweder da lügt jemand schamlos oder er kann nicht rechnen oder in Bayern sind einige höchst merkwürdige Dinge im Gesundheitsgewerbe eingerissen, die man besser ausreißen sollte.

Die Quelle als unzensiertes Beweisstück, wie es hier Usus ist.

https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/bundesregierung-stellt-heilpraktiker-beruf-infrage-13771/

DAS GESUNDHEITSPORTAL AUS DER HAUPTSTADT

05.11.2019  ARD-Magazin „Panorama“:
Bundesregierung stellt Heilpraktiker-Beruf infrage

Das Bundesgesundheitsministerium erwägt offenbar einschneidende Veränderungen beim Berufsstand des Heilpraktikers. Das berichtet das ARD-Magazin „Panorama“. Ein Rechtsgutachten soll klären, wie die bisher kaum kontrollierte heilerische Tätigkeit in Zukunft geregelt werden soll. Die Pläne reichen von arztähnlichen Standards bei der Ausbildung bis zur kompletten Abschaffung des Berufs.

Heilpraktiker hält flache Hände über Bauch eines liegenden Patienten

47.000 Heilpraktiker gibt es nach Auskunft des „Bunds Deutscher Heilpraktiker“ (BDH) derzeit in der Bundesrepublik in Voll- oder Teilzeitpraxen - Tendenz steigend.

Heilpraktiker sind keine Ärzte und damit auch keine Schulmediziner. Genau das macht sie umstritten – aber das macht sie auch beliebt. Viele chronisch Kranke machen die Erfahrung, dass ihnen die Schulmedizin nicht oder nur bedingt helfen kann. Oder sie erleben sich im Praxis- oder Klinikbetrieb mit seinem Produktivitäts- und Zeitdruck als bloße „Nummer". Ein Arzt hat statistisch acht Minuten Zeit für das Erstgespräch – der Heilpraktiker eine ganze Stunde. Patienten, die zum Heilpraktiker gehen, wünschen sich eine ganzheitliche Herangehensweise an ihre Krankheit unter Einbeziehung von Körper, Geist, Seele, Biographie und Lebenssituation. Oder Methoden aus Naturheilkunde oder Komplementärmedizin. Mit der Zahl der kritischen Patienten nimmt die Zahl der Heilpraktiker deswegen seit Jahren zu. Doch die Bundesregierung denkt jetzt laut darüber nach, den Beruf deutlich stärker zu reglementieren – oder auf Dauer sogar ganz abzuschaffen.

Heilpraktiker abschaffen? Rechtsgutachten soll es klären, ob das geht

„Das Bundesgesundheitsministerium erwägt nach Informationen des ARD-Magazins 'Panorama' (NDR) und des Onlinemagazins 'MedWatch' einschneidende Veränderungen beim Berufsstand der Heilpraktiker – inklusive einer möglichen Abschaffung der Profession“, heißt es in einer Mitteilung des Norddeutschen Rundfunks. Ende Oktober habe das Ministerium eine Ausschreibung für ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das mögliche Optionen ausloten soll.

Die Ausschreibung für das Rechtsgutachten thematisiert, ob sich eine mögliche, zukünftige Heilpraktiker-Ausbildung in Hinsicht auf Dauer und Inhalt an der Medizinerausbildung orientieren müsste. Sie wirft weiter die Frage auf, ob und inwieweit es möglich wäre, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Behandlung weiterer Erkrankungen auszuschließen. Auch soll das Rechtsgutachten die Frage klären, ob der Beruf ganz abgeschafft werden kann. „Gibt es alternativ zu einer Regelung die grundsätzliche Möglichkeit, den Heilpraktiker-Beruf in Zukunft entfallen zu lassen?", heißt es in der Ausschreibung wörtlich.

„Immer wieder Fälle, bei denen Menschen Schaden genommen haben“

Immer wieder werden Fälle bekannt, bei denen Menschen durch die Therapie eines Heilpraktikers Schaden genommen haben, wie auch eine Recherche von „Panorama" und „MedWatch" gezeigt hat. Dennoch können Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker oft weiterarbeiten, sie werden kaum kontrolliert. Experten fordern schon länger eine Reform des Heilpraktikerberufs.

Die Bundesregierung reagierte bislang nur zögerlich: Der frühere Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) ließ einzig die Heilpraktikerprüfung in Deutschland vereinheitlichen. Auf Initiative seines Nachfolgers Jens Spahn (CDU) benötigen Heilpraktiker zur Herstellung rezeptpflichtiger Arzneimittel nun eine Erlaubnis. Vielen Kritikern geht das nicht weit genug: Sie fordern die Abschaffung des Berufsstands, wie zuletzt etwa Patrick Larscheid, Leiter des Gesundheitsamts Berlin-Reinickendorf.

Heilpraktiker: Zulassung ohne Prüfung medizinischer Kompetenz

Der Heilpraktiker-Beruf ist seit über 80 Jahren ein fester Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Ein eigenes „Heilpraktikergesetz“ gibt es in Deutschland seit 1939. „Eine Ausbildung oder staatliche Prüfung, die klassischerweise die Qualifikation von Heilberufen kennzeichnen, ist darin nicht geregelt", bemängelt jetzt das Bundesgesundheitsministerium. Wer in Deutschland als Heilpraktiker tätig sein will, braucht dafür zwar eine staatliche Erlaubnis. Ein Bewerber müsse vor dem Gesundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass von ihm keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patienten ausgeht, heißt es in der aktuellen Mitteilung des NDR. Eine staatliche Prüfung über medizinische Fachkenntnisse erfolgt nicht.

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen laut dem „Bund Deutscher Heilpraktiker" (BDH) körperliche und seelische Leiden feststellen und als nicht-ärztliche Therapeuten auch eigenständig behandeln. Darin unterscheiden sie sich beispielsweise von Physiotherapeuten oder Logopäden, die nur auf ärztliche Anweisung hin tätig werden dürfen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. „Während die meisten schulmedizinischen Medikamente auf die Behandlung der Symptome setzen, stärken Heilpraktiker also vor allem die natürlichen Abwehr- und Selbstheilungskräfte des menschlichen Körpers mit Verfahren der Naturheilkunde und suchen verstärkt nach den Ursachen der Erkrankung“, heißt es beim BDH.

Jeder darf, was er beherrscht

Das Behandlungsspektrum von Heilpraktikern ist gegenüber dem von Ärzten stark eingeschränkt. So dürfen sie etwa verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel nicht verordnen. Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche oder sogenannte ganzheitliche Verfahren sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen (Beispiele: Homöopathie, Ausleitende Verfahren, Osteopathie).

Heilpraktiker in Deutschland: 80 Prozent Frauen

Derzeit praktizieren in Deutschland laut BDH rund 47.000 Heilpraktiker in Voll- oder Teilzeitpraxen. Die Zahl der Heilpraktiker hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig zugenommen. So stieg sie beispielsweise in Bayern von rund 11.000 im Jahr 2003 auf über 23.000 im Jahr 2015 an. Gut 80 Prozent der Heilpraktiker sind Frauen, knapp 20 Prozent sind Männer.

Autor: zdr
Title: Re: Die verquere Welt der Homöopathen
Post by: Sonnenfeld on May 19, 2021, 08:19:11 PM
Schon 2017 war an anderer Stelle Bewegung entstanden: Die "Heilpraktiker für Psychotherapie" sollten verschwinden. Die GWUP berichtete darüber am 26.8.2017. "Heilpraktiker für Psychotherapie" sind weder normale Heilpraktiker noch sind sie normale Homöopathen. Aus welchen Gründen auch immer, diese Stimme aus dem tiefen Tal der Unvernunft ist heute nicht mehr so laut zu hören wie andere.

Am Ende der Kommentare des GWUP-Artikels sind zwei Links zu einem Betrugsfall eines "Heilpraktikers für Psychotherapie". Dieser Fall ist anscheinend in Vergessenheit geraten. Die Todesfälle durch die Anomalität "normaler Heilpraktiker" sind für die Medien offensichtlich spektakulärer.


https://blog.gwup.net/2017/08/26/neue-forderung-auch-der-heilpraktiker-fur-psychotherapie-gehort-abgeschafft/


GWUP | DIE SKEPTIKER

Neue Forderung: Auch der Heilpraktiker für Psychotherapie gehört abgeschafft
26. August 2017 von Bernd Harder | 15 Kommentare

Es kommt etwas in Bewegung.

Nach der Bundespsychotherapeutenkammer fordert auch die rheinland-pfälzische Landespsychotherapeutenkammer und Landesärztekammer die Abschaffung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis (Heilpraktiker für Psychotherapie).



Wir sind der Meinung, dass das Heilpraktikergesetz aus dem Jahre 1939 nicht mehr zeitgemäß ist und im Sinne der Patientensicherheit dringend kritisch hinterfragt werden muss“, sind sich die beiden Kammerpräsidenten einig.

„Angesichts der weitreichenden Befugnisse eines Heilpraktikers, die Heilkunde am Menschen ausüben zu dürfen, ist eine Prüfung beim Gesundheitsamt, in der geschaut wird, ob von der Person Gefahren für die Volksgesundheit ausgehen, vollkommen unzureichend.“

Mit dem „Heilpraktiker für Psychotherapie“ befasst sich auch der Science-Blog Gesundheits-Check:

Soll man also die Psychotherapie-Heilpraktiker abschaffen? Oder soll man ähnlich, wie es das Papier des Münsteraner Kreises vorschlägt, auch hier eine „Kompetenzlösung“ anstreben und z.B. für fachlich vorqualifizierte Berufe, z.B. Heilerziehungspfleger, Logopäden oder Ergotherapeuten, einen auf bestimmte Tätigkeitsbereiche spezialisierten „psychosozialen“ Heilpraktiker einführen?“



Parallel dazu hat das Deutsche Ärzteblatt eine Studie über die Empathiefähigkeit von Ärzten veröffentlicht:

In einigen Fällen scheint den Ärzten die Empathiefähigkeit im Verlauf ihrer Laufbahn verloren zu gehen, vermuten die Autoren. Könnte dies an der Belastung durch bürokratische Arbeiten liegen, fragen sie. Ein Viertel ihrer Arbeitszeit müssen Therapeuten heute für Schreibtätigkeiten und Protokolle verwenden. Da bleibe der persönliche Kontakt zu den Patienten vielleicht auf der Strecke.“

Damit sollte die nächste Forderung an die Politik klar sein:



Zum Weiterlesen:

Heilpraktiker Psychotherapie – abschaffen oder aufwerten? Gesundheits-Check am 26. August 2017
Bundespsychothe­rapeutenkammer will heilpraktischen Psychotherapeuten abschaffen, aerzteblatt am 24. August 2017
„Wir sind keine Lobby“: Initiatorin Prof. Schöne-Seifert zum Heilpraktiker-Memorandum, GWUP-Blog am 25. August 2017
Das Münsteraner Memorandum und die Heilpraktiker-Zahnärzte, GWUP-Blog am 24. August 2017
„Ekelhafte Lobbyistenaktivität“: Münsteraner Kreis zu den Heilpraktiker-Vorwürfen, GWUP-Blog am 22. August 2017
Abschaffen oder reformieren: GWUP unterstützt Appell zur umfassenden Neuregelung des Heilpraktikerwesens, GWUP-Blog am 21. August 2017
The German ‘Heilpraktiker’ is a dangerous and anachronistic nonsense, edzardernst am 23. August 2017
Zeit, Geschlecht, Herkunft: Was die Empathiefähigkeit von Ärzten beeinflusst, aerzteblatt am 25. August 2017
Heilpraktiker: Notwendig oder nutzlos? dieausrufer am 1. September 2013
Heilpraktiker als Psychotherapeuten, GWUP-Blog am 28. Juli 2013
Kategorien: Blogs & Medien, GWUP, Paramedizin | Schlagwörter: Alternativmedizin, Bernd Harder, GWUP, Heilpraktiker, Skepsis, Skeptiker | Permalink

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15 KOMMENTARE
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Joseph Kuhn
26. August 2017 um 22:36
Die Antwort der Politik auf die am Ende gestellte Frage wird sein, dass man darauf vertraut, dass die mündigen Patienten die für sie richtige Therapieform finden.

So wie der mündige Bürger auch in vielen anderen Fällen die Ausrede dafür ist, wenn man nichts tun will.

Beim Bemühen um bessere Impfraten fällt der Politik die Toleranz gegenüber spinnerten Heilpraktikern (wie hoch wird ihr Anteil an der Berufsgruppe sein? Keiner weiß es!) dann wieder auf die Füße.

Zu dumm aber auch.


borstel
27. August 2017 um 11:23
Es gibt einen einzigen Fall, wo der HP für Psychotherapie einen Sinn haben könnte (mit der Betonung auf KÖNNTE, und in Übereinstimmung zu den analogen Forderungen des Müsteraner Kreises):

Nämlich bei fertigen Masterabsolventen der Psychologie, die sich nicht in den klinischen Verfahren weiterbilden mögen.

Hierzu sei mir erlaubt, etwas auszuholen: Nach dem Studium, das heutzutage mit dem Master abschließt, haben Psychologen keine Approbation (im Gegensatz zu Ärzten), sondern müssen für diese als psychologischer Psychotherapeut noch eine postgraduale Weiterbildung durchlaufen.

Im Gegensatz zu einer Weiterbildungszeit ist diese aber nicht nur unbezahlt, sondern kostet im Gegenteil auch viel Geld, das bei Instituten für Kurse, Seminare und so weiter ausgegeben werden muß und dauert mehrere Jahre.

Das heißt, dass wir es mit einem sehr kleinen privilegiertem Kreis zu tun haben, der sich solch ein anachronistisches „Lehrgeld“ überhaupt leisten kann. Diskussionen über ein Studium der Klinischen Psychologis, welches direkt zur Approbation führt, wurden bislang von den psychotherapeutischen Berufsverbänden vehement abgelehnt, und ich mutmaße mal, daß es hier um Konkurrenzneid und wegbrechende Einnahmen aus der postgradualen Ausbildung gehen dürfte.

Ich kann jeden mit dem Studium fertigen Psychologen verstehen, der sich das nicht antun mag oder kann, weil ihm das Geld fehlt.

Ergo: Wenn Abschaffung des HP füür Psychotherapie, dann zunächst nur für Nichtstudierte, und danach gerne komplette Abschaffung (aber eben erst dann!), wenn die Psychotherapeutenausbildung endlich reformiert worden ist.


Joseph Kuhn
27. August 2017 um 12:39
@ borstel:

Sie beschreiben die Motivation vieler Psychologen, am HP festzuhalten, ganz zutreffend. Zwei ergänzende Anmerkungen:

1. Aus meiner Sicht wäre es besser gewesen, statt durch die HP-Lösung mit den Weiterbildungskosten auch die Weiterbildung selbst einzusparen, eine bezahlte Weiterbildung einzuführen (wobei sich ein kleinerer Teil der Weiterbildungskosten auch jetzt schon über die Behandlungsfälle refinanziert). Die Weiterbildungsinhalte sind wichtig, auch für Psychologen, weil das Psychologiestudium das bisher auch bei einem Schwerpunkt Klinische Psychologie nicht vollumfänglich leistet (z.B. was die Praxis angeht) und zudem Psychologen ja auch andere Studienschwerpunkte, z.B. ABO-Psychologie etc., haben können.

2. Davon abgesehen: Die Reform der Psychotherapieausbildung steht bevor, es könnte durchaus auf eine Master=Approbationslösung hinauszulaufen: http://www.dgvt.de/aktuell/verein/positionen-stellungnahmen/ausbildungsreform/aktuelles/


Rolf Mueller
28. August 2017 um 12:16
Es gibt eine drastische Unterversorgung an Therapeuten mit Kassenzulassung, Wartezeiten von bis zu einem Jahr sind eine Zumutung für die betroffenen Patient*innen. Wenn da vom anderen Ende, den privat zu honorierenden Psychotherapien, etwas Entlastung kommt, finde ich das nur gut. Und in der Psychotherapie spielt vor allem die Erfahrung eine große Rolle, weniger die Ausbildung, die sich offenbar über weite Strecken wie ein Statistik-Studium anfühlt.

Es scheint hier den Verbandsfunktionären nur um die Erhaltung von Pfründen zu gehen. Wenn sie sich für die unterversorgten Patient*innen interessierten, würden sie mehr Kassenzulassungen fordern.


noch'n Flo
28. August 2017 um 15:52
@ Rolf Mueller:

„Und in der Psychotherapie spielt vor allem die Erfahrung eine große Rolle, weniger die Ausbildung, die sich offenbar über weite Strecken wie ein Statistik-Studium anfühlt.“

Erfahrung kann aber niemals die Grundlagen aus dem Studium ersetzen. Die HP-Psychotherapeuten haben diese aber nicht (und was sie für „Erfahrung“ halten, ist oft auch recht abenteuerlich).

„Es scheint hier den Verbandsfunktionären nur um die Erhaltung von Pfründen zu gehen. Wenn sie sich für die unterversorgten Patient*innen interessierten, würden sie mehr Kassenzulassungen fordern.“

Das tun sie doch schon seit langem.

Sorry, aber „wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten.“ ((c) D. Nuhr)


Bernd Harder
28. August 2017 um 15:59
@noch’n Flo:

Was auch zunehmend klarer wird, ist, dass wir die (angeblich) besondere Fähigkeit von Heilpratikern zur „Empathie“ und zum „Zuhören“ nicht überschätzen sollten.

Die Heilpraktiker-Kommentare hier

http://scienceblogs.de/gesundheits-check/2017/08/26/heilpraktiker-psychotherapie-abschaffen-oder-aufwerten/

sind an Fanatismus, Ignoranz, Borniertheit, Kenntnislosigkeit, Unbelehrbarkeit, Aggressivität etc. kaum zu überbieten.

Erschreckend.

Jeder Politiker sollte das mal lesen, bevor er/sie das Heilpraktikerwesen verteidigt.


Bernd Harder
28. August 2017 um 16:07
Andere Online-Medien machen gerade identische Erfahrungen mit Heilpraktikern:

„Wenn der „Reinkarnationstherapeut“ gegen Aufklärung wettert“:

https://hpd.de/artikel/wenn-reinkarnationstherapeut-gegen-aufklaerung-wettert-14724


RPGNo1
28. August 2017 um 16:14
@Bernd Harder

Nennen wir das Kind doch beim Namen. Es geht den kommentierenden Heilpraktikern schlicht um das, was sie den Ärzten, dem Münsteraner Kreis, der Pharmaindustrie usw. immer vorwerfen: Besitzstandswahrung, Knete, gesellschaftliche Anerkennung und Wohlwollen.

Sie sind jetzt aufgeschreckt, weil ihre Schamanentätigkeit unter kritische Beobachtung kommt, und sie feststellen, dass ihre Argumente weniger denn nichts wert sind.

Letztendlich ähneln sie in ihrem Verhalten sehr ihren Brüdern und Schwestern im Geiste, den Homöopathen mit den entprechenden Lobbyverbänden.


Universallaie
28. August 2017 um 16:20
@Rolf Mueller

„Es scheint hier den Verbandsfunktionären nur um die Erhaltung von Pfründen zu gehen. Wenn sie sich für die unterversorgten Patient*innen interessierten, würden sie mehr Kassenzulassungen fordern.“

Bei welchem Verband sind Sie denn Funktionär?

Wie die richtig konstatieren ist das Angebot an approbierten Psychotherapeuten zu gering um den Bedarf zu decken. Pfründe zu verteidigen ist damit nicht nötig.

„Psychotherapeuten“ nach dem HPG sehen allerdings ihre Rechtsgrundlage bedroht und verteidigen (wenig überzeugend) ihre Einnahmequelle.


Joseph Kuhn
28. August 2017 um 18:32
@ Universallaie:

Es gibt keine „Psychotherapeuten nach dem HPG“. Die Berufsbezeichung „Psychotherapeut“ ist in Deutschland durch Gesetz den approbierten Fachleuten vorbehalten, Heilpraktiker dürfen sich nicht so nennen.


Universallaie
28. August 2017 um 21:23
@Joseph Kuhn

Deswegen hatte ich die Anführungszeichen nur um ‚Psychotherapeuten‘ gesetzt, sorry wenn das dennoch missverständlich war.


2xhinschauen
29. August 2017 um 12:59
>> Es geht den kommentierenden Heilpraktikern schlicht um (…) Besitzstandswahrung, Knete, gesellschaftliche Anerkennung und Wohlwollen

Ja aber das können die doch alles bekommen, wenn sie sich der Münsteraner Initiative anschließen!!

Endlich eine anerkannte Ausbildung, endlich Rechtssicherheit, endlich eine Kassenzulassung, endlich raus aus dem Zwielicht, endlich ein konstruktiver Beitrag zur Verbesserung des Gesundheitssystems.

Nur der Anspruch, das alles ganz ohne oder mit unregulierter Ausbildung und mit Jodeldiplomen haben zu wollen, dieser Anspruch muss aufgegeben werden. Kann man ja irgendwie auch verstehen.

Die ganzen Glaubenskrieger, die jetzt rumbrüllen und ihren Hass rauslassen, schießen sich doch nur in den eigenen Fuß und erledigen sich selbst.


RPGNo1
29. August 2017 um 17:56
Landespsychotherapeutenkammer und Landesärztekammer Rheinland-Pfalz setzen sich gemeinsam für die Abschaffung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis ein.
https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/assistenzberufe/article/941920/heilpraktiker-debatte-psychotherapeuten-stecken-revier-ab.html


Martin
30. August 2017 um 12:31
„Zu Besondere Fähigkeiten zur Empathie und zum Zuhören“:

Beides hat etwas mit ZUWENDUNG zu tun. Das Gegenteil von Zuwendung ist ABWENDUNG. Vielleicht wenden sich zuviele Menschen in dieser HochLeistungsGesellschaft voneinander ab und es entsteht ein Gefühl sozialer Kälte und Einsamkeit ? (Ist uns der flaschensammelnde Rentner oder der Bettler oder der Nachbar wirklich so gleichgültig ? )

Mir scheint, dass diese „Heilpraktiker“ sich ihrer Nieschenfunktion in dieser Gesellschaft sehr wohl bewußt sind ! Empathie ist eine ganz normale menschliche Eigenschaft und basiert auf (Mit fühlen)Mitgefühl.

Schade,wenn man für dieses Gefühl „Heilpraktiker“ in Anspruch nimmt und teuer bezahlt…


crazyfrog
23. Februar 2018 um 13:27
oje oje:

„Als man ihn mit „Diplom-Psychologe“ ansprach, habe er das nicht korrigiert: „Falsche Ansprachen sind im Heilpraktiker-Metier üblich.“

http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/bad-kreuznach/stadt-bad-kreuznach/drei-jahre-haft-fuer-falschen-diplom-psychologen_18542797.htm

http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/region/bad-kreuznach-selbsternannter-diplom-psychologe-wegen-betrugs-vor-gericht_18440428.htm

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Title: Re: Die verquere Welt der Homöopathen
Post by: Sonnenfeld on May 19, 2021, 08:33:04 PM
"Gutachten" durch Pfuscher und Hochstapler sind keine Seltenheit. Im Fall des "Heilpraktikers für Psychotherapie", den man erwischte und verurteilte, blieben Kinder und Eltern auf der Strecke. Denen hilft das Urteil auch nichts mehr. Den Toten der "normalen" Heilpraktiker helfen Urteile auch nicht mehr. Man hätte die Heilpraktiker rechtzeitig verbieten sollen.



http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/region/bad-kreuznach-selbsternannter-diplom-psychologe-wegen-betrugs-vor-gericht_18440428.htm

BAD KREUZNACH - Fleißig war er ohne Zweifel gewesen, der 44-jährige Angeklagte aus Idar-Oberstein, der seit Mittwoch vor der 2. Strafkammer des Landgerichtes sitzt. 182 Mal hatte er als Gutachter oder Sachverständiger für Familienfragen vor zahlreichen Amtsgerichten ausgesagt, auch in Bad Kreuznach und Bad Sobernheim.

Seine Expertisen zeichnete er ab mit dem akademischen Titel "Diplom-Psychologe". Nur: ein Studium hatte er gar nicht absolviert, er hätte sich höchstens Heilpraktiker oder "nicht-ärztlicher Psychotherapeut" nennen dürfen. Und für all seine vielen Gutachten hatte er kräftig Geld von den Justizkassen kassiert, insgesamt an die 760.000 Euro zwischen den Jahren 2009 und 2014. Angeklagt ist er nun wegen gewerbsmäßigen Betruges und Falschaussage.




http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/bad-kreuznach/stadt-bad-kreuznach/drei-jahre-haft-fuer-falschen-diplom-psychologen_18542797.htm

Donnerstag, 22.02.2018 - 16:05  3 min
Drei Jahre Haft für falschen „Diplom-Psychologen“
Ein Lügner und Scharlatan sei er, bescheinigte dem Angeklagten der Vorsitzende Richter Bruno Kremer. Er habe in einer Mischung aus Geltungssucht und Geldgier gehandelt, warf ihm Staatsanwalt Günter Horn vor. Der 44-jährige angebliche Diplom-Psychologe aus Idar-Oberstein, der gar keiner war, wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges in 175 Fällen und in sieben Fällen wegen Falschaussagen vor Gericht zu drei Jahren Haft verurteilt, die Einziehung von 280.000 Euro unrechtmäßiger kassierter Honorare wurde angeordnet.
[...]
Verhandlung wegen Drohanrufen hinter Panzerglas
Auch der vierte Verhandlungstag fand hinter Panzerglas statt, am Eingang starke Kontrollen und mit Schutzwesten ausgerüstete Justizbeamte. Grund für die verschärften Sicherheitsmaßnahmen sind offenbar Drohanrufe bei Gericht. Der Prozess wurde wieder von einer ganzen Reihe von Eltern verfolgt, die aufgrund der Gutachten des Angeklagten ihre leiblichen Kinder weggenommen bekamen.
Title: Re: Die verquere Welt der Homöopathen
Post by: Sonnenfeld on May 19, 2021, 09:04:41 PM
Daß Heilpraktiker abgeschafft werden sollen
ist nicht neu.

Daß Homöopathen lügen
ist nicht neu.

Daß Heilpraktiker lügen
ist nicht neu.

Daß notorisch lügende und fälschende Pressesprecher lügen und fälschen
ist nicht neu.

Covid-19-Idioten haben in den letzten Monaten immer deutlicher gezeigt, daß in der Medizinwelt wenig Medizin ist, dafür um so mehr Wahn. Heilpraktiker und Homöopathen? Gar keine Medizin, sondern Wahn. Und dort wird geklagt? Wer klagt wirklich? Und warum? Schieben Heilpraktiker Homöopathen vor? Oder schiebt ein Hochstapler noch ganz etwas anderes vor? Wie sehr sind Homöopathen und Heilpraktiker verzahnt? Wieviele Heilpraktiker gibt es in Deutschland, die Homöopathie betreiben? Schieben diese Heilpraktiker Homöopathie vor, um von anderen Medizingruppierungen Geld und Unterstützung zu bekommen?

Geht es wirklich um Homöopathie? Oder versucht eine völlig nichtsnutzige Erwerbsgruppe (Beruf kann man das ja nicht nennen) ihre Gefärdung für die Allgemeinheit zu vertuschen, indem sie sich das Placebo-Image der Homöopathen als Tarnung aufsetzt? Dabei sind doch gerade die Leichen der Homöopathen ein warnendes Zeichen: wo Homöopathie drauf steht, ist Leiche drin. Da ist ALLES drin. Alles, bloß keine echte Medizin.

Das einzige, was bei Homöopathie natürlich ist: das Sterben der Kranken.


https://archive.is/agdFx
https://homoeopathiewatchblog.de/2021/03/24/homoeopathie-verband-verklagt-den-staat-und-sammelt-patienten-fallberichte-fuer-gerichts-anhoerung/

HOMÖOPATHIE-VERBAND VERKLAGT DEN STAAT – UND SAMMELT PATIENTEN-FALLBERICHTE FÜR GERICHTS-ANHÖRUNG
24/03/2021 Christian J. Becker Allgemein

Das Rechtsgutachten des Gesundheitsministeriums war nicht gut ausgefallen. Es hatte geprüft, ob ein ganzer Beruf einfach gestrichen werden sollte. Und das Ergebnis war eindeutig. Gegen die politische Entscheidung auf Basis dieses Rechtsgutachtens setzt sich nun ein Homöopathie-Verband zur Wehr und hat beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Er klagt auf Entschädigung und will die Entscheidung rückgängig machen. Dafür braucht er Ihre Hilfe (immateriell). Das [ … weiter lesen als Globuli-Club-Mitglied … ]
Title: Die Ausschreibung
Post by: MiLena on May 20, 2021, 08:11:55 AM
Für ein Gutachten gab es eine Ausschreibung: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=291253

Diese Webseite ist inzwischen leer. Der Text der Ausschreibung wurde rechtzeitig gesichert und kann hier heruntergeladen werden: https://media.sim-design.de/820008-632/alben/1/66641.pdf

Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1. Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a) Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl (PLZ):
Ort:
E-Mail:
Bundesministerium für Gesundheit
Rochusstr. 1
53123
Bonn
vergabestelle@vdivde-it.de
b) Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2. Angaben zum Verfahren
a) Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b) Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c) Geschäftszeichen
314-4334-/5
3. Angaben zu Angeboten
a) Form der Angebote
elektronisch
ohne elektronische Signatur (Textform)
b) Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
28.11.2019 - 12:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
30.12.2019
DE Formular  — Auftragsbekanntmachung
14. Angaben zu Vergabeunterlagen
a) Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen
direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=291253
b) Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c) Zuständige Stelle
Name:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl (PLZ):
Ort:
E-Mail:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623
Berlin
vergabestelle@vdivde-it.de
d) Anforderungsfrist
28.11.2019 - 12:00 Uhr
5. Angaben zur Leistung
a) Art und Umfang der Leistung
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen
Rechtsprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen
rechtlichen Gestaltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des
Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte.
Der Auftrag soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.
Näheres ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
c) Ort der Leistungserbringung
Bonn
7. Zulassung von Nebenangeboten
Nein
10. Wesentliche Zahlungsbedingungen
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen Teil B (VOL/B)
DE Formular  — Auftragsbekanntmachung
211. Unterlagen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens
von Ausschlussgründen
- Bieterbogen (entspricht Ziffer I)
- Erklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmern (nur soweit einschlägig; entspricht
Ziffer II)
- Verpflichtungserklärung im Rahmen der Eignungsleihe (nur soweit einschlägig;
entspricht Ziffer III)
- Erklärung der Bietergemeinschaft (nur soweit einschlägig; entspricht Ziffer IV)
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB i.
V. m. i.V.m. § 31 Abs. 1, Abs. 2 S. 4, 5 UVgO (entspricht Ziffer V)
- Eigenerklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit trotz Vorliegens von
Ausschlussgründen
- Selbstreinigung nach § 125 GWB i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 3 UVgO (entspricht Ziffer VI)
- Ausführliche Darstellung von Referenzen des Bieters über die Durchführung
vergleichbarer Aufgaben. Durch die Referenzen sollen folgende Gesichtspunkte
nachgewiesen sein:
• Einschlägige Erfahrungen mit Erstellung von Rechtsgutachten
• Umfangreiche Kenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsrechts einschließlich von
Erfahrungen im vorkonstitutionellen Recht
• Vertiefte Kenntnisse im Heilberufsrecht
Es sind jedoch insgesamt mindestens drei verschiedene Referenzaufträge zu benennen.
- Ausführliche Darstellung der Qualifikationen und fachbezogenen Erfahrungen der für
die Leistungserbringung vorgesehenen verantwortlichen bzw. leitenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bieters, wobei für jede der im Folgenden
genannten Qualifikationen Referenzen vorzulegen sind:
• Einschlägige Erfahrungen mit Erstellung von Rechtsgutachten
• Umfangreiche Kenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsrechts einschließlich von
Erfahrungen im vorkonstitutionellen Recht
• Vertiefte Kenntnisse im Heilberufsrecht
- Ausführliche Darstellung der Qualifikationen und fachbezogenen Erfahrungen der für
die Leistungserbringung vorgesehenen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bieters, wobei für jede der im Folgenden genannten Qualifikationen Referenzen
vorzulegen sind:
• Einschlägige Erfahrungen mit Erstellung von Rechtsgutachten
• Umfangreiche Kenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsrechts einschließlich von
Erfahrungen im vorkonstitutionellen Recht
• Vertiefte Kenntnisse im Heilberufsrecht
12. Zuschlagskriterien
Preis: 30%
Qualität: 40%
Umsetzbarkeit: 30%
DE Formular  — Auftragsbekanntmachung
3
Title: 'Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht'
Post by: MiLena on May 20, 2021, 08:23:54 AM
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/B/Bekanntmachungen/Bekanntmachung_Gutachten_Heilpraktikerrecht.pdf

http://www.fdhps.de/files/FDHPS-Blog/191031-BMG-Ausschreibung-Gutachten.pdf
oder
https://docplayer.org/168218292-Leistungsbeschreibung-inhaltsverzeichnis-leistungsbeschreibung-anlage-a-rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht.html

Leistungsbeschreibung (Anlage A)
Leistungsbeschreibung
„Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“
Inhaltsverzeichnis
1 Hintergrund ... 2
1.1 Der Beruf des Heilpraktikers – rechtliche Grundlagen ................................................. 2
1.2 Die Legaldefinition der Heilkunde ................................................................................ 3
1.3 Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ............................................................................. 3
2 Gegenstand und Laufzeit des Auftrags ............................................................................. 4
2.1 Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz (GG) zu regeln..................................... 4
2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts ................................................... 4
2.3 Zur Legaldefinition der Heilkunde ................................................................................ 5
2.4 Zur Neuordnung des Heilkundebegriffs ....................................................................... 5
2.5 Zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis .......................................................................... 5
3 Bewertungskriterien ... 5
4 Ergebnispräsentation ... 6
1Leistungsbeschreibung (Anlage A)
1 Hintergrund
1.1 Der Beruf des Heilpraktikers – rechtliche Grundlagen
Das Heilpraktikergesetz nimmt im Gesundheitswesen Deutschlands eine zentrale Rolle ein.
Es regelt, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben dürfen. Zudem enthält es
die Legaldefinition des Heilkundebegriffs. Bei dem Heilpraktikergesetz handelt es sich um
sogenanntes vorkonstitutionelles Recht (Gesetz von 1939), so dass es nur noch fragmenta-
risch und insoweit erhalten ist, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht.
Intention des Heilpraktikergesetzes war die Abschaffung des Heilpraktikerberufes. Eine Aus-
bildung oder staatliche Prüfung, die klassischerweise die Qualifikation von Heilberufen kenn-
zeichnen, ist darin nicht geregelt. Eine Heilpraktikererlaubnis und damit die Erlaubnis zur
Ausübung von Heilkunde erhält vielmehr jede Person, die in einer Überprüfung vor dem Ge-
sundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass von ihr keine
Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und
Patienten ausgeht und wenn die weiteren, in § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverord-
nung zum Heilpraktikergesetz genannten Ausschlussgründe nicht erfüllt sind. Durch die
Überprüfung ist lediglich zu klären, ob die angehende Heilpraktikerin oder der angehende
Heilpraktiker seinen Patientinnen oder Patienten nicht schadet. Es wird nicht überprüft, ob
und welche medizinischen Fachkenntnisse sie oder er nachweisen kann.
Das Heilpraktikergesetz ist seit seinem Erlass nahezu unverändert geblieben. Ein Versuch in
den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts, eine Ausbildung zu regeln, wurde politisch
verhindert. Es gab seitens der Angehörigen des Heilpraktikerberufs Befürchtungen, dass
eine Änderung in einer Abschaffung des Berufs enden könne, weil der Gesetzgeber zu recht-
fertigen hätte, wieso es zusätzlich zum Arztberuf eines weiteren Berufs bedürfe, der umfas-
send zur Ausübung von Heilkunde berechtigt sei. Zum Zweiten ließen die vielfältigen und
unterschiedlichen, in der Regel naturheilkundlichen Methoden (z.B. Bachblüten, Irisdiagnos-
tik, Neuraltherapie), die von Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker angewendet werden, die
Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für Ausbildungsinhalte aussichtslos erscheinen.
Eine wesentlichere Änderung des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsver-
ordnung zum Heilpraktikergesetz ist erst im Anschluss an Vorkommnisse erfolgt, in deren
Folge es zu mehreren Todesfällen gekommen war.
Im Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) wurden Ende 2016 Ände-
rungen im Heilpraktikergesetz und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktiker-
gesetz verkündet, durch die insbesondere bundesweit verbindliche Leitlinien zur Durchfüh-
rung der Heilpraktikerüberprüfung eingeführt wurden. Das Bundesministerium für Gesundheit
wurde unter Beteiligung der Länder mit der Erarbeitung dieser Leitlinien beauftragt.
Diese bundeseinheitlichen Leitlinien waren gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zum Heilpraktikergesetz bis zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen und sind am 22. März 2018, drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger am 22. Dezember 2017 (BAnzAT 22.12.2017 B5) in Kraft getreten.
Seitdem dienen sie bundesweit als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fä-
higkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als
2Leistungsbeschreibung (Anlage A)
Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Per-
son eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientin-
nen und Patienten erwarten lässt.
Trotz dieser Maßnahmen steht das Berufsbild des Heilpraktikers wiederkehrend im Mittel-
punkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum, wobei ange-
sichts einer fehlenden Reglementierung der Ausbildung sowie der heilkundlichen Befugnis-
se, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben, regelmäßig eine Stärkung der Patienten-
sicherheit gefordert wird.
Der Koalitionsvertrag der laufenden, 19. Legislaturperiode sieht vor diesem Hintergrund vor,
das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit
zu überprüfen.
1.2
Die Legaldefinition der Heilkunde
Das Heilpraktikergesetz definiert, was Heilkunde ist. Es legt fest, dass Heilkunde nur von
Ärztinnen und Ärzten oder Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden darf.
Die Zuordnung von medizinischen Verrichtungen zur Heilkunde ist häufig Gegenstand von
Rechtsverfahren. Die Abgrenzung ist zum Teil schwierig.
Zudem hat sich im Lauf der Jahre auch unter dem Einfluss sich verändernder Versorgungs-
strukturen die Möglichkeit entwickelt, heilkundliche Tätigkeiten auf Angehörige anderer Heil-
berufe, insbesondere die Gesundheitsfachberufe, zu delegieren. Die Grenzen verschwim-
men auch hier zunehmend, etwa durch die Delegation heilkundlicher Tätigkeiten auf medizi-
nische Fachangestellte, die nicht zu den Heilberufen zählen. Weiterhin häufen sich Forde-
rungen nach einer Übertragung von Heilkunde auf einzelne Gesundheitsfachberufe, um ihre
Berufsausübung unabhängiger von der ärztlichen Delegation zu machen oder Auslegungs-
schwierigkeiten zu vermeiden.
1.3
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis
Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom
10. Februar 1983 für den Bereich der Psychotherapie zugelassen. Zwischenzeitlich wurde
sie durch die Rechtsprechung auf weitere Bereiche, unter anderem die Physiotherapie, er-
weitert.
Auch wenn die Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heil-
kunde auf dem jeweiligen Gebiet berechtigt sind, haben sie diese Erlaubnis jedoch nach wie
vor nicht auf der Grundlage von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben, die
Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung waren, die dem Medizinstudium oder - im
Bereich der Psychotherapie einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz – ver-
gleichbar ist.
Die Ausbildungsqualität ist dabei für die Patientinnen und Patienten nicht unmittelbar zu er-
kennen, da insbesondere die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe nicht dazu verpflich-
tet sind, darauf hinzuweisen, dass ihre Befugnis zur Ausübung von Heilkunde auf dem Heil-
praktikergesetz und nicht auf einer geregelten Berufsausbildung beruht.
3Leistungsbeschreibung (Anlage A)
2
Gegenstand und Laufzeit des Auftrags
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Recht-
sprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Ge-
staltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur
Stärkung der Patientensicherheit hätte.
Zur Bewertung des Angebots ist eine schriftliche Konzeption zu erstellen. Falls Bietende zur
Erfüllung des Auftrags eine Zusammenarbeit mit Dritten planen, sind die Verantwortlichkeiten
für einzelne Arbeitspakete darin transparent darzustellen. Der Auftrag soll innerhalb von
sechs Monaten durchgeführt werden.
Das Gutachten soll dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
2.1
Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19 Grundgesetz (GG) zu regeln.
-
-
-
-
-
2.2
Gibt es neben dem Arztberuf als dem Beruf, der zur umfassenden Ausübung von
Heilkunde berechtigt ist, die rechtliche Möglichkeit, einen weiteren Heilberuf mit weit-
gehend umfassender Heilkundekompetenz durch Bundesrecht zu regeln?
Was wäre im Falle einer solchen Regelung zu beachten?
Wie wäre das rechtliche Verhältnis zwischen einem bundesrechtlich geregelten Heil-
praktikerberuf und dem Arztberuf zu bewerten? Inwieweit ist hier zu berücksichtigen,
dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ihre Tätigkeitsschwerpunkte häufig im Be-
reich der Komplementärmedizin haben?
Müsste sich eine Heilpraktikerausbildung, wenn sie weiterhin zu einer umfassenden
Heilkundekompetenz führt, hinsichtlich Dauer und Inhalten an der Medizinerausbil-
dung orientieren bzw. ob und inwieweit wäre es möglich, Heilpraktikerinnen und Heil-
praktiker über die bestehenden Arztvorbehalte hinaus von der Behandlung weiterer
Erkrankungen auszuschließen?
An welche rechtlichen Voraussetzungen wäre die Ausweitung von Arztvorbehalten
geknüpft? Ist dazu wie beispielsweise im Infektionsschutzrecht immer ein Gesetz er-
forderlich, dass einen Lebenssachverhalt umfassend regelt?
Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts
-
-
-
Ob und welchen Einfluss hat die Tatsache, dass es sich bei dem Heilpraktikergesetz
und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz um vorkonstitutio-
nelles Recht handelt, auf die unter 2.1 erfragten Regelungsmöglichkeiten? Gibt es
dadurch Einschränkungen, die sich auf den Gestaltungsspielraum des Bundesge-
setzgebers auswirken und wenn ja, welche sind das?
Gibt es alternativ zu einer Regelung die grundsätzliche Möglichkeit, den Heilprakti-
kerberuf in Zukunft entfallen zu lassen? Was wäre in einem solchen Fall zu beach-
ten?
Welche Übergangsregelungen insbesondere für aktuell tätige Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker, Personen, die bereits einen Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikerer-
laubnis gestellt haben oder sich in einer Ausbildung befinden, die auf die Heilprakti-
kerüberprüfung vorbereiten soll, wären mindestens erforderlich?
4Leistungsbeschreibung (Anlage A)
2.3
Zur Legaldefinition der Heilkunde
-
-
2.4
Welche rechtlichen Folgen hätte der Wegfall der Legaldefinition der Heilkunde im
Fall einer Neuregelung des Heilpraktikerrechts? Bedarf es in einem solchen Fall der
Regelung einer Legaldefinition in einem anderen Gesetz? Welche gesetzlichen Re-
gelungen kämen in Betracht?
Was wäre für den Fall zu beachten, dass das Heilpraktikergesetz ersatzlos entfällt?
Zur Neuordnung des Heilkundebegriffs
Bei einer Reform des Heilpraktikerrechts bietet sich eine Überarbeitung der Legaldefinition
an. Erforderlich ist daher eine Aufarbeitung der geltenden Rechtslage zur Legaldefinition und
Berücksichtigung der Fragen:
- Wie wird die Legaldefinition heute ausgelegt? Welche Kriterien werden für die Ent-
scheidung angewendet, ob eine Tätigkeit der Heilkunde zuzurechnen ist oder nicht?
Welche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es? Welche Möglichkeiten, diese Abgren-
zungsschwierigkeiten zu beheben, sind rechtlich denkbar?
- Was ist Delegation und Substitution heilkundlicher Tätigkeiten? Unter welchen Vo-
raussetzungen sind diese nach geltendem Recht möglich. Was ist rechtlich für den
Fall einer positiven Regelung der Delegation und Substitution zu beachten? Welche
Auswirkungen hätten solche Regelungen auf den Heilkundevorbehalt der Ärzteschaft
und/oder des Heilpraktikerberufs? Gäbe es rechtliche Auswirkungen auch auf andere
Heilberufe? Wenn ja, welche?
2.5
Zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis
-
-
-
3
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ist Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Wie ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund, den Patientenschutz zu stärken,
zu bewerten?
Gibt es nach geltendem Recht Möglichkeiten, die sektorale Heilpraktikererlaubnis
einzuschränken und wenn ja, welche sind das?
Gibt es die Möglichkeit, die sektorale Heilpraktikererlaubnis im Fall einer Neuregelung
des Heilpraktikerrechts wegfallen zu lassen und wenn ja, welche? Wären in einem
solchen Fall Übergangsregelungen für aktuelle Inhaber von sektoralen Heilpraktiker-
erlaubnissen erforderlich, obwohl ihre Einführung keine gesetzliche Grundlage hat,
sondern nur auf Richterrecht beruht?
Bewertungskriterien
Zur Bewertung des Angebots ist von Bietenden ein detailliertes, aussagekräftiges und nach-
vollziehbares schriftliches Konzept beizufügen, das die Herangehensweisen für die Beant-
wortung der unter Kapitel 2 genannten Fragen schlüssig erläutert.
Bietende sollen konkret, strukturiert und nachvollziehbar darstellen, wie die rechtswissen-
schaftliche Analyse umgesetzt wird, um eine möglichst vollständige Datenlage zu schaffen
und dem Auftraggeber die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
5Leistungsbeschreibung (Anlage A)
4
Ergebnispräsentation
Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin soll den Auftraggeber außerdem 3 Monate
nach Projektbeginn bei einem Präsenzterminen (Bundesministerium für Gesundheit, Bonn)
über den Stand der Arbeiten unterrichten und mit ihm in einen Dialog treten. Entsprechende
Mittel für Reisen sind in der Kalkulation angemessen zu berücksichtigen.
Die Auftragnehmenden erklären sich außerdem bereit, nach der erfolgreichen Durchführung
des Auftrags, das Gutachten zu einem noch abzustimmenden Termin zu präsentieren.
Die Reisekostenvergütung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz
Aktenzeichen:
314-4334-/5
6